BKompV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)

BKompV
Ausfertigungsdatum: 14.05.2020
Vollzitat:
"Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 3.6.2020 +++)
Abweichendes Landesrecht: Bayern - Abweichung durch § 1 Abs. 1 Satz 1 u. 3 der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) v. 7.8.2013 GVBl S. 517, BayRS 791-1-4-U, geändert durch § 2 G v. 23.6.2021 GVBl. S. 352, BayRS 791-1-4-U mWv 3.6.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 2870)

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere
1. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
3. zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.
(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation

(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen
1. auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und
3. unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen
1. bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und
2. bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.
(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers
1. im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder
3. nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.
Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern.
(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf
1. festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
a) für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b) für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und
c) in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.
(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung

(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.
(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.
(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.
(4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.

§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen

(1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
1. ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und
2. sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.
Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.
(2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
(3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
1. bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.

§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope

(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:
1. die Flächengröße,
2. die abiotische und die biotische Ausstattung und
3. die Lage zu anderen Biotopen.
Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:
1. Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
2. Biotopwerte 5 bis 9: gering,
3. Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
4. Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
5. Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
6. Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.
(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 8 Abs. 2 S 2 +++)

§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter

(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervorragend“ zu bewerten.
(2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf

(1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop
1. für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
2. für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.
Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
1. bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.

§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.
(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.
(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.
(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.

§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.
(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit
1. im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,
2. infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder
3. für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.
(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.

§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

(1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.
(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.
(3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung

(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.
(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.
(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen

(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.
(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.

§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung

(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder
2. Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.
(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.
(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

§ 14 Höhe der Ersatzzahlung

(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.
(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
1. bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
a) in Wertstufe 2: 100 Euro,
b) in Wertstufe 3: 200 Euro,
c) in Wertstufe 4: 300 Euro,
d) in Wertstufe 5: 500 Euro,
e) in Wertstufe 6: 800 Euro,
2. bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums
a) in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
b) in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
c) in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
d) in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
e) in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
3. bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
a) in Wertstufe 2: 0,10 Euro,
b) in Wertstufe 3: 0,20 Euro,
c) in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
d) in Wertstufe 5: 0,50 Euro,
e) in Wertstufe 6: 0,80 Euro,
4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
a) in Wertstufe 2: 0,30 Euro,
b) in Wertstufe 3: 0,60 Euro,
c) in Wertstufe 4: 1 Euro,
d) in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
e) in Wertstufe 6: 2,40 Euro.
Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.
(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.

§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.

§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung

Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
1. die Stellung einer Konzernbürgschaft,
2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3. eine gleichwertige Sicherheit.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
1. deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder
2. bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:
a) die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,
b) die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder
c) die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.
(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.
(4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1095 - 1099)
SchutzgüterFunktionenErfassung und BewertungBedeutung der Funktionen
TiereVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltLebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.
hervorragend (6):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
sehr hoch (5):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
hoch (4):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
mittel (3):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.
gering (2):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben
sehr gering (1):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben
PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltStandorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.
hervorragend (6):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
sehr hoch (5):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
hoch (4):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben
mittel (3):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen
   gering (2):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben
   sehr gering (1):
Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben
Bodennatürliche Bodenfunktionen

Regler- und Speicherfunktion

Filter- und Pufferfunktion

natürliche Bodenfruchtbarkeit
Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf:

Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z. B. Bodenart

Bestehende Versiegelungen/Überschüttungen

Bestehende Verdichtungen

Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung

Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV)
hervorragend (6):
Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
sehr hoch (5):
Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
hoch (4):
Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
mittel (3):
Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
gering (2):
Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
sehr gering (1):
Fläche versiegelt oder befestigt
 Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesAuswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf:

Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
hervorragend (6):
Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
sehr hoch (5):
Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
hoch (4):
Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
mittel (3):
Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung
gering (2):
Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung
sehr gering (1):
Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung
WasserFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des AbflussesDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt.
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a.Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt.
Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion)Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich

Bemessungshochwasser

Risikogebiete

festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsflächen
Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen.
Klima, Luftklimatische und lufthygienische AusgleichsfunktionenSofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der

Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete

Hauptwindrichtung

Frisch- und Kaltluftleitbahnen

Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum

Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräume
hervorragend (6):
besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum
sehr hoch (5):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum
hoch (4):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum
mittel (3):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraum
gering (2):
weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum
   sehr gering (1):
fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen
 Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senkenÖkosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren:

insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien
insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase
hervorragend (6):
intakte Moore
sehr hoch/hoch (5/4):
leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung erforderlich
mittel (3):
Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen
gering (2):
Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen
sehr gering (1):
Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen
Landschaftsbild
Bei der
Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebend
Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesLandschaftskategorien:

Naturlandschaften –
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)

Historisch gewachsene Kulturlandschaften –
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind

Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur:

Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG)

Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung:

z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Relikten
hervorragend (6):
eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
sehr hoch (5):
eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
hoch (4):
eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
mittel (3):
eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien
gering (2):
eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien
sehr gering (1):
eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien
 Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene ErholungGesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps

landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung):

Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt

weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa:

Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung

Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart:

