Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals
Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals (AWBV) vom 26.06.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 8 Abs. 1 Bst. a und 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung der für die Kompetenzentwicklung erforderlichen Aus- und Weiterbildung.
2 Sie bestimmt ausserdem die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Aus- und Weiterbildung und legt die Anwendungsgrund - sätze fest.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal des Staats Freiburg, das dem StPG unterstellt ist; spezifische rechtliche Bestimmungen für bestimmte Personalkategorien bleiben vorbehalten. Diese dürfen für das Personal nicht restriktiver sein als diese Verordnung. Sie werden dem Staatsrat auf Stellung - nahme des Amtes für Personal und Organisation zur Genehmigung vorgelegt.
2 Diese Verordnung gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad für Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter mit einem unbefristeten Vertrag oder mit einem be - fristeten Vertrag von einem Jahr oder mehr. Sie gilt nicht für Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag unter einem Jahr, ausser in Ausnahmefällen, die mit einem Erfordernis der Verwaltungseinheit zusam - menhängen.
Art. 3 Grundsatz
1 Der Arbeitgeber Staat (der Arbeitgeber) unterstützt sein Personal, um die für den reibungslosen Betrieb des Staats erforderlichen Kompetenzen zu er - halten und weiterzuentwickeln, und stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Art. 4 Begriffsbestimmung
1 Die Aus- und Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung deckt alle Tätig - keiten ab, die förderlich sind für:
a) den Erwerb und die Entwicklung der Kompetenzen, die für die Erfül - lung des Pflichtenhefts erforderlich sind;
b) die Entwicklung und die Aktualisierung der Kompetenzen zur Sicher - stellung der beruflichen Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitgebers.
2 Als Aus- und Weiterbildung gelten alle formalen und nichtformalen Fortbil - dungen, die zur Entwicklung oder zum Erwerb einer Kompetenz führen.
2 Akteure und Kompetenzen
Art. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dafür verantwortlich, dass sie ihre Kompetenzen, die zur Erfüllung ihres Pflichtenhefts und für ihre berufli - che Mobilität erforderlich sind, regelmässig aktualisieren und weiterentwi - ckeln.
2 Sie unterbreiten ihrer oder ihrem direkten Vorgesetzten ihren Bedarf und ihre Anliegen betreffend Kompetenzentwicklung.
Art. 6 Direkte Vorgesetzte
1 Die direkten Vorgesetzten ermitteln die Aus- und Weiterbildungsbedürfnis - se ihrer Mitarbeitenden anlässlich des Zielvereinbarungs-, Entwicklungs- und Beurteilungsgesprächs (ZEB), auf der Grundlage des von der Verwaltungs - einheit identifizierten Bedarfs.
Art. 7 Verantwortliche der Verwaltungseinheiten
1 Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten analysieren den Bedarf der Verwaltungseinheiten und ermitteln die zu entwickelnden Kompetenzen.
2 In diesem Sinne unterstützen sie die Aus- und Weiterbildungsanträge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Sie sorgen dafür, dass die Aus- und Weiterbildungskosten gemäss den gel - tenden Bestimmungen abgerechnet werden.
4 Auf der Grundlage von Indikatoren, die vom Amt für Personal und Organi - sation festgelegt werden, stellen sie diesem die Daten über die von ihren Mit - arbeiterinnen und Mitarbeitern besuchten Aus- und Weiterbildungen zur Ver - fügung.
Art. 8 Personalfachstellen
1 Die Personalfachstellen im Sinne von Artikel 6 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal oder, falls diese nicht vorhanden sind, die bei den Direktionen und Anstalten für das Personalmanagement ver - antwortlichen Personen unterstützen und beraten die Verwaltungseinheiten in ihrer Zuständigkeit und sorgen für die korrekte Umsetzung dieser Verord - nung.
2 Sie sind für die Stellungnahmen zur Kostenübernahme von Aus- und Wei - terbildungen durch den Arbeitgeber zuständig.
Art. 9 Anstellungsbehörden
1 Die Anstellungsbehörden bestimmen periodisch die allgemeinen Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; sie berück - sichtigen dabei die Vorgaben der Konzepte des Staatsrats, den Auftrag, die erzielten Ergebnisse und die Entwicklung des Leistungskatalogs ihrer Ver - waltungseinheiten.
2 Sie sind für die Unterstützung des Aus- oder Weiterbildungsantrags der Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten zuständig.
