TierNebV
INHALT
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Teil 2
- Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung
- § 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
- § 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
- § 5 Betriebe mit Nutztierhaltung
- Teil 3
- Transport- und Nachweisverpflichtungen
- § 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
- § 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
- § 8 Reinigung und Desinfektion
- § 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
- § 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
- Teil 4
- Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte
- Abschnitt 1
- Verarbeitungsmethoden
- § 10 Verarbeitungsmethoden
- Abschnitt 2
- Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten
- § 11 Anlagen zur Pasteurisierung
- Abschnitt 3
- Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten
- Unterabschnitt 1
- Anforderungen an Biogasanlagen
- § 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
- § 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- § 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- Unterabschnitt 2
- Anforderungen an Kompostierungsanlagen
- § 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
- § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- § 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- Unterabschnitt 3
- Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen
- § 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
- § 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen
- § 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
- Unterabschnitt 4
- Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
- § 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
- Abschnitt 4
- Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall
- § 24 Verbrennungsanlagen
- § 25 Ablagerung auf Deponien
- Teil 5
- Registrierung und Zulassung
- § 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
- Teil 6
- Ausnahmen
- § 27 Ausnahmen
- Teil 7
- Schlussvorschriften
- § 28 Ordnungswidrigkeiten
- § 29 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere
- Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen
- Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1) Probenahme
- Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
- Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1) Nummernschlüssel für die Betriebsart
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