PrivSchG
INHALT
Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
- Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 2 Aufgabe
- § 3 Bezeichnung
- § 4 Staatliche Schulaufsicht
- 2. Abschnitt Ersatzschulen
- § 5 Begriff
- § 6 Genehmigung
- § 7 Voraussetzungen der Genehmigung
- § 8 Zulassung einer privaten Grundschule
- § 9 Wirkung der Genehmigung
- § 10 Widerruf der Genehmigung
- § 11 Erlöschen der Genehmigung
- § 12 Lehrpläne
- § 13 Auflösung von Ersatzschulen
- 3. Abschnitt Ergänzungsschulen
- § 14 Begriff und Bezeichnung
- § 15 Anzeigepflicht
- § 16 Untersagung des Betriebs
- § 17 Erfüllung der Berufsschulpflicht
- 4. Abschnitt Staatliche Anerkennung
- § 18 Anerkennung von Ersatzschulen
- § 19 Anerkennung von Ergänzungsschulen
- § 20 Bezeichnung
- § 21 Widerruf der Anerkennung
- 5. Abschnitt Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft
- § 22 Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft
- § 23 Lehrkräfte der Ersatzschulen
- § 24 Lehrkräfte der Ergänzungsschulen
- § 25 Beschäftigung von staatlichen Lehrkräften
- § 26 Zuweisung
- § 27
- 6. Abschnitt Öffentliche Finanzhilfe
- § 28 Voraussetzungen für die staatliche Finanzhilfe
- § 29 Berechnung der staatlichen Finanzhilfe
- § 30 Verwendung der staatlichen Finanzhilfe
- § 31 Wegfall oder Kürzung der staatlichen Finanzhilfe
- § 31a Baumaßnahmen
- § 32 Staatliche Zuschüsse
- § 32a Sonderregelung für private Grundschulen, Förderschulen und Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung
- § 32b
- § 32c Wertausgleich
- § 32d Beförderungskosten
- 7. Abschnitt Freie Einrichtungen und Privatunterricht
- § 33 Freie Einrichtungen
- § 34 Privatunterricht
- § 35 Untersagung der Unterrichtserteilung
- 8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
- § 36 Ordnungswidrigkeiten
- 9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 37 Übergangsregelung
- § 38 Durchführung des Gesetzes
- § 38a
- § 39 Bestandsgarantie
- § 40 (aufgehoben)
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