LPlGÄndG BW 2012
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Vom 22. Mai 2012

Artikel 1 Änderung des Landesplanungsgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 2 [1] Aufhebung der Regionalpläne hinsichtlich der Festlegung für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen

Die am 26. Mai 2012 bestehenden verbindlichen und bis zum 31. Dezember 2012 nicht außer Kraft getretenen Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nach § 11
Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 LplG in der bis zum 25. Mai 2012 geltenden Fassung der in § 31
Absatz 1 LplG genannten Träger der Regionalplanung werden aufgehoben.

Fußnoten

[1]
Artikel 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Artikel 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 22. Mai 2012

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

UNTERSTELLER

WARMINSKI-LEITHEUSSER

BONDE

STICKELBERGER

HERMANN

ÖNEY

Anlage 1

Umweltbericht der Landesregierung zur Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen 1.

Einleitung 1.1.

Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bei der gesetzlichen Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Regionalplänen

Nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. L 197 vom 21.07.2001, S.30 ff,- künftig SUP-Richtlinie) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40) ist bei allen Plänen und Programmen, die in den Bereichen der Raumordnung ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Anlagen zu Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung setzen, eine Umweltprüfung vorgeschrieben.
Mit dem vorgesehenen Gesetzentwurf sollen die in den geltenden Regionalplänen festgelegten Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen aufgehoben werden. Die Zulässigkeit von Windkraftanlagen richtet sich dann nicht mehr nach diesen regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Ausschlussgebieten, sondern danach, ob dem Vorhaben im konkreten Fall öffentliche Belange entgegenstehen. Mit diesem Verzicht auf die bisherigen regionalplanerischen Steuerungswirkungen wird eine gesetzliche Planungsentscheidung getroffen und der Rahmen für künftige Genehmigungen von Windkraftanlagen verändert. Deshalb ist für diese gesetzliche Regelung eine Umweltprüfung durchzuführen.
Mit der vorgesehenen gesetzlichen Regelung werden jedoch keine Standortentscheidungen für Windkraftanlagen getroffen. Es wird lediglich anstelle des bisherigen regionalplanerisch festgelegten Rahmens ein anderer Rahmen vorgegeben, der durch die Prüfung im konkreten Anlagegenehmigungsverfahren und gegebenenfalls durch künftige Planungen auf regionaler oder kommunaler Ebene ausgefüllt wird. Insoweit sind Inhalt und Detaillierungsgrad gering. Dementsprechend allgemein müssen somit auch die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die vorgesehene Aufhebung der bisherigen regionalplanerischen Festlegungen zur Windkraftsteuerung hinaus eine Änderung des Landesplanungsgesetzes vorgesehen ist, wonach die Träger der Regionalplanung zukünftig nur Vorranggebiete für Windkraftanlagen festlegen können, keine Ausschlussgebiete mehr. Im planerischen Abwägungsprozess werden die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Belange im Vorfeld des stets erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft und bei der Festlegung von Vorranggebieten eine positive Vorentscheidung im Hinblick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit getroffen; hierdurch wird Investoren von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten Investitions- und Planungssicherheit gegeben. Gleichzeitig erhalten damit aber auch die Städte und Gemeinden des Landes die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Planungshoheit Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen planerisch zu steuern. In den Bereichen schließlich, in denen weder auf regionaler noch auf kommunaler Ebene eine planerische Steuerung der Windkraftnutzung erfolgt, werden die öffentlich-rechtlichen Belange im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft. 1.2.

Kurzdarstellung der gesetzlichen Regelung

Das Ziel des Gesetzentwurfs, einen stärkeren Ausbau der Windkraft zu fördern, kann nur durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen und unter Einbeziehung, Unterstützung und Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden. Eine dieser Maßnahmen ist neben der oben erwähnten Flexibilisierung des Landesplanungsgesetzes, zukünftig die Festlegung nur von Vorranggebieten für raumbedeutsame Windkraftanlagen vorzusehen, die gesetzliche Aufhebung der bestehenden Festlegungen von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Regionalplänen. Ohne eine solche Regelung wäre das mit der gesetzlichen Aufhebung verfolgte Ziel eines raschen und mengenmäßig deutlichen Ausbaus der Windkraftnutzung im Land nicht zu erreichen. 1.3.

Untersuchungsrahmen

Aufgrund des geringen Detaillierungsgrads der Regelung können die Umweltauswirkungen nur allgemein beschrieben und bewertet werden, zum Teil ist das auch gar nicht möglich. Weitere detailliertere Beurteilungen der Umweltauswirkungen erfolgen erst auf den Ebenen einer regionalen bzw. kommunalen Planung und im Rahmen einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 1.4.

Verfahrensschritte und Beteiligung

Ausgehend von dem Untersuchungsrahmen haben die beteiligten Ministerien die Auswirkungen der vorgesehenen Aufhebung durch Gesetz für ihren Geschäftsbereich geprüft. Das Ergebnis ist im Umweltbericht dargestellt. 2.

Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Belange dabei berücksichtigt wurden

Die im Umweltbericht vorzulegenden Informationen umfassen auch die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind. Die Umweltziele dienen als Bewertungsmaßstab für die Umweltauswirkungen der vorgesehenen Aufhebung.
Die bestehenden Regelungen zum Umweltschutz, wie insbesondere im Natur-, Landschafts-, Arten-, und Immissionsschutz sind und werden durch die Aufhebung in ihrer Geltung nicht eingeschränkt.

So sind Windkraftanlagen beispielsweise weiterhin in und in der Nähe von Wohnsiedlungen wie auch in Naturschutzgebieten und der Kernzone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb nicht möglich. Die übrigen naturschutzrechtlichen Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen, wie das Artenschutzrecht und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten sind ebenso zu beachten wie die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände. 3.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen mit Angaben 3.1.

Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands

Mit der Aufhebung werden keine konkreten Festlegungen für Standorte von Windkraftanlagen getroffen. Die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands müsste sich demzufolge auf das gesamte Landesgebiet beziehen. Dies ist jedoch in dieser Breite weder möglich, noch aufgrund der bereits genannten zeitlich nachfolgenden Umweltprüfungen erforderlich.
Beim Ausbau der Windkraft sind, standort- und anlagenbedingt, insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-
Boden, -
Klima, -
Fauna, -
Flora, -
biologische Vielfalt, -
Landschaft, -

Gesundheit des Menschen (wegen Lärm, Beschattung, Lichteffekten, Gefahr von Eiswurf usw.). 3.2

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen

Inhalt der Regelung ist der oben genannte Wechsel des planerischen Konzepts und damit die Aufhebung der bisherigen Vorrang- und Ausschlussgebiete in den bestehenden Regionalplänen. Als Folge davon wird auch eine entsprechende Flächennutzungsplanung für Windkraftanlagen ermöglicht.
Bei Nichtdurchführung würden die bisherigen Festlegungen von flächendeckenden Vorrang- und Ausschlussgebieten in den Regionalplänen bestehen bleiben.
Allerdings kann über die Entwicklung des Umweltzustands bei der jetzigen und der zukünftigen Rechtslage keine belastbare Prognose abgegeben werden.
Anzunehmen ist jedoch, dass quantitativ mehr und qualitativ leistungsfähigere Windkraftanlagen gebaut werden. Dieser Vorgabe folgt die Darstellung der nachfolgend beschriebenen Umweltauswirkungen:

Bericht des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft:

1. Allgemeines
Mit der Aufhebung der Regionalpläne (Teilpläne Windkraft) beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen bis zur Vorlage kommunaler oder neuer regionaler Planungen zunächst ausschließlich nach § 35
BauGB. Soweit es sich um Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe über 50 m handelt, bedürfen Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese darf nur erteilt werden, wenn zum einen sichergestellt ist, dass die Pflichten nach § 5
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfüllt sind, also u.a. keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können und eine entsprechende Vorsorge, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, getroffen wird.
Zum anderen dürfen generell öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, dem Vorhaben nicht entgegen stehen. Die Vereinbarkeit der Windkraftanlage mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird vollumfänglich im Genehmigungsverfahren geprüft. Daraus ergibt sich z.B. auch, dass aufgrund der wasserrechtlichen Vorschriften in Wasserschutzgebieten der Zone 1 Windkraftanlagen unzulässig sind. In Zone 2-Gebieten hingegen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird das Ziel verfolgt, Menschen, Tieren, und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen geht es vor allem auch darum, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Emissionen zu vermeiden oder zu vermindern.
2. Immissionsschutzrechtliche Fragestellungen
Immissionsschutzrechtlich relevante Umweltauswirkungen von Windkraftanlagen sind regelmäßig:
-
Lärm -
Schattenwurf -
sog. Disko-Effekt.
Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm. Die einzuhaltenden Lärmwerte sind je nach Gebietscharakter unterschiedlich. Im Außenbereich (§ 35
BauGB) sind in der Regel die Lärmwerte für Mischgebiete zugrunde zu legen (60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts). Es ist eine Schallimmissionsprognose zu erstellen. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Lärmwerte sind entsprechende Abstände zur Wohnbebauung (Einzelhäuser, Splittersiedlungen) einzuhalten.
Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten periodischen Lichtreflektionen fallen als „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den Begriff der Immissionen des § 3
Abs. 2 BImSchG.
Der Disco-Effekt stellt heutzutage aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen regelmäßig kein Problem mehr da.
Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden. Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann nach der Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windenergieanlagen - mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Es ist deshalb sicher zu stellen, dass der Immissionsrichtwert nicht überschritten wird. Durch eine Auflage zur Genehmigung kann sichergestellt werden, dass durch eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr begrenzt wird.

Bericht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Durch die geplante Änderung des LplG sollen landesweit bisherige Vorrang- und Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen in bestehenden Regionalplänen aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwarten, dass auf beplanten wie auch bislang unbeplanten Flächen deutlich mehr bzw. größere Windkraftanlagen gebaut werden, als dies nach den bisherigen (planungs-) rechtlichen Rahmenbedingungen zulässig war. In der Folge können auch naturschutzrelevante Flächen betroffen sein. Bei der Ausweisung neuer Vorrangflächen im Rahmen von Regionalplänen, der Festlegung von Standorten in Flächennutzungsplänen wie auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Einzelanlagen sowie bei Windparks außerhalb der Vorranggebiete sind daher die einschlägigen Bestimmungen der Naturschutzgesetze (Bund, Land) zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 bis 15
BNatSchG), die Schutzgebietsvorschriften einschließlich Biotopschutzes (§§ 23 bis 30
BNatSchG) sowie die Belange des Artenschutzes (§§ 44
f. BNatSchG) prüfungsrelevant. Dies betrifft sowohl die baubedingten (z.B. Bau und Rückbau der Windkraftanlagen einschließlich der Zuwegung, Energiezu- und Weiterleitung) wie auch die betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen.
Einer besonderen Berücksichtigung unterfallen die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Netzwerk Natura 2000, auch wenn die Anlagen nicht innerhalb, sondern nur angrenzend an Natura 2000-Gebiete errichtet werden sollen (§ 33 und 34
BNatSchG).
Bei den Schutzgütern Vögel und Fledermäuse ist ferner die Berücksichtigung der Zugwege (Frühjahrs- und Herbstzug) erforderlich. Die notwendigen Untersuchungen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen müssen sich an den jeweils aktuellsten naturschutzfachlichen Erkenntnissen sowie an den aktuellsten anerkannten Untersuchungs- und Methodenstandards orientieren. Weiterhin sind in konkreten Planungsverfahren Genehmigungs- und Auflagenvorbehalte im Hinblick auf naturschutzrelevante Entwicklungen während der Betriebsphase nach Errichtung einer Windenergieanlage vorzusehen.
Bei der Betroffenheit von geschützten Arten durch die Errichtung von Windkraftanlagen können im Genehmigungsverfahren als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Betriebsbeschränkungen bei bestimmten Witterungsbedingungen sowie die Einhaltung von Abständen zu Brut- und Fortpflanzungsstätten oder wichtigen Nahrungs- oder Überwinterungsgebieten in Betracht kommen. Sofern erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und der Landschaft nicht vermieden oder kompensiert werden können, sind die Belange, die für das Vorhaben sprechen, mit den betroffenen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abzuwägen.
Soweit die Errichtung einer Windkraftanlage im Wald die Umwandlung von Wald voraussetzt, erfordert dies neben dem Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine forstbehördliche Genehmigung nach §§ 9
ff. LWaldG.

Bericht des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur

Beim Ausbau von Windenenergieanlagen werden Flächen versiegelt. Der Flächenverbrauch ist jedoch insgesamt als relativ gering zu bewerten. So beträgt die Flächenversiegelung pro Anlage ca. 100 qm; nachteilige Auswirkungen sind vernachlässigbar, zumal Windkraftanlagen im Außenbereich im Übrigen einer Rückbauverpflichtung nach § 35
Absatz 5 Baugesetzbuch unterliegen.

