BSO-F
INHALT
BSO-F: Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F) Vom 26. Oktober 2009 (GVBl S. 580) BayRS 2233-2-2-K (§§ 1–36)
- BSO-F: Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F) Vom 26. Oktober 2009 (GVBl S. 580) BayRS 2233-2-2-K (§§ 1–36)
- Inhaltsübersicht
- Erster Teil Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht (vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)
- § 2 Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)
- Zweiter Teil Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
- § 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung (vgl. Art. 2 BayEUG)
- § 4 Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat (vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 36 bis 38 BayEUG)
- § 5 Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden, finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Haftpflichtversicherung
- Dritter Teil Schulische Förderung
- § 6 Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
- § 7 Lehrpläne, Förderschwerpunkte
- § 8 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
- § 9 Berufsvorbereitungsjahre
- § 10 Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
- § 11 Berufsgrundschuljahr (vgl. Art. 11 BayEUG)
- § 12 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
- § 13 Mobile Sonderpädagogische Dienste
- § 14 Förderplan
- Vierter Teil Aufnahme und Schulwechsel
- § 15 Anmelde- und Aufnahmeverfahren
- § 16 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
- § 17 Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
- § 18 Schulwechsel
- Fünfter Teil Schulbetrieb
- § 19 Organisationsformen des Unterrichts
- § 20 Klassenbildung
- § 21 Klassenstärken und Gruppenbildung
- § 22 Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse
- § 23 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
- § 24 Einsatz von Pflegekräften
- § 25 Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung
- § 26 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
- § 27 Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
- Sechster Teil Leistungsnachweise, Zeugnisse, Abschlüsse, Berufsschulpflicht (Art. 52, 54 und 55 BayEUG)
- § 28
- § 29 Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung
- § 30 Zeugnisse, Bescheinigung
- § 31 Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht
- § 32 Erfolgreicher Hauptschulabschluss
- § 33 Mittlerer Schulabschluss
- § 34 Beanstandung von Beschlüssen
- Siebter Teil Schlussvorschriften
- § 35 Begriffsbestimmung
- § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1. Fachklassen für anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG
- 2. Fachklassen für Berufe nach § 66 BBiG, § 42m der Handwerksordnung
- 3. Berufsvorbereitungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BSO-F)
- 4. Berufsschulunterricht für Teilnehmer an BvB-Maßnahmen (§ 10 BSO-F)
- 5. Teilzeitunterricht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz
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