BKompV
INHALT
Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BKompV)
- Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
- § 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
- § 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- § 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
- § 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
- § 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
- § 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
- § 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
- § 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
- § 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
- § 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
- § 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
- § 14 Höhe der Ersatzzahlung
- § 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
- § 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
- § 17 Übergangsvorschriften
- § 18 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
- Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte
- Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
- Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland
- Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
- Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
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