Im Übrigen wird, soweit möglich, auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen (Zufahrtswege und Leitungsanlagen) zurückgegriffen. 3.3

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen und die Aufhebung der bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zur Windkraftsteuerung wird zunächst nur die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen beeinflusst. Nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes können erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen im konkreten Einzelfall entstehen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. 3.4

In Betracht kommende anderweitige Möglichkeiten -

Ein Verzicht auf die Aufhebung der festgelegten Vorrang- und Ausschlussgebiete würde einem raschen und deutlichen Ausbau der Windkraftnutzung entgegenstehen. Die bestehenden Festlegungen von Vorrang- und insbesondere von Ausschlussgebieten würden bis zum Inkrafttreten einer Neuplanung durch den jeweiligen Träger der Regionalplanung weiter gelten. Gemessen am ausdrücklichen Ziel des Gesetzes ist der dafür erforderliche Zeitraum, auch im Falle einer Verpflichtung der Träger der Regionalplanung zur Neuplanung nicht vertretbar.
-

Eine Aufhebung der Ausschlussgebiete unter gleichzeitiger positiver Neuplanung der Vorranggebiete durch den Gesetzgeber ist nicht möglich. Aufgrund der Komplexität der Festlegungen und des entsprechenden Verfahrens ist dies in einem generell-abstrakten Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen. 4.

Folgende zusätzliche Angaben: 4.1.

Beschreibung der wichtigsten Merkmale bei der Vorgehensweise und Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind

Umfang und Tiefe der Prüfung der Umweltauswirkungen wurden von den Ministerien in einer interministeriellen Besprechung am 04.08.2011 festgelegt. Untersuchungstiefe und Untersuchungsbreite wurde an den geringen Detaillierungsgrad der gesetzlichen Änderung angepasst. 4.2.

Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen

Durch die gesetzliche Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen werden keine konkreten Standorte für Windkraftanlagen festgelegt und keine Aussagen zur konkreten Genehmigungsfähigkeit solcher Anlagen getroffen. Da insoweit nur der Rechtsrahmen für die Regionalplanung raumbedeutsamer Windkraftanlagen geändert wird (gesetzgeberische Planungsentscheidung), sind unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen denkbar.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. Um die Auswirkungen der Gesetzesänderung anhand der konkreten Entwicklung zu beobachten, wird sich die Landesregierung regelmäßig über die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Windplanungen berichten lassen. 4.3.

Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Die SUP-Richtlinie der Europäischen Union hat zum Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau zu sichern. Daher wurde für bestimmte Programme und Pläne, deren Durchführung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung eingeführt. Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen umfasst die „Umweltprüfung“ die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung.
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für die Änderung des Landesplanungsgesetzes, die die Aufhebung der Festlegungen für Vorrang- und Ausschlussgebiete der bestehenden Regionalpläne vorsieht, ergibt sich dabei direkt aus der Anwendung der SUP-Richtlinie.

Ergebnis:

Durch die gesetzliche Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete werden keine konkreten Standorte für Windkraftanlagen festgelegt. Es wird nur der Rechtsrahmen für die Regionalplanung raumbedeutsamer Windkraftanlagen geändert. Unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt sind erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen im konkreten Einzelfall denkbar. Mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird zum einen sichergestellt, dass durch die Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können und eine entsprechende Vorsorge, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, getroffen wird. Zum anderen dürfen generell öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, dem Vorhaben nicht entgegen stehen.

Anlage 2

Abschlussbericht zur Strategischen Umweltprüfung zur Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen

Vorbemerkung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes dient dem zeitnahen und deutlichen Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg. Ziel ist, im Jahr 2020 mindestens 10 Prozent der Stromerzeugung1
aus heimischer Windkraft zu decken. Dazu sieht Artikel 1 des Gesetzentwurfs vor, dass Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in Regionalplänen nur noch in Form von Vorranggebieten und nicht mehr in Form von Ausschlussgebieten möglich sind. Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die gesetzliche Aufhebung der bisherigen Festlegungen von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in den Regionalplänen (künftig: Wind-Regionalpläne), soweit sie nicht unter dem Regime eines Staatsvertrags (Regionalverband Donau-Iller, Verband Region Rhein-Neckar) stehen. Die bestehenden Wind-Regionalpläne würden mit ihren Festlegungen von Vorrang- und besonders Ausschlussgebieten ansonsten positiven Neuplanungen von Städten und Gemeinden entgegenstehen. Artikel 3 des Gesetzentwurfs sieht jetzt für die Aufhebung der Wind-Regionalpläne eine Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2012 vor.
Mit Beschluss des Ministerrats vom 27. September 2011 wurde der Gesetzentwurf zur Anhörung freigegeben und die zuständigen Ministerien beauftragt, das für die strategische Umweltprüfung erforderliche Beteiligungsverfahren der Behörden und der Öffentlichkeit durchzuführen und auszuwerten und unter Vorlage der für die Umweltprüfung erforderlichen Angaben parallel zur Vorlage der Ergebnisse der Anhörung zu dem Gesetzentwurf zu berichten.
Für das Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Strategischen Umweltprüfung wurde der Gesetzentwurf samt Begründung, der Umweltbericht und die jeweiligen aufzuhebenden Wind-Regionalpläne in der Zeit vom 15. Dezember 2011 bis 16. Januar 2012 bei allen neun Stadtkreisen, 35 Landkreisen und zwölf Regionalverbänden in Baden-Württemberg zur Einsicht- und Stellungnahme ausgelegt. Ebenfalls ausgelegt wurden die Unterlagen beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und auf dessen Internetseite. Zusätzlich wurden mit Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 6. Dezember 2011 mehr als 2.500 Träger öffentlicher Belange und Behörden auf ihre Möglichkeit zur Einsichts- und Stellungnahme hingewiesen. Ende der Äußerungsfrist war der 30. Januar 2012.
Gegenstand der Zusammenfassenden Erklärung ist die Erläuterung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht und die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan (also Artikel 2 des Gesetzentwurfs) nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde und wie die Maßnahmen zur Überwachung beschlossen wurden.

Zusammenfassende Erklärung 1.

Einbeziehung der Umweltauswirkungen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs:

Artikel 2 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
sieht die gesetzliche Aufhebung der Wind-Regionalpläne vor und unterliegt aus diesem Grund der Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30 ff. - künftig SUP-Richtlinie). Im Rahmen der Umweltprüfung wird ermittelt, ob und gegebenenfalls welche erheblichen positiven wie negativen Umweltauswirkungen durch die gesetzliche Aufhebung zu erwarten sind. Artikel 2 des Gesetzentwurfs wurde einer strategischen Umweltprüfung unterzogen. Ein Umweltbericht wurde erstellt.
Die Landesregierung hat sich für diese und die weiteren Verfahrensschritte an den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes für die Umweltprüfung bei der Änderung eines Regionalplans (§ 2 a
Landesplanungsgesetz) orientiert. Nach den gesetzlichen Vorgaben im Landesplanungsgesetz wird verlangt, dass die betroffenen Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehören und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen von Artikel 2 des Gesetzentwurfs voraussichtlich berührt sind, bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts beteiligt werden (Scoping). Dabei gilt bei Festlegung des Untersuchungsrahmens: je konkreter und räumlich bestimmter eine regionalplanerische Festlegung ist, umso mehr können erhebliche Umweltauswirkungen bereits auf dieser Ebene beschrieben werden.
In einer interministeriellen Arbeitsgruppe vom 4. August 2011 mit dem Staatsministerium, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wurde die Vorgehensweise zur Erstellung des Umweltberichts und dessen Untersuchungsrahmen festgelegt. Angesichts der Tatsache, dass eine Fläche von rund 2.319.807 ha/23.198 km² (es handelt sich dabei um einen Näherungswert: Von der Gesamtfläche der betroffenen Regionen werden die Ortslagen abgezogen; diese sind mit dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nicht identisch, können jedoch als Anhaltspunkt herangezogen werden) von der Aufhebung der Wind-Regionalpläne betroffen ist, und dass durch die Aufhebung der Wind-Regionalpläne noch keine konkreten Standorte für neue Anlagen bestimmt werden, wurden Untersuchungstiefe und Untersuchungsbreite dem generell-abstrakten Regelungscharakter von Artikel 2 des Gesetzentwurfs folgend mit einem geringen Detaillierungsgrad festgelegt.

Im Anschluss wurde der Umweltbericht aufgrund von Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur erarbeitet und vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 27. September 2011 beschlossen. 2.

Berücksichtigung der Umwelterwägungen und des Umweltberichts: 2.1

Inhalt der Regelung

Inhalt der Regelung ist der oben genannte Wechsel des planerischen Konzepts und damit die Aufhebung der bisherigen Vorrang- und Ausschlussgebiete in den bestehenden Regionalplänen. Als Folge davon wird auch eine entsprechende Flächennutzungsplanung für Windkraftanlagen ermöglicht.

Bei Nichtdurchführung würden die bisherigen Festlegungen von flächendeckenden Vorrang- und Ausschlussgebieten in den Regionalplänen bestehen bleiben. 2.2

Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Aufhebung von regionalplanerischen Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Belange dabei berücksichtigt wurden.

Umweltziele können sich aus den gesetzlichen Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes, aus dem Landesentwicklungsplan und den Regionalplänen sowie weiteren Dokumenten wie etwa dem Umweltplan und dem Energiekonzept des Landes ergeben. Die Umweltziele, die für die Planung von Bedeutung sind, dienen dabei als Bewertungsmaßstab für die Umweltauswirkungen der vorgesehenen Aufhebung der Wind-Regionalpläne. Aus der Vielzahl der existierenden Zielvorgaben werden diejenigen ausgewählt, die für Artikel 2 des Gesetzes von sachlicher Relevanz sind. Gleichzeitig müssen sie einen der „landesweiten“ Planung ohne konkrete Standortfestlegungen der Windkraftanlagen entsprechenden räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad haben. Für Artikel 2 des Gesetzes sind die nachfolgend genannten Umweltziele, die positiv oder negativ berührt sein können, von Bedeutung.
-
Klimaschutz: Reduzierung des Kohlendioxid-Ausstoßes durch Steigerung der Bruttostromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch Ausbau der Windenergienutzung. Dieses Umweltziel ergibt sich aus dem Energiekonzept Baden-Württemberg 2020, dem Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, dem Ministerratsbeschluss zu Eckpunkten für ein Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg und für ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept vom 7. Februar 2012. Auch das Raumordnungsgesetz des Bundes sieht vor, dass den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen ist, etwa durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken.
-
Sichere Energieversorgung: Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist unter anderem eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1). Nach dem Raumordnungsgesetz des Bundes ist den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung Rechnung zu tragen. Nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 gehört zum Leitbild der räumlichen Entwicklung unter anderem auch, die Versorgung des Landes mit Energie sicherzustellen.
-
Flächensparen: Dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, ergibt sich aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes, dem Landesplanungsgesetz und dem Landesentwicklungsplan sowie für die gemeindliche Bauleitplanung aus dem Baugesetzbuch.
-
Schutz des Landschaftsbildes: Ein wesentliches Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft zu schützen. Konkretisiert wird dieses Ziel durch Schutzgebietsverordnungen, die diesen Schutzzweck ausdrücklich enthalten (insbesondere Landschaftsschutzgebiete, Biosphärengebiete, Naturparke und Naturschutzgebiete). In Bereichen, die nicht durch eine spezifische Verordnung geschützt werden, sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erhebliche Beeinträchtigungen der Landschaft zu vermeiden, zu kompensieren oder im Einzelfall aus Gründen des Landschaftsschutzes abzulehnen.
-
Schutz von Flora, Fauna und der biologischen Vielfalt: Nach dem BNatSchG sind die Vielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt der Lebensräume zu schützen und auf Dauer zu sichern. Zur Sicherung der biologischen Vielfalt zielt das BNatSchG insbesondere auf die Erhaltung lebensfähiger Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen sowie der natürlich vorkommenden Lebensräume. Gefährdungen der Arten soll entgegengewirkt werden. Dies erfolgt durch Schutzgebiete, insbesondere durch das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 bestehend aus FFH- und Vogelschutzgebieten, durch Naturschutzgebiete, Bann- und Schonwälder sowie gesetzlich geschützte Biotope. Ferner sehen die Bestimmungen des Artenschutzes für besonders und streng geschützte Arten Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbote vor; darüber hinaus wird die Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verboten. Insbesondere der Umweltplan Baden-Württemberg und der Aktionsplan Biologische Vielfalt nehmen diese Ziele aus dem Blickwinkel des Landes auf und benennen weitere Maßnahmen, um für die Arten und Lebensräume günstige Erhaltungszustände herzustellen.
-
Schutz der Gesundheit des Menschen vor Lärm, Beschattung, Lichteffekten: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schreibt in den sogenannten Grundpflichten des § 5 vor, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m zählen, so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu diesen negativen Faktoren gehören Lärm, Beschattung und Lichteffekte.
-
Kultur- und Sachgüter: Aufgabe der Denkmalpflege ist es, Baudenkmale in ihrer denkmalwerten Bausubstanz und mit ihrem geschützten Erscheinungsbild als authentische Zeugnisse früherer Epochen zu erhalten. Gleichzeitig geht es bei heutigen Baumaßnahmen um die Umsetzung nachhaltiger Energiepolitik, insbesondere um bessere Energieeffizienz und die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien. Ziel ist es, im Bereich des Einsatzes erneuerbarer Energien innovative Lösungen zu finden, die sowohl dem Denkmalschutz als auch dem Klimaschutz Rechnung tragen.

