Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
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Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
- Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
- 1. Die Kreisverwaltungsbehörden müssen sicherstellen, dass jede Bezugsnummer nur für eine Sendung vergeben wird. Insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass andere Behörden (versehentlich) gleiche Bezugsnummern zuteilen.Neben der Zuteilung einer bestimmten Nummernserie für jede Behörde kann die Unverwechselbarkeit durch die Beifügung individualisierender Merkmale erreicht werden. Besonders bietet sich an, neben der Buchstabenfolge „DE-BY“ und der fortlaufenden Nummer auch das Kraftfahrzeugkennzeichen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt anzugeben.
- 2. Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 der
- 3. Aus Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der
- 4. Auch wenn als Begleitpapier ein begleitendes Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet wird, muss unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der
- 5. Um weitgehend zu verhindern, dass die Versender von Weinbauerzeugnissen den Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke ohne eingedruckte Bezugsnummern vorlegen, sollten zumindest die Kreisverwaltungsbehörden der Weinbau treibenden Landkreise und Städte Vordrucke mit eingedruckter Bezugsnummer vorrätig halten.
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