LPlGÄndG BW 2012
INHALT
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Vom 22. Mai 2012
- Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Vom 22. Mai 2012
- Artikel 1 Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Artikel 2 [1] Aufhebung der Regionalpläne hinsichtlich der Festlegung für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen
- Fußnoten
- Artikel 3 Inkrafttreten
- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
- Anlage 1
- Umweltbericht der Landesregierung zur Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen 1.
- Einleitung 1.1.
- Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bei der gesetzlichen Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Regionalplänen
- Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die vorgesehene Aufhebung der bisherigen regionalplanerischen Festlegungen zur Windkraftsteuerung hinaus eine Änderung des Landesplanungsgesetzes vorgesehen ist, wonach die Träger der Regionalplanung zukünftig nur Vorranggebiete für Windkraftanlagen festlegen können, keine Ausschlussgebiete mehr. Im planerischen Abwägungsprozess werden die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Belange im Vorfeld des stets erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft und bei der Festlegung von Vorranggebieten eine positive Vorentscheidung im Hinblick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit getroffen; hierdurch wird Investoren von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten Investitions- und Planungssicherheit gegeben. Gleichzeitig erhalten damit aber auch die Städte und Gemeinden des Landes die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Planungshoheit Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen planerisch zu steuern. In den Bereichen schließlich, in denen weder auf regionaler noch auf kommunaler Ebene eine planerische Steuerung der Windkraftnutzung erfolgt, werden die öffentlich-rechtlichen Belange im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft. 1.2.
- Kurzdarstellung der gesetzlichen Regelung
- Das Ziel des Gesetzentwurfs, einen stärkeren Ausbau der Windkraft zu fördern, kann nur durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen und unter Einbeziehung, Unterstützung und Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden. Eine dieser Maßnahmen ist neben der oben erwähnten Flexibilisierung des Landesplanungsgesetzes, zukünftig die Festlegung nur von Vorranggebieten für raumbedeutsame Windkraftanlagen vorzusehen, die gesetzliche Aufhebung der bestehenden Festlegungen von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Regionalplänen. Ohne eine solche Regelung wäre das mit der gesetzlichen Aufhebung verfolgte Ziel eines raschen und mengenmäßig deutlichen Ausbaus der Windkraftnutzung im Land nicht zu erreichen. 1.3.
- Untersuchungsrahmen
- Aufgrund des geringen Detaillierungsgrads der Regelung können die Umweltauswirkungen nur allgemein beschrieben und bewertet werden, zum Teil ist das auch gar nicht möglich. Weitere detailliertere Beurteilungen der Umweltauswirkungen erfolgen erst auf den Ebenen einer regionalen bzw. kommunalen Planung und im Rahmen einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 1.4.
- Verfahrensschritte und Beteiligung
- Ausgehend von dem Untersuchungsrahmen haben die beteiligten Ministerien die Auswirkungen der vorgesehenen Aufhebung durch Gesetz für ihren Geschäftsbereich geprüft. Das Ergebnis ist im Umweltbericht dargestellt. 2.
- Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Belange dabei berücksichtigt wurden
- So sind Windkraftanlagen beispielsweise weiterhin in und in der Nähe von Wohnsiedlungen wie auch in Naturschutzgebieten und der Kernzone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb nicht möglich. Die übrigen naturschutzrechtlichen Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen, wie das Artenschutzrecht und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten sind ebenso zu beachten wie die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände. 3.
- Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen mit Angaben 3.1.
- Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
- Gesundheit des Menschen (wegen Lärm, Beschattung, Lichteffekten, Gefahr von Eiswurf usw.). 3.2
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen
- Bericht des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft:
- Bericht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
- Bericht des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
- Im Übrigen wird, soweit möglich, auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen (Zufahrtswege und Leitungsanlagen) zurückgegriffen. 3.3
- Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen und die Aufhebung der bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zur Windkraftsteuerung wird zunächst nur die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen beeinflusst. Nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes können erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen im konkreten Einzelfall entstehen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. 3.4
- In Betracht kommende anderweitige Möglichkeiten -
- Eine Aufhebung der Ausschlussgebiete unter gleichzeitiger positiver Neuplanung der Vorranggebiete durch den Gesetzgeber ist nicht möglich. Aufgrund der Komplexität der Festlegungen und des entsprechenden Verfahrens ist dies in einem generell-abstrakten Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen. 4.
- Folgende zusätzliche Angaben: 4.1.
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale bei der Vorgehensweise und Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind
- Umfang und Tiefe der Prüfung der Umweltauswirkungen wurden von den Ministerien in einer interministeriellen Besprechung am 04.08.2011 festgelegt. Untersuchungstiefe und Untersuchungsbreite wurde an den geringen Detaillierungsgrad der gesetzlichen Änderung angepasst. 4.2.
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. Um die Auswirkungen der Gesetzesänderung anhand der konkreten Entwicklung zu beobachten, wird sich die Landesregierung regelmäßig über die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Windplanungen berichten lassen. 4.3.
- Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
- Ergebnis:
- Anlage 2
- Abschlussbericht zur Strategischen Umweltprüfung zur Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen
- Vorbemerkung
- Zusammenfassende Erklärung 1.
- Einbeziehung der Umweltauswirkungen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs:
- Im Anschluss wurde der Umweltbericht aufgrund von Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur erarbeitet und vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 27. September 2011 beschlossen. 2.
- Berücksichtigung der Umwelterwägungen und des Umweltberichts: 2.1
- Inhalt der Regelung
- Bei Nichtdurchführung würden die bisherigen Festlegungen von flächendeckenden Vorrang- und Ausschlussgebieten in den Regionalplänen bestehen bleiben. 2.2
- Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Aufhebung von regionalplanerischen Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Belange dabei berücksichtigt wurden.
