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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
    (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

    § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden

    Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
    1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
    2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
    hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.

    Unterabschnitt 2

    Anforderungen an Kompostierungsanlagen

    § 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage

    Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn
    1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder
    2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
    a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,
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