Küstenlandschaften

Waldlandschaften/waldreiche Landschaften

strukturreiche Kulturlandschaften

Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen

weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften

offene Kulturlandschaften

weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften

weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften

Alpen- /Voralpenlandschaft

urbane/semi-urbane Landschaften
hervorragend (6):
Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse
sehr hoch (5):
Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen
hoch (4):
Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze
mittel (3):
Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze
gering (2):
Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität
sehr gering (1):
Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1100 - 1122)
CodeBiotoptypBiotop-
typenwert
 BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN 
02.BENTHAL DER NORDSEE 
02.01Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN) 
02.01.01.01EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos17
02.01.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia)19
02.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna15
02.01.02.01EBN Schillgrund mit Epibenthos21
02.01.02.02EBN Schillgrund mit Infauna15
02.01.02.03EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna15
02.01.03EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare18
02.01.04.01EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)17
02.01.04.01.01.03EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)18
02.01.04.01.02EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)21
02.01.04.02EBN Sandgrund mit Infauna16
02.01.04.03EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna15
02.01.05.01EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)17
02.01.05.01.01.03EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)18
02.01.05.01.02EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)21
02.01.05.02EBN Schlickgrund mit Infauna17
02.01.05.03EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna16
02.01.06aEBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern23
02.01.07aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern16
02.01.08aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)22
02.01.09aEBN Muschelkulturen8
02.02Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN) 
02.02.01.01SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos13
02.02.01.02SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11
02.02.02aSBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten13
02.02.04.01SBN Schillgrund mit Epibenthos15
02.02.04.01.02SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria)16
02.02.04.02SBN Schillgrund mit Infauna11
02.02.04.03SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11
02.02.05SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare14
02.02.06.01SBN Mischsubstrat mit Epibenthos15
02.02.06.02SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11
02.02.07SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)14
02.02.08.01SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos15
02.02.08.02SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna14
02.02.08.02.01.02SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula)15
02.02.08.03SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11
02.02.09SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder)13
02.02.10.01SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos15
02.02.10.01.01aSBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare18
02.02.10.02SBN Ebener Sandgrund mit Infauna13
02.02.10.02.01.01SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/Nephrops/Upogebia14
02.02.10.02.01.02SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)17
02.02.10.02.03SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee14
02.02.10.03SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11
02.02.11.01SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare17
02.02.11.02SBN Schlickgrund mit Infauna13
02.02.11.02.01.01SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/Nephrops/Upogebia14
02.02.11.02.01.02SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)17
02.02.11.02.02.04SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)17
02.02.11.03SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare11
02.02.12aSBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken17
02.02.13a.01SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)20
02.02.13a.02SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria)22
02.02.13a.03SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern22
02.02.13a.04SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern13
02.02.13a.05SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe15
02.02.13a.06SBN Muschelkulturen7
05.BENTHAL DER OSTSEE 
05.01Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO) 
05.01.01HBO Felsen- und Steingrund12
05.01.01.01.01HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus16
05.01.02HBO Torfgrund15
05.01.03HBO Mischsubstrat12
05.01.03.01.01HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren16
05.01.03.01.02HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus16
05.01.04HBO Grobsediment12
05.01.04.01.01HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren16
05.01.04.01.01HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus16
05.01.05.01.01HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren16
05.01.05.02HBO Sandgrund mit Infauna14
05.01.05.03aHBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna12
05.01.06.02HBO Schlickgrund mit Infauna14
05.01.06.03aHBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna12
05.02Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO) 
05.02.01.01SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos13
05.02.01.01.01aSBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis15
05.02.01.02SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna11
05.02.02aSBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee13
05.02.04SBO Schillgrund13
05.02.05SBO Torfgrund14
05.02.06.01SBO Mischsubstrat mit Epibenthos13
05.02.06.01.01.01SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15
05.02.06.01.01.04aSBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16
05.02.06.01.02.01aSBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis15
05.02.06.02SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11
05.02.07SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)13
05.02.08.01.01.03SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16
05.02.08.01.02SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen15
05.02.08.02SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna13
05.02.08.03aSBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11
05.02.09SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder)11
05.02.10.01SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen14
05.02.10.01.01.01SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15
05.02.10.01.01.04SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15
05.02.10.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16
05.02.10.01.03SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15
05.02.10.02SBO Ebener Sandgrund mit Infauna11
05.02.10.03SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11
05.02.11.01SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen13
05.02.11.01.01.01SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15
05.02.11.01.01.04SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15
05.02.11.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16
05.02.11.02SBO Schlickgrund mit Infauna11
05.02.11.03SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna11
05.02.12aSBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken16
05.02.13aSBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)15
05.02.14aSBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe15
06a.ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH 
06a.01.Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich 
06a.01.01Hafenbecken und Marinas6
06a.01.02Hafenanlage an Land, Kai1
06a.01.03Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke)4
06a.01.04Buhne, Mole5
06a.01.05Lahnung9
06a.01.06Schiffswrack9
06a.02Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden 
06a.02.01Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat9
06a.02.02Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat4
06a.02.03Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien2
06a.03Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich 
06a.03.01Fahrrinne im Wattenmeer5
06a.03.02Ausgebauter Brackwasserbach8
06a.03.03Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich8
06a.03.04Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste5
06a.03.05Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich6
06a.04Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen 
06a.04.01Spülfläche mit Wattvegetation10
06a.04.02Spülfläche mit Salzwiese10
06a.04.03Sonstige Spül- und Verlandungsflächen8
07.SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral) 
07.01Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen)18
07.02Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen)16
07.03Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex]19
07.04Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare18
07.05Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare20
07.06Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare20
08.SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE 
08.01Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte)21
08.02Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral)17
08.03Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste18
08.04Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pioniervegetation (u. a. Queller)18
08.05Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex]18
09.SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE 
09.01Sandbank, Außensand und Nehrungshaken18
09.02Sandstrände und Sandplaten18
09.03Kies- und Geröllstrände17
09.04Blockstrände17
09.05Strandwälle18
09.06Strandgewässer20
10.KÜSTENDÜNEN 
10.01Vordüne20
10.02Weißdüne18
10.03Graudünen (Dünenrasen)20
10.04Braundünen (Küstendünenheiden)20
10.05Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex]24
10.06Dünengebüsche18
10.07Wanderdüne22
11.FELS- UND STEILKÜSTEN 
11.01Sandstein-Felsküste (nur Helgoland)22
11.02Kreide-Felsküste (Ostsee)18
11.03Geestkliff der Nordseeküste und -inseln19
11.04Moränensteilküsten der Ostsee17
12a.FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE 
12a.01Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare23
12a.02Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare15
12a.03Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare6
12a.04Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt 
12a.04.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung20
