Sek-VO
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Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Sekundarschule (Sek-VO) Vom 5. Juni 1992

Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Sekundarschule (Sek-VO) Vom 5. Juni 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1113)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Sekundarschule (Sek-VO) vom 5. Juni 199201.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.01.2002
Abschnitt II - Struktur des Bildungsganges01.01.2002
§ 2 - Allgemeines01.01.2002
§ 3 - Unterrichtsorganisation01.01.2002
§ 4 - Aufnahme01.01.2002
§ 5 - Unterrichtsangebot01.01.2002
§ 6 - Wahlpflichtbereich01.01.2002
§ 7 - Äußere Fachleistungsdifferenzierung01.01.2002
Abschnitt III - Zeugnisse01.01.2002
§ 8 - Begriff des Zeugnisses01.01.2002
§ 9 - Arten und Inhalte der Zeugnisse01.01.2002
§ 10 - Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten01.01.2002
§ 11 - Leistungsbeurteilung01.01.2002
§ 12 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.01.2002
§ 13 - Bewertung von Verhalten und Mitarbeit01.01.2002
§ 14 - Zeugnisausstellung01.01.2002
Abschnitt IV - Versetzungen, Einstufung, Umstufung, Abschlüsse01.01.2002
§ 15 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung01.01.2002
§ 16 - Versetzung am Ende der Klassenstufe 601.01.2002
§ 17 - Versetzung am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 901.01.2002
§ 18 - Berücksichtigung besonderer Umstände01.01.2002
§ 19 - Abschlüsse und Berechtigungen01.01.2002
§ 20 - Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss01.01.2002
§ 21 - Verfahren in der Orientierungsphase, Einstufung01.01.2002
§ 22 - Umstufung in Klassenstufe 701.01.2002
§ 23 - Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses01.01.2002
§ 24 - Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler einer Realschule oder eines Gymnasiums01.01.2002
§ 25 - Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 9 mit dem Abschlusszeugnis der Hauptschule01.01.2002
§ 26 - Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 8 mit einem dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der Hauptschule entsprechenden Bildungsstand01.01.2002
Abschnitt V - Überspringen, Zurücktreten01.01.2002
§ 27 - Überspringen einer Klassenstufe01.01.2002
§ 28 - Freiwilliges Zurücktreten01.01.2002
Abschnitt VI - Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz01.01.2002
§ 2901.01.2002
Abschnitt VII - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 30 - Personenbezogene Bezeichnungen01.01.2002
§ 31 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1 - Stundentafel der Sekundarschule Wahlunterricht Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule01.01.2002
I. Anmerkungen zur Stundentafel01.01.2002
II. Erläuterung der Fußnoten01.01.2002
III. Erläuterung der Klammer () bei einzelnen Wochenstunden der Klassenstufe 9: Die Schule kann entscheiden, ob in diesen Fächern äußere Fachleistungsdifferenzierung oder gemeinsamer Unterricht stattfindet.01.01.2002
IV. Erläuterung der Abkürzungen01.01.2002
Anlagen 2 bis 501.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Struktur des Bildungsganges
§ 2Allgemeines
§ 3Unterrichtsorganisation
§ 4Aufnahme
§ 5Unterrichtsangebot
§ 6 Wahlpflichtbereich
§ 7Äußere Fachleistungsdifferenzierung
Abschnitt III Zeugnisse
§ 8Begriff des Zeugnisses
§ 9Arten und Inhalte der Zeugnisse
§ 10Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten
§ 11Leistungsbeurteilung
§ 12Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 13Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
§ 14Zeugnisausstellung
Abschnitt IV Versetzungen, Einstufung, Umstufung, Abschlüsse
§ 15Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
§ 16Versetzung am Ende der Klassenstufe 6
§ 17Versetzung am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9
§ 18Berücksichtigung besonderer Umstände
§ 19Abschlüsse und Berechtigungen
§ 20Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss
§ 21Verfahren in der Orientierungsphase, Einstufung
§ 22Umstufung in Klassenstufe 7
§ 23Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses
§ 24Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler einer Realschule oder eines Gymnasiums
§ 25Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 9 mit dem Abschlusszeugnis der Hauptschule
§ 26Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 8 mit einem dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der Hauptschule entsprechenden Bildungsstand
Abschnitt V Überspringen, Zurücktreten
§ 27Überspringen einer Klassenstufe
§ 28Freiwilliges Zurücktreten
Abschnitt VI Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
§ 29
Abschnitt VII Schlussvorschriften
§ 30Personenbezogene Bezeichnungen
§ 31In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1992 (Amtsbl. S. 434)
1), verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Sekundarschulen
[1]
.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1992 (Amtsbl. S. 434)
, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
Fußnoten
[1])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).