3 Sie sind für die Unterzeichnung jeglicher Aus- und Weiterbildungsvereinba - rungen auf der Grundlage der Stellungnahme der Personalfachstelle zustän - dig.
Art. 10 Amt für Personal und Organisation
1 Das Amt für Personal und Organisation (POA) unterstützt die Verwaltungs - einheiten bei der Bestimmung von Aus- und Weiterbildungszielen und berät sie bei allen ausbildungsrelevanten Themen.
2 Es bietet Aus- und Weiterbildungen zur bereichsübergreifenden Kompeten - zentwicklung an und stellt die Planung, Koordination, Organisation, Durch - führung und Nachbereitung dieser Angebote sicher.
3 Es schult die HR-Fachpersonen, die über die Kostenübernahme der Aus- und Weiterbildung entscheiden, namentlich die Personalfachstellen, und stellt Praxisleitfäden zur Verfügung.
4 Es führt ein allgemeines Monitoring der Kompetenzentwicklung durch und erstellt auf der Grundlage der Informationen, die von den Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten zur Verfügung gestellt werden, Statistiken über die vom Staat finanzierten Aus- und Weiterbildungen.
5 Es sorgt für die Gleichbehandlung und ist in diesem Sinne für die Stellung - nahme zu bestimmten Arten der Aus- und Weiterbildung zuständig (Art. 24).
3 Angebot und Arten der Aus- und Weiterbildung
3.1 Aus- und Weiterbildungsangebot
Art. 11 Internes Angebot
1 Das interne Angebot umfasst alle vom Arbeitgeber organisierten Aus- und Weiterbildungen.
2 Das POA stellt ein Aus- und Weiterbildungsangebot für die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter des Staats bereit. Den Aus- und Weiterbildungsbedürf - nissen der Verwaltungseinheiten und des Personals wird Rechnung getragen.
3 Um die spezifische Kompetenzentwicklung ihres Personals und ihrer Orga - nisation zu gewährleisten, kann eine Verwaltungseinheit spezifische interne Aus- und Weiterbildungen anbieten.
Art. 12 Externes Angebot
1 Das externe Angebot umfasst alle von Privatunternehmen und öffentlichen Institutionen (ohne Arbeitgeber) organisierten Aus- und Weiterbildungen.
3.2 Arten der Aus- und Weiterbildung
Art. 13 Vom Arbeitgeber vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung
1 Vorgeschrieben ist jede vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangte Aus- und Weiterbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Stelle bereits angetreten haben.
Art. 14 Zur Berufsausübung erforderliche Aus- und Weiterbildung
1 Zur Berufsausübung erforderlich ist jede Aus- und Weiterbildung, die auf - grund der einschlägigen Gesetzgebung oder laut anerkannten Berufsverbän - den für die Ausübung des Berufs obligatorisch ist. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist vor Stellenantritt nicht im Besitz der erforderlichen Aus- oder Weiterbildung.
Art. 15 Aus- und Weiterbildung von gegenseitigem Interesse
1 Von gegenseitigem Interesse ist jede Aus- und Weiterbildung, die sowohl für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter als auch für den Arbeitgeber von Nutzen ist.
Art. 16 Aus- und Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse der Mit -
arbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Im ausschliesslichen Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist jede Aus- und Weiterbildung, die nur den Interessen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient.
3.3 Aus- und Weiterbildung in der Partnersprache
Art. 17 Partnersprachen
1 Jede Verwaltungseinheit stellt sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter über die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Partnersprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.
2 Als partnersprachliche Aus- und Weiterbildung gilt der Erhalt bestehender Sprachkenntnisse oder die Aneignung der erforderlichen Sprachkenntnisse.
3 Partnersprachen sind Deutsch und Französisch.
4 Die Modalitäten dieser Verordnung gelten für die partnersprachliche Aus- und Weiterbildung.
5 Die besondere Unterstützung der Partnersprachen ist Gegenstand eines Konzepts des Staatsrats.
4 Finanzierung
4.1 Budget
Art. 18 Budget
1 Das POA verfügt über ein spezifisches Budget zur Umsetzung verschiede - ner Massnahmen zur Kompetenzentwicklung, namentlich für das interne, be - reichsübergreifende Aus- und Weiterbildungsangebot.
2 Die Verwaltungseinheiten verfügen über ihr eigenes Budget für ihre spezifi - schen internen oder externen Aus- und Weiterbildungen.