12a.04.02– Bedingt naturnahe Ausprägung14
 BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES 
22.QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal]) 
22.01.01Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen)22
22.01.02Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle)20
22.02Grundquellen (Limnokrenen)22
22.03Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle)22
22.04Salz- oder Solquellen23
22.05künstlich gefasste Quellen11
23.FLIESSENDE GEWÄSSER 
23.01Natürliche und naturnahe Fließgewässer22
23.02Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer17
23.03Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer 
23.03a.01– Typische Ausprägung8
23.03a.02– Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen13
23.04Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer 
23.04a.01– Typische Ausprägung5
23.04a.02– Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen9
23.05Künstliche lineare Gewässerstrukturen 
23.05.01aGraben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer) 
23.05.01a.01– Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung13
23.05.01a.02– Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung8
23.05.02Technische Rinne, Halbschale3
23.05.03Verrohrung1
23.05.04aKanäle 
23.05.04a.01– Naturnahe Ausprägung10
23.05.04a.02– Naturferne Ausprägung4
23.05.05aTechnische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke3
23.05.06aTechnische-biologische Ufersicherungen8
23.05.07aSpundwand1
23.05.08aSonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne 
23.05.08a.01– Naturnahe Ausbildung11
23.05.08a.02– Naturferne Ausbildung4
23.06Mündungen in Binnengewässer17
23.07Sonderformen im Fließgewässerverlauf 
23.07.01Wasserfall21
23.07.02Altarm21
23.07.03Seeabfluss (natürlich oder naturnah)17
23.07.04Staustrecke6
23.07.05Salzbach22
23.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt) 
23.08a.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung20
23.08a.02– Bedingt naturnahe Ausprägung14
23.09Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer20
24.STEHENDE GEWÄSSER 
24.01Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe) 
24.01aNatürliche dystrophe Gewässer20
24.01bNaturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)16
24.02Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) 
24.02aNatürliche oligotrophe Gewässer22
24.02bNaturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)17
24.03Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) 
24.03aNatürliche mesotrophe Altwasser20
24.03bSonstige natürliche mesotrophe Gewässer19
24.03cNaturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)17
24.04Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) 
24.04aNatürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel19
24.04bSonstige natürliche eutrophe Gewässer16
24.04cNaturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)15
24.05Poly-hypertrophe stehende Gewässer7
24.06Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe) 
24.06.01Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen)21
24.06.02Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer20
24.06.03Salztümpel des Binnenlandes21
24.07Weitere stehende Gewässer 
24.07.01Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau)4
24.07.02Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung)6
24.07.02aNaturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung)11
24.07.05Zier- und Löschteich5
24.07.06Klär- bzw. Schönungsteich4
24.07.07Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie3
24.07.08Offene Wasserrückhaltebecken5
24.07.10Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen6
24.07.11Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich)5
24.07.12Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 
24.07.12aAbbaugewässer, im Abbau befindlich4
24.07.12bAbbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert)3
24.07.12cJunge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c10
24.07.13aSonstige stehende Gewässer (naturfern)5
24.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern 
24.08a.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung18
24.08a.02– Bedingt naturnahe Ausprägung13
24.09aNatürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel)19
31.HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.) 
31.01aNatürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen20
31.02Stollen, Schächte und Bunkerruinen 
31.02.01Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen12
31.02.02In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke)6
32.FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT 
32.01Natürliche und naturnah entwickelte Felsen 
32.01aNatürliche Felsen20
32.01bNaturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen16
32.01cNaturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen12
32.02Solitärer Felsblock, Findling16
32.03aNatürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden 
32.03a.01Natürliche Block- und Schutthalden20
32.03a.02Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten)15
32.06Wände aus Sand und Lockergestein18
32.07Lehm- und Lösswände18
32.08Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche18
32.09Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche18
32.10Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat18
32.11Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen 
32.11.01aBlock- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 
32.11.01a.01Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.0210
32.11.01a.02Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden3
32.11.04Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 
32.11.04aJunge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b12
32.11.04bFelswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen4
32.11.06aEbenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 
32.11.06a.01Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.1010
32.11.06a.02Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen3
32.11.08aSteilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) 
32.11.08a.01Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.0612
32.11.08a.02Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein4
32.11.09aBauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen3
33.ÄCKER UND ACKERBRACHE 
33.01Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache 
33.01.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden)17
33.01.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden)6
33.01.04– Ackerbrache (Kalkboden)11
33.02Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden 
33.02.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden)16
33.02.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungsboden)6
33.02.04– Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden)11
33.03Äcker und Ackerbrache auf Sandboden 
33.03.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden)16
33.03.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden)6
33.03.04– Ackerbrache (Sandboden)11
33.04aÄcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden 
33.04a.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden)16
33.04a.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden)6
33.04a.04– Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden)8
33.04bÄcker und Ackerbrache auf Lössboden 
33.04b.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden)17
33.04b.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden)7
33.04b.04– Ackerbrache (Lössboden)9
33.05Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden 
33.05.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)8
33.05.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)5
33.05.04– Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden)8
34.TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE 
34.01Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund21
34.02Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden 
34.02aHalbtrockenrasen, beweidet oder gemäht21
34.02bHalbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt17
34.03Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden) 
34.03.01aSteppenrasen, beweidet oder gemäht22
34.03.03Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt19
34.04Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren 
34.04.01aAnnuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren20
34.04.03Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe 
34.04.03.01a– Beweidet oder gemäht21
34.04.03.03– Ungenutzt16
34.05Schwermetallrasen 
34.05.01Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen21
34.05.02Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus15
34.06Borstgrasrasen 
34.06.01aBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht21
34.06.01bBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen18
34.06.02aBorstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht22
34.06.02bBorstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen19
34.07aArtenreiches Grünland frischer Standorte 
34.07a.01Artenreiche, frische Mähwiese20
34.07a.02Artenreiche, frische (Mäh-)Weide18
34.07a.03Artenreiche, frische Grünlandbrache16
34.07bMäßig artenreiches Grünland frischer Standorte 
34.07b.01Mäßig artenreiche, frische Mähwiese15
34.07b.02Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide13
34.07b.03Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache11
34.08Artenarmes Grünland frischer Standorte 
34.08a.01Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland8
34.08a.02Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland11
34.08.02Frisches Ansaatgrünland7
34.08.03Artenarme, frische Grünlandbrache9
34.09Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53)8
35.WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede) 
35.01waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe 
35.01a– Weitgehend intakt24
35.01b– Degeneriert (teilentwässert)16
35.02Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte 
35.02.01Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden) 
35.02.01a– Bewirtschaftet23
35.02.01.03– Brachgefallen20
35.02.02Brenndolden-Auenwiesen 
35.02.02a– Bewirtschaftet23
35.02.02.03– Brachgefallen21
35.02.03aSonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland 
35.02.03a.01– Bewirtschaftet20
35.02.03a.02– Brachgefallen16
35.02.05Flutrasen 
35.02.05.01– Extensiv bewirtschaftet18
35.02.05.01a– Brachgefallen16
35.02.05.02– Intensiv bewirtschaftet12
35.02.06Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland 
35.02.06.01Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland10
35.02.06.02Feuchtes Ansaatgrünland10
35.02.06.03Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland12
35.03Salzgrünland des Binnenlandes22
36.HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE 
36.01Hochmoore (weitgehend intakt)24
36.02Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt)23
36.03Moordegenerationsstadien 
36.03a– Geschädigt, noch regenerierbar17