Abschnitt II Struktur des Bildungsganges

§ 2 Allgemeines

In der Sekundarschule werden Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 der
Hauptschule
[2]
und der Klassenstufen 5 bis 10 der
Realschule
[3]
unterrichtet. Beide Schulformen arbeiten mit übergreifendem Lehrereinsatz in gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung zusammen.
Fußnoten
[2])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
[3])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).

§ 3 Unterrichtsorganisation

(1) Das Unterrichtsangebot umfasst den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich und den Wahlbereich.
(2) In der Sekundarschule wird der Unterricht der
Hauptschule
[2]
und der
Realschule
[3]
im Pflichtbereich
1.
in den Klassenstufen 5 und 6 als gemeinsamer Unterricht für alle Schüler im Klassenverband (Orientierungsphase),
2.
in den Klassenstufen 7 und 8 in einzelnen Fächern nach dem Prinzip der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in abschlussbezogenen fächerübergreifenden Lerngruppen, in den übrigen Fächern im Klassenverband,
3.
in Klassenstufe 9 in allen Fächern in abschlussbezogenen Klassen, soweit sich die Schule nicht in einem oder mehreren der Fächer Religion, Bildende Kunst, Musik, Sport für gemeinsamen Unterricht im Klassenverband entscheidet,
4.
in Klassenstufe 10 in auf einen mittleren Bildungsabschluss bezogenen Klassen
erteilt.
Fußnoten
[2])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
[3])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).

§ 4 Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Sekundarschule ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 der Grundschule im vorausgegangenen Schuljahr.
(2) In eine der Klassenstufen 6 bis 10 können Schüler anderer Schulformen der Sekundarstufe I aufgenommen werden. Der Schüler wird in die seinem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen; § 24 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Aufnahme darf außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres oder des zweiten Schulhalbjahres erfolgen.

§ 5 Unterrichtsangebot

(1) Die Stundentafel des Pflichtbereichs sowie des in dem auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 hinzutretenden Wahlpflichtbereichs ist in Anlage 1 dieser Schulordnung enthalten.
(2) Grundsätzlich ist Französisch 1. Fremdsprache. Der Schüler kann Englisch als 1. Fremdsprache wählen, sofern es an der Schule angeboten wird.
(3) Unterricht des Wahlbereichs kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Unterrichtskapazität außerhalb der in der Stundentafel festgelegten Wochenstundenzahlen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs durchgeführt werden.
(4) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 und im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 sollen insgesamt fünf Betriebserkundungen in unterschiedlichen Berufsfeldern durchgeführt werden. Nach Abschluss der Betriebserkundungen ist möglichst bis zum Ende des der Abschlussklasse vorangehenden Schuljahres ein dreiwöchiges Betriebspraktikum durchzuführen; es kann in zwei Betrieben unterschiedlicher Berufsfelder stattfinden.

§ 6 Wahlpflichtbereich

In den Klassenstufen 7 bis 10 des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges umfasst der Wahlpflichtunterricht für den einzelnen Schüler fünf Wochenstunden. Der Schüler kann als 2. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach seiner 1. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen. Die ab Klassenstufe 9 vorgesehenen Wahlpflichtfächer Praktikum Technik, Hauswirtschaft; Wirtschafts-, Sozialkunde; Praktikum Textverarbeitung, Informatik; Praktikum Natur, Umwelt; Praktikum Kunst können im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nur angeboten werden, wenn die durchschnittliche Gruppengröße in diesen Fächern 15 nicht unterschreitet, wobei im Einzelfall die Gruppe nicht kleiner als zehn sein darf.