Zu der Art, wie diese Ziele und die Belange bei der Aufhebung der Wind-Regionalpläne berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen der planerischen Abwägung alle relevanten Belange eingestellt, bewertet und der Entscheidung über die Aufhebung der Wind-Regionalplänen zugrunde gelegt wurden. Die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung waren Grundlage der planerischen Entscheidung. Die Bewertung der einzelnen Belange erfolgte entsprechend ihrem objektiven Gewicht. In diesem Zusammenhang war von Bedeutung, dass angesichts der großräumigen Planungssituation der Detaillierungsgrad von Untersuchungstiefe und Untersuchungsbreite dem generell abstrakten Charakter der Aufhebung der Wind-Regionalpläne entsprachen. Weiter war im Rahmen der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen ein entscheidender Gesichtspunkt, dass durch die Aufhebung der Wind-Regionalpläne keine konkreten Standorte für neue Anlagen bestimmt wurden. Das Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung ging im Rahmen der planerischen Entscheidung in die Gesamtabwägung ein. Die näheren Einzelheiten der Berücksichtigung der Umweltbelange sind nachfolgend dargestellt. 2.3

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.3.1

Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands

Im Rahmen der Bestandsaufnahme sind die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes zu ermitteln. Jedoch müssen nur die Angaben gemacht werden, die vernünftigerweise verlangt werden können.
Von der Aufhebung der Wind-Regionalpläne sind insgesamt rund 2.319.807ha/23.198 km² der Landesfläche (Näherungswert, s. o.) betroffen. Die aufzuhebenden Ausschlussgebiete umfassen dabei eine Fläche von rund 2.317.684 ha/23.177 km² (Näherungswert: Fläche der betroffenen Regionen abzüglich der Summe der Vorranggebiete und der Ortslagen; wie oben ausgeführt, sind die Ortslagen nicht identisch mit dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich, können aber als Anhaltspunkt herangezogen werden). Im Ergebnis bilden die bisherigen Ausschlussgebiete damit mehr als 90 Prozent der Gesamtfläche der betroffenen Regionen.
Mit der Aufhebung der Wind-Regionalpläne wird die Zahl der potentiellen Standorte für Windkraftanlagen erheblich erweitert. Es werden jedoch keine konkreten Festlegungen für Standorte von Windkraftanlagen getroffen. Die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands müsste sich demzufolge auf rund 90 Prozent der Fläche der betroffenen Regionen beziehen.
Selbst wenn die Flächen, auf die sich die Bestandsaufnahme bezieht, weiter beschränkt würden, etwa durch das Kriterium der windhöffigen Gebiete (dies würde bei einer Windgeschwindigkeit ab 5,3 m/s in 100 m Nabenhöhe bezogen auf die Fläche aller Regionen rund 21 Prozent der Landesfläche bedeuten), blieben sehr große Flächen übrig, die dann vollständig untersucht werden müssten, weil eine Konkretisierung auf mögliche neue Standorte im Rahmen der gesetzlichen Aufhebung der bestehenden Wind-Regionalpläne gerade nicht erfolgt. Eine Bestandsaufnahme in diesem Umfang kann mit vertretbarem Aufwand im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchgeführt werden. Sie kann vernünftigerweise nicht verlangt werden. Die Aufhebung der Wind-Regionalpläne führt dazu, dass gebietsscharfe Standortfestlegungen aufgehoben werden. Inhalt und Detaillierungsgrad dieses „Plans“ erfordern daher keine vertiefte Prüfung.
Auch sind Mehrfachprüfungen weder zielführend noch erforderlich. Im Rahmen der Aufstellung von Wind-Regionalplänen ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Auch im Falle der bauleitplanerischen Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen muss eine strategische Umweltprüfung stattfinden. Schließlich sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für Windkraftanlagen die Umweltauswirkungen zu prüfen. Dadurch ist gewährleistet, dass vor jeder Genehmigung einer Windkraftanlage eine Prüfung der Wirkungen auf die Umwelt mit einer Bestandsaufnahme des Umweltzustands stattfindet.
Aus den genannten Gründen ist es auch nicht erforderlich, die Schutzgüter Flora und Fauna im Rahmen einer Bestandsaufnahme etwa in FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten zu ermitteln. Die Prüfung, ob Windkraftanlagen im Einzelfall auf solchen Flächen errichtet werden können, ist vielmehr einem etwaigen Regional- und Bauleitplanverfahren sowie dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Aus den genannten Gründen ist deshalb eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands an dieser Stelle weder zielführend noch mit vertretbarem Aufwand möglich. 2.3.2

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen

Inhalt der Regelung ist die Aufhebung der bisherigen Vorrang- und Ausschlussgebiete in den bestehenden Wind-Regionalplänen. Als Folge davon wird auch eine entsprechende Flächennutzungsplanung für Windkraftanlagen ermöglicht. Bei Nichtdurchführung würden die bisherigen Festlegungen von flächendeckenden Vorrang- und Ausschlussgebieten in den Regionalplänen bestehen bleiben, bis die Regionalverbände neue Windregionalpläne unter dem neuen Planungsregime aufgestellt hätten. Dies würde voraussichtlich mehrere Jahre dauern. In dieser Zeit könnte in den bestehenden Ausschlussgebieten gar kein, und in den Vorranggebieten kein wesentlicher Zubau von Windkraftanlagen mehr erfolgen.
Über die Entwicklung des Umweltzustands konkreter Gebiete bei der jetzigen und der zukünftigen Rechtslage eine belastbare Prognose abzugeben, ist angesichts der Tatsache, dass die konkreten Standorte künftig zu bauender Windkraftanlagen nicht prognostizierbar sind, nicht möglich. Die Aufhebung der bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete betrifft rund 2.319.807 ha/23.198 km², allein die bisherigen Ausschlussgebiete umfassen rund 2.317.684 ha/23.177 km². Konkrete Standorte für Windkraftanlagen werden mit der Aufhebung jedoch nicht festgelegt. Vielmehr können die künftigen Standorte für Windkraftanlagen durch regionalplanerische Vorranggebiete sowie gegebenenfalls durch die kommunale Bauleitplanung - unter Berücksichtigung möglicher Umweltauswirkungen - gesteuert werden. Deshalb kann gegenwärtig nicht konkret abgesehen werden, an welchen Standorten künftig Windkraftanlagen gebaut werden und in welchem Maße etwa Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Landschaften oder durch Lärm, Beschattung und Lichteffekte zu erwarten sind. Da es mit Aufhebung der Wind-Regionalpläne an gebietsscharfen Festlegungen fehlt, ist eine detaillierte und vertiefte Prüfung der Umweltauswirkungen an dieser Stelle nicht erforderlich. Wie oben (Bestandsaufnahme) bereits ausgeführt, sind außerdem Mehrfachprüfungen weder zielführend noch erforderlich. Daher kann im vorliegenden abstrakt-generellen Planungsstand auf eine detaillierte Prüfung der Umweltauswirkungen aller theoretisch möglichen Standorte verzichtet werden.
Eine Prognose über mögliche erhebliche Umweltauswirkungen kann und muss hier daher nur in abstrakter Form vorgenommen werden. Anzunehmen ist, dass quantitativ mehr und qualitativ leistungsfähigere Windkraftanlagen gebaut werden. Die Landesregierung plant, bis zum Jahr 2020 mindestens 10 Prozent der Stromerzeugung aus „heimischer“ Windkraft zu decken. Dies setzt einen jährlichen Zubau von 100 bis 150 Windkraftanlagen (3 MW) voraus, insgesamt von rund 1.200 Anlagen. Dadurch werden die nachfolgenden Umweltziele berührt sein.
Positiv berührt werden die Umweltziele: -
Umweltziel Klimaschutz
Der Klimaschutz ist ein zentrales Ziel der Landesregierung, das durch ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept sowie ein Klimaschutzgesetz umgesetzt werden soll. Die Eckpunkte für ein Klimaschutzgesetz sehen vor, die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent zu senken. Bis zum Jahr 2050 wird gegenüber dem Stand von 1990 eine Reduzierung um 90 Prozent angestrebt. Ein wesentliches Instrument zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen ist der konsequente und rasche Ausbau der erneuerbaren Energien. Damit soll zum Einen vermieden werden, dass durch die Beendigung der als CO2
-frei geltenden Stromerzeugung mittels Kernkraftwerken bis zum Jahre 2022 der Strombedarf verstärkt durch fossile Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke gedeckt werden muss. Zum anderen sollen die erneuerbaren Energien langfristig die verbliebenen fossilen Kraftwerke ersetzen und so die Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung weitgehend verringern. Wie oben ausgeführt, sollen bis zum Jahr 2020 mindestens 10 Prozent der Stromerzeugung aus „heimischer“ Windkraft gedeckt werden. Die Aufhebung der geltenden Wind-Regionalpläne ermöglicht den zügigen Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg. Er fördert in hohem Maße das Umweltziel „Klimaschutz“, da die Stromerzeugung mittels Windkraftanlagen sehr emissionsarm erfolgt. Treibhausgasemissionen fallen lediglich bei der Produktion und der Errichtung der Anlagen an. Vorliegende Studien weisen unter Berücksichtigung des Lebenszyklus für die Windenergie Emissionen von umgerechnet 10 - 38 g CO2
-Äquivalent je erzeugter Kilowattstunde Strom aus. Damit schneidet die Windenergie ähnlich günstig wie die Wasserkraft (4 - 36 g) und nach derzeitigem Stand der Technik deutlich günstiger als die Photovoltaik (78 - 216 g) ab.
-
Umweltziel „sichere Energieversorgung“
Mit der Aufhebung der geltenden Wind-Regionalpläne soll ein zügiger Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg mit rund 100 bis 150 Anlagen pro Jahr erreicht werden. Sie dient damit in erheblichem Maße der sicheren Stromversorgung des Landes. In 2010 hatte die Atomenergie noch einen Anteil von 50 Prozent an der Stromerzeugung in Baden-Württemberg. Nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima im März 2011 und dem Beschluss der Bundesregierung zum beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie muss diese Stromerzeugung bis 2022 ersetzt werden. Die Landesregierung plant hierzu u.a. bis 2020 eine Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf 38 Prozent, darunter aus Windkraft 10 Prozent und aus Photovoltaik 12 Prozent.
Negativ berührt werden die Umweltziele: -
Umweltziel Flächenverbrauch/Boden
Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Beim Bau von Windkraftanlagen werden Flächen versiegelt. Die Flächenversiegelung für die eigentliche Anlage (d.h. allein für die Sockelfläche) beträgt ca. 100 qm. Beim geplanten Bau von 1.200 Anlagen werden also rund 120.000 qm = 12 ha versiegelt. In Anbetracht der Gesamtfläche der betroffenen Regionen von rund 2.555.312 ha/25.553 km² werden damit in relativ nur sehr geringem Umfang Flächen versiegelt. Nach § 35
Abs. 5 S. 2 BauGB ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Errichtung einer Windkraftanlage eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Flächenversiegelung im konkreten Einzelfall nur besteht, solange die Windkraftanlage zur Energieerzeugung genutzt wird und deshalb positive Auswirkungen auf die Umweltziele Klimaschutz und sichere Energieversorgung hat.
Darüber hinaus werden häufig vorhandene Infrastruktureinrichtungen (Zufahrtswege, Leitungsanlagen) zur Erschließung der Windkraftanlagen nicht ausreichen und Transportwege müssen ausgebaut werden. Dies kann beispielsweise erforderlich sein beim Bau von Windkraftanlagen in bisher nicht ausreichend erschlossenen Lagen. Meist wird sich der Ausbau auf die Verbreiterung vorhandener Wege (landwirtschaftliche Wege, Forstwege) für die Bauphase und auf möglichst kurze Zuwegungen von diesen Wegen zum Standort der Anlage beschränken. Letztlich kann dies jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden.
Die für einen Windpark darüber hinaus erforderliche Fläche, also der von dem jeweiligen Windrad bestrichene Bereich der Erdoberfläche und die zwischen den Windrädern erforderlichen Abstandsflächen, können im Hinblick auf die Frage der Versiegelung weitestgehend unberücksichtigt bleiben, weil auf diesen Flächen die bisherige - in der Regel land- oder forstwirtschaftliche - Nutzung regelmäßig weiterhin möglich bleibt.
Im Ergebnis wird das Umweltziel Flächensparen durch die Aufhebung der Windregionalpläne berührt. Angesichts der Größenordnung der versiegelten Fläche handelt es sich jedoch um eine eher geringfügige Beeinträchtigung.
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Umweltziel Landschaftsschutz
Durch den Neubau von bis zu 1.200 Windkraftanlagen bis zum Jahr 2020 wird das Erscheinungsbild der jeweils betroffenen Landschaften im Regelfall erheblich verändert werden. Insbesondere kann die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft durch die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen mit den sich bewegenden Rotoren betroffen sein. Ferner kann für den Erholungssuchenden eine Minderung des Erholungswertes eintreten oder es können historisch gewachsene Kulturlandschaften mit technischen Bauwerken überformt werden. Es kommt hinzu, dass Windkraftanlagen auf Grund des Windangebots häufig an weithin wahrnehmbaren Standorten realisiert werden sollten.
Die geltenden Gesetze begrenzen jedoch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Belange des Landschaftsbilds sind in der Regional- und Bauleitplanung zu berücksichtigen und mit den übrigen Belangen, insbesondere der Windhöffigkeit des potenziellen Standorts und dem Anliegen, der Windkraft an geeigneten Standorten eine ihrer Privilegierung entsprechende Chance zu geben, abzuwägen. Gewichtige Belange des Landschaftsbildes können vorliegen, wenn die Standorte für Windkraftanlagen oder einen Windpark zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss aber der Planungsträger berücksichtigen, ob und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse für die Windkraftnutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind. Bei Landschaftsschutzgebieten, Pflegezonen von Biosphärengebieten und Naturparken sind im Rahmen von gesonderten Entscheidungen (Befreiung oder Änderung der Schutzgebietsverordnung) die Schutzzwecke der Verordnung, die häufig auf den Schutz spezieller Landschaftsformen und -elemente ausgerichtet sind, in die Abwägung einzubeziehen.
Wo keine Steuerung durch die Regional- oder Bauleitplanung stattfindet, ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Einer Genehmigung kann in diesen Fällen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entgegenstehen, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt oder der Standort nicht über eine ausreichende Windhöffigkeit verfügt.
Im Ergebnis wird somit das Landschaftsbild durch den Zubau dieser hohen Anzahl von Windkraftanlagen erheblich beeinflusst; besonders schwerwiegende Eingriffe in ein herausragendes Landschaftsbild werden durch die Planungs- und Genehmigungsinstrumente jedoch vermieden.
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Umweltziel Schutz von Flora, Fauna und biologischer Vielfalt
Angesichts des zu erwartenden Zubaus von 1.200 Windkraftanlagen bis 2020 können Verluste bei windkraftempfindlichen Arten (Vögel, Fledermäuse) nicht ausgeschlossen werden. Erhebliche Verluste sind jedoch nicht zu erwarten. Dies ergibt sich daraus, dass bestimmte Schutzgebietstypen (z. B. Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten), die dem Artenschutz dienen, von der Überplanung mit Windkraftanlagen ausgeschlossen sind und Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) nur als Standorte für Windkraftanlagen in Betracht kommen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen dieser Gebiete auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können. Hinzu kommt, dass - soweit bekannt und fachlich konkretisiert - Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder Fledermäusen, bei denen Windkraftanlagen zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen können, sowie Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung für Standortplanungen generell tabu sind.
Erhebliche Verluste inner- und außerhalb der genannten Bereiche werden auch dadurch vermieden, dass von Kollisionen mit Windkraftanlagen betroffene Vogel- und Fledermausarten dem Schutz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unterfallen. Diese Vorschriften sind entsprechend der Planungs- und Untersuchungstiefe der jeweiligen Verfahrensstufe zu berücksichtigen. Der Artenschutz unterliegt hierbei nicht der planerischen Abwägung. Im Rahmen der Bauleitplanung und bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren müssen insbesondere die Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten untersucht werden. Sofern durch den Bau und den Betrieb maßgebliche Beeinträchtigungen dieser Arten zu befürchten sind, müssen Vermeidungsmaßnahmen aufgezeigt und durchgeführt werden. Wenn dennoch eine signifikante Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos dieser Arten durch das Vorhaben eintritt, wird der entsprechende artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt und die Anlage kann nur unter den engen Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands genehmigt werden.
Neben den nach europäischem Recht geschützten Arten unterliegen auch die nach nationalem Recht streng oder besonders geschützten Arten den Verbotstatbeständen. Eine Beeinträchtigung dieser Arten ist im Rahmen der Prüfung der Eingriffsregelung zu bewältigen.
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Umweltziel Gesundheit des Menschen
Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch den Ausbau der Windkraft sind nicht zu erwarten. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens wird geprüft, ob die geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen eingehalten werden. Dabei wird unter anderem darauf geachtet, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA Lärm nicht überschritten werden, dass die Beschattungsdauer die von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erarbeiteten Werte nicht übersteigt (WEA-Schattenwurf-Hinweise vom Mai 2002) und dass die Rotoren so beschichtet werden, dass keine unzulässigen optischen Immissionen entstehen. Neben der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften wird im Genehmigungsverfahren auch die Sicherstellung anderer öffentlicher Vorschriften geprüft, die sich auf die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung auswirken können. Der Schutz der menschlichen Gesundheit insbesondere vor Beeinträchtigung durch Lärm, Beschattung, Discoeffekt und Eiswurf wird somit durch die geltenden gesetzlichen Regelungen gewährleistet, die im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
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Umweltziel Schutz von Kultur- und Sachgütern
Belange des Denkmalschutzes sind grundsätzlich im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Errichtung der Windkraftanlage mit dem Schutz des betreffenden Kulturdenkmals vereinbar ist. Insbesondere können zur Umsetzung der Belange des Denkmalschutzes auch Nebenbestimmungen und Auflagen festgesetzt werden.

