BSO-F
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BSO-F: Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschulordnung – BSO-F) Vom 26. Oktober 2009 (GVBl S. 580) BayRS 2233-2-2-K (§§ 1–36)

Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 4, 6, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht (vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)

(1) ¹Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) § 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO) gilt entsprechend.

§ 2 Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)

(1) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, erzieht und fördert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie nach § 25 der Handwerksordnung ausgebildet werden,
in Berufen nach § 42m der Handwerksordnung oder § 66 BBiG ausgebildet werden,
berufliche Grundbildung in vollzeitschulischer Form als Berufsgrundschuljahr erhalten,
ein Berufsvorbereitungsjahr in vollzeitschulischer Form zur Vorbereitung auf eine angestrebte Berufsausbildung im Sinn der Nrn. 1 und 2 oder zur Arbeitsvorbereitung besuchen,
eine berufsvorbereitende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit besuchen oder
ohne Ausbildungsverhältnis sind und
in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis stehen oder
keine Förderung nach den Nrn. 3 bis 5 erhalten.
(2) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben, Berufsausbildungswerken, Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken und sonstigen Rehabilitationsträgern, den Berufsschulen sowie mit Innungen, Kammern, der Bundesagentur für Arbeit und Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe einschließlich der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit sowie der Sozialhilfe zusammen; § 21 BSO gilt entsprechend.

Zweiter Teil Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat

§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung (vgl. Art. 2 BayEUG)

§ 3 BSO gilt entsprechend; dabei sind die Anforderungen des jeweiligen Förderschwerpunktes zu berücksichtigen.

§ 4 Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat (vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 36 bis 38 BayEUG)

(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.
(2) ¹ §§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung (VSO-F) gelten entsprechend. ² § 16 Abs. 2 Nr. 6 BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besuchen.

§ 5 Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden, finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Haftpflichtversicherung

§§ 22, 23 und § 51 BSO gelten entsprechend.

Dritter Teil Schulische Förderung

§ 6 Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

(1) ¹Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sind von Berufsschulpflichtigen zu besuchen, die am Unterricht der Berufsschule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der Berufsschule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann. ²Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen, wenn sie zwar aktiv, aber nicht mit Erfolg am Unterricht der Berufsschule teilnehmen können oder wenn ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf an der Berufsschule mit den dort verfügbaren Möglichkeiten nicht soweit entsprochen werden kann, dass sie dem Unterricht ohne wesentliche Einschränkungen folgen können (Wahlrecht zwischen den Förderorten Berufsschule und Berufschule zur sonderpädagogischen Förderung). ³Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 nicht gegeben, besteht keine Berechtigung, die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung zu besuchen. ⁴ § 16 bleibt unberührt.
(2) Berufschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, wenn sie auf Grund ihrer bisherigen schulischen Entwicklung nicht einer besonderen Förderung in der Berufsschulstufe des Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bedürfen; dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die in der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe der allgemein bildenden Schule nicht nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden.
(3) ¹Für die Berechtigung zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung durch nicht oder nicht mehr berufsschulpflichtige Personen (Art. 41 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BayEUG) gilt Abs. 1 entsprechend. ²In ein Berufsvorbereitungsjahr können sie, gegenüber Berufsschulpflichtigen nachrangig, im Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten einmalig für ein Berufsschuljahr aufgenommen werden, sofern keine anderen Maßnahmen der Berufsförderung möglich sind; gleiches gilt für die Beschulung von nicht oder nicht mehr berufschulpflichtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit.

§ 7 Lehrpläne, Förderschwerpunkte

(1) ¹Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 besuchen, werden nach den Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes unterrichtet. ²In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 6 wird nach den Lehrplänen der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet.
(2) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können mehrere Förderschwerpunkte haben; es gelten § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 4 VSO-F entsprechend.
(3) Für Jugendliche mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen im Zusammenwirken mit Maßnahmeträgern, insbesondere mit Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen gebildet werden; § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.

§ 8 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten

Jugendliche mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten werden in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die konkrete Situation der Jugendlichen in ihrem Umfeld berücksichtigt werden.