§ 7 Äußere Fachleistungsdifferenzierung

(1) In Klassenstufe 7 erfolgt eine äußere Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Mathematik und Französisch, in Klassenstufe 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch. Der Schüler nimmt entsprechend dem von ihm angestrebten Abschluss in allen drei genannten Fächern am Unterricht, der auf den Hauptschulabschluss oder am Unterricht, der auf einen mittleren Bildungsabschluss bezogen ist, teil.
(2) In der Klassenstufe 9 wird der Unterricht in den Fächern des Pflichtbereichs entsprechend den angestrebten Abschlüssen in getrennten Klassen erteilt. Hiervon abweichend kann die Schulkonferenz beschließen, dass in einem oder mehreren der Fächer Religion, Bildende Kunst, Musik, Sport keine äußere Fachleistungsdifferenzierung stattfindet.

Abschnitt III Zeugnisse

§ 8 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit des Schülers in der Schule.

§ 9 Arten und Inhalte der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.1 bis 3.6, als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.7 bis 3.13, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.14 bis 3.19 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3.20 und 3.21 ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
(2) Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten.
(3) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellte Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit. Jahreszeugnisse, ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 5, enthalten folgende Eintragung:
1.
bei Versetzung:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
2.
bei Nichtversetzung
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
(4) Ein Schüler, der die Sekundarschule vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.16a oder 3.18.
Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im letzten Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung.
Verlässt ein Schüler der Klassenstufe 6, ein Schüler der Klassenstufen 7 oder 8 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges oder ein Schüler der Klassenstufen 7, 8 oder 9 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung.
Hat ein Schüler des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges das Ziel der zuletzt besuchten Klassenstufe erreicht und verlässt er nach Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schule, so trägt das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler hat die Klassenstufe ... mit Erfolg besucht und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
(5) Ein Schüler, der die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält beim Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.16a oder 3.18.
(6) Das Abschlusszeugnis der Sekundarschule erhalten Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder am Ende der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss erworben haben.

§ 10 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse mit Ausnahme der Zeugnisse der nicht versetzten Schüler am letzten Unterrichtstag des Schuljahres, die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor Beginn der Sommerferien ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülern den Erziehungsberechtigten durch die Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe ein Schüler nicht in der Schule anwesend, so ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines minderjährigen Schülers beschlossen, so ist dessen Zeugnis den Erziehungsberechtigen unverzüglich verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind diese vom Klassenleiter zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein Schüler, der nicht versetzt wird, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.

§ 11 Leistungsbeurteilung

(1) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Erteilung von Zwischennoten und Bewertungszusätzen zu den Noten ist in Zeugnissen nicht zulässig.

§ 12 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Noten der am Ende der Abschlussklasse des betreffenden Bildungsganges zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
(2) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(3) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(4) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.

§ 13 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit

(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten des Schülers, die sich aus den für ihn geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen.
Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.
(2) Verhalten und Mitarbeit werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit
,,sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdient,
,,gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht,
,,befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
,,nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
,,unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu begründen.

§ 14 Zeugnisausstellung

(1) Die Zeugnisvordrucke entsprechend dem Muster der Anlagen 3.1 bis 3.21 werden vom Schulträger beschafft.
(2) Zeugnisse werden durch den Klassenleiter handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter und vom Klassenleiter oder ihrem jeweiligen Vertreter, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(4) Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel der Sekundarschule in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Sekundarschule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus der Klassenstufe ..., da Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt“ zu erläutern. Handelt es sich um ein Fach, das mit Klassenstufe 8 abgeschlossen worden ist, so ist im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 bzw. 10 sowie im Abschlusszeugnis bzw. Abgangszeugnis bzw. Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 bzw. 10 in der Notenzeile des betreffenden Faches die im Jahreszeugnis der Klassenstufe 8 ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung „Mit der Klassenstufe 8 abgeschlossen“ zu erläutern.
Wird entsprechend der Stundentafel der Sekundarschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
(5) Bei einem Schüler, der von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt.
(6) Nimmt der Schüler am Wahlunterricht teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt; das Gleiche gilt für die Teilnahme eines Schülers des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges an der Arbeitsgemeinschaft.
(7) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(8) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

Abschnitt IV Versetzungen, Einstufung, Umstufung, Abschlüsse

§ 15 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der §§ 16 und 17 ist ein Schüler zu versetzen, der auf Grund seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist; eine gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung nicht zu Grunde zu legen. Eine gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zu Grunde zu legen.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den in Anlage 1 genannten Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs zu Grunde gelegt.
(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(5) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.