4.2 Kostenübernahme
Art. 19 Aus- und Weiterbildungskosten
1 Als Aus- und Weiterbildungskosten gelten:
a) die Lohnkosten entsprechend dem Zeitaufwand für die Aus- und Wei - terbildung, d. h. die Gesamtheit der aufgewendeten Stunden für Kurse, Seminare oder Workshops sowie Prüfungen;
b) die direkten Aus- und Weiterbildungskosten, d. h. die Auslagen für die Anmeldung, die Kurse oder die Honorare, sowie die Auslagen für Ma - terial und Lehrmittel;
c) die indirekten Aus- und Weiterbildungskosten, d. h. die Fahr- und Ver - pflegungskosten.
2 Die Berechnung der Fahr- und Verpflegungskosten wird in den Richtlinien über die Dienstreisen geregelt.
Art. 20 Bildungsurlaub
1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungen hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unabhängig vom Beschäftigungsgrad An - spruch auf drei Tage Bildungsurlaub pro Jahr (25,2 Stunden) für den Besuch einer internen oder externen Aus- oder Weiterbildung (gemäss den Bedin - gungen in Art. 4).
2 Zusätzlich zum Urlaub nach Absatz 1 hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitar - beiter Anspruch auf zwei Tage Bildungsurlaub pro Jahr (16,8 Stunden) für einen Sprachkurs in der Partnersprache.
3 Der Urlaub nach Absatz 1 und 2 kann gegebenenfalls in die Aus- und Wei - terbildungsvereinbarung integriert werden und muss nicht zurückgezahlt wer - den.
4 Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann über maximal drei Jahre hinweg ku - muliert werden.
5 Bei internen oder externen Aus- und Weiterbildungen werden die vom Arbeitgeber übernommenen Kurs- oder Prüfungstage gemäss den Bestim - mungen des Reglements über die Arbeitszeit des Staatspersonals im Zeiterfassungssystem erfasst.
6 Im Rahmen des vom POA angebotenen internen Ausbildungsangebots (Art.
11 Abs. 2) werden für die Teilnahme an einem Ausbildungstag 8 Stunden 24 Minuten und für einen halben Tag 4 Stunden 12 Minuten angerechnet. Bei al - len anderen Aus- oder Weiterbildungen werden die Stunden effektiv verrech - net.
Art. 21 Kostenübernahme der internen Aus- und Weiterbildung
1 Das POA übernimmt die direkten Kosten des internen Aus- und Weiterbil - dungsangebots für die bereichsübergreifende Kompetenzentwicklung.
2 Die Verwaltungseinheiten übernehmen die übrigen Aus- und Weiterbil - dungskosten.
3 Die Berechnung der Fahr- und Verpflegungskosten wird in den Richtlinien über die Dienstreisen geregelt.
Art. 22 Kostenübernahme der externen Aus- und Weiterbildung
1 Die Kosten der vorgeschriebenen (Art. 13) und der zur Berufsausübung er - forderlichen Aus- und Weiterbildungen (Art. 14) werden vollumfänglich von der betroffenen Verwaltungseinheit übernommen.
2 Die Kosten der Aus- und Weiterbildungen von gegenseitigem Interesse (Art. 15) werden zu 25, 50, 75 oder 100 Prozent von der betroffenen Verwal - tungseinheit übernommen.
3 Die Kosten der Aus- und Weiterbildungen im ausschliesslichen Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters werden vollumfänglich von der Mit - arbeiterin oder vom Mitarbeiter übernommen. Der Arbeitgeber übernimmt keine Aus-, Weiterbildungs- oder Fahrkosten; die Aus- und Weiterbildungs - tage zählen nicht als Arbeitszeit.
4 Der Arbeitgeber übernimmt keine Kosten, die aus der Wiederholung einer Aus- oder Weiterbildung entstehen. Dies bezieht sich sowohl auf die Lohn - kosten als auch auf die direkten und indirekten Aus- und Weiterbildungskos - ten.
5 Müssen Prüfungen wiederholt werden, so entscheidet die Anstellungsbehör - de über die vollständige oder teilweise Übernahme dieser Kosten.
Art. 23 Kostenübernahme für vorbereitende Kurse auf eidgenössische
Prüfungen
1 Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Fachprüfungen (eidg. Fachaus - weis) oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen (höhere Fachprüfung, Meisterprüfung) können zu einem Bundesbeitrag in Höhe von 50 % der anre - chenbaren Kurskosten führen. Der Staat übernimmt gegebenenfalls einzig die verbleibenden Kosten gemäss dieser Verordnung.
