Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 40 aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 1 - Begriffsbestimmung | 01.10.2020 |
§ 2 - Aufgabe | 02.12.2011 |
§ 3 - Bezeichnung | 02.12.2011 |
§ 4 - Staatliche Schulaufsicht | 02.12.2011 |
2. Abschnitt - Ersatzschulen | 01.01.2002 |
§ 5 - Begriff | 02.12.2011 |
§ 6 - Genehmigung | 02.12.2011 |
§ 7 - Voraussetzungen der Genehmigung | 02.12.2011 |
§ 8 - Zulassung einer privaten Grundschule | 01.08.2008 |
§ 9 - Wirkung der Genehmigung | 01.08.2008 |
§ 10 - Widerruf der Genehmigung | 02.12.2011 |
§ 11 - Erlöschen der Genehmigung | 01.01.2002 |
§ 12 - Lehrpläne | 01.01.2002 |
§ 13 - Auflösung von Ersatzschulen | 01.08.2008 |
3. Abschnitt - Ergänzungsschulen | 01.01.2002 |
§ 14 - Begriff und Bezeichnung | 02.12.2011 |
§ 15 - Anzeigepflicht | 01.01.2002 |
§ 16 - Untersagung des Betriebs | 01.08.2008 |
§ 17 - Erfüllung der Berufsschulpflicht | 01.01.2002 |
4. Abschnitt - Staatliche Anerkennung | 01.01.2002 |
§ 18 - Anerkennung von Ersatzschulen | 02.12.2011 |
§ 19 - Anerkennung von Ergänzungsschulen | 01.01.2002 |
§ 20 - Bezeichnung | 02.12.2011 |
§ 21 - Widerruf der Anerkennung | 01.01.2002 |
5. Abschnitt - Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft | 02.12.2011 |
§ 22 - Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft | 02.12.2011 |
§ 23 - Lehrkräfte der Ersatzschulen | 01.08.2008 |
§ 24 - Lehrkräfte der Ergänzungsschulen | 01.08.2008 |
§ 25 - Beschäftigung von staatlichen Lehrkräften | 01.08.2008 |
§ 26 - Zuweisung | 02.12.2011 |
§ 27 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
6. Abschnitt - Öffentliche Finanzhilfe | 01.01.2002 |
§ 28 - Voraussetzungen für die staatliche Finanzhilfe | 02.12.2011 |
§ 29 - Berechnung der staatlichen Finanzhilfe | 02.12.2011 |
§ 30 - Verwendung der staatlichen Finanzhilfe | 01.08.2008 |
§ 31 - Wegfall oder Kürzung der staatlichen Finanzhilfe | 01.01.2002 |
§ 31a - Baumaßnahmen | 02.12.2011 |
§ 32 - Staatliche Zuschüsse | 02.12.2011 |
§ 32a - Sonderregelung für private Grundschulen, Förderschulen und Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung | 02.12.2011 |
§ 32b - (aufgehoben) | 02.12.2011 |
§ 32c - Wertausgleich | 02.12.2011 |
§ 32d - Beförderungskosten | 01.08.2008 |
7. Abschnitt - Freie Einrichtungen und Privatunterricht | 01.01.2002 |
§ 33 - Freie Einrichtungen | 02.12.2011 |
§ 34 - Privatunterricht | 01.01.2002 |
§ 35 - Untersagung der Unterrichtserteilung | 01.08.2008 |
8. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
9. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 37 - Übergangsregelung | 01.01.2002 |
§ 38 - Durchführung des Gesetzes | 02.12.2011 |
§ 38a - (aufgehoben) | 01.08.2008 |
§ 39 - Bestandsgarantie | 01.01.2002 |
§ 40 - (aufgehoben) | 01.10.2020 |
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, die weder vom Land noch von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Schulverbänden getragen werden.
(2) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung von mehr als fünf Schülerinnen und Schülern in einer Mehrzahl allgemein bildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(3) Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Studienkollegs, Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe, Pflegeschulen und Werksschulen fallen nicht unter dieses Gesetz.
§ 2 Aufgabe
1
Schulen in freier Trägerschaft dienen nach Maßgabe des Verfassungsrechts der öffentlichen Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen zu bereichern.
2
Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
§ 3 Bezeichnung
1
Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.
2
Der Träger der Schule, die Schulform und die Schulart müssen unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Regelungen genannt sein; besondere Namen und Zusätze, die auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweisen, sind zulässig.
§ 4 Staatliche Schulaufsicht
(1) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates.
(2) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung.
2. Abschnitt Ersatzschulen
§ 5 Begriff
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie
a)
in ihren Lehr- und Erziehungszielen den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen entsprechen oder
b)
Schulen besonderer pädagogischer Prägung sind.