§ 16 Versetzung am Ende der Klassenstufe 6

(1) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende der Klassenstufe 6 werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik,
Fächergruppe II: alle übrigen Fächer des Pflichtbereichs.
(2) Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
1.
in beiden Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ liegen oder
2.
in einem Fach der Fächergruppe I sowie in drei Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen und die Note in dem zweiten Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ lautet oder
3.
in vier Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen und nicht in einem Fach der Fächergruppe I mindestens „befriedigend“ und in dem anderen Fach der Fächergruppe I mindestens „ausreichend“ lauten oder
4.
in fünf Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen und nicht in einem Fach der Fächergruppe I mindestens „gut“ und in dem anderen Fach der Fächergruppe I mindestens „befriedigend“ lauten oder
5.
in sechs oder mehr Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen.
In allen anderen Fällen ist der Schüler zu versetzen.

§ 17 Versetzung am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9

(1) Für die Versetzung von Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7 und 8 gilt § 16.
(2) Für die Versetzung von Schülern des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9 gilt:
1.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik, Französisch,
Fächergruppe II: alle übrigen Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs.
2.
Ein Schüler ist zu versetzen, wenn die Note in keinem Fach unter „ausreichend“ liegt.
3.
Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn
a)
in zwei Fächern der Fächergruppe I die Note unter „ausreichend“ liegt oder
b)
in mehr als zwei Fächern die Note unter „ausreichend“ liegt oder
c)
in zwei Fächern der Fächergruppe II die Note „ungenügend“ lautet oder
d)
in je einem Fach der Fächergruppe I und der Fächergruppe II die Note unter „ausreichend“ liegt und wenigstens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.
4.
Die Versetzung kann versagt werden, wenn der Schüler in einem Fach der Fächergruppe I die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn der Schüler in zwei Fächern der Fächergruppe II die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.
5.
Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er
a)
die Note „ungenügend“ in einem Fach der Fächergruppe I mit der Note „gut“ in zwei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, ausgleichen kann oder
b)
die Note „mangelhaft“ in einem Fach der Fächergruppe I und in einem Fach der Fächergruppe II mit der Note „befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, ausgleichen kann oder
c)
die Note „mangelhaft“ in einem Fach der Fächergruppe II und die Note „ungenügend“ in einem weiteren Fach der Fächergruppe II mit der Note „gut“ in zwei Fächern ausgleichen kann.
6.
In allen übrigen Fällen ist der Schüler nicht zu versetzen.

§ 18 Berücksichtigung besonderer Umstände

(1) Ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 und 17 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.
(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von dem Schüler erreichten Noten werden in die Notenspalten eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.

§ 19 Abschlüsse und Berechtigungen

(1) Für die Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses gilt § 16 entsprechend. Eine gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses zu Grunde zu legen. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission auf Grund der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses nach Klassenstufe 10 setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in der jeweils geltenden Fassung voraus. Für die Entscheidung der Prüfungskommission über die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses sind die Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern und die Vorschrift des § 17 Abs. 2 maßgebend.
(3) Der an der Sekundarschule erworbene Hauptschulabschluss bzw. mittlere Bildungsabschluss vermittelt die mit dem
Abschluss der Hauptschule
[4]
bzw. der
Realschule
[5]
verbundenen Berechtigungen.
Fußnoten
[4])
Jetzt Hauptschulabschluss.
[5])
Jetzt mittlerer Bildungsabschluss.