Gewichtung und Gesamtabwägung

Die Prüfung ergibt, dass die Aufhebung der geltenden Windregionalpläne die Umweltziele Klimaschutz und „sichere Energieversorgung“ in hohem Maße fördert. Dem steht eine relativ geringe Fläche gegenüber, die möglicherweise zum Teil auch nur temporär versiegelt wird. Des weiteren wird die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Erhaltungszustand der Arten auf Grund der bei Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen zu beachtenden Schutzgebietsbestimmungen und Vorgaben des Artenschutzrechts sowie durch geeignete Vorsorgemaßnahmen nicht maßgeblich beeinflusst. Das Landschaftsbild kann durch den Bau von rund 1.200 Windkraftanlagen Veränderungen erfahren. Schwerwiegende Beeinträchtigungen können jedoch durch die Berücksichtigung des Landschaftsschutzes in den Planungs- und Genehmigungsverfahren vermieden werden. Es kommt hinzu, dass z. B. bei Landschaftsschutzgebieten und Naturparken dem Landschaftsbild eine besondere Wertigkeit im Rahmen der Abwägung zukommt. Weitere Beeinträchtigungen der Umwelt oder negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der zu beachtenden Schutzvorschriften nicht zu erwarten, da Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen nur erteilt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sowohl die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Lärm und sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen als auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dem Schutz von Kulturdenkmalen kann durch die erforderliche Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes im Planungs- und Genehmigungsverfahren Rechnung getragen werden.
In der Gesamtabwägung fällt gegenüber der starken Förderung des Klimaschutzes und der „sicheren Energieversorgung“ insbesondere die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ins Gewicht. Eine gewisse Veränderung des Landschaftsbildes ist im Rahmen der Gesamtabwägung in Kauf zu nehmen. Im Ergebnis des Umweltberichts war damit eine Änderung des Artikels 2 des Gesetzentwurfs vor dem Hintergrund erheblicher Umweltauswirkungen nicht geboten.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

„Nichtdurchführung der Planung“ bedeutet im vorliegenden Fall, dass die geltenden Wind-Regionalpläne nicht wie in Artikel 2 des Gesetzentwurfs durch dieses Gesetz aufgehoben würden. Artikel 1 des Gesetzentwurfs bliebe aber unverändert, das heißt, in neuen Regionalplänen könnten nur noch Vorranggebiete für Windkraftanlagen festgelegt werden.
Ohne gesetzliche Aufhebung der geltenden Wind-Regionalpläne nach der vorgesehenen Übergangsfrist, die der Regionalplanung und der kommunalen Flächennutzungsplanung die Möglichkeit zur planerischen Steuerung der Windkraftnutzung bietet, würde der angestrebte Ausbau der Windkraft dennoch erfolgen, wenn auch verzögert. Denn die bestehenden Wind-Regionalpläne würden dann jeweils mit dem Inkrafttreten eines nach den neuen gesetzlichen Vorgaben aufgestellten Wind-Regionalplans außer Kraft treten.

Somit würden durch die gesetzliche Aufhebung der Wind-Regionalpläne möglicherweise entstehende Umweltauswirkungen bei „Nichtdurchführung der Planung“ dann in gleicher Weise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Regionalplans entstehen. Die positiven Auswirkungen für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „sichere Energieversorgung“ würden dann ebenfalls erst entsprechend später eintreten. 2.3.3

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen und die Aufhebung der bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zur Windkraftsteuerung wird zunächst nur die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen beeinflusst. Nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes können erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen im konkreten Einzelfall entstehen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. Unterstützung bietet dabei der „Windenergieerlass Baden-Württemberg“, der gegenwärtig im Entwurf vorliegt. Der Windenergieerlass soll allen an dem gesamten Verfahren zur Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen beteiligten Fachstellen, Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern und Investoren eine praxisorientierte Handreichung und Leitlinie für das gesamte Verfahren bieten. Er enthält unter anderem Hinweise und Maßstäbe zu zahlreichen Schutzaspekten und Schutzgütern für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Für die Träger der Regionalplanung, die Gemeinden und sonstigen Träger der Bauleitplanung bietet er entsprechende Hilfestellung für die Planung. 2.3.4

In Betracht kommende anderweitige Möglichkeiten

Als Alternative zu der geplanten Aufhebung der festgelegten Vorrang- und Ausschlussgebiete zum 1. September 2012 hatte die Landesregierung im Umweltbericht u. a. den Verzicht auf diese Aufhebung dargestellt. Die bestehenden Festlegungen von Vorrang- und Ausschlussgebieten würden dann bis zum Inkrafttreten einer Neuplanung durch den jeweiligen Träger der Regionalplanung weiter gelten. Diese Alternative wurde mit der Begründung verworfen, der dafür erforderliche Zeitraum sei - gemessen an dem Ziel des Gesetzes - nicht vertretbar.
Diese Bewertung gilt unverändert, auch wenn im Gesetzentwurf nun vorgesehen ist, dass die Übergangsfrist nicht mehr mit Ablauf des 31. August 2012, sondern mit Ablauf des 31. Dezember 2012 enden soll.
Die jetzt vorgesehene Übergangsfrist bietet der Regionalplanung und der kommunalen Flächennutzungsplanung die Möglichkeit zur planerischen Steuerung der Windkraftnutzung. Eine weitere Verlängerung der Übergangszeit, beispielsweise wie in manchen Stellungnahmen gewünscht bis Ende 2013, würde einem raschen und deutlichen Ausbau der Windkraft entgegenstehen. Auch eine solche Verlängerung wäre daher gemessen am ausdrücklichen Ziel des Gesetzes nicht vertretbar.
Die in mehreren Stellungnahmen empfohlene Alternative, für die Zukunft als Planungsregime die Kombination von Vorrang und Ausschlussgebieten (nicht flächendeckend) vorzusehen, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls geprüft, aus folgenden Gründen jedoch nicht gewählt: Um den angestrebten Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg zu erreichen, wären bei dieser Alternative flächenmäßige Zielvorgaben für Vorranggebiete erforderlich.
Zielvorgaben dürften vor dem Hintergrund, dass es dafür an einer auf die einzelne konkrete Region des Landes „herunterbrechbaren“ Vorgabe des Ausbaubedarfs fehlt, nicht praktikabel sein. Des Weiteren könnten die festzulegenden Ausschlussgebiete flächenmäßig nicht begrenzt werden, so dass eine Planung auf dieser Grundlage im Ergebnis wieder auf eine Schwarz-Weiß-Planung hinauslaufen könnte, bei der es bisher nicht zu einem maßgeblichen Ausbau der Windkraft gekommen ist.
Vorgeschlagen wurde auch eine partielle Ersetzung der bestehenden Wind-Regionalpläne durch kommunale Bauleitplanung. Danach soll anstelle der in Artikel 2 vorgesehenen generellen Aufhebung der Wind-Regionalpläne die bisherige regionalplanerische Ausschlusswirkung nur da aufgehoben werden, wo in einem Flächennutzungsplan neue Flächen für die Windkraftnutzung dargestellt werden.