(2) Abweichungen in den Lehrplänen und im Lehrstoff sowie in den Unterrichts- und Erziehungsmethoden sind zulässig, wenn hierdurch nicht die Gleichwertigkeit mit den entsprechenden öffentlichen Schulen beeinträchtigt wird.
§ 6 Genehmigung
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.
(2)
1
Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken.
2
Der entsprechende Antrag muss mindestens 6 Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde in bescheidungsfähiger Form vorliegen.
§ 7 Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a)
die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
b)
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
c)
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
d)
der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen sowie die Leiterin oder der Leiter der Schule persönlich und fachlich geeignet ist, die Schule verantwortlich zu führen,
e)
die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Anordnungen entsprechen.
(2)
1
Schulen in freier Trägerschaft, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Voraussetzungen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist erfüllt werden.
2
Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das leibliche und sittliche Wohl der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet erscheint und eine ausreichende Erziehung und Ausbildung gewährleistet ist.
§ 8 Zulassung einer privaten Grundschule
(1) Eine private Grundschule sowie die Förderschulen sind nur zuzulassen, wenn die Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(2) Private Vorschulen bleiben aufgehoben.
§ 9 Wirkung der Genehmigung
(1) Mit der Genehmigung (§ 7 Abs. 1) erhält die Ersatzschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.
(2) Auf die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen finden die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes Anwendung; die Verantwortung für die Überwachung der Schulpflicht obliegt auch dem Schulträger.
§ 10 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(2) Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist.
§ 11 Erlöschen der Genehmigung
1
Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung eröffnet wird.
2
Liegen triftige Gründe vor, so kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
3
Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Schule geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend nicht betrieben wird.
§ 12 Lehrpläne
(1) Die Ersatzschulen haben die für ihren Schultyp bestehenden Lehrpläne als Richtlinien zu berücksichtigen.
(2) Die Grundsätze der Prüfungs- und Versetzungsordnungen der einzelnen Schulformen gelten auch für die Ersatzschulen, ausgenommen die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b).
§ 13 Auflösung von Ersatzschulen
(1)
1
Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, hat der Träger einer Ersatzschule so frühzeitig wie möglich anzuzeigen.
2
Der Zeitpunkt ist so festzusetzen, dass der Eintritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht erschwert wird.
(2) Ersatzschulen, die staatliche Finanzhilfen erhalten, können nur zum Ende des Schuljahres aufgelöst oder abgebaut werden.
3. Abschnitt Ergänzungsschulen
§ 14 Begriff und Bezeichnung
(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne des § 5 sind.
(2) Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
§ 15 Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulaufsichtsbehörde vom Schulträger mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 16 Untersagung des Betriebs
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn
a)
der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter oder die Leiterin oder der Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzen oder
b)
die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutz der Allgemeinheit oder der Schülerinnen und Schüler vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.
(2) Die Untersagung ist erst zulässig, wenn die Schule beanstandete Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt.
§ 17 Erfüllung der Berufsschulpflicht
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht genehmigen, dass während des Besuchs bestimmter Ergänzungsschulen die Pflicht zum Besuch der Berufsschule entfällt; sie kann darüber hinaus feststellen, dass durch den Besuch bestimmter Ergänzungsschulen die Berufsschulpflicht erfüllt wird.
(2) Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird.
(3) Bei Schulen, die zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, muss der Lehrplan im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium genehmigt sein.
4. Abschnitt Staatliche Anerkennung
§ 18 Anerkennung von Ersatzschulen
(1)
1
Einer Ersatzschule, welche die Gewähr bietet, dass sie dauernd die nach diesem Gesetz an eine Ersatzschule gestellten Anforderungen erfüllt, ist von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
2
Diese Voraussetzung erfüllt eine Ersatzschule, wenn sie den Anforderungen mindestens drei Jahre seit ihrer Genehmigung genügt hat.
3
Eine Ersatzschule, die einen Ausbildungsgang von weniger als drei Jahren hat, kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt werden, wenn mindestens ein Bildungsgang erfolgreich beendet ist oder mindestens eine Abschlussprüfung entsprechend den staatlichen Vorschriften durchgeführt wurde.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften unter Vorsitz einer von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsleiterin oder eines von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
(3)
1
Die anerkannte Ersatzschule hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten.
2
Die Schülerinnen und Schüler anerkannter Ersatzschulen können ohne vorherige Aufnahmeprüfung an öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b), für die im Fall der Anerkennung eine besondere Regelung zu treffen ist.
§ 19 Anerkennung von Ergänzungsschulen
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird.