- Zu der Art, wie diese Ziele und die Belange bei der Aufhebung der Wind-Regionalpläne berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen der planerischen Abwägung alle relevanten Belange eingestellt, bewertet und der Entscheidung über die Aufhebung der Wind-Regionalplänen zugrunde gelegt wurden. Die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung waren Grundlage der planerischen Entscheidung. Die Bewertung der einzelnen Belange erfolgte entsprechend ihrem objektiven Gewicht. In diesem Zusammenhang war von Bedeutung, dass angesichts der großräumigen Planungssituation der Detaillierungsgrad von Untersuchungstiefe und Untersuchungsbreite dem generell abstrakten Charakter der Aufhebung der Wind-Regionalpläne entsprachen. Weiter war im Rahmen der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen ein entscheidender Gesichtspunkt, dass durch die Aufhebung der Wind-Regionalpläne keine konkreten Standorte für neue Anlagen bestimmt wurden. Das Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung ging im Rahmen der planerischen Entscheidung in die Gesamtabwägung ein. Die näheren Einzelheiten der Berücksichtigung der Umweltbelange sind nachfolgend dargestellt. 2.3
- Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.3.1
- Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
- Aus den genannten Gründen ist deshalb eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands an dieser Stelle weder zielführend noch mit vertretbarem Aufwand möglich. 2.3.2
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen
- Gewichtung und Gesamtabwägung
- Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
- Somit würden durch die gesetzliche Aufhebung der Wind-Regionalpläne möglicherweise entstehende Umweltauswirkungen bei „Nichtdurchführung der Planung“ dann in gleicher Weise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Regionalplans entstehen. Die positiven Auswirkungen für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „sichere Energieversorgung“ würden dann ebenfalls erst entsprechend später eintreten. 2.3.3
- Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen und die Aufhebung der bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zur Windkraftsteuerung wird zunächst nur die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen beeinflusst. Nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes können erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen im konkreten Einzelfall entstehen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. Unterstützung bietet dabei der „Windenergieerlass Baden-Württemberg“, der gegenwärtig im Entwurf vorliegt. Der Windenergieerlass soll allen an dem gesamten Verfahren zur Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen beteiligten Fachstellen, Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern und Investoren eine praxisorientierte Handreichung und Leitlinie für das gesamte Verfahren bieten. Er enthält unter anderem Hinweise und Maßstäbe zu zahlreichen Schutzaspekten und Schutzgütern für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Für die Träger der Regionalplanung, die Gemeinden und sonstigen Träger der Bauleitplanung bietet er entsprechende Hilfestellung für die Planung. 2.3.4
- In Betracht kommende anderweitige Möglichkeiten
- Eine solche räumlich-partielle Ersetzung von geltenden Regionalplänen je nach Wirksamwerden von gemeindlichen Flächennutzungsplänen würde jedenfalls zu einer nicht transparenten Sach- und Rechtslage führen. Es wäre schwierig festzustellen, welcher Regionalplan in welchem räumlichen Teilbereich wann seine Gültigkeit verliert. Darüber hinaus würde der Vorschlag bedeuten, dass die regionalplanerisch festgelegten Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen gegenüber Investoren - jedenfalls zunächst und über die bisher vorgesehene Übergangsfrist hinaus - weitergelten. Dies widerspräche dem Ziel, den Ausbau der Windkraft möglichst rasch zu beginnen. 2.4
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen
- Vor diesem Hintergrund besteht kein Erfordernis für eine regelmäßige landesweite Überprüfung (Monitoring) der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf den Tourismus. 3.
- Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens (Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden) und Berücksichtigung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs: 3.1
- Vorbemerkung
- Die einzelnen Stellungnahmen werden nicht im Detail wiedergegeben. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Belange der Stellungnahmen angesprochen, die vor allem als umwelterheblich anzusehen sind. 3.2
- Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- Lärmschutz und Mindestabstände
- Infraschall
- Schattenwurf und „Disco-Effekt“
- Mangelnde Windhöffigkeit in Baden-Württemberg
- Ausbau von Transportwegen und Stromnetzen
- Atomkraft/Kernenergie
- Bürgerbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren
- Wasserversorgung
- Wasserschutzgebiete
- Begründung: Die geplante Gesetzesänderung enthält keine Regelungen zur Zulassung von Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten. 3.3
- Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
- Erneuerbare Energien/Nachwachsende Rohstoffe
- Dörfliche Strukturen
- Waldumwandlungsgenehmigung
- Waldrodungen
- Landwirtschaftlicher Flächenbedarf
- Verbraucherpolitik
- Berücksichtigung des Landschaftsbildes
- Berücksichtigung von Naturparkflächen / Biosphärengebiet Schwäbische Alb
- Berücksichtigung des Tourismus / Tourismus im Schwarzwald
- Berücksichtigung des Artenschutzes / Abstandsregelungen / Abwägung mit anderen Belangen wie Klimaschutz / Fristverlängerung aus Artenschutzgründen
- Festlegung von Ausschlussgebieten / Steuerung von Windkraftstandorten
- Konzentration von Windkraftanlagen und Bevorzugung von Repowering
- Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Mit der gesetzlichen Aufhebung der Wind-Regionalpläne steht die bisherige Festlegung „regionalplanerisches Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen“ einem Repowering nicht mehr entgegen. 3.3
- Sonstiges:
- Zusammenfassende Begründung:
- Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Artikels 2 des Gesetzentwurfs durchgeführt werden sollen
- Verfahren des Landtags von Baden-Württemberg
- Ergebnis des Landtags von Baden-Württemberg
- Fußnoten
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