36.03b– Geschädigt, nicht regenerierbar12
36.04Torfabbaubereiche 
36.04.01Handtorfstich im Abbau9
36.04.02Abtorfungsflächen im Fräsverfahren3
36.04.03Bunkerde-Halde6
36.04.04Torfhalden5
37.GROßSEGGENRIEDE 
37.01Nährstoffarmes Großseggenried20
37.02Nährstoffreiches Großseggenried16
38.RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte) 
38.01Teichsimsenröhricht19
38.02Schilfröhrichte 
38.02.01Schilf-Wasserröhricht19
38.02.02Schilf-Landröhricht15
38.03Rohrkolbenröhricht16
38.04Schneidenröhricht20
38.05Wasserschwadenröhricht13
38.06Rohrglanzgrasröhricht13
38.07Sonstiges Röhricht16
39.WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN 
39.01Wald- und Gehölzsäume 
39.01.01Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte16
39.01.02Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte10
39.02Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation)10
39.03Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen) 
39.03.01a– Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich17
39.03.01b– Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich16
39.03.02Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft8
39.04Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern 
39.04a.01– Naturnahe Ausprägung17
39.04a.02– Naturferne Ausprägung8
39.05Neophyten-Staudenfluren7
39.06Ruderalstandorte 
39.06.01Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden16
39.06.02Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden14
39.06.03Frische bis nasse Ruderalstandorte12
39.07Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras)10
40.ZWERGSTRAUCHHEIDEN 
40.01Felsbandheide19
40.02Moor- oder Sumpfheiden 
40.02.01– Weitgehend intakt22
40.02.02a– Degeneriert16
40.03Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden) 
40.03.01– Weitgehend intakt19
40.03.02a– Degeneriert13
40.04Lehmheide20
40.05Bergheiden („Hochheiden“)18
41.FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN 
41.01Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten 
41.01.01Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen16
41.01.02(Weiden-)Gebüsch in Auen16
41.01.03Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte 
41.01.03.01Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel)16
41.01.03.02Zwergbirken-Gebüsch18
41.01.04Gebüsche frischer Standorte 
41.01.04.01Wacholder- und Besenginster-Gebüsch16
41.01.04.02Sonstiges Gebüsch frischer Standorte13
41.01.05Gebüsch trocken-warmer Standorte 
41.01.05.01Buxus-Gebüsch20
41.01.05.02Wacholder-Gebüsch19
41.01.05.03Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch18
41.01.05.04aSonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch)16
41.01.06Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %)12
41.02Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten 
41.02.01Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte 
41.02.01J– Junge Ausprägung13
41.02.01M– Mittlere Ausprägung15
41.02.01A– Alte Ausprägung18
41.02.02Feldgehölz frischer Standorte 
41.02.02J– Junge Ausprägung13
41.02.02M– Mittlere Ausprägung14
41.02.02A– Alte Ausprägung17
41.02.03Feldgehölz trocken-warmer Standorte 
41.02.03J– Junge Ausprägung14
41.02.03M– Mittlere Ausprägung15
41.02.03A– Alte Ausprägung18
41.03Hecken mit überwiegend autochthonen Arten 
41.03.01Wallhecke, Knick 
41.03.01J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter)12
41.03.01M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung16
41.03.01A– Mit Überhältern alter Ausprägung19
41.03.02Hecke auf Lesesteinriegel 
41.03.02J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter)12
41.03.02M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung16
41.03.02A– Mit Überhältern alter Ausprägung19
41.03.03Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen) 
41.03.03J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken12
41.03.03M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung16
41.03.03A– Mit Überhältern alter Ausprägung19
41.04Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten 
41.04J– Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken8
41.04M– Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung11
41.04A– Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung14
41.05Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen 
41.05aEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten 
41.05aJ– Junge Ausprägung11
41.05aM– Mittlere Ausprägung15
41.05aA– Alte Ausprägung18
41.05bEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen) 
41.05bJ– Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken8
41.05bM– Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung11
41.05bA– Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung14
41.05.02Kopfbaum/Kopfbaumreihe 
41.05.02J– Junge Ausprägung12
41.05.02M– Mittlere Ausprägung15
41.05.02A– Alte Ausprägung18
41.05.04Allee 
41.05.04J– Junge Ausprägung11
41.05.04M– Mittlere Ausprägung16
41.05.04A– Alte Ausprägung19
41.05.05Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum 
41.05.05J– Junge Ausprägung11
41.05.05M– Mittlere Ausprägung19
41.05.05A– Alte Ausprägung21
41.06Streuobstbestand [Komplex] 
41.06.01Streuobstbestand auf Grünland 
41.06.01.J– Mit jungem Baumbestand12
41.06.01.MA– Mit mittlerem bis altem Baumbestand19
41.06.02Streuobstbestand auf Acker 
41.06.02J– Mit jungem Baumbestand12
41.06.02MA– Mit mittlerem bis altem Baumbestand18
41.07Gehölzplantagen und Hopfenkulturen6
41.08Rebkulturen und Rebbrachen 
41.08.01Rebkulturen in Steillage17
41.08.02Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage9
41.08.03Rebbrachen in Steillage14
41.08.04Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage10
42.WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN 
42.01Waldmäntel17
42.02Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel12
42.03Vorwälder 
42.03.01Vorwald nasser bis feuchter Standorte14
42.03.02Vorwald frischer Standorte13
42.03.03Vorwald trocken-warmer Standorte13
42.04Hudewald [Komplex] 
42.04.01– Hudewald mit traditioneller Weidenutzung22
42.04.02– Hudewald, aufgelassen20
42.05Niederwald [Komplex] 
42.05.01– Mit traditioneller Nutzung19
42.05.02– Aufgelassen bzw. durchwachsend18
42.06aKurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten6
42.07Mittelwald [Komplex] 
42.07.01– Mit traditioneller Nutzung21
42.07.02– Aufgelassen bzw. durchwachsend17
43.LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %) 
43.01Birken-Moorwälder 
43.01.01Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt 
43.01.01J– Junge Ausprägung14
43.01.01M– Mittlere Ausprägung20
43.01.01A– Alte Ausprägung24
43.01.02Degradierter Birken-Moorwald 
43.01.02J– Junge Ausprägung11
43.01.02M– Mittlere Ausprägung14
43.01.02A– Alte Ausprägung17
43.02Bruchwälder 
43.02.01.01Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt 
43.02.01.01J– Junge Ausprägung14
43.02.01.01M– Mittlere Ausprägung20
43.02.01.01A– Alte Ausprägung24
43.02.01.02Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte 
43.02.01.02J– Junge Ausprägung11
43.02.01.02M– Mittlere Ausprägung15
43.02.01.02A– Alte Ausprägung18
43.02.02.01Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt 
43.02.02.01J– Junge Ausprägung14
43.02.02.01M– Mittlere Ausprägung20
43.02.02.01A– Alte Ausprägung23
43.02.02.02Degradierter Erlenbruchwald 
43.02.02.02J– Junge Ausprägung11
43.02.02.02M– Mittlere Ausprägung14
43.02.02.02A– Alte Ausprägung17
43.03Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden) 
43.03.01Intakter Sumpfwald 
43.03.01J– Junge Ausprägung15
43.03.01M– Mittlere Ausprägung18
43.03.01A– Alte Ausprägung21
43.03.02Degradierter Sumpfwald 
43.03.02J– Junge Ausprägung11
43.03.02M– Mittlere Ausprägung13
43.03.02A– Alte Ausprägung15
43.04Auenwälder 
43.04.01Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder 
43.04.01J– Junge Ausprägung14
43.04.01M– Mittlere Ausprägung17
43.04.01A– Alte Ausprägung20
43.04.02.01Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik 
43.04.02.01J– Junge Ausprägung14
43.04.02.01M– Mittlere Ausprägung20
43.04.02.01A– Alte Ausprägung23
43.04.02.02Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik 
43.04.02.02J– Junge Ausprägung11
43.04.02.02M– Mittlere Ausprägung14
43.04.02.02A– Alte Ausprägung17
43.04.03.01Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik 
43.04.03.01J– Junge Ausprägung14
43.04.03.01M– Mittlere Ausprägung20
43.04.03.01A– Alte Ausprägung22
43.04.03.02Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik 
43.04.03.02J– Junge Ausprägung11
43.04.03.02M– Mittlere Ausprägung15
43.04.03.02A– Alte Ausprägung18
43.05Tideauenwälder 
43.05.01Weichholz-Tideauenwälder 
43.05.01J– Junge Ausprägung14
43.05.01M– Mittlere Ausprägung21
43.05.01A– Alte Ausprägung24
43.05.02Hartholz-Tideauenwälder 
43.05.02J– Junge Ausprägung14
43.05.02M– Mittlere Ausprägung19
43.05.02A– Alte Ausprägung22
43.06Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder 
43.06J– Junge Ausprägung15
43.06M– Mittlere Ausprägung17
43.06A– Alte Ausprägung20
43.07Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte 
43.07.01Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte 
43.07.01J– Junge Ausprägung15
43.07.01M– Mittlere Ausprägung18
43.07.01A– Alte Ausprägung21
43.07.02Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte 
43.07.02J– Junge Ausprägung15
43.07.02M– Mittlere Ausprägung20
43.07.02A– Alte Ausprägung23
43.07.03Eichenwald feuchter bis frischer Standorte 
43.07.03J– Junge Ausprägung15
43.07.03M– Mittlere Ausprägung20
43.07.03A– Alte Ausprägung23
43.07.04Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte 
43.07.04J– Junge Ausprägung14
43.07.04M– Mittlere Ausprägung17
43.07.04A– Alte Ausprägung20
43.07.05Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte 
43.07.05J– Junge Ausprägung14
43.07.05M– Mittlere Ausprägung16
43.07.05A– Alte Ausprägung18
43.07.06Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %) 
43.07.06J– Junge Ausprägung15
43.07.06M– Mittlere Ausprägung18
43.07.06A– Alte Ausprägung21
43.08Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte 
43.08.01Trockene Eichen-Hainbuchenwälder 
43.08.01J– Junge Ausprägung15
43.08.01M– Mittlere Ausprägung20
43.08.01A– Alte Ausprägung23
43.08.02Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald) 
43.08.02J– Junge Ausprägung15
43.08.02M– Mittlere Ausprägung18
43.08.02A– Alte Ausprägung21
43.08.03Blaugras-Buchenwald 
43.08.03J– Junge Ausprägung15
43.08.03M– Mittlere Ausprägung20
43.08.03A– Alte Ausprägung23
43.08.04Buchenbuschwald (auf Ostseedünen) 
43.08.04J– Junge Ausprägung15
43.08.04M– Mittlere Ausprägung21
43.08.04A– Alte Ausprägung24
43.08.05Eichen-Trockenwälder 
43.08.05J– Junge Ausprägung15
43.08.05M– Mittlere Ausprägung18
43.08.05A– Alte Ausprägung21
43.09Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten 
43.09J– Junge Ausprägung11
43.09M– Mittlere Ausprägung13
43.09A– Alte Ausprägung16
43.10Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten 
43.10J– Junge Ausprägung9
43.10M– Mittlere Ausprägung12