§ 9 Berufsvorbereitungsjahre

(1) ¹Die Berufsvorbereitungsjahre sollen Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. ²Sie können nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Voraussetzungen eingerichtet werden für Jugendliche, die
voraussichtlich nach einem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG und § 25 Handwerksordnung oder in Berufen nach § 66 BBiG und § 42m Handwerksordnung geeignet wären;
voraussichtlich einer Ausbildung nach Nr. 1 auch nach Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nicht gewachsen sind, aber einfache berufliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verrichten können und in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu bewältigen (Arbeitsqualifizierungsjahr).
³In das Berufsvorbereitungsjahr nach Nr. 2 werden auch Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aufgenommen, die nach § 6 Abs. 2 an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung beschult werden können. ⁴Bei der Aufnahme in ein Berufsvorbereitungsjahr sind die Aussagen und Empfehlungen nach § 27 Abs. 3 VSO-F zu berücksichtigen.
(2) Hinsichtlich der begleitenden betrieblichen Praktika gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BSO entsprechend.
(3) ¹Wurde bereits ein Berufsvorbereitungsjahr besucht, jedoch nicht erfolgreich, können Berufsschulpflichtige im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel ein Berufsvorbereitungsjahr desselben Berufsfeldes und Schwierigkeitsgrades wiederholen oder gegebenenfalls das Berufsvorbereitungsjahr mit geringeren Anforderungen (nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besuchen. ²Ein Berufsvorbereitungsjahr mit fachbezogenem Unterricht in einem anderen Berufsfeld (Berufsbereich) kann nach Satz 1 nur besucht werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz feststellt, dass nach der bisher gezeigten Entwicklung der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres sinnvoll und voraussichtlich erfolgreich sein wird. ³Satz 2 gilt auch für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Anschluss an ein Berufsvorbereitungsjahr nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

§ 10 Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung kooperieren bei berufsvorbereitenden Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie mit den Maßnahmeträgern; insbesondere teilt die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung auf Anfrage mit, ob die Einrichtung einer Klasse für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsvorbereitenden Maßnahme möglich ist.
(2) Begleitend zu einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten berufsvorbereitenden Maßnahme werden berufsschulpflichtige Jugendliche an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, auch wenn zuvor bereits eine andere berufsvorbereitende Maßnahme mit dem entsprechenden Berufsschulunterricht besucht wurde.

§ 11 Berufsgrundschuljahr (vgl. Art. 11 BayEUG)

(1) Das Berufsgrundschuljahr wird für Jugendliche mit oder ohne entsprechenden Ausbildungsvertrag im Bereich einzelner anerkannter Ausbildungsberufe angeboten; § 12 bleibt unberührt.
(2) ¹Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundschuljahr kann von Berufsschulpflichtigen auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz das nicht erfolgreiche Abschließen weder auf mangelnder Eignung noch auf schuldhaftem Verhalten der Jugendlichen beruhte. ²Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag.

§ 12 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen

Fachpraktische Teile des Unterrichts der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung können im Berufsgrundschuljahr, im Berufsvorbereitungsjahr und in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen in kooperativer Form, d.h. durch geeignete außerschulische Einrichtungen, insbesondere Betriebe, erbracht werden.

§ 13 Mobile Sonderpädagogische Dienste

¹Mobile Sonderpädagogische Dienste der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Art. 21 BayEUG) werden nach Bedarf im Rahmen der Beschulung von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Berufsschulen oder im Hinblick auf einen weiteren Förderbedarf der Jugendlichen auch an einer anderen beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt. ²Für den Umfang der Unterstützung gilt § 25 Satz 2 VSO-F entsprechend.

§ 14 Förderplan

¹Ein Förderplan, der inhaltlich dem des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F entspricht, ist zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben; er baut auf den Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 27 Abs. 3 Satz 2 VSO-F auf, soweit das Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung übergeben wurde, andernfalls auf dem sonderpädagogischen Gutachten nach § 15 Abs. 3 Satz 1. ²Bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sollen die Erkenntnisse und weiteren Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung und der von ihr beauftragten Maßnahmeträger einbezogen werden. ³Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen erörtert werden.