4.3 Stellungnahme
Art. 24 Stellungnahme
1 Für die Übernahme der Kosten von Aus- und Weiterbildungen, die 5000 Franken übersteigen, ist die Stellungnahme der betroffenen Personalfachstel - le erforderlich.
2 Für die Übernahme der Kosten von Aus- und Weiterbildungen gemäss Arti - kel 27 Abs. 2 ist die Stellungnahme des POA erforderlich. Das POA kann seine Kompetenz für zukünftige Stellungnahmen, welche die gleiche Aus- oder Weiterbildung und den gleichen Beruf betreffen, an die betroffene Per - sonalfachstelle delegieren.
3 Für vorgeschriebene (Art. 13) und zur Berufsausübung erforderliche (Art. 14) Aus- und Weiterbildungen nimmt das POA zur Art der identifizier - ten Aus- und Weiterbildung Stellung. Auf der Grundlage der allgemeinen Stellungnahme des POA nehmen die Personalfachstellen Stellung zu den in - dividuellen Aus- und Weiterbildungsanträgen.
5 Rückzahlungspflicht
Art. 25 Grundsatz
1 Vom Arbeitgeber vorgeschriebene Aus- und Weiterbildungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
2 Die effektiv vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der übrigen Arten der Aus- und Weiterbildung sind gemäss den Bedingungen in diesem Abschnitt zurückzuzahlen.
Art. 26 Rückzahlungsfrist – Begriffsbestimmung
1 Die Rückzahlungsfrist umfasst den Zeitraum, für den sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Rahmen der Aus- und Weiterbildungsvereinbarung verpflichtet, nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung weiterhin beim Staat tätig zu sein.
2 Der Abschluss der Aus- oder Weiterbildung entspricht dem Abschlussda - tum des Qualifikationsverfahrens (Prüfung oder schriftliche Arbeit) oder, sollte kein Qualifikationsverfahren vorgesehen sein, dem letzten Aus- oder Weiterbildungstag.
Art. 27 Rückzahlungsfrist – Abstufung
1 Die Rückzahlungsfrist wird nach folgender Abstufung gestützt auf die ge - samten vom Arbeitgeber übernommenen Kosten festgelegt:
Gesamtkosten der vom Arbeitgeber übernommenen Aus- und Wei - terbildung (gemäss Art. 19) Rückzahlungsfrist bis 5000 Franken keine von 5001 bis 10'000 Franken 12 Monate von 10'001 bis 15'000 Franken 24 Monate ab 15'001 Franken 36 Monate
2 Auf begründeten Antrag der Verwaltungseinheit an die Anstellungsbehörde und nach positiver Stellungnahme des POA kann die Rückzahlungsfrist für Aus- und Weiterbildungen auf maximal 60 Monate festgelegt werden.
3 Die Dauer der Rückzahlungsfrist wird nach Abschluss der Aus- oder Wei - terbildung neu berechnet und gegebenenfalls an die effektiven Kosten ange - passt.
Art. 28 Rückzahlung – Ende des Dienstverhältnisses
1 Bei Kündigung, Entlassung aus wichtigen Gründen oder Ende des befriste - ten Vertrags vor Beginn der Rückzahlungsfrist, sind alle vom Arbeitgeber übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten zurückzuzahlen.
2 Bei Kündigung, Entlassung aus wichtigen Gründen oder Ende des befriste - ten Vertrags vor Beendigung der Rückzahlungsfrist, sind die vom Arbeitge - ber übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten anteilsmässig zurückzu - zahlen.
Art. 29 Rückzahlung – Nichtbestehen oder Abbruch einer Aus- oder
Weiterbildung
1 Bricht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Aus- oder Weiterbildung ohne triftigen Grund ab, erscheint nicht zu den Prüfungen oder besteht die Prüfung aufgrund schweren Verschuldens (Betrug, Plagiat) nicht, so sind die vollständigen vom Arbeitgeber übernommenen Aus- oder Weiterbildungs - kosten zurückzuzahlen.
2 Bei definitivem Nichtbestehen der Prüfung ohne schweres Verschulden wird die Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Aus- und Weiter - bildungskosten nicht eingefordert und die Rückzahlungsfrist ist anwendbar.