(2) Mit der Anerkennung erhalten die Ergänzungsschulen das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
(3) Soweit Ergänzungsschulen zu dem Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, ist bei den Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium herbeizuführen.
§ 20 Bezeichnung
Die zusätzliche Bezeichnung „staatlich anerkannt“ darf nur von Schulen in freier Trägerschaft geführt werden, die nach den §§ 18 oder 19 staatlich anerkannt worden sind.
§ 21 Widerruf der Anerkennung
Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt; § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
5. Abschnitt Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft
§ 22 Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft
(1) Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft im Sinne der §§ 23 und 24 sind alle Lehrkräfte, die an Schulen in freier Trägerschaft unterrichten und nicht vom Land Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen oder zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt sind.
(2) Als Lehrkräfte gemäß Absatz 1 gelten auch Hilfskräfte, die für die Durchführung eines geordneten Lehrbetriebs erforderlich sind (Lehrhilfskräfte).
§ 23 Lehrkräfte der Ersatzschulen
(1) Ersatzschulen bedürfen für die Beschäftigung ihrer Lehrkräfte der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2)
1
Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a) sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung mit erfolgreichen Abschlussprüfungen nachgewiesen wird, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig ist.
2
In Ausnahmefällen kann auf die übliche Ausbildung und die Prüfungen verzichtet werden, wenn die wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden können.
3
Neben der Ausbildung ist die persönliche Eignung der Lehrkräfte erforderlich.
4
Die Anforderungen an die persönliche Eignung sind erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen.
(3)
1
Die Genehmigung erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
2
Sie erlischt auch mit dem Ende des Schuljahres, in dem die entsprechende Lehrkraft an einer öffentlichen Schule wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt.
3
Über diesen Zeitpunkt hinaus kann eine befristete Genehmigung erteilt werden, wenn die Lehrkraft die für die Unterrichtserteilung erforderliche geistige und körperliche Rüstigkeit besitzt.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn in der Person der Lehrkraft Gründe vorliegen, die bei einer Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen könnten.
(5) Lehrkräften der anerkannten Ersatzschulen werden bei Aufnahme in den öffentlichen Schuldienst die nach den geltenden Bestimmungen anrechenbaren Dienstzeiten bis zur Höchstgrenze angerechnet.
(6)
1
Der Träger einer anerkannten Ersatzschule kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zu der anerkannten Ersatzschule die Führung einer der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz „im Privatschuldienst“ gestatten.
2
Bei Schulen, deren Träger Kirchen oder kirchliche Vereinigungen sind, kann die Führung des Zusatzes „im Kirchendienst“ gestattet werden.
3
Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde.
4
Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
§ 24 Lehrkräfte der Ergänzungsschulen
Lehrkräften der Ergänzungsschulen kann die Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn die fachliche Vorbildung erhebliche Mängel aufweist oder wenn in der Person der Lehrkraft Gründe vorliegen, die bei Lehrkräften der öffentlichen Schulen zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen könnten
§ 25 Beschäftigung von staatlichen Lehrkräften
(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde soll Ersatzschulen, die nach § 28 und § 32a staatliche Finanzhilfe erhalten, auf Antrag staatliche Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zuweisen.
2
Die Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Berücksichtigung des Charakters der Schule ausgewählt.
(2)
1
In Ausnahmefällen können staatliche Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden.
2
Den beurlaubten beamteten Lehrkräfte wird die Zeit ihrer Tätigkeit an Ersatzschulen auf die beamten- und besoldungsrechtlichen Dienstzeiten voll angerechnet.
(3)
1
Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber sowie Referendarinnen und Referendare können anerkannten Ersatzschulen zur Ausbildung zugewiesen werden.
2
Auf Antrag der Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber sowie Referendarinnen und Referendare kann ein Teil der Ausbildungszeit auch an Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung mit deren Einvernehmen abgeleistet werden.
(4) Auf Antrag können staatliche Lehrkräfte, die an Förderschulen oder sonderpädagogischen Förderzentren eingesetzt sind, stundenweise oder mit voller Stundenzahl an Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen werden, falls diese von Kindern mit Behinderungen gemäß § 4 Schulordnungsgesetz besucht werden.
§ 26 Zuweisung
(1)
1
Die Zuweisung (§ 25 Abs. 1) bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.
2
Sie ist auf Antrag der Lehrkraft oder des Schulträgers aufzuheben.
3
Der Antrag muss spätestens am 31. März der Schulaufsichtsbehörde vorliegen.
4
Die Aufhebung der Zuweisung ist in der Regel nur zum Ende des Schuljahres zulässig.