Vierter Teil Aufnahme und Schulwechsel

§ 15 Anmelde- und Aufnahmeverfahren

(1) ¹Die Anmeldung zum Besuch der nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BayEUG zuständigen Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung soll bis fünf Schultage vor dem Beginn der Sommerferien erfolgen. ²Schülerinnen und Schüler, die keinen Ausbildungsvertrag haben und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht für eine Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind, melden sich vorläufig an; eine endgültige Anmeldung soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. ³Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich oder im Internet bekannt gemacht. ⁴Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt entsprechend § 24 Abs. 2 BSO mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr nur bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages möglich ist; hinsichtlich der notwendigen beruflichen Vorkenntnisse im Sinn des § 24 Abs. 2 Satz 2 BSO genügt es, dass zuvor an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen wurde.
(2) ¹Die Anmeldung erfolgt persönlich bei der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung durch die Erziehungsberechtigten oder durch die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler. ²Bei mehreren Erziehungsberechtigten genügt die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten; die Schülerin bzw. der Schüler hat stets bei der Anmeldung anwesend zu sein. ³Bei der Anmeldung sind der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Fotokopie oder Abschrift zu übergeben; im Übrigen gelten § 28 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 VSO-F entsprechend.
(3) ¹Nach der Anmeldung sind unter Einbeziehung der Erkenntnisse der allgemeinen Schule und etwaiger sonstiger Stellungnahmen, insbesondere der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste, in einem sonderpädagogischen Gutachten der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf der oder des Jugendlichen zu beschreiben, die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen und eine Empfehlung für den geeigneten schulischen Förderort zu geben; § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VSO-F gelten entsprechend. ²Das Gutachten wird von einer Lehrkraft für Sonderpädagogik, gegebenenfalls unter Einbeziehung der beruflichen Lehrkräfte und der Arbeitsverwaltung erstellt und vom Schulleiter verantwortet. ³Die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens entfällt, wenn ein Gutachten nach § 27 Abs. 3 VSO-F bei der Anmeldung vorgelegt wird und die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler mit der Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung einverstanden sind. ⁴Eine Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen bedarf bei Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einem in den Anforderungen über dem Hauptschulabschluss liegenden Schulabschluss der begründeten Empfehlung der zuvor besuchten Schule für diesen Förderort.
(4) ¹Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 3 bzw. nach § 27 Abs. 3 VSO-F und nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem Jugendlichen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung; § 28 Abs. 5 Halbsatz 2 VSO-F gilt entsprechend. ²Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten Art. 41 Abs. 3 Sätze 4 bis 10 BayEUG sowie in entsprechender Anwendung § 28 Abs. 6 und 7 VSO-F; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die Regierung.
(5) ¹Für die Aufnahme in die Fachklassen gilt § 24 Abs. 3 BSO entsprechend. ²Für den dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgang „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ gilt § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 BSO entsprechend.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Besuchs einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ausfertigen, wenn sie von anderen Stellen benötigt wird oder der Rechtsklarheit dient.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung der abgebenden Schule anzuzeigen.
(8) ¹Soweit die Schulpflicht bei Jugendlichen, die ein Berufsgrundschuljahr, ein Berufsvorbereitungsjahr, eine Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis besucht haben, nach Ende des abgelaufenen Berufsschuljahres nicht erfüllt ist, ist eine erneute Anmeldung und Aufnahme in die bisher besuchte Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nicht erforderlich. ²Mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem Jugendlichen ist vor Ablauf des besuchten Berufsschuljahres – anhand des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und auf der Grundlage des Förderplans nach § 14 – die weitere Form der Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung oder gegebenenfalls der Wechsel an die Berufsschule einschließlich einer etwaigen Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste zu erörtern.

§ 16 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

§ 30 VSO-F gilt entsprechend.

§ 17 Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Hinsichtlich der Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt oder an die Berufsschule gelten §§ 32 und 33 VSO-F entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die jeweilige Regierung.
(2) ¹Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden auf Antrag der besuchten Schule oder der Erziehungsberechtigten an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum Besuch der Berufsschulstufe überwiesen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 für eine Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung entfallen sind. ²Hinsichtlich des Verfahrens ist § 32 VSO-F entsprechend anzuwenden.

§ 18 Schulwechsel

Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, gilt § 26 BSO entsprechend.

Fünfter Teil Schulbetrieb

§ 19 Organisationsformen des Unterrichts

¹Der Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird vorbehaltlich Satz 3 als Teilzeitunterricht erteilt. ²Teilzeitunterricht wird grundsätzlich an einzelnen Wochentagen erteilt; er kann auch zu Wochenblöcken zusammengefasst werden; über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat. ³Im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr wird der Unterricht als Vollzeitunterricht erteilt; § 12 bleibt unberührt.

§ 20 Klassenbildung

(1) An der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird der Unterricht in Fachklassen, in Klassen der Berufsvorbereitungsjahre, in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sowie in Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis erteilt.
(2) ¹Die Bildung der Fachklassen und gegebenenfalls Jahrgangsfachgruppen erfolgt entsprechend § 28 Abs. 2, 3 und 6 BSO. ²Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Förderschwerpunkten können gemeinsam unterrichtet werden, wenn dies nach der anzuwendenden Didaktik und Methodik möglich ist und andernfalls nach den Richtlinien zur Klassenbildung keine Jahrgangsfachklassen gebildet werden könnten.
(3) ¹Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr sowie begleitend zu den berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit findet in jeweils eigenen Klassen statt. ²Klassen der Berufsvorbereitungsjahre werden nach beruflichen Schwerpunkten und sofern erforderlich unter Berücksichtigung der verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte gebildet; sie bedürfen der Zustimmung der Regierung. ³Beim Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann auf die Einteilung nach beruflichen Schwerpunkten verzichtet werden. ⁴In den berufsfeldübergreifenden Fächern und im fachlichen Unterricht können Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsjahre und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen gemeinsam unterrichtet werden, soweit dies nach den zu vermittelnden Lerninhalten möglich ist.
(4) Für Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz gilt § 28 Abs. 4 BSO entsprechend.
(5) Für klassenübergreifenden Unterricht gilt § 28 Abs. 7 BSO entsprechend.
(6) Für die Aufnahme in die entsprechenden Fachklassen beim Eingehen eines Ausbildungsverhältnisses oder beim Wechsel des Ausbildungsberufs gilt § 28 Abs. 8 BSO entsprechend.