Eine solche räumlich-partielle Ersetzung von geltenden Regionalplänen je nach Wirksamwerden von gemeindlichen Flächennutzungsplänen würde jedenfalls zu einer nicht transparenten Sach- und Rechtslage führen. Es wäre schwierig festzustellen, welcher Regionalplan in welchem räumlichen Teilbereich wann seine Gültigkeit verliert. Darüber hinaus würde der Vorschlag bedeuten, dass die regionalplanerisch festgelegten Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen gegenüber Investoren - jedenfalls zunächst und über die bisher vorgesehene Übergangsfrist hinaus - weitergelten. Dies widerspräche dem Ziel, den Ausbau der Windkraft möglichst rasch zu beginnen. 2.4

Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung der gesetzlichen Aufhebung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen

Durch die gesetzliche Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen werden keine konkreten Standorte für Windkraftanlagen festgelegt und keine Aussagen zur konkreten Genehmigungsfähigkeit solcher Anlagen getroffen. Da insoweit nur der Rechtsrahmen für die regionalplanerische Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen geändert wird (gesetzgeberische Planungsentscheidung), sind unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt erst durch die Errichtung von Windkraftanlagen denkbar.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelt. Um die Auswirkungen der Gesetzesänderung anhand der konkreten Entwicklung zu beobachten, wird sich die Landesregierung regelmäßig über die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Windplanungen berichten lassen.
Hierzu wird das Berichtssystem der Gewerbeaufsicht genutzt werden. Die Genehmigungsbehörden werden künftig die Anzahl der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und die Zahl der von der jeweiligen Genehmigung erfassten Anlagen mit der entsprechenden Leistung und weiteren technischen Angaben in das Berichtssystem der Gewerbeaufsicht kontinuierlich eintragen. Das System wird auch eine Angabe vorsehen, ob die Anlagen in Vorranggebieten, in Konzentrationszonen oder außerhalb solcher planerisch festgelegter Gebiete errichtet werden. Das Berichtssystem kann vom Umweltministerium jederzeit ausgewertet werden.
Über die neu aufzustellenden Windplanungen werden regelmäßig Erhebungen gemacht. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur steht in ständigem Kontakt mit den Regionalverbänden über die Aufstellung neuer Wind-Regionalpläne. Die Wind-Regionalpläne werden dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als zuständiger Genehmigungsbehörde vorgelegt. Des Weiteren wird sich die Landesregierung über die Regierungspräsidien in vorgegebenen Intervallen über genehmigte Flächennutzungspläne zur Steuerung der Standorte von (regionalbedeutsamen) Windkraftanlagen berichten lassen.
Eine generelle Überwachung der landesweiten Bestandssituation der von Windkraftanlagen betroffenen Tierarten (insbesondere bestimmte Fledermaus- und Vogelarten) erscheint nicht erforderlich, weil im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren Restriktionen bei Standortfestlegung und Betriebsreglement festgelegt werden, die bereits darauf abzielen, signifikant erhöhte Individuen- und Lebensstättenverluste bei solchen Arten zu vermeiden. Die Gefährdung von Populationen bestimmter Arten auf Landesebene ist daher unwahrscheinlich und ein landesweites Monitoring nicht erforderlich. Im Übrigen wäre angesichts der hohen Verluste bei manchen Arten auf Grund anderer Ursachen (z. B. Verkehr) eine Zuordnung zum Betrieb und dem Zuwachs von Windkraftanlagen äußerst schwierig. Demgegenüber kann im Rahmen von Genehmigungsverfahren die Anordnung eines anlagenbegleitenden Monitorings zweckmäßig sein, insbesondere um die Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen zu überprüfen.
Zu den Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Tourismuswirtschaft kamen bisherige wissenschaftliche Untersuchungen insgesamt zu dem Ergebnis, dass sich ein Großteil der Touristen durch Windkraftanlagen nicht gestört fühlt und sie insoweit keine negativen Auswirkungen auf den Tourismus haben. So hat beispielsweise eine repräsentative Befragung des SOKO-Instituts, Bielefeld, aus dem Jahr 2005 mit einer Stichprobengröße von 1.997 Personen ergeben, dass sich 85 % der Befragten aufgrund des Vorhandenseins von Windkraftanlagen nicht gegen einen Urlaubsort entscheiden würden.
Die Interessen des Tourismus und der Schutz des Landschaftsbildes können nach künftigem Landesplanungsrecht von den Trägern der Regionalplanung im Rahmen der Festlegung von Vorranggebieten berücksichtigt werden. Soweit die Gemeinden eine Steuerung im Wege der Flächennutzungsplanung vornehmen, müssen sie - neben den anderen öffentlichen und privaten Belangen - auch die Belange des Tourismus und der Erholung sowie den Schutz des Landschaftsbilds in ihre Abwägung einbeziehen. In den Bereichen, in denen weder auf regionaler noch auf kommunaler Ebene eine planerische Steuerung erfolgt, wird im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft, ob einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehört auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, nach der u. a. der Erholungswert der Landschaft und das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind. Ferner gehören hierzu die bauplanungsrechtlichen Regelungen, wonach grundsätzlich auch privilegierten Vorhaben im Außenbereich die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts sowie der Schutz des Landschaftsbilds vor Verunstaltung nicht entgegenstehen dürfen.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Erfordernis für eine regelmäßige landesweite Überprüfung (Monitoring) der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf den Tourismus. 3.

Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens (Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden) und Berücksichtigung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs: 3.1

Vorbemerkung

Nach Artikel 6 der SUP-Richtlinie ist den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit innerhalb ausreichender Frist Gelegenheit zu geben, zu Artikel 2 des Gesetzentwurfs sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
Aus den Regelungen des (Bundes-)Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes wurden für dieses Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren die für die Regionalplanung geltenden und auf die gesetzliche Aufhebung der Wind-Regionalpläne entsprechend anzuwendenden Regelungen angewendet.
Für die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der vollständige Gesetzentwurf samt Begründung mit dem Umweltbericht beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, in allen zwölf Regionalverbänden und allen neun Stadt- und 35 Landkreisen in Baden-Württemberg zur Einsicht- und Stellungnahme während der Sprechzeiten vom 15. Dezember 2011 bis 16. Januar 2012 ausgelegt. Gleichzeitig wurden diese Unterlagen auf der Internetseite des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur ebenfalls zur Einsicht- und Stellungnahme eingestellt. Ende der Äußerungsfrist für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren war der 30. Januar 2012.
Zusammen mit den genannten Unterlagen wurden zusätzlich die acht aufzuhebenden Wind-Regionalpläne der betroffenen Regionalverbände des Verbands Region Stuttgart sowie der Regionalverbände Heilbronn-Franken, Ostwürttemberg, Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein, Schwarzwald-Baar-Heuberg, Hochrhein-Bodensee und Bodensee-Oberschwaben nachrichtlich ausgelegt.
Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse wurden vor der Offenlage rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur erfolgte bis zum 7. Dezember 2011 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in allen amtlichen Verkündungsblättern der Stadt- und Landkreise (Tageszeitungen bzw. Amtsblätter).
Für das Behördenbeteiligungsverfahren (samt Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange) wurden mit Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 6. Dezember 2011 über 2.500 Träger öffentlicher Belange und Behörden angeschrieben und auf die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme des Gesetzentwurfs samt Begründung, des Umweltberichts und aller aufzuhebenden Wind-Regionalpläne auf der Internetseite des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur hingewiesen. Ende der Äußerungsfrist für das Behördenbeteiligungsverfahren war ebenfalls der 30. Januar 2012.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren sind über 350 Einzelstellungnahmen eingegangen und von den jeweils zuständigen Ministerien bewertet worden.

Die einzelnen Stellungnahmen werden nicht im Detail wiedergegeben. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Belange der Stellungnahmen angesprochen, die vor allem als umwelterheblich anzusehen sind. 3.2

Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Lärmschutz und Mindestabstände

Es werden die Auswirkungen von Lärm- und Schallimmissionen von Windkraftanlagen auf die menschliche Gesundheit thematisiert und verschiedene Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung bzw. Wohnhäusern gefordert.
Konkret wird vorgebracht, dass die im Windenergieerlass empfohlenen 700 m Abstände zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung zu gering seien und dass es keine klaren landeseinheitlichen Abstandsvorschriften gebe. Mehrfach wird gefordert, die Mindestabstandsregelung aus Großbritannien zu übernehmen, die bei Windkraftanlagen von einer Höhe über 150 m einen Mindestabstand von 3000 m zu Wohnhäusern verlange. Unter Hinweis auf eine Studie aus dem Jahr 2011 wird aus gesundheitlichen Gründen ein Mindestabstand von 1500 m für sachgerecht gehalten.
Thematisiert werden daneben die derzeit empfohlenen Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Hofstellen im Außenbereich (450 m). Es wird vorgebracht, dass Bewohner im Außenbereich dadurch einen reduzierten Lärmschutz hätten, da der Außenbereich unter Lärmschutzaspekten nicht als Wohngebiet, sondern als Mischgebiet klassifiziert werde. Außerdem wird vorgebracht, dass es angesichts der kleinräumigen Struktur Baden-Württembergs zukünftig eine Konkurrenzsituation zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Windkraftanlagen geben werde. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Windkraftnutzung auf andere Nutzungen, z.B. Friedwälder, Rücksicht nehmen müsse.
Bewertung:
Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, und - daraus abgeleitet - welche Abstände zur Wohnbebauung einzuhalten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm. Diese legt Grenzwerte zum Schutz vor Lärm fest. Es wird dabei entsprechend der in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Wertung bei Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete ausgegangen. Der Außenbereich wird in der Regel wie ein Mischgebiet behandelt. Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der Schutzmaßstab für gemischt genutzte Bereiche zuzugestehen.
Zur Frage der Mindestabstände ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Empfehlung, 700 m zu Wohnbebauung einzuhalten, um rein planerische Vorsorgeabstände und nicht um immissionsschutzrechtlich verbindliche Abstände handelt. Je nach den Umständen kann sich sowohl im Rahmen der Planung, die bereits nach Möglichkeit die Anforderungen der TA Lärm im späteren Genehmigungsfall in den Blick nehmen sollte, als auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ergeben, dass geringere oder größere Abstände zulässig bzw. notwendig sind. Insbesondere aus der Anwendung der TA Lärm im Genehmigungsverfahren ergeben sich dabei konkrete, auf den Einzelfall bezogene einzuhaltende Abstände zur Wohnbebauung.
Die Schaffung landeseinheitlicher Abstandsvorschriften im immissionsschutzrechtlichen Verfahren würde den Ausbau der Windkraft möglicherweise gerade an guten Standorten verhindern, obwohl den berechtigten Interessen der Nachbarschaft in ausreichendem Maße, z.B. auch durch Auflagen zur Genehmigung, Rechnung getragen werden könnte. Ohne derartige pauschale Festlegungen kann in den Genehmigungsverfahren flexibler auf die konkreten Verhältnisse vor Ort Rücksicht genommen werden.
Zu der angesprochenen Studie vom März 2011 ist zu sagen, dass hierfür keine Schallmessungen durchgeführt wurden, dass der Bericht auch keine Angaben zu Geräuschimmissionen bei den Betroffenen und zum sonstigen Lärm an den Wohnungen der Teilnehmer an der Studie enthält, sondern die Studie ihre Empfehlungen eines Sicherheitsabstandes von Wohnungen zu Windkraftanlagen von mindestens 1,5 km offenbar aufgrund subjektiver Einschätzungen der Teilnehmer vorgenommen hat. Die Autoren halten selbst weitere Untersuchungen für notwendig, um diesen „Sicherheitsabstand“ genau zu bestimmen. Außerdem müssten die ursächlichen Mechanismen, die zu dem Ergebnis geführt haben, weiter untersucht werden. Aus dieser Untersuchung können im Ergebnis noch keine repräsentativen Aussagen abgeleitet werden.
In Bezug auf Windkraftanlagen zu schützenswerten Nutzungen wie beispielsweise den genannten Friedwäldern gelten keine immissionsschutzrechtlichen Besonderheiten.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Schallimmissionen entstehen nicht bereits aufgrund der Verabschiedung des Gesetzes. Erst bei der Umsetzung des Gesetzes durch die Errichtung von Windkraftanlagen auf der Grundlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens können Emissionen von Windenergieanlagen ausgehen.