43.10A– Alte Ausprägung14
44.NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE 
44.01Moorwälder (Nadelwälder) 
44.01.01Fichten-Moorwälder 
44.01.01J– Junge Ausprägung14
44.01.01M– Mittlere Ausprägung20
44.01.01A– Alte Ausprägung23
44.01.02Waldkiefern-Moorwälder 
44.01.02J– Junge Ausprägung14
44.01.02M– Mittlere Ausprägung20
44.01.02A– Alte Ausprägung23
44.01.03Spirken-Moorwälder 
44.01.03J– Junge Ausprägung14
44.01.03M– Mittlere Ausprägung18
44.01.03A– Alte Ausprägung21
44.01.04Latschen-Moorwälder 
44.01.04J– Junge Ausprägung14
44.01.04M– Mittlere Ausprägung18
44.01.04A– Alte Ausprägung21
44.02Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder 
44.02.01Trockene Fels-Kiefernwälder 
44.02.01J– Junge Ausprägung14
44.02.01M– Mittlere Ausprägung17
44.02.01A– Alte Ausprägung21
44.02.02Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln 
44.02.02J– Junge Ausprägung14
44.02.02M– Mittlere Ausprägung17
44.02.02A– Alte Ausprägung21
44.02.03Trockene Sandkiefernwälder 
44.02.03J– Junge Ausprägung14
44.02.03M– Mittlere Ausprägung19
44.02.03A– Alte Ausprägung22
44.02.04Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel) 
44.02.04J– Junge Ausprägung14
44.02.04M– Mittlere Ausprägung17
44.02.04A– Alte Ausprägung20
44.03Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder 
44.03.01Montaner Fichten-Blockschuttwald 
44.03.01J– Junge Ausprägung15
44.03.01M– Mittlere Ausprägung18
44.03.01A– Alte Ausprägung21
44.03.02Montane bis hochmontane Fichtenwälder 
44.03.02J– Junge Ausprägung15
44.03.02J– Mittlere Ausprägung18
44.03.02A– Alte Ausprägung21
44.03.03Montane Tannen-Fichtenwälder 
44.03.03J– Junge Ausprägung15
44.03.03M– Mittlere Ausprägung18
44.03.03A– Alte Ausprägung21
44.03.04Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %) 
44.03.04J– Junge Ausprägung15
44.03.04M– Mittlere Ausprägung18
44.03.04A– Alte Ausprägung21
44.03.05Montane Tannenwälder 
44.03.05J– Junge Ausprägung15
44.03.05M– Mittlere Ausprägung18
44.03.05A– Alte Ausprägung21
44.03.06Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe 
44.03.06J– Junge Ausprägung15
44.03.06M– Mittlere Ausprägung19
44.03.06A– Alte Ausprägung22
44.04Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten 
44.04J– Junge Ausprägung9
44.04M– Mittlere Ausprägung11
44.04A– Alte Ausprägung14
44.05Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten 
44.05J– Junge Ausprägung6
44.05M– Mittlere Ausprägung10
44.05A– Alte Ausprägung12
 BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN 
51.FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS 
51.01Kleine vegetationsfreie Freiflächen5
51.02Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation11
51.04aBrachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen 
51.04a.01– Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung12
51.04a.02– Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung7
51.06aParkanlagen 
51.06a.01Historische Garten- und Parkanlage19
51.06a.02.01Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand16
51.06a.02.02Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand13
51.06a.03Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand13
51.06a.04Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand10
51.06a.05Parkwald14
51.06a.06Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung)13
51.07aSonstige Grünanlage 
51.07a.01Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand13
51.07a.02Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand9
51.08aKleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen 
51.08a.01Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich11
51.08a.02Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm7
51.09aFriedhöfe 
51.09a.01Friedhof mit altem Baumbestand14
51.09a.02Friedhof ohne alten Baumbestand9
51.10aZoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung)11
51.11aSport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad 
51.11a.01Sportrasenplatz7
51.11a.02Freibad7
51.11a.03Golfplatz9
51.11a.04Campingplatz7
51.11a.05Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage7
52.VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE 
52.01Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft) 
52.01.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn)0
52.01.03Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)2
52.01.04aUnbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke3
52.01.07aVerkehrsweg mit Natursteinpflaster6
52.01.08aFunktionsgrün an Verkehrswegen 
52.01.08a.01Bankette, Mittelstreifen3
52.01.08a.02Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung7
52.01.08n.03Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung11
52.02Rad- und Fußwege bzw. Pfade 
52.02.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg0
52.02.03Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)3
52.02.04aGeschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke4
52.02.06Unbefestigter Weg10
52.02.07Hohlweg [Komplex]18
52.02.08aWeg mit Natursteinpflaster7
52.03Plätze, befestigte Freiflächen 
52.03.01Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz0
52.03.02Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter)3
52.03.03aPlatz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensportplatz)4
52.03.05aPlatz mit Natursteinpflaster7
52.04Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb 
52.04.01Gleiskörper1
52.04.02Hafenanlage an Land, Kai1
52.04.04aHafenbecken und Marinas6
52.04.05aWasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke2
52.04.06aSonstige Verkehrsanlagen0
53BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR 
53.01Gebäude 
53.01.01aHistorischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss13
53.01.03Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen 
53.01.03a– Altes Villengebiet mit altem Baumbestand13
53.01.03b– Lockeres Einzelhausgebiet5
53.01.03c– Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet4
53.01.05Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen 
53.01.05a– Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten4
53.01.05b– Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten4
53.01.07aSonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude 
53.01.07a.01– Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt)11
53.01.07a.02– Moderne Bauweise2
53.01.14aIndustrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen2
53.01.15aKerngebiet inkl. typischen Freiräumen 
53.01.15a.01– Historische Altstadt12
53.01.15a.02– Moderne Innenstadt3
53.01.16aBlock- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen 
53.01.16a.01– Historische Blockbebauung9
53.01.16a.02– Sonstige Blockbebauung4
53.01.16a.03– Zeilenbebauung5
53.01.17aDorfgebiet 
53.01.17a.01– Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz13
53.01.17a.02– Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete4
53.01.18aEinzelgebäude im Außenbereich 
53.01.18a.01– Historische Einzelgebäude/-gehöfte10
53.01.18a.02– Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte2
53.01.19aTierproduktionsanlage und Gewächshäuser0
53.01.20aVer- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm2
53.02Mauern und Steinriegel 
53.02.01Ziegelsteinmauern 
53.02.01.01– Alt bzw. traditionelle Bauweise10
53.02.01.02– Moderne Bauweise4
53.02.02Betonmauer0
53.02.03aUnverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer17
53.02.04aVerfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen)9
53.02.05aSteinriegel17
53.02.06aGabionen2
54.DEPONIEN UND RIESELFELDER 
54.01Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie) 
54.01a– In Betrieb0
54.01b– Begrünte Bereiche2
54.02Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie)0
54.03Rieselfelder [Komplex]8
54.04Kanalisation0
 BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN 
60.GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE 
60.01Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe 
60.01.01Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene)18
60.01.02Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene)17
60.01.03Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene)19
60.02Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe 
60.02.01Gletscherbach22
60.02.02Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe20
60.03Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe 
60.03.01See der subalpinen bis alpinen Stufe17
60.03.02Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe17
60.03.03Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe17
61.FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER 
61.01Firn und permanentes Schneefeld16
61.02Gletscher21
62.FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE 
62.01Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe14
62.02Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe13
63.STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE 
63.01Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe16
63.02Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe12
63.03Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe12
63.04Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe12
64.SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN 
64.01Kalkschneeboden17
64.02Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe19
64.03Silikatschneeboden18
65.MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE 
65.01Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe20
65.02Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe20
66.GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE) 
66.01Nacktriedrasen19
66.02Polsterseggenrasen17
66.03Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe18
66.04Blaugrashalde bzw. -rasen15
66.05Rostseggenrasen15
66.06Alpenfettweide14
66.07Goldhaferwiese der Kalkalpen21
66.08Subalpiner Trittrasen13
66.09Krummseggenrasen19
67.STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE 
67.01Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe16
67.02Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe9
68.ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE 
68.01Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide)19
68.02Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche21
69.GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE 
69.01Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe20
69.02Grünerlengebüsche15
69.03Schluchtweidengebüsch16
69.04Latschengebüsch15
69.05Alpenrosengebüsch17
69.06Fichten-Ebereschengebüsch14
69.07Knieweidengebüsch16
70.SUBALPINE WÄLDER 
70.01Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald 
70.01J– Junge Ausprägung16
70.01M– Mittlere Ausprägung19
70.01A– Alte Ausprägung22
70.02Subalpiner Fichtenwald 
70.02J– Junge Ausprägung15
70.02M– Mittlere Ausprägung18
70.02A– Alte Ausprägung21
70.03Subalpiner Lärchen-Arvenwald 
70.03J– Junge Ausprägung15
70.03M– Mittlere Ausprägung18
70.03A– Alte Ausprägung21
70.04Subalpiner Lärchenwald 
70.04J– Junge Ausprägung15
70.04M– Mittlere Ausprägung18
70.04A– Alte Ausprägung21

