Sek-VO
INHALT
Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Sekundarschule (Sek-VO) Vom 5. Juni 1992
- Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Sekundarschule (Sek-VO) Vom 5. Juni 1992
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt I Geltungsbereich
- § 1 Betroffene Schulen
- Abschnitt II Struktur des Bildungsganges
- § 2 Allgemeines
- § 3 Unterrichtsorganisation
- § 4 Aufnahme
- § 5 Unterrichtsangebot
- § 6 Wahlpflichtbereich
- § 7 Äußere Fachleistungsdifferenzierung
- Abschnitt III Zeugnisse
- § 8 Begriff des Zeugnisses
- § 9 Arten und Inhalte der Zeugnisse
- § 10 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten
- § 11 Leistungsbeurteilung
- § 12 Festsetzung der Zeugnisnoten
- § 13 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
- § 14 Zeugnisausstellung
- Abschnitt IV Versetzungen, Einstufung, Umstufung, Abschlüsse
- § 15 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
- § 16 Versetzung am Ende der Klassenstufe 6
- § 17 Versetzung am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9
- § 18 Berücksichtigung besonderer Umstände
- § 19 Abschlüsse und Berechtigungen
- § 20 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss
- § 21 Verfahren in der Orientierungsphase, Einstufung
- § 22 Umstufung in Klassenstufe 7
- § 23 Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses
- § 24 Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler einer Realschule
- § 25 Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 9 mit dem
- § 26 Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 8 mit einem dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der Hauptschule
- Abschnitt V Überspringen, Zurücktreten
- § 27 Überspringen einer Klassenstufe
- § 28 Freiwilliges Zurücktreten
- Abschnitt VI Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
- § 29
- Abschnitt VII Schlussvorschriften
- § 30 Personenbezogene Bezeichnungen
- § 31 In-Kraft-Treten
- Anlage 1
- I. Anmerkungen zur Stundentafel
- II. Erläuterung der Fußnoten
- III. Erläuterung der Klammer () bei einzelnen Wochenstunden der Klassenstufe 9: Die Schule kann entscheiden, ob in diesen Fächern äußere Fachleistungsdifferenzierung oder gemeinsamer Unterricht stattfindet.
- IV. Erläuterung der Abkürzungen
- Anlagen 2 bis 5
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