§ 21 Klassenstärken und Gruppenbildung

(1) ¹Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Klassen- und Gruppenbildung. ²Unterricht in Wahlfächern kann nur erteilt werden, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens die Hälfte der für die Klassenbildung festgelegten Höchstschülerzahlen erreicht.
(2) Bei der Klassenbildung ist auf die Schülerzahlen abzustellen, die voraussichtlich zum 20. Oktober des Jahres erreicht werden.

§ 22 Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Für Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ohne Ausbildungsverhältnis, die dem Unterricht einer Fachklasse wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht folgen können, kann nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten Zusatzunterricht bis zu zwei Wochenstunden in der deutschen Sprache eingerichtet werden.

§ 23 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht

§ 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 BSO gelten entsprechend; der Förderunterricht ergibt sich aus der Stundentafel in der

§ 24 Einsatz von Pflegekräften

¹Für den Einsatz von schulischen Pflegekräften an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gelten § 40 Abs. 1 und 2 VSO-F entsprechend. ²Hinsichtlich einer Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, gilt § 40 Abs. 3 VSO-F entsprechend.

§ 25 Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung

(1) Für die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen gilt § 31 BSO, für die Verhinderung von Schülerinnen und Schülern § 32 BSO entsprechend.
(2) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 41 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die öffentliche oder staatlich anerkannte Schule und im Übrigen die für die Schule örtlich zuständige Regierung; § 33 BSO gilt entsprechend.
(3) Für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern gelten § 34 und § 39 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSO entsprechend.

§ 26 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

§ 35 BSO gilt entsprechend.

§ 27 Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit

(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36 BSO entsprechend.
(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.

Sechster Teil Leistungsnachweise, Zeugnisse, Abschlüsse, Berufsschulpflicht (Art. 52, 54 und 55 BayEUG)

§ 28

§ 29 Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung

¹Hinsichtlich der Nachweise des Leistungsstandes und für die Bewertung der Leistungen gelten §§ 40 und 41 BSO entsprechend; davon abweichend gelten für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F entsprechend. ²Für den Verzicht auf eine Bewertung durch Noten aus sonderpädagogischen Gründen im Berufsvorbereitungsjahr oder bei Schülerinnen und Schülern einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit gilt § 51 Abs. 1 Satz 1 VSO-F entsprechend.

§ 30 Zeugnisse, Bescheinigung

(1) Für die Erteilung von Jahres- und Zwischenzeugnissen gilt § 43 Abs. 1 BSO entsprechend.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. ²Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ohne Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Entlassungszeugnis.
(3) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, sowie für Jugendliche, die während des Schuljahres austreten oder an eine außerbayerische Schule übertreten, gilt § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BSO entsprechend. ²Für die Bescheinigung zum Zweck der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 BSO entsprechend.
(4) ¹Hinsichtlich Festsetzung, Inhalt und Ausstellung der Zeugnisse sowie hinsichtlich der Mitteilungspflichten und der Durchschnittsnote bei Abschlusszeugnissen gelten § 43 Abs. 3 bis 6, § 44 Abs. 1, 3 und 4, § 45 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 2, 3, 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO entsprechend; zusätzlich können unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten besondere individuelle Entwicklungen beschrieben werden. ²Die Aufnahme eines Vermerks zu den Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses erfolgt nach Maßgabe des § 32, die Eintragung zum mittleren Schulabschluss nach Maßgabe des § 33.
(5) Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung erstellt die Schule ein Zertifikat.
(6) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besuchen, geben die Zeugnisse nach entsprechendem Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern im vorletzten und letzten Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als Schulart „Berufsschule“ an. ²Entsteht hierdurch eine zur örtlichen Berufsschule gleichlautende Schulbezeichnung, ist eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht den Bestandteil „Berufsschule“ enthalten darf; § 56 Abs. 7 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.