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)
1. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen
Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen
I
gering
II
mittel
III
hoch
1 sehr gering
2 geringeB
3 mitteleBeB
4 hocheBeBeBS
5 sehr hocheBeBSeBS
6 hervorragendeBSeBSeBS
–:keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eB:erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eBS:erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten
2. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen
Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:
Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1124 - 1126)
Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)
D01Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet
D02Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet
D03Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte
D04Mecklenburgische Seenplatte
D05Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland
D06Ostbrandenburgische Platte
D07Odertal
D08Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland
D09Elbtalniederung
D10Elbe-Mulde-Tiefland
D11Fläming
D12Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet
D13Oberlausitzer Heideland
D19Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland
D20Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet
D21Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln
D22Schleswig-Holsteinische Geest
D23Schleswig-Holsteinisches Hügelland
D24Unterelbeniederung (Elbmarsch)
D25Ems-Weser-Marsch
D26Ostfriesisch-Oldenburgische Geest
D27Stader Geest
D28Lüneburger Heide
D29Wendland und Altmark
D30Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest
D31Weser-Aller-Tiefland
D32Niedersächsische Börden
D33Nördliches Harzvorland
D34Westfälische Tieflandsbucht
D35Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland
D14Oberlausitz
D15Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet
D16Erzgebirge
D17Vogtland
D18Thüringer Becken und Randplatten
D36Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland
D37Harz
D38Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)
D39Westerwald
D40Lahntal und Limburger Becken
D41Taunus
D42Hunsrück
D43Moseltal
D44Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)
D45Eifel und Vennvorland
D46Westhessisches Berg- und Beckenland
D47Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)
D48Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge
D49Gutland (Bitburger Land)
D50Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet
D51Pfälzer Wald (Haardtgebirge)
D52Saar-Nahe-Berg- und Hügelland
D63Oberpfälzer und Bayerischer Wald
D53Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland
D54Schwarzwald
D55Odenwald, Spessart und Südrhön
D56Mainfränkische Platten
D57Neckar- und Tauberland, Gäuplatten
D58Schwäbisches Keuper-Lias-Land
D59Fränkisches Keuper-Lias-Land
D60Schwäbische Alb
D61Fränkische Alb
D62Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland
D69Hochrheingebiet und Dinkelberg
D64Donau-Iller-Lech-Platten
D65Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten
D66Voralpines Hügel- und Moorland
D67Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen
D68Nördliche Kalkalpen
D70Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)
D71Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee
D72Westliche Ostsee
D73Östliche Ostsee