§ 20 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss

(1) Ist die Versetzung eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Ist nach den Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 bzw. 10 der Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses gefährdet, so unterbleibt ein entsprechender Vermerk im Halbjahreszeugnis; in diesen Fällen erhalten die Erziehungsberechtigten eine gesonderte schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 5.
(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 5.
(3) Im Fall des § 23 Abs. 3 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Im Fall der Nichtversetzung besucht der Schüler im nächsten Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe den Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist“. Bei Wiederholung der Klassenstufe 10 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“
Im Fall des § 23 Abs. 4 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des Hauptschulabschlusses den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses in der Regel die Schule verlassen.“
(4) Sind die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe bzw. auf Zuerkennung des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses nicht hergeleitet werden.

§ 21 Verfahren in der Orientierungsphase, Einstufung

(1) Der beim Übergang des Schülers von der Grundschule auf die Sekundarschule vorzulegende Entwicklungsbericht ist am Ende der Klassenstufe 5 fortzuschreiben; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 4.1 zu verwenden. Die Klassenkonferenz berät und beschließt den Entwicklungsbericht auf der Grundlage eines von dem Klassenleiter zu unterbreitenden schriftlichen Vorschlags. Dem Klassenleiter obliegt die Niederschrift des von der Klassenkonferenz beschlossenen Entwicklungsberichts. Der Entwicklungsbericht wird den Schülern zusammen mit dem Jahreszeugnis ausgehändigt.
(2) Die die Klassenstufen 5 und 6 umfassende Orientierungsphase ist eine pädagogische Einheit. Der Übergang von der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 vollzieht sich ohne Versetzung. Wechselt ein Schüler am Ende der Klassenstufe 5 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, so erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 6 einer Hauptschule oder einer Realschule zu besuchen.“
(3) Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass dem Schüler die Wiederholung der Klassenstufe 5 in der Orientierungsphase gestattet wird. Die Genehmigung zur Wiederholung der Klassenstufe 5 soll nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung des Schülers ausgewirkt haben oder erwartet werden kann, dass der Schüler nach der Wiederholung der Klassenstufe 5 den Anforderungen entsprechen wird.
(4) Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler am Ende der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Im Fall des Wechsels auf das Gymnasium haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule den fortgeschriebenen Entwicklungsbericht vorzulegen.
(5) Am Ende der Klassenstufe 6 schließt die Klassenkonferenz den Bericht über die Entwicklung des Schülers während der Orientierungsphase ab; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 4.2 zu verwenden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Am Ende der Klassenstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz, ob der Schüler, der in die Klassenstufe 7 versetzt wurde, ab der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht oder den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann. Die Einstufung in den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben.
Grundlage der Entscheidung ist in der Regel die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter besonderer Berücksichtigung seiner bisherigen Leistungsentwicklung und seines bisherigen Lernverhaltens.
Entscheidet die Klassenkonferenz, dass der Schüler den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann, so erhält das Zeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler ist berechtigt, ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zu besuchen.“ Im anderen Fall ist unter „ Bemerkungen“ einzutragen: „Der Schüler besucht ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang.“
(7) Hält die Klassenkonferenz einen in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler geeignet für den Besuch des Gymnasiums, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Auf Grund seiner Leistungen wird dem Schüler der Übergang auf ein Gymnasium empfohlen.“
(8) Der Übergang eines Schülers auf die Gesamtschule richtet sich nach § 4 der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Gesamtschule (GesVO) vom 8. August 1986 (Amtsbl. S. 736) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(9) Die nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 7 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters.

§ 22 Umstufung in Klassenstufe 7

Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler, der mit Beginn der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht, frühestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 7, spätestens am Ende der Klassenstufe 7 in den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang wechseln, wenn im Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis der Klassenstufe 7 der Durchschnitt der Zeugnisnoten
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch mindestens 2,0 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf und
2.
in den übrigen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens 2,75 beträgt.
Dies gilt nicht für Schüler, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 in die Klassenstufe 7 der Sekundarschule eingetreten sind.