§ 31 Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht

(1) An der Berufsschule findet vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 2 BSO keine Abschlussprüfung statt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 besuchen, gilt § 47 Abs. 4 BSO entsprechend.
(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres gilt § 44 Abs. 2 BSO entsprechend.
(4) ¹Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt § 45 Abs. 2 und 4 BSO entsprechend. ²Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F eine beschreibende Bewertung der Leistungen erhalten, können einen erfolgreichen Abschluss auf der Grundlage ihres individuellen Lernfortschritts erhalten; im Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk einzutragen: „Die Schülerin/der Schüler hat auf der Grundlage ihres/seines individuellen Lernfortschritts das Arbeitsqualifizierungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Schulordnung für die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) erfolgreich abgeschlossen.“.
(5) Die Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit wird mit Erfolg besucht, wenn in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird; § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 BSO gelten entsprechend.
(6) ¹Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 2 endet die Berufsschulpflicht. ²Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 12. Schulbesuchsjahr bzw. 13. Schulbesuchsjahr im Fall des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG vollendet haben, sind mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 3, 4 oder 5 von der Berufsschulpflicht befreit.

§ 32 Erfolgreicher Hauptschulabschluss

(1) ¹Schülerinnen und Schülern, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 Abs. 2 bis 5 erfolgreich abgeschlossen haben, wird auf Antrag vorbehaltlich der nachfolgenden Anforderungen folgender Vermerk im Abschlusszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“. ²Der Vermerk wird auch eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender Leistungen im fachpraktischen Bereich nicht erfolgreich besucht wurde.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 müssen das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben; Notenausgleich kann entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 2 BSO gewährt werden. ²Schülerinnen und Schülern eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Arbeitsqualifizierungsjahr) kann der Vermerk nach Abs. 1 nicht erteilt werden.
(3) ¹Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit müssen regelmäßig, spätestens ab 1. Dezember des jeweiligen Schuljahres, mindestens 15 Stunden Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung je Woche, davon insgesamt mindestens 10 Stunden mit berufsfeldübergreifendem Inhalt, besucht haben und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben; das Anforderungsniveau der erzielten Leistungen muss dem des Hauptschulabschlusses der Hauptschule entsprechen. ²Für den Notenausgleich gilt Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.

§ 33 Mittlerer Schulabschluss

¹Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG), die nach dem Lehrplan der Berufsschule unterrichtet wurden, erhalten nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BSO folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss.“ ²Die nach § 66 BBiG und § 42m der Handwerksordnung geordneten Berufe sind keine Ausbildungsberufe im Sinn dieser Bestimmung. ³Der Nachweis der geforderten Englischkenntnisse kann auch durch Zeugnisse der entsprechenden Schule zur sonderpädagogischen Förderung erbracht werden. ⁴Die geforderten Englischkenntnisse können durch den entsprechenden Nachweis von Kenntnissen im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt werden.

§ 34 Beanstandung von Beschlüssen

§ 49 BSO gilt entsprechend.

Siebter Teil Schlussvorschriften

§ 35 Begriffsbestimmung

Für den Begriff der „zuständigen Stellen“ gilt § 50 BSO entsprechend.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 1 am 1. August 2010 in Kraft; die mit Wirkung bis spätestens 31. Juli 2010 erfolgten Stellenbesetzungen bleiben unberührt.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Schulordnung für die Berufsschulen für Behinderte vom 10. August 1989 (GVBl. S. 421, BayRS 2233-2-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1998 (GVBl. S. 656), außer Kraft.
München, den 26. Oktober 2009
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister

1. Fachklassen für anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG

Es gelten die Nrn. 1 und 2 der Stundentafeln für die Berufsschulen. Förderunterricht kann sich sowohl auf berufsfeldübergreifenden als auch auf fachlichen Unterricht erstrecken.

2. Fachklassen für Berufe nach § 66 BBiG, § 42m der Handwerksordnung

Die genaue Anzahl der Stunden ist in den aktuellen Lehrplänen für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Sofern noch kein amtlicher Lehrplan vorliegt, gilt:

3. Berufsvorbereitungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BSO-F)

Die genaue Anzahl der Stunden ist in den aktuellen Lehrplänen für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Sofern noch kein amtlicher Lehrplan vorliegt, gilt:

4. Berufsschulunterricht für Teilnehmer an BvB-Maßnahmen (§ 10 BSO-F)

Fachpraxis wird im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch den Maßnahmeträger gegeben.

5. Teilzeitunterricht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz

Es gilt Nr. 1 der Stundentafeln für die Berufsschulen zuzüglich einer Unterrichtseinheit Förderunterricht.
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