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1127 - 1135)
Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.
Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.
A.
Räumlich-funktionale Anforderungen
SchutzgüterFunktionen
(siehe
im Einzelnen
Anlage 1)
Maßgaben zum Ausgleich und ErsatzRäume, in denen
die Ausgleichs-
maßnahmen
durchzuführen sind
BiotopeVielfalt von
Lebensgemeinschaften und Lebensräumen
Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,

die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und

die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Nährstoffentzug

Wiedervernässung

Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)

wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)
TiereVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)

Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)

artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)
  Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
 
PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale

artspezifischen Standortbedingungen

Entwicklungszeiten

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)

Wiederherstellung von Lebensräumen

Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen
Bodennatürliche BodenfunktionenWiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Entfernen von Überschüttungen

Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums

Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Nutzungsextensivierung

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
 Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesWiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind

Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen

Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
WasserFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenMaßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)

Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung

Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern

Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern

Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen

Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld
 Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenVerbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:

Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung

Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:

Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,
-einzugsgebiet
  Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
 
 Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt
(Retentionsfunktion)
Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung

Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet

Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern

Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen

Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle

Extensivierung der Auenutzung

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes

Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken

Vorlandmanagement in den Deichvorländern
in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers
BiotopeVielfalt von
Lebensgemeinschaften und Lebensräumen
Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,
die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und
die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Nährstoffentzug
Wiedervernässung
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)
  
Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)
wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen
 
TiereVielfalt von
Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt
Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)
Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)
artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)
PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale
artspezifischen Standortbedingungen
Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)
Wiederherstellung von Lebensräumen
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen
  
Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
 
Bodennatürliche
Bodenfunktionen
Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Entfernen von Überschüttungen
Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums
Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Nutzungsextensivierung
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
 Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes
Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind
Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen
WasserFunktionen
für den
Naturhaushalt,
die sich aus
der Qualität
und Quantität der Oberflächen-
gewässer einschließlich der natürlichen Selbstreini-
gungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben
Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)
Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern
Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern
in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld
  
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
 
 Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenVerbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:
Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,
-einzugsgebiet
 Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Ab-
flusshaushalt
(Retentionsfunktion)
Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung
Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet
in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers
  
Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern
Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen
Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle
Extensivierung der Auenutzung
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes
Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländern
 
B.
Berücksichtigung von Entwicklungszeiten
Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).
Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.
Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.
Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.
Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen
ZielbiotopAusgangsbiotope
(mögliche Maßnahmentypen)
EntwicklungszeitTimelag-Aufschlag,
kurz- bis mittelfristig
wirksame Maßnahmen
Buchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte
(alte Bestände)
Buchen-Mischbestand
(Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten)
< 30 Jahre
Fichtenforst (Unterpflanzung mit Buchen, später Entnahme der Fichten)30 bis 100 JahreTimelag-Aufschlag
erforderlich
Acker (Aufforstung von Buchenwäldern)> 100 JahreTimelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
Bruchwälder
(alte Bestände)
entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht)< 30 Jahre
Weichholzauenwälder
(junge bis mittelalte
Bestände)
krautige Uferflur am Gewässer
(ggf. Verbesserung der Überflutungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession)
< 30 Jahre
(junge bis mittelalte
Bestände)
30 bis 100 Jahre
(alte Bestände)
Timelag-Aufschlag
erforderlich
Niedermoore mit Torfenbrachgefallene, ehemals
extensiv genutzte Niedermoorstandorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung)
< 30 Jahre
intensiv genutztes Feuchtgrünland (Wiedervernässung,
Aushagerung, regelmäßige Mahd)
30 bis 100 JahreTimelag-Aufschlag
erforderlich
Hochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze)Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege)> 100 JahreTimelag-Aufschlag und
Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
naturnahe Fließgewässeranthropogen mäßig beeinträchtigtes Fließgewässer
(Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließgewässerdynamik)
< 30 Jahre
anthropogen stark beeinträchtigtes Fließgewässer
(Renaturierung durch Rückverlegung eines längeren Fließgewässerabschnitts in das ursprüngliche Fließgewässerbett)
< 30 Jahre
Großseggenriedentwässertes, eutrophiertes
Großseggenried (Wiedervernässung, ggf. sporadische Mahd)
< 30 Jahre
Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten,
in Abhängigkeit vom Wasserhaushalt Sukzession oder sporadische Mahd)
< 30 Jahre
Halbtrockenrasenbrachgefallener, verbuschter Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung)< 30 Jahre
extensiv genutzter Ackerintensiv genutzter Acker
(keine chem.-synth. Düngung/nur Wirtschaftsdünger, Düngermenge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz)
< 30 Jahre

Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)
A.
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen
Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die
Ausführung der Maßnahmen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
BodenWasserKlima/LuftLand-
schaftsbild
MindestanforderungenWeitergehende
Anforderungen, die im Einzelfall
festgesetzt werden können
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Maßnahmen auf Acker
Brachen
Ackerbrachen:
33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04
Selbstbegrünung (gilt nicht in
Gebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko)
Keine Düngung, keine PSM
Keine Bodenbearbeitung
Keine Nutzung/Mahd
Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
Spezifische Maßnahmen,
z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand
In Abhängigkeit von Zielarten
ggf. Sonderformen
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel,
Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
XX(X)X(X)(X)(X) (X) X
Extensiv
genutzte Äcker/Ackerwildkräuterstreifen
Äcker mit vollst. Segetalvegetation:
33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01
Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:
33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02
Erweiterter Saatreihenabstand
bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge)
Vielfältige, mind. Viergliedrige
Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen
Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem
Segetalartenschutz), keine PSM
Striegelverzicht
Winterstoppel
Verzicht auf Bewässerung
Verzicht auf Kalkung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Mindestdauer 10 Jahre
Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge
Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)
Verringerung der Schlaggrößen
Integrierte Brachestreifen
(auf 10 % der Fläche)
Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit
Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)
Belassen von Streifen/Ernte-
verzicht
XX(X)XX(X)   XX
Etablierung von artenreichem Grünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08
Vorher mind. 5 Jahre lang Acker
Die Maßnahmenfläche sollte sich
als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen
Ansaat mit standortspezifischem
Saatgut
Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich
Kein Pflegeumbruch
Narbenverbesserung (Nachsaat
von Zielarten ist möglich)
1-2schürige Mahd je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes
(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,
Verwendung regionalen Saatguts
Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XXXX(X)XX (X)(X)X
 
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)
Keine PSM
Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig
Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten
            
Äcker mit schlaginterner Segregation
z. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;
Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere
Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund
Herausnahme von Teilbereichen
mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege
Abstandsauflagen zur Maßnah-
menfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XX(X)X    (X)(X)X
standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen
Biotopverbund zu benachbarten
Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein)
Mindestdauer 10 Jahre
            
(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)
Keine PSM
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
Blühstreifen
Bewertung für
Zielarten
Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Standortspezifische Saatmischung
regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation
Reduzierte Saatgutmenge
(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen
Keine Düngung, keine PSM
Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre
Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)
XX (X)X (X)  (X)X
 
Zunächst keine Bodenbearbeitung;
nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung
Keine Mahd
Rotation in der Fruchtfolge möglich
            