§ 23 Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses

(1) Ein nicht versetzter Schüler wiederholt die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein nicht versetzter Schüler des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten ab dem darauf folgenden Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe an dem Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist, teilnehmen, wenn er die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 16 erfüllt.
(3) Ein Schüler des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges, der zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurde, besucht ab dem darauf folgenden Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe den Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist.
(4) Schüler des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, müssen in der Regel die Schule verlassen. Schüler, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss nicht erreicht haben, müssen die Schule verlassen.

§ 24 Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler einer Realschule

[3]
oder eines Gymnasiums
(1) Ein Schüler, der am Ende der Orientierungsphase an der
Realschule
[3]
oder am Gymnasium nicht in die Klassenstufe 7 versetzt wurde und auf die Sekundarschule übergeht, kann an der Sekundarschule entweder die Klassenstufe 6 wiederholen oder in der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen. Ein Schüler, der am Ende der Orientierungsphase an der
Realschule
[3]
oder am Gymnasium in die Klassenstufe 7 versetzt wurde, dem jedoch die Klassenkonferenz den Übergang auf die
Hauptschule
[2]
oder die
Realschule
[3]
empfohlen hat, besucht im Fall des Übergangs auf die Sekundarschule die Klassenstufe 7; die Klassenkonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob er an der Sekundarschule den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht oder an dem auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang teilnehmen kann.
(2) Wird ein Schüler einer
Realschule
[3]
oder eines Gymnasiums in die Sekundarschule aufgenommen, so kann in einem Fach, das in dem betreffenden Schuljahr an der Sekundarschule nicht unterrichtet wird, im Zeugnis keine Note erteilt werden; die Notenzeile des Faches wird mit einem Schrägstrich besetzt.
Fußnoten
[2])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
[3])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2003 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).

§ 25 Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 9 mit dem

Abschlusszeugnis der Hauptschule
[6]
(1) In das Abgangszeugnis eines Schülers des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges der Sekundarschule, der in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, ist durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk folgender Gleichstellungsvermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem
Abschlusszeugnis der Hauptschule
[6]
gleichgestellt.“
Verlässt ein Schüler des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges die Sekundarschule im Verlauf oder nach nicht erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10, so kann nur das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 für die Gleichstellung mit dem
Abschlusszeugnis der Hauptschule
[6]
herangezogen werden; die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten. In diesen Fällen setzt die Schule auf die Rückseite des Originals des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 folgenden Gleichstellungsvermerk: „Dieses Zeugnis ist dem
Abschlusszeugnis der Hauptschule
[6]
gleichgestellt.“ Der Gleichstellungsvermerk trägt das Datum seines Ausstellungstages, ist vom Schulleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(2) Verlässt ein Schüler des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges, den die Klassenkonferenz nicht in die Klassenstufe 10 versetzt hat, die Sekundarschule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so ist der in Absatz 1 genannte Gleichstellungsvermerk in das auf der Grundlage des Jahreszeugnisses zu erstellende Abgangszeugnis aufzunehmen, wenn die Nichtversetzung in die Klassenstufe 10 entweder durch nicht ausreichende Leistungen in Fächern begründet ist, die in der
Hauptschule
[2]
nicht als Pflichtfächer erteilt werden, oder auf nicht ausreichenden Leistungen in solchen Fächern beruht, die beim Besuch der
Hauptschule
[2]
die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen.
Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten; der auf die Rückseite des Zeugnisses zu setzende Gleichstellungsvermerk trägt das Datum des Ausstellungstages, ist vom Schulleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen.
In der in § 10 Abs. 3 vorgeschriebenen Einladung zu einem Beratungsgespräch sowie in dem Beratungsgespräch selbst sind die Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Gleichstellung des Abgangszeugnisses mit dem
Abschlusszeugnis der Hauptschule
[6]
bei der Schule beantragt werden kann.
Fußnoten
[2])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
[6])
Jetzt Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
Jetzt Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
Jetzt Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
Jetzt Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
Jetzt Zeugnis über den Hauptschulabschluss.