Infraschall

Es wird angeführt, dass Infraschall und tieffrequente Geräusche, die von Windenergieanlagen ausgehen, gesundheitliche Gefahren darstellten. Im Einzelnen wird vorgetragen, dass Infraschall im menschlichen Körper Wirkungen durch Resonanzeffekte erzeuge und unangenehme Empfindungen, u.a. Bluthochdruck, Schwindelgefühle und Schlafstörungen auslöse. Insbesondere Personen mit Vorbelastungen (Bluthochdruck, Burn-out-Syndrom, Herz-Kreislaufproblemen, Schwindelgefühlen) seien durch Infraschall stark gefährdet. Verwiesen wird auf mehrere Veröffentlichungen, u.a. des Robert-Koch-Instituts, welche erheblichen Forschungsbedarf sähen. Zur Vermeidung von Gesundheitsschäden seien höhere Mindestabstände („Schutzabstände“) erforderlich, mindestens 1500 m bzw. die 10-fache Gesamtanlagenhöhe.
Weiter wird geltend gemacht, dass die seitherigen Messmethoden insbesondere den Infraschallbereich unter ca. 20 Hertz nicht ausreichend erfassen würden. Die bisher zugrundegelegten immissionsschutzrechtlichen Messmethoden seien insbesondere für Infraschall und tieffrequente Schallimmissionen nicht geeignet, um die von den angedachten Windparks (Anlagen mit Gesamthöhen über 220 Meter) ausgehenden Gefahren angemessen quantifizierbar und qualifizierbar zu machen.
In diesem Zusammenhang findet auch die Änderung der DIN 45 680 Erwähnung. Außerdem wird behauptet, die WHO fordere einen Mindestabstand von 2000 m. Mehrfach wird gefordert, einen Vorsorgeabstand zu Wohnstätten von 3000 m einzuführen, wie dies auch in England der Fall sei.
Bewertung:
Es ist zutreffend, dass Windenergieanlagen wie viele andere technische Anlagen Infraschall bzw. tieffrequente Geräusche erzeugen. Die Auswirkungen müssen im konkreten Genehmigungsverfahren auch geprüft werden. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die zur Beurteilung der Lärmimmissionen von Windenergieanlagen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) herangezogen wird, berücksichtigt Infraschall bzw. tieffrequente Geräusche.
Da sich tieffrequente Geräusche unterhalb 100 Hz mit den herkömmlichen Beurteilungsmethoden nur schlecht erfassen lassen, sind in der TA Lärm für diesen Frequenzbereich ausdrücklich besondere Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der Norm DIN 45 680 (s.o.) sowie im dazugehörigen Beiblatt 1 „Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - Hinweise zur Beurteilung bei gewerblichen Anlagen“ festgelegt sind. Dabei werden Schallwellen mit Frequenzen bis hinunter zu 10 Hz (in Sonderfällen bis 8 Hz) - also auch der Infraschallbereich - berücksichtigt. Für Frequenzen unterhalb 8 Hz gibt es kein entsprechendes Regelwerk. Der Entwurf der überarbeiteten DIN 45 680 sieht grundsätzlich Messungen im Frequenzbereich von 8 Hz bis 125 Hz (Terzmittenfrequenzen) vor.
Messungen an Windenergieanlagen, bei denen auch der Frequenzbereich unter 8 Hz erfasst wurde, zeigen übereinstimmend, dass in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen der Infraschallpegel deutlich unter der Wahrnehmungsschwelle liegt.
Eine Forderung der WHO nach Mindestabständen für Windenergieanlagen ist nicht bekannt. Den erwähnten gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 3000 m zu Windenergieanlagen gibt es in England bisher nicht. Allgemeine Hinweise zum nächtlichen Schutz vor Lärm werden in der Veröffentlichung „Night Noise Guidelines for Europe“ aus dem Jahre 2009 gegeben. Als Vorsorgewert zur Vermeidung von gesundheitsrelevanten Effekten auch für besonders empfindliche Personen wie z.B. Kinder oder Kranke wird ein Außenpegel von 40 dB(A) für die Nacht genannt. Dies entspricht dem Immissionswert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wäre dieser Wert auch bei uns entsprechend einzuhalten (bei Vorhandensein eines Allgemeinen Wohngebietes).
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Planung von Windkraftanlagen. Fragestellungen, die mit Lärmimmissionen und einzuhaltenden Abständen einhergehen, sind erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant und nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs.

Schattenwurf und „Disco-Effekt“

Es wird weiter vorgebracht, dass in Bezug auf optische Immissionen, wie Schattenwurf und Lichtreflexe („Disco-Effekt“), sowie in Bezug auf die aufgrund der Bewegung der Rotorblätter entstehende Ablenkung der Aufmerksamkeit des Betrachters (z.B. Verkehrsteilnehmer) noch keine ausreichenden Forschungsergebnisse vorlägen.
Neuere Erkenntnisse seien möglichweise bei der Einzelfallprüfung auch im Hinblick auf die Verkehrsplanung oder Wohnbebauungsplanung erforderlich.
Bewertung:
Die Auswirkungen optischer Immissionen werden bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Einzelfall geprüft.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Fragestellungen, die mit optischen Immissionen einhergehen, sind erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant und nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs.

Mangelnde Windhöffigkeit in Baden-Württemberg

Es wird angeführt, dass Baden-Württemberg neben Bayern das schwachwindigste Bundesland sei. Das Windpotenzial von max. 5,0 bis 5,5 m/s liege unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze für den Betrieb von Windkraftanlagen.
Außerdem seien die Karten des Windatlasses anhand von Computermodellen erstellt worden, ohne Langzeitmessungen zu berücksichtigen. Eine Investition in Windkraftanlagen in Baden-Württemberg sei im Hinblick auf die zurückgehende Zahl der Volllaststunden von Windkraftanlagen im Binnenland nicht zu erklären.
Es wird auch angeführt, dass die geringe Zahl an neu errichteten Windkraftanlagen im Jahr 2011 darauf zurück zu führen sei, dass kapitalstarke Investoren nicht investierten, obwohl es aktuell schon genügend Vorranggebiete mit geeigneten Standorten gebe. Der Grund hierfür könne nur sein, dass das Geschäft nicht lukrativ sei.
Bewertung:
Der Windatlas zeigt, dass es in Baden-Württemberg genügend Gebiete mit ausreichender Windhöffigkeit gibt.
Die Karten des Windatlasses sind zwar mittels computergestützter Rechenverfahren erstellt worden, allerdings in bisher einmaligem Umfang gerade auf Basis realer Messwerte aus Windmessungen und aus Ertragsdaten von in BW betriebenen Windkraftanlagen (vgl. hierzu Kapitel 1.1 „Datengrundlage“ mit den diesbezüglichen Erläuterungen).
Die Anlagenauslastung der Bestandsanlagen, die teilweise an nicht optimalen Standorten stehen und von der Nabenhöhe und der Technik nicht dem heutigen Stand entsprechen, lässt keine Rückschlüsse auf die Anlagenauslastung künftiger Windkraftanlagen zu. Es gibt bereits heute Anlagen an guten Standorten in Baden-Württemberg mit über 2000 Volllaststunden.
Die Behauptung, es hätte auch 2011 noch genügend geeignete Standorte für Windkraftanlagen in bereits ausgewiesenen Vorranggebieten gegeben, die nur nicht genutzt würden, weil die Windkraftnutzung in Baden-Württemberg nicht lukrativ sei, ist falsch. Es gibt derzeit fast keine geeigneten freien Standorte in Vorranggebieten. Richtig ist zwar, dass nicht alle Vorranggebiete genutzt sind. Aber das hat den Grund, dass die meisten dieser Gebiete aus unterschiedlichen Gründen nicht für eine Nutzung mit heutigen Windkraftanlagen geeignet sind. Zum Teil bestehen in den Vorranggebieten Höhenbeschränkungen wegen militärischer Tiefflugstrecken, so dass moderne Windkraftanlagen mit den heutigen Nabenhöhen dort nicht errichtet werden können. In einer Reihe von Vorranggebieten sind die Grundstückseigentümer nicht bereit, die Grundstücke zu verpachten. Zum Teil haben Vorranggebiete eine - wirtschaftlich betrachtet - zu geringe Windhöffigkeit.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Fragen der Windhöffigkeit des Standortes und der daraus resultierenden Wirtschaftlichkeit eine Windkraftanlage sind nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes.

Ausbau von Transportwegen und Stromnetzen

Es wird kritisiert, dass im Gesetzentwurf und im Umweltbericht nicht ausreichend deutlich werde, dass neben der Errichtung von Windkraftanlagen weitere Maßnahmen, wie der Bau von Transportwegen, der Neu- und Ausbau von Energietrassen oder elektrischen Anlagen zur Netzintegration ihrerseits umfangreiche Eingriffe in die Umwelt auslösen können. Zudem habe der verstärkte Ausbau von Windkraftanlagen Auswirkungen auf den Strompreis für Endverbraucher.
Des Weiteren wird kritisiert, dass es für den Ausbau der Windkraft keinen strukturierten Ansatz im Rahmen der Energiewende gebe. Ein solches Konzept müsse mindestens darlegen, wo zukünftig der Strom produziert werde, und mithin von wo nach wo Transportbedarf bestehe.
Bewertung:
Ein Ausbau der Transportwege kann bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Einzelfall nötig werden. Meist beschränkt sich der Ausbau auf die Verbreiterung vorhandener Wege (landwirtschaftliche Wege, Forststraßen) für die Bauphase und möglichst kurze Zuwegung von diesen Wegen zum Standort der Anlage. Die Auswirkungen auf die Umwelt können nur im Einzelfall beurteilt werden.
Eine Berücksichtigung der zu erwartenden und geplanten Errichtung von regenerativen Stromerzeugungsanlagen bei der Netzausbauplanung im Allgemeinen erfolgt nicht in der Regionalplanung, sondern im Rahmen der anlaufenden Planung der Verteilnetze. Für die Fachplanung der Übertragungsnetze ist nach neuen Regelungen der Bund über die Bundesnetzagentur zuständig.
Die Integration von Windkraftanlagen in das Netz der allgemeinen Stromversorgung ist dabei selbst bei einem angestrebten Anteil von 10 % an der Stromproduktion lediglich ein kleiner Teil der notwendigen Netzanpassung. Im Übrigen wird derzeit von den Übertragungsnetzbetreibern ein Netzausbauplan erstellt. Demnächst soll eine Verteilnetzstudie folgen. Außerdem sind diese Pläne in Verbindung mit einem Bedarfsplan für notwendige Kraftwerke Bestandteil des von der Landesregierung angestrebten Kapazitätsmarktkonzepts.
Die Erhöhung des Strompreises für Verbraucher ist keine Umweltwirkung und damit im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung unerheblich. Dessen ungeachtet ist der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unerlässlich zur langfristigen Sicherung einer klimaverträglichen und sicheren Energieversorgung. Das ist breiter Konsens. Die Nutzung der Onshore-Windkraft ist nach der Wasserkraftnutzung die derzeit kostengünstigste Art der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Eine verstärkte Nutzung dieser Technologie erhöht deshalb die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und ist volkswirtschaftlich sinnvoll.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert.
Begründung: Die Argumente zielen nicht auf eine andere Fassung des Gesetzes, sondern nur auf die Erläuterungen im Gesetzentwurf (Begründung) sowie dem Umweltbericht bzw. stellen keine Umweltauswirkungen dar. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung in Art. 2 des Gesetzentwurfs ist nicht erforderlich.

Atomkraft/Kernenergie

Gegen den Entwurf des Landesplanungsgesetz wurde vorgebracht, dass das Land sicherere Kernspaltungstechnologien (z.B. Kugelhaufenreaktortechnologie) fördern solle statt auf die sog. Atomkraft (Nutzung der Kernenergie, die durch Spaltung von Atomkernen frei wird) zu verzichten.
Bewertung:
Die beabsichtigte Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regional bedeutsamer Windkraftanlagen hat keinen Einfluss auf die Nutzung der Atomkraft. Die Kernenergienutzung ist im Atomgesetz geregelt. Dort ist festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die bestehenden Atomkraftwerke ihren Leistungsbetrieb spätestens einstellen müssen. Die Erteilung von Genehmigungen für neue Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist nicht mehr vorgesehen. Damit ist auch die kommerzielle Nutzung neuer Kernspaltungstechnologien wie Hochtemperaturreaktoren (Kugelhaufenreaktoren) oder Brutreaktoren (Schneller Brüter) untersagt. Die Erforschung dieser Technologien wurde in den 1970er und 1980er Jahren stark gefördert und mittels Forschungs- und Versuchsreaktoren bis zur Anwendungsreife entwickelt. Dennoch bestand kein gesteigertes industrielles Interesse an der Nutzung dieser Technologien, so dass auch in Zukunft ungeachtet des gesetzlichen Verbotes schon aus wirtschaftlichen und technologischen Gesichtspunkten solche Reaktoren in Deutschland nicht zur Anwendung kommen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert.
Begründung: Der Umgang mit der Kernenergie ist nicht Gegenstand des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes.

Bürgerbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren

Im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen wird eingewandt, durch die Beseitigung der Regionalpläne werde die Einbindung der Bürger deutlich geschwächt. Es fehle ein prozessual gesichertes eigenes Anhörungsrecht der Öffentlichkeit für das immissionsschutzrechtliche Verfahren. Die informelle Einbeziehung der Bürger im immissionsschutzrechtlichen Verfahren komme zu spät, da nur noch über das Einzelprojekt gesprochen werde, und gewähre den Bürgern im Gegensatz zur Regionalplanung keine Rechtsposition. Sie finde daher im falschen Verfahren statt.
Bewertung:
Das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes ändert nicht die Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Es bleibt bei der bestehenden Rechtslage: Zum einen ist die Öffentlichkeit im Rahmen der Regionalplanung durch die Regionalverbände und zum anderen auch bei der Flächennutzungsplanung der Gemeinden zu beteiligen.
Daneben gilt unverändert für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren: Das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes ändert nicht die Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit im immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Es bleibt bei der bestehenden Rechtslage: Ist für die Errichtung von Windkraftanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, muss ein förmliches immissionsschutzrechtliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. In diesem Verfahren hat jedermann das Recht, Einwände gegen das Vorhaben vorzubringen, die auch von der Genehmigungsbehörde geprüft und ggf. berücksichtigt werden müssen.
Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, können Windkraftanlagen in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden.
Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch auf freiwilliger Basis möglich. Der Antragsteller kann nach § 19
Abs. 3 BImSchG den Antrag stellen, dass statt des vereinfachten Verfahrens ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Über eine Beratung des Antragstellers seitens der Genehmigungsbehörden soll dies angestrebt werden, um eine aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Die informelle Einbeziehung der Öffentlichkeit bei Informationsveranstaltungen soll die gesetzlichen Regelungen ergänzen, nicht ersetzen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert.
Begründung: Die geplante Gesetzesänderung enthält keine Änderung bestehender Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Wasserversorgung

Es wird gefordert, dass bei der Änderung der gesetzlichen Regelung Bestandstrassen der Trinkwasserversorgung (incl. Steuerleitungstrassen) zu berücksichtigen seien. Dasselbe gelte bei der Regional- und Flächennutzungsplanung, sowie bei der Errichtung der Windkraftanlagen. Insbesondere sei zu regeln, dass dem Eigentümer der Trinkwasserversorgungsanlagen und der dazugehörigen Infrastruktur (Kabelverlegung usw.) keine Kosten bei der Unterhaltung und Betrieb der bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen entstehen dürften bzw. diese vom Eigentümer oder Betreiber der Windkraftanlage zu bezahlen seien.
Bewertung:
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und haben Gelegenheit, Ihre Belange geltend zu machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn u.a. sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können bzw. eine entsprechende Vorsorge getroffen wird.
Hierdurch wird gewährleistet, dass auch die Trinkwasserversorgungsanlagen ausreichend Berücksichtigung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren finden.
Soweit dennoch durch die Errichtung oder den Betrieb einer Windkraftanlage Schäden entstehen, sind die zivilrechtlichen Haftungs- und Schadenersatzregelungen einschlägig (Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers bzw. Betreibers). I.d.R. wird der Betreiber auch eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert.
Begründung: Die geplante Gesetzesänderung enthält keine Regelungen zur Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, insbesondere werden bestehende Regelungen nicht geändert.

Wasserschutzgebiete

Mit Blick auf den Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II sowohl die Errichtung baulicher Anlagen wie auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Windkraftanlagen sind Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe) durch die jeweilige Schutzgebietsverordnung und die Anlagenverordnung VAwS gesetzlich verboten seien. Rein rechtlich bestehe zwar über § 52
WHG bzw. § 10 VAwS die Möglichkeit von Befreiungen bzw. Ausnahmen. Diese setzten aber eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls voraus und seien an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Windparks (mehrere Anlagen an einem Standort) stellten in der Schutzzone II ein großes Gefährdungspotential dar, so dass Befreiungen realistischerweise nicht denkbar seien. Lediglich für Einzelanlagen sei nach Einzelfallprüfung eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung denkbar.
Bewertung:
Zutreffend ist, dass in der Schutzzone I von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten keine Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden dürfen. In der Schutzzone II kommt eine Befreiung von diesem Verbot gemäß § 52
Abs. 1 WHG in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung der Wasserbehörde zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben den Schutzzweck der Gebietsfestsetzung nicht gefährdet und im Einklang mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone der jeweiligen Schutzgebietsverordnung steht. Verunreinigungen und sonstige nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit dürfen nicht zu besorgen sein. Die Prüfung ist in jedem Fall eine Frage des Einzelfalls.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert.

Begründung: Die geplante Gesetzesänderung enthält keine Regelungen zur Zulassung von Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten. 3.3

Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Erneuerbare Energien/Nachwachsende Rohstoffe

Einzelne Stellungnahmen fordern, dass das neue Landesplanungsgesetz des Landes Baden-Württemberg eine steuernde Funktion für einen nachhaltigen Energiepflanzenanbau haben müsse mit den dafür notwendigen Anpassungen der landschafts- und regionalplanerischen Instrumente. Der großflächige, nutzungsintensive Ausbau von Biomasse zur Gasproduktion führe zu Monokulturen und damit zum Verlust der Biodiversität, zu Bodenerosion sowie zu einer Reduzierung der Vielfalt und Eigenart von Natur und Landschaft.
Bewertung:
Es handelt sich hier nicht um direkte Umweltauswirkungen der Windkraftanlagen. Im Übrigen: Biogasanlagen unterliegen der Genehmigungspflicht. Biogasanlagen bis zu einer bestimmten Größe (maximal 2,0 Megawatt Feuerungswärmeleistung und maximal 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr) sind nach Baurecht im Außenbereich planungsrechtlich privilegiert zulässig.
Für Biogasanlagen mit höherer Leistung wird die Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen notwendig, was die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einschließt und wofür eine Umweltprüfung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist auch im Einzelgenehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Damit gibt es über das Bauplanungsrecht und das Fachrecht Möglichkeiten, Biogasanlagen raumverträglich anzusiedeln.
Das zum 01.01.2012 novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz bringt eine Reihe Änderungen mit sich. Es ist damit zu rechnen, dass dadurch die Anzahl der beantragten Biogasanlagen stark rückläufig sein wird. Auch die Konkurrenz zur Nahrungsmittelerzeugung soll durch eine neue Sonderregelung für güllebasierte Kleinanlagen entspannt werden.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Regelungen für die Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe sind nicht Gegenstand der Gesetzesänderung.

Dörfliche Strukturen

Einzelne Stellungnahmen befürchten, dass sich die Gesetzesänderung schädlich auf den dörflichen Frieden und die bestehenden Nachbarschaftsverhältnisse auswirken werde. Streitigkeiten seien vorgegeben, wenn ein Landwirt gute Pachtverträge erziele, sein Nachbar aber leer ausgehe („Neidpotenzial“). Der einfache Bürger und Hausbesitzer, der bislang in ungestörter Landschaft lebe, werde der Betrogene sein, wenn ein Windpark seine Heimat industriell überpräge und sie zerstöre.
Außerdem wird gefordert, dass die in den ländlichen Gebieten entstehenden Windkraftanlagen auch in den Besitz der Landwirte und der ländlichen Bevölkerung gelangen und nicht von weit entfernten Investorengruppen betrieben werden sollten. Die Wertschöpfung solle vor Ort bleiben.
Bewertung:
Es handelt sich hier nicht um direkte Umweltauswirkungen der Windkraftanlagen. Im Übrigen: Mit der Eröffnung neuer Planungskompetenzen und der offensiven Vermarktung windhöffiger Standorte entstehen neue Wettbewerbssituationen, die neben neuen ökonomischen Verdienstmöglichkeiten auch eine gewisse Gefahr von „Neiddiskussionen“ mit sich bringen können. Die Landesregierung empfiehlt in ihrer Beratung daher allen Grundstücksbesitzern eine enge Abstimmung ihrer Planungen mit denen von benachbarten Grundstücksbesitzern. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Möglichkeiten, eigene Ansprüche auf rechtlichem Wege zur Geltung zu bringen, unberührt.
Das Land erkennt das Wertschöpfungspotential der Windkraft für Grundeigentümer generell, aber insbesondere auch für die Landwirte. Um die Akzeptanz bei den Grundeigentümern zu erhöhen, sollten sich diese zu sogenannten Flächenpools zusammenschließen, innerhalb derer dann die Erträge nach einem festzulegenden Schlüssel verteilt werden. Damit werden nicht nur die Lasten, sondern auch die Erträge auf die Summe der Grundstücke in den Grenzen des Windparks verteilt.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Bestehende rechtliche Möglichkeiten zur Sicherung von Nachbarschaftsrechten bleiben unberührt.

Waldumwandlungsgenehmigung

Gefordert wird in einzelnen Stellungnahmen, dass eine Umwandlungsgenehmigung von Wald grundsätzlich ohne Auflagen erteilt werden solle, wenn die betreffende Gemarkung einen überdurchschnittlichen Waldanteil aufweist.
Bewertung:
Die nachteiligen Auswirkungen einer Waldumwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sind den forstrechtlichen Anforderungen gemäß §§ 9
ff LWaldG entsprechend auszugleichen. Eine Ausgleichs- oder Ersatzpflicht ergibt sich unabhängig von den forstrechtlichen Regelungen darüber hinaus aus dem Naturschutzrecht. Eine Umsetzung der Forderung, eine Umwandlungsgenehmigung von Wald grundsätzlich ohne Auflagen zu erteilen, wenn die betreffende Gemarkung einen überdurchschnittlichen Waldanteil aufweist, verstößt gegen bestehende landes-, bundes- und EU-rechtliche Vorschriften und ist daher abzulehnen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung.

Waldrodungen

Einzelne Stellungnahmen befürchten, dass für die Errichtung von 1.500 Windkraftanlagen ca. 700 Hektar Wald gerodet und erschlossen werden müssten.
Bewertung:
Die Aussage, dass durch die Errichtung von 1.500 Windkraftanlagen ca. 700 Hektar Wald gerodet und erschlossen werden müssen, ist in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Der Eingriff in den Waldbestand umfasst einschließlich der Erschließungsanlagen (also Sockel-/Stellfläche plus Bereiche für den Aufbau und die Wartung sowie für die Zuwegung) etwa zwischen rund 0,4 und 1 ha pro Windkraftanlage. Selbst wenn alle Windkraftanlagen im Wald gebaut würden, wäre von einer umzuwandelnden Waldfläche von ca. 600 - 1.500 Hektar auszugehen. Die Bandbreite ist bei einer entsprechenden Verschiebung von Windkraftanlagen ins Offenland entsprechend anzupassen. Fest steht, dass durch die Errichtung von Windkraftanlagen auch mit einer erhöhten Waldinanspruchnahme gerechnet werden muss. Zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes werden gem. §§ 9
ff LWaldG forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Regelungen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung bleiben von der Gesetzesänderung unberührt.

Landwirtschaftlicher Flächenbedarf

In einzelnen Eingaben wird befürchtet, dass es angesichts der kleinräumigen Struktur Baden-Württembergs bei einem Mindestabstand zu Hofstellen im Außenbereich von bis zu 450 Metern keine „Zukunftsstandorte“ für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude und baulicher Anlagen mehr geben werde. Das Land brauche aber nicht nur Windkraft, sondern auch ein möglichst dichtes Netz existenzfähiger landwirtschaftlicher Betriebe.
Bewertung:
Der Hinweis, dass durch die Mindestabstände zu landwirtschaftlichen Hofstellen durchaus Gebiete für eine Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen werden, ist zwar richtig. Zur Frage der Mindestabstände ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich in der Regel um rein planerische Vorsorgeabstände und nicht um immissionsschutzrechtlich verbindliche Abstände handelt. Je nach den Umständen kann sich sowohl im Rahmen der Planung, als auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergeben, dass geringere oder größere Abstände zulässig bzw. notwendig sind. Konkret kann im Einzelfall auch geprüft werden, Ausnahmen für Teilaussiedlungen (ohne Wohnhaus) zur Unterschreitung der Mindestabstände zuzulassen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Fragen der Flächenkonkurrenz sind im weiteren Planungsverfahren, Fragen der Mindestabstände sind im Einzelfall zu klären.