5
Die Schulaufsichtsbehörde kann aus dringendem dienstlichem Bedürfnis die Zuweisung auch ohne Antrag aufheben.
(2) Die zugewiesene Lehrkraft hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
(3)
1
Die Leiterin oder der Leiter der Schule in freier Trägerschaft ist der zugewiesenen Lehrkraft gegenüber weisungsberechtigt.
2
Bei Überschreitung des Weisungsrechts kann die Lehrkraft ohne Ersatzgestellung zurückgezogen werden.
(4) Im Übrigen sind auf die Zuweisung die Bestimmungen über die Versetzung entsprechend anzuwenden.
§ 27
(aufgehoben)
6. Abschnitt Öffentliche Finanzhilfe
§ 28 Voraussetzungen für die staatliche Finanzhilfe
(1) Ersatzschulen erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(3)
1
Bis zur Anerkennung hat der Träger einer Ersatzschule einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule.
2
Nach der Anerkennung hat der Träger einen Erstattungsanspruch in Höhe von weiteren 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule, die seit der Genehmigung bis zur Anerkennung entstanden sind.
§ 29 Berechnung der staatlichen Finanzhilfe
(1)
1
Die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe erfolgt nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule.
2
Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule.
3
Zu erstatten ist der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers.
(2) Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrags die das Heim betreffenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht.
(3)
1
Fortdauernde Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrags nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden.
2
Die durch den Ganztagsbetrieb verursachten Mehrkosten einer Ganztagsschule werden nicht berücksichtigt; das gilt nicht für Förderschulen, die auch im Bereich des öffentlichen Schulwesens als Ganztagsschulen geführt werden.
(4) Für Lehrkräfte, die als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrberuf ausüben, dürfen zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger gewährten Unterhalts die jeweiligen Durchschnittsbezüge der vergleichbaren öffentlichen Lehrkräfte, zur Abgeltung der Altersversorgung 10 v. H. der jeweiligen Durchschnittsbezüge als Personalkosten im Haushaltsplan eingesetzt werden.
(5)
1
Der Schulträger einer anerkannten Ersatzschule hat 10 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule als Eigenleistung aufzubringen.
2
Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrkräfte sind im Haushaltsplan der Ersatzschule als Ausgaben und Einnahmen einzusetzen.
§ 30 Verwendung der staatlichen Finanzhilfe
Die staatliche Finanzhilfe ist zur Sicherung der Bezüge und der Altersversorgung der Lehrkräfte sowie der unterrichtlichen Leistungsfähigkeit der Schule zu verwenden.
§ 31 Wegfall oder Kürzung der staatlichen Finanzhilfe
Die staatliche Finanzhilfe entfällt, wenn nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr vorliegt oder das Fehlen der Voraussetzung nachträglich bekannt wird oder wenn trotz Verwarnung gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wird.
§ 31a Baumaßnahmen
(1)
1
Die für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von anerkannten Schulen in freier Trägerschaft der Sekundarbereiche I und II - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - seit der Anerkennung aufgewandten notwendigen Kosten werden vom Land mit 50 v.H. ersetzt.
2
Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahme nicht erforderlich war, weil geeigneter Schulraum in leerstehenden öffentlichen Schulen zur Verfügung stand.
(2) Nach der Anerkennung hat der Träger einer Ersatzschule einen Erstattungsanspruch in Höhe von 50 v.H., wie er sich für den in § 18 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Satz 3 genannten Zeitraum bei sofortiger Anerkennung ergeben hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) für die entsprechenden Klassenstufen des Sekundarbereichs Anwendung.
§ 32 Staatliche Zuschüsse
Schulen in freier Trägerschaft, denen keine staatliche Finanzhilfe gewährt wird, können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes erhalten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.
§ 32a Sonderregelung für private Grundschulen, Förderschulen und Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung
(1)
1
Privaten Grundschulen und Förderschulen - einschließlich Berufsschuleinrichtungen für Behinderte in Berufsbildungswerken -, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
2
§ 28 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Die für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von anerkannten privaten Grundschulen und Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - seit der Anerkennung aufgewandten notwendigen Kosten werden vom Land mit 80 v.H. ersetzt.
2
Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahme nicht erforderlich war, weil geeigneter Schulraum in leerstehenden öffentlichen Schulen zur Verfügung stand.
3
§ 31a Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Träger öffentlicher Grundschulen und Förderschulen -ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte -, in deren Gebiet eine private Grundschule oder Förderschulen errichtet wird, haben für diese Schulen den durch die Errichtung der privaten Schule frei gewordenen Schulraum dem privaten Schulträger auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung bereitzustellen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auf die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) für die entsprechenden Klassenstufen des Grundschulbereichs Anwendung.