Maßnahmen auf Grünland
Extensivierung von Dauergrünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08
Aushagerung
Im Regelfall keine Bodenbearbei-
tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich
Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd
erforderlich, Beschränkung der
Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit
Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart
Festsetzung des 1. Mahdtermins
in Abhängigkeit von Zielarten
(z. B. erst nach der Brutzeit)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XXXX(X)X  (X)XX
 
Weidepflege (Walzen, Schleppen
max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
            
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
bestimmte Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für
Wiesenbrüter)
Keine PSM
Mindestdauer 3 Jahre
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
Extensiv
genutzte
Streuobstwiesen
Streuobstbestand auf Grünland:
41.06.01
Pflanzung und Nachpflanzung
hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart
z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände
Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
1-3schürige Mahd (je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-
Die Spanne zwischen 60 – 100
Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.
Erhaltung alter Obstsorten durch
Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten
Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern
XXXX (X)   XX
 
schnitt ohne Abfuhr erfolgen);
ggf. auch Beweidung mit max.
1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit der Nachmahd,
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung
Erziehungs-, Pflegeschnitt der
Obstbäume
Belassen von Biotopholz (Totholz)/
absterbenden Bäumen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
           
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes
Sümpfe,
Seggenriede und Röhrichte
z. B. 35.01a, 37.01,
37.02,
38.01 bis 38.07
Besondere Bedeutung der Fläche
für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund
Die Bewirtschaftungsanforderun-
gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XXX(X)(X)XX (X)XX
 
(z. B. Beweidung oder Mahd von
Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-
ten).
Keine Düngung, keine PSM
            
Binnendünen und Magerrasen
z. B. 34.01,
34.04
Entkusseln/Entbuschen und/oder
Bodenverwundung
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
 XXX(X) (X)   XX
Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen
z. B. 34.02,
34.03,
34.05,
34.06
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
Entkusseln/Entbuschen
 XXX(X) (X)   XX
Heiden
40.01 bis 40.05
Beweidung durch Schafe und
ggf. Ziegen;
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
Kontrolliertes Brennen
Abplaggen/Abschieben
Entkusseln/Entbuschen
 XXX(X) (X)   XX
Niedermoore
(ohne Sümpfe)
35.01
Wiedervernässung
Wasserstandsanhebung
Entbuschen/Entkusseln
Keine Düngung
Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik
 XXXX(X)XX XXX
Feucht- und
Nassgrünland
z. B. 35.02
(extensiv bewirtschaftet)
Wasserstandsregulierung
Wiedervernässung
Keine Bodenbearbeitung,
kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum
Erreichen des Zielzustandes) oder
 XXXX(X)XX XXX
 
extensive Beweidung mit
max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:
Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr
i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
            
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)
Keine PSM, keine Düngung
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen
Bäume und
Hecken,
Feldgehölze
Feldgehölze,
Gebüsche,
Hecken und
Gehölzkulturen:
Einbindung in landschafts-
planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
Mindestbreite von Hecken und
Gehölzstreifen 5 m,
Höchstbreite 20 m
Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden ist
XX X (X)(X)(X)(X)XX
z. B. 41.01,
41.02,
41.03,
41.05
Verwendung gebietseigener Ge-
hölze, Artenmischung/artenreich,
stufiger Aufbau mit Säumen
entlang von Hecken und Feldgehölzen
Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung
Keine Düngung, keine PSM
            
Säume
Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume
z. B. 39.01.01, 39.02,
39.03,
39.04a.01,
39.06
Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege
Kein Umbruch
Keine Düngung, keine PSM
Mindestdauer 10 Jahre
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)
zusätzliche Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX XX(X)(X) (X)(X)X
Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen
z. B. 22.01
bis 22.04,
24.04a,
24.09a
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
Erhalt bzw. Anlage und dauer-
hafte Pflege, sofern erforderlich
 XX  (X)(X)(X)  XX
 
Kein Eintrag von Düngemitteln
oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
            
Trocken-/
Natursteinmauern
z. B. 53.02.03a
Regionstypisches Material verwenden
Keine Verfugung
 XX (X)     XX
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen
z. B. Weinbau
Rebkulturen:
41.08
(extensive
Nutzung)
Keine Düngung, keine PSM
Winterbegrünung
Artenreiche Begrünung in jeder
2. Rebzeile
Wiederherstellung der Terrassen
XX(X)X(X)(X)X  XX
Maßnahmen im Wald
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/
gepflegte Wälder
Laubwälder ohne Auenwälder:
43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08
Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft
oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche
XXX(X)(X)(X)(X)(X)XXX
Nadelwälder:
44.01 bis 44.03
subalpine Wälder:
70
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald
Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen
Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und
mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen
           
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/gepflegte Auenwälder
43.04 bis 43.05
Wiederherstellung der für den
jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung
z. B. durch Deichrückverlegung
und Renaturierung von Fließgewässern
Auengewässerstrukturen anlegen,
erhalten, entwickeln
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von
Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der
Fläche
XXXXXXX(X)XXX
 
Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession
Entwicklung einer der natürlichen
Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung
von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.
           
Entwicklung von Waldrändern
Waldmäntel:
42.01
Vorgelagert zum Bestand oder als
Waldinnenrand
Mindestbreite 15 m
Neuanlage mit Arten der natür-
lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession
Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,
Stauden- und Gebüschsaum)
 XX(X)(X)    (X)(X)X
 
Punktuelle Freistellung und/oder
Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten
Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit
            
Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald
Bewertung für Zielarten
Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)
Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten
Renaturierung von Stillgewässern
und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald
(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;
Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes)
Einbringung gebietseigener
seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)
Mindestdauer: 10 Jahre
Schaffung von Alt- und Totholz-
strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)
Berücksichtigung landschafts-
pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XX(X) (X)(X)(X) (X)(X)(X)
Historische Waldnutzungsformen
z. B. Hutewald: 42.04
Niederwald:
42.05
Berücksichtigung der Biotop-
kontinuität bei der Flächenwahl
(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)
Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)
Entwicklung von Hutewäldern
durch Etablierung ehemaliger
Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung
Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XXX(X)(X)(X)(X)(X)(X)XX
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
PSM:Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.
X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
B.
Maßnahmen zur Entsiegelung
Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die MaßnahmenausführungEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
BodenWasserKlima/LuftLand-
schaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession
Mindestgröße 100 m²
Versiegelungsbelag entfernen
Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X)(X) X X(X)(X)  (X)
Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens
Mindestgröße 100 m²
Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.
Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X)(X) X X(X)(X)  (X)
Rückbau im Bereich von Gewässern
z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen
z. B. 23.01,
23.02,
23.08,
24.01a
bis 24.04a,
24.08,
37, 38,
39.04a.01
Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)
Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
XX (X)X(X)X  (X)X
X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
C.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
MaßnahmentypAnforderungen an die MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope, Tiere,
Pflanzen
BodenWasserKlima/LuftLandschaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen
technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.
Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung
Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX         
Gewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX  X X(X) (X)(X)
Weitere Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen
z. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX (X) (X)(X) (X)(X)(X)
X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
 
 
Markierungen
Leseansicht