Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
DE - Landesrecht Bayern

Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

An
die
Regierungen
die
Kreisverwaltungsbehörden
nachrichtlich an
Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen müssen nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c der
Nach Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der

1.  Die Kreisverwaltungsbehörden müssen sicherstellen, dass jede Bezugsnummer nur für eine Sendung vergeben wird. Insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass andere Behörden (versehentlich) gleiche Bezugsnummern zuteilen.Neben der Zuteilung einer bestimmten Nummernserie für jede Behörde kann die Unverwechselbarkeit durch die Beifügung individualisierender Merkmale erreicht werden. Besonders bietet sich an, neben der Buchstabenfolge „DE-BY“ und der fortlaufenden Nummer auch das Kraftfahrzeugkennzeichen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt anzugeben.

2.  Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 der

Sofern den für den Verladeort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke vorgelegt werden, bei denen keine Bezugsnummer eingedruckt ist, können diese selbst eine Bezugsnummer vergeben und im entsprechenden Feld des Begleitpapiers (handschriftlich oder mit Schreibmaschine) eintragen. Um dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 der
– Über die zugeteilten Bezugsnummern ist Buch zu führen.
– An der Bezugsnummer ist ein Kennzeichen anzubringen, aus dem ersichtlich wird, dass die Bezugsnummer

3.  Aus Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der

4.  Auch wenn als Begleitpapier ein begleitendes Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet wird, muss unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der

Das Verbrauchssteuersystem kennt aber keine

5.  Um weitgehend zu verhindern, dass die Versender von Weinbauerzeugnissen den Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke ohne eingedruckte Bezugsnummern vorlegen, sollten zumindest die Kreisverwaltungsbehörden der Weinbau treibenden Landkreise und Städte Vordrucke mit eingedruckter Bezugsnummer vorrätig halten.

I. A.
Müller
Ministerialdirigent
EAPl
764
GAPl
7381
AllMBl 1994 S. 1032
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