§ 32b
(aufgehoben)
§ 32c Wertausgleich
1
Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung für einen anderen als den bei der Beitragsgewährung bestimmten Zweck verwendet werden.
2
Der Ausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, mindestens jedoch nach dem Restwert, der aus den Herstellungs- oder Anschaffungskosten abzüglich der nach gleichen Jahresbeträgen berechneten Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln ist.
§ 32d Beförderungskosten
(1) Für den Besuch einer Grundschule oder Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte -, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschule oder Schule für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - zu erstatten wäre.
(2) Für den Besuch der Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) in den entsprechenden Klassenstufen des Grundschulbereichs erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Beförderungskosten im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen zu erstatten wäre.
7. Abschnitt Freie Einrichtungen und Privatunterricht
§ 33 Freie Einrichtungen
(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die nicht Schulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 sind, unterliegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde nur dann, wenn sie erwerbsmäßig betrieben werden und dabei regelmäßig auch Jugendliche unter 18 Jahren erfassen.
(2) Sie dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse ausstellen, die eine Verwechslung mit öffentlichen oder privaten Schulen hervorrufen können.
§ 34 Privatunterricht
(1) Privatunterricht ist die Erteilung von Unterricht an weniger als sechs Personen.
(2) Privatunterricht, der erwerbsmäßig und regelmäßig Jugendlichen unter 18 Jahren erteilt wird, ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Für einzelne Unterrichtszweige kann der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Vorbildung verlangt werden.
§ 35 Untersagung der Unterrichtserteilung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Unterrichtserteilung an freien Einrichtungen und den Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel in der persönlichen Zuverlässigkeit oder in den Fähigkeiten der oder des Unterrichtenden den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
(2) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht den allgemeinen gesetzlichen und polizeilichen sowie den für Einzelunterrichtszweige erlassenen besonderen Bestimmungen.
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)
eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§ 6),
b)
eine Ergänzungsschule trotz Untersagung (§ 16) betreibt,
c)
gegen die Anzeigepflicht nach §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 2 verstößt,
d)
an einer Ersatzschule ohne Genehmigung (§ 23) oder an einer Ergänzungsschule (§ 24) oder an einer freien Einrichtung (§ 35 Abs. 1) trotz Untersagung der Lehrtätigkeit weiter unterrichtet oder Lehrkräfte weiter beschäftigt,
e)
gegen die Überwachungspflichten nach § 9 Abs. 2 verstößt oder eine Unterrichtseinrichtung mit einer gemäß §§ 3, 14 Abs. 2, 20, 33 Abs. 2 nicht zulässigen Bezeichnung errichtet oder betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schulaufsichtsbehörde.
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsregelung
Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten und in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen und verliehenen Anerkennungen bleiben in Kraft.
§ 38 Durchführung des Gesetzes
(1) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
[1]
im Einzelnen zu bestimmen,
a)
unter welchen Voraussetzungen den Anforderungen gemäß § 7 genügt wird,
b)
wann eine Ersatzschule die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 erfüllt,
c)
welche Rechte und Pflichten sich für Lehrkräfte aus der Zuweisung und der Aufhebung der Zuweisung (§ 26) ergeben,
d)
unter welchen Voraussetzungen die in § 28 Abs. 1 geforderte Gemeinnützigkeit zu bejahen ist,
e)
wie die staatliche Finanzhilfe (§ 29) zu berechnen ist, welche Unterlagen hierzu einzureichen sind und welche Pflichten sich bei Gewährung der staatlichen Finanzhilfe für den Träger der Schule in freier Trägerschaft ergeben,
f)
für welche Unterrichtszweige der Nachweis einer ausreichenden fachlichen Vorbildung verlangt werden kann und was als ausreichende fachliche Vorbildung zu gelten hat (§ 34 Abs. 3),
g)
welche Regelungen für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung, Zeugnisse und Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler anerkannter Ersatzschulen gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten (§ 18 Abs. 4); § 33 Abs. 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde erlässt ferner die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS- Nrn. 223- 4- 1/-2/-3.
§ 38a
(aufgehoben)
§ 39 Bestandsgarantie
1
Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden privaten Haupt-, Real- und Sekundarschulen können als Ersatzschulen fortgeführt werden.
2
Macht der Schulträger hiervon Gebrauch, so finden auf die genannten Schulen die bisher für sie geltenden Regelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich des Erwerbs des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses die für die Erweiterten Realschulen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind.
3
Nach Auslaufen der öffentlichen Hauptschulen gilt § 32d dieses Gesetzes.
§ 40 (aufgehoben)
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