§ 26 Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 8 mit einem dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der Hauptschule

[2]
entsprechenden Bildungsstand
(1) Der für den Zugang zum vollzeitschulischen Berufsgrundbildungsjahr der Normalform sowie als Voraussetzung für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres, der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege oder der Berufsschule erforderliche Nachweis eines dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der
Hauptschule
[2]
entsprechenden Bildungsstandes ist bei in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges, die die Sekundarschule nach der Klassenstufe 8 verlassen, durch den Versetzungsvermerk auf dem Abgangszeugnis erbracht.
(2) Bei nicht in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges erfolgt die Gleichstellung, für die es des Antrags des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten bedarf, durch den in das Abgangszeugnis aufzunehmenden Vermerk: „Durch dieses Zeugnis ist ein dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 der
Hauptschule
[2]
entsprechender Bildungsstand nachgewiesen“; die Gleichstellung kann auch auf Ersuchen der aufnehmenden beruflichen Schule erfolgen, die der Sekundarschule das gleichzustellende Zeugnis zu diesem Zweck übermittelt. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der Zuständigkeit für diese Gleichstellung § 25 Abs. 2 entsprechend.
Fußnoten
[2])
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).
Auslaufende Schulform bis 31. Juli 2002 gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422); die Regelung hat nur noch Bedeutung für einige wenige private Schulen dieser Schulform. Jetzt auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgänge der Pflichtschulen der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschulen und Gesamtschulen).

Abschnitt V Überspringen, Zurücktreten

§ 27 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einem Schüler, der besonders begabt und leistungswillig ist, kann der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Schülers deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
(2) In dem Bildungsgang, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist, darf die Klassenstufe 9, in dem Bildungsgang, der auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogen ist, darf die Klassenstufe 10 nicht übersprungen werden. Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.

§ 28 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Ein Schüler der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges bzw. 7 bis 9 des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges kann einmal während des Besuchs der Sekundarschule in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls er in seiner Schulzeit nicht schon von der Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht hat. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
(2) Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter unverzüglich; gibt der Schulleiter dem Antrag statt, hat der Schüler sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.

Abschnitt VI Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 29

Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem der Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschnitt VII Schlussvorschriften

§ 30 Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Anlage 1

Stundentafel der Sekundarschule
Wahlunterricht Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule

I. Anmerkungen zur Stundentafel

1.
Pflichtbereich
Die Schülerin/Der Schüler wählt als 1. Fremdsprache Französisch oder Englisch, sofern an der Schule auch Englisch als 1. Fremdsprache angeboten wird.
2.
Wahlpflichtbereich
a)
Zu dem Unterricht des Pflichtbereichs tritt für den auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsgang der Unterricht des Wahlpflichtbereichs hinzu, der in den Klassenstufen 7 und 8 jeweils 4, in den Klassenstufen 9 und 10 jeweils 5 Wochenstunden umfasst.
b)
Die Schülerin/Der Schüler kann als 2. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach ihrer/seiner 1. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen.
c)
In den Klassenstufen 9 und 10 sind bei der Kombination von Fächern ein dreistündiges und ein zweistündiges Fach zu wählen.

II. Erläuterung der Fußnoten

(Siehe Fußnoten 11 und 12)

III. Erläuterung der Klammer () bei einzelnen Wochenstunden der Klassenstufe 9: Die Schule kann entscheiden, ob in diesen Fächern äußere Fachleistungsdifferenzierung oder gemeinsamer Unterricht stattfindet.

IV. Erläuterung der Abkürzungen

HR = gemeinsamer Unterricht
H = auf den Hauptschulabschluss bezogener Unterricht
R = auf den mittleren Bildungsabschluss bezogener Unterricht.

Anlagen 2 bis 5

Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen. Anlage 1 wurde neu gefasst durch Verordnung vom 29. Mai 1995, Anlagen 2, 3.3, 3.6, 3.13, 3.16, 3.18 bis 3.21 geändert und Anlagen 3.16a und 3.18a eingefügt durch Art. 8 der Verordnung vom 19. April 2000, die Anlagen 3.4 bis 3.6, 3.11, 3.12, 3.13, 3.17, 3.18 und 3.19 geändert sowie die Anlagen 3.20 und 3.21 neu gefasst durch Art. 4 der Verordnung vom 12. Juli 2000.
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