Art. 30 Anteilsmässige Rückzahlung
1 Der Betrag, der gemäss Artikel 28 Abs. 2 anteilsmässig zurückzuzahlen ist, wird gestützt auf die effektiven vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkos - ten berechnet, geteilt durch die gesamte Rückzahlungsfrist (in Tagen) und multipliziert mit der verbleibenden Rückzahlungsfrist.
Art. 31 Rückzahlung – Zuständige Stelle
1 Die Anstellungsbehörde entscheidet über den zurückzuzahlenden Betrag ge - mäss Bedingungen der Aus- und Weiterbildungsvereinbarung.
Art. 32 Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Rückzahlung
1 Beim Abschluss der Vereinbarung und auf Stellungnahme des POA kann die Anstellungsbehörde ausnahmsweise in bestimmten Fällen und insbeson - dere bei Aus- und Weiterbildungen, die zur Berufsausübung erforderlich sind, einen zurückzuzahlenden Höchstbetrag beschliessen.
2 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise, aus wichtigen Gründen und auf Stellungnahme der Personalfachstelle, vollständig oder teilweise auf die in der Vereinbarung vorgesehene Rückzahlung verzichten. Als wichtige Gründe gelten namentlich ein schwerer Unfall oder eine länger dauernde schwere Erkrankung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
6 Aus- und Weiterbildungsvereinbarung
6.1 Abschluss einer Vereinbarung
Art. 33 Abschluss einer Vereinbarung
1 Für jede Aus- und Weiterbildung, deren vom Arbeitgeber übernommene Kosten über 5000 Franken liegen, wird vor Beginn der Aus- oder Weiterbil - dung eine Aus- und Weiterbildungsvereinbarung zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Anstellungsbehörde unterzeichnet.
2 Die Vereinbarung umfasst namentlich die Art und den Betrag der übernom - menen Kosten, die Rückzahlungsfrist und die Rückzahlungspflichten.
3 Vom Arbeitgeber vorgeschriebene Aus- und Weiterbildungen führen nicht zum Abschluss einer Vereinbarung.
4 Die Vereinbarung wird vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung abge - schlossen; bei Aus- und Weiterbildungen, die zur Berufsausübung erforder - lich sind, erfolgt der Abschluss der Vereinbarung bei der Anstellung.
5 Jede Vereinbarung wird im Personaldossier der Mitarbeiterin oder des Mit - arbeiters bei der Anstellungsbehörde vermerkt.
6 In begründeten Fällen ist es möglich, mehrere Vereinbarungen abzuschlies - sen, deren Rückzahlungsfristen sich überschneiden.
6.2 Übernahme einer früheren Vereinbarung
Art. 34 Übernahme einer staatsinternen Vereinbarung
1 Wechselt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einer Aus- oder Wei - terbildungsvereinbarung die Verwaltungseinheit, so informiert die bisherige Verwaltungseinheit die neue Verwaltungseinheit über die Vereinbarung.
2 Ist die Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen, so wird die Vereinbarung an die neue Verwaltungseinheit übertragen, die sie als Ganzes übernimmt.
3 Ist die Aus- oder Weiterbildung nicht abgeschlossen, so einigen sich die beiden Verwaltungseinheiten über die Kostenübernahme. Die Vereinbarung wird der neuen Verwaltungseinheit übertragen.
Art. 35 Übernahme einer staatsexternen Vereinbarung
1 Bei einer Neuanstellung kann der Arbeitgeber unabhängig davon, ob die Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen ist oder nicht, die ganzen oder einen Teil der Kosten einer Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung übernehmen, die zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und ihrem oder seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
2 Bei der Übernahme einer externen Vereinbarung erstellt die Verwaltungs - einheit gemäss den Bedingungen dieser Verordnung eine neue Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und unterzeichnet sie.
7 Schlussbestimmungen
Art. 36 Übergangsrecht
1 Aus- und Weiterbildungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen und deren Aus- und Weiterbildungen vor dem In - krafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, behalten ihre Gültigkeit, mit Ausnahme der Rückzahlungsfristen, für welche diese Verordnung als neue Grundlage gilt.
2 Für Aus- und Weiterbildungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten die - ser Verordnung abgeschlossen wurden und deren Aus- oder Weiterbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, ist letztere anwendbar.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.06.2023 Erlass Grunderlass 01.07.2023 2023_056 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.06.2023 01.07.2023 2023_056
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