Verbraucherpolitik

Einzelne Eingaben erinnern die Landesregierung an ihre Fürsorgepflicht, die (Bürger-)Betreiber einer Windkraftanlage auf mögliche finanzielle Haftungsrisiken hinzuweisen. Im Falle einer Insolvenz der Betreibergesellschaft müssten diese nämlich als sogenannte Zustandsstörer im Regelfall mit ihrem Privatvermögen für den Rückbau der Anlage voll haften. Es wird insbesondere für erforderlich gehalten, klarzustellen, dass die Grundsätze des „Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ sowie weitere Verbraucherschutzgesetze auch für die Vermittlung von Beteiligungen an (Bürger-) Windparks gelten müssten.
Bewertung:
Es handelt sich dabei nicht um direkte Umweltauswirkungen der Windkraftanlagen. Im Übrigen enthalten die Eingaben aber wichtige Argumente, die das Erfordernis einer genauen Prognose hinsichtlich der finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf private und kommunale Haushalte vor Augen führen.
Ob die neue Rechtslage aber zwangsläufig zu einem erheblichen Anstieg von risikoreichen Angeboten für Verbraucherinvestitionen in Windparks und sonstige Windenergieprojekte führen wird (obwohl in einzelnen Stellungnahmen selbst darauf hingewiesen wird, dass der Betrieb von Windparks zumindest für professionelle Anleger bisher als nicht lukrativ erscheint), ist aber letztlich eine Frage der Marktentwicklung und kann hier nicht abschließend beantwortet werden. Gleiches gilt für die Frage der Rentabilität und Qualität möglicher Offerten an Verbraucherinnen und Verbraucher, sich in Form einer Geldanlage an einem Windenergieprojekt zu beteiligen. Dies hängt von der jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung eines solchen Angebots ab und ist - wie auch das konkrete Windenergiepotenzial einer Windkraftanlage - einzelfall- und standortabhängig zu beurteilen.
Richtig ist, dass Investitionen - auch - in erneuerbare Energien für (Klein-) Anleger unter Umständen zum Totalverlust für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher führen können. Dies gilt jedoch in gleichem Maße für viele andere Formen von Finanzanlagen. Eine Aussage dergestalt, dass private Investitionen in erneuerbare Energien und speziell in Windparks per se stärker risikobehaftet seien als sonstige Geldanlageformen, kann nach hiesiger Ansicht nicht ohne Weiteres getroffen werden. Das Ministerium für Ländlichen Raum hat jedoch bereits eine Auswahl an Verbrauchertipps für die Investition in Windenergie zusammengestellt und auf dem Verbraucherportal BW (http://www.verbraucherportal-bw.de/servlet/PB/menu/2902936_l1/index.html?QUERYSTRING'=Windenergie
) veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen, die Verbraucherinnen und Verbraucher beachten sollten, bevor sie sich für die Investition in ein solches Projekt entscheiden, können z.B. über den Bundesverband WindEnergie e. V. (www.wind-energie.de) bezogen werden. Der Bund der Energieverbraucher e. V. (www.energieverbraucher.de) gibt Interessenten Orientierung mit dem „Ratgeber für Windpark-Anleger“, der vom Anlegerbeirat des Bundesverbandes Windenergie zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert wird.
Festzuhalten ist, dass Finanzanlagemodelle, die auf Windenergieprojekten basieren, in ihrer Eigenschaft als Finanzprodukte bereits von der geltenden Rechtsprechung und den bestehenden gesetzlichen Regelungen der Finanzmarkaufsicht erfasst werden. Das Ministerium Ländlicher Raum setzt sich auf diesem Rechtsgebiet kontinuierlich für eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch eine stärkere Regulierung aller Anbieter, eine stärkere und effizientere Finanzmarktaufsicht sowie die Stärkung der Rechte privater Anleger ein.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung.

Berücksichtigung des Landschaftsbildes

Ein großer Teil der Stellungnahmen fordert, dass bei der Standortfestlegung das Landschaftsbild stärker berücksichtigt werden soll. Außerdem wurde moniert, dass der Umweltbericht dieses Thema zu oberflächlich behandelt. Ferner würden Windkraftanlagen die Landschaft „verschandeln“.
Bewertung:
Das Landschaftsbild ist in der Regional- und Bauleitplanung als naturschutzrechtlicher Abwägungsbelang zu berücksichtigen. Der Umweltbericht kann nur in genereller Form auf die zu berücksichtigenden Belange hinweisen und nicht jeden Einzelfall umfassen. Im Punkt 3.1. des Umweltberichts wird unter anderem auf den Belang „Landschaft“ explizit hingewiesen.
Die Änderung des Landesplanungsgesetzes führt nicht zu einer „Verschandelung der Landschaft“. Die Belange des Landschaftsbilds sind mit den übrigen Belangen, insbesondere der Windhöffigkeit des potenziellen Standorts und dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine ihrer Privilegierung entsprechende Chance zu geben, abzuwägen. Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können demnach vorliegen, wenn die Standorte für Windkraftanlagen oder einen Windpark zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss aber der Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen, ob und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse für die Windkraftnutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Belange des Landschaftsbildes so bedeutend sind, dass sie der Errichtung einer Windkraftanlage als privilegiertem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen. Auch ist es in den beiden Regionen des Landes, die bisher in ihren Regionalplänen noch keine Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windkraftnutzung festgelegt haben, nicht zu einer „Verschandelung der Landschaft“ gekommen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Der Landschaftsschutz ist bei Standortfestlegungen und Genehmigungen zu berücksichtigen.

Berücksichtigung von Naturparkflächen / Biosphärengebiet Schwäbische Alb

Es wurde in einzelnen Stellungnahmen eine besondere Berücksichtigung der Naturparke gefordert. Außerdem würden umfangreiche Windkraft-Standorte im Biosphärengebiet Schwäbische Alb möglicherweise dessen Anerkennung als Biosphärengebiet gefährden.
Bewertung:
Naturparkflächen, die zugleich anderen Schutzgebietsregelungen unterworfen sind (z.B. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Waldschutzgebiete), unterliegen den Regelungen der jeweiligen spezielleren Schutzgebietsform. In bestimmten Schutzgebieten kommt die Festlegung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung in der Regionalplanung und die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung wegen deren besonderer Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht (Tabubereiche). Andere Schutzgebietsformen unterliegen besonderen naturschutz- und forstrechtlichen Restriktionen. Für die übrigen Naturparkflächen können die Gemeinden nach den Naturparkverordnungen durch Bauleitplanung Erschließungszonen festlegen, in denen die Erlaubnisvorbehalte für die Errichtung baulicher Anlagen gemäß der jeweiligen Naturparkverordnung regelmäßig nicht gelten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind jedoch - neben anderen Belangen - die Schutzzwecke des Naturparks zu berücksichtigen und abzuwägen. Bei der Festlegung von Vorrangflächen durch Regionalplan sind die Schutzzwecke des Naturparks ebenfalls zu berücksichtigen.
Zwar kommt insbesondere in der Entwicklungszone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich in Betracht. Allerdings wird im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung bzw. im konkreten Genehmigungsverfahren vertieft zu prüfen sein, ob dem Standort im Biosphärengebiet vor allem aufgrund der hohen artenschutzfachlichen Bedeutung des Gebiets, sowie der besonderen Bedeutung der vorhandenen Kulturlandschaften und Erholungsräume überwiegende naturschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Ggf. sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Biosphärengebiet auch weitere übergeordnete Aspekte, wie z.B. die Vorgaben des deutschen Man-and-Biosphere (MAB)-Komitees zu berücksichtigen, dass die Anerkennung von Biosphärengebieten beurteilt und die Gebietsentwicklung begleitet.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Die Schutzziele von Naturparken und Biosphärengebieten sind bei Standortfestlegungen und Genehmigungen zu berücksichtigen.

Berücksichtigung des Tourismus / Tourismus im Schwarzwald

Verschiedene Stellungnahme sprechen sich dafür aus, die mögliche Betroffenheit des Tourismus bei der Zulassung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen.
Bewertung:
Bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen sind neben dem Landschaftsbild auch die Belange des Tourismus zu berücksichtigen. Soweit die Träger der Regionalplanung bzw. die Gemeinden eine Steuerung von Windkraftanlagen im Wege der Regional- bzw. Bauleitplanung vornehmen, müssen sie - neben den anderen öffentlichen und privaten Belangen - auch die Belange des Tourismus und der Erholung sowie den Schutz des Landschaftsbildes, das mittelbar Auswirkungen auf die Belange des Tourismus hat, in die planerische Abwägung einbeziehen. Darüber hinaus kann es geboten sein, die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus für die jeweilige Raumschaft sowie die Bedeutung von Natur und Landschaft als Potenzialfaktor für dieses wirtschaftliche Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen weder auf regionaler noch auf kommunaler Ebene eine planerische Steuerung erfolgt, wird im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft, ob einer Windkraftanlage öffentliche-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehört auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, nach der u. a. der Erholungswert der Landschaft und das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind.
Viele Flächen im Schwarzwald sind großflächig gemäß § 20
Abs. 2 BNatSchG als nationale Schutzgebiete oder Natura 2000-Gebiete geschützt. Sie kommen damit als Tabubereiche für eine Standortfestlegung von Windkraftanlagen nicht in Betracht oder sie unterliegen besonderen naturschutzrechtlichen Restriktionen. Im letzteren Fall hat bei der Regional- und Bauleitplanung bzw. im Genehmigungsverfahren eine eingehende Prüfung der naturschutzrechtlichen Vorschriften und eine Abwägung zu erfolgen. Bei denjenigen Flächen im Schwarzwald, die nicht als Schutzgebiete ausgewiesen sind, ist in der Regel das Landschaftsbild betroffen. Dieser Belang ist im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung oder im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung.

Berücksichtigung des Artenschutzes / Abstandsregelungen / Abwägung mit anderen Belangen wie Klimaschutz / Fristverlängerung aus Artenschutzgründen

Verschiedene Einwände befürchten eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Artenschutzes, insbesondere auch im Rahmen der Regionalplanung. Auch soll der Artenschutz gegenüber dem Klimaschutz gleichrangig sein. Damit ausreichende Artendaten erhoben werden können, sei die Fristsetzung für die Aufhebung der bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiet zu verlängern. Außerdem würden Vogelschutzgebiete außer Kraft gesetzt.
Bewertung:
Die naturschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Artenschutz, sind bereits im Rahmen der Planung zu beachten. Der Artenschutz unterliegt hierbei nicht der planerischen Abwägung. Auch im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren müssen die zwingend zu beachtenden Vorschriften des europäischen Artenschutzes berücksichtigt werden.
Verluste bei windkraftempfindlichen Arten können vermieden werden, wenn zu Brutvorkommen von Vögeln Abstände eingehalten werden und wenn bei hoher Artenaktivität (Fledermäuse) die Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet werden. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) erarbeitet derzeit spezielle artenschutzfachliche Hinweise zur Planung und Bewertung von Windkraftanlagen unter dem Blickwinkel des Artenschutzes.
Die Belange des Klimaschutzes, zu denen die Windkraftnutzung gehört, haben keinen Vorrang vor anderen Belangen. Die Planungsträger müssen vielmehr bei der Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen im jeweiligen konkreten Planungsfall die Belange des Klimaschutzes mit den anderen betroffenen Belangen, zu denen auch die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gehören, abwägen.
Der Planungs- oder Vorhabensträger hat, soweit nach einer überschlägigen Prognose artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, und soweit keine allgemeinen artenschutzfachlichen Daten vorliegen, auf die zurückgegriffen werden könnte, eigene artenschutzfachliche Untersuchungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und in die Planunterlagen einzuarbeiten. Ohne eine artenschutzrechtliche Prüfung auf der Grundlage von fachlichen Erhebungen kann in diesen Fällen ein Bauleitplan nicht beschlossen und eine Windkraftanlage im Einzelfall nicht genehmigt werden.
Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, die in den §§ 31
ff BNatSchG die europarechtliche FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie umsetzen, bleiben von der Änderung des Landesplanungsgesetzes unberührt. Sie sind sowohl auf der Planungsebene, als auch im konkreten Genehmigungsverfahren einzuhalten. Die Fristverlängerung erleichtert die Erhebung von Artenvorkommen und deren Bewertung in Planungsprozessen, die im Jahr 2012 stattfinden.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Die Vorgaben des Artenschutzrechts sind bei Planungs- und Genehmigungsentscheidungen einzuhalten. Im Übrigen ermöglicht die Verlängerung der Übergangsfrist eine sorgfältige Erhebung und Bewertung von Artendaten im Jahre 2012.

Festlegung von Ausschlussgebieten / Steuerung von Windkraftstandorten

Mehrere Stellungnahmen fordern die Festlegung von Ausschlussgebieten, u.a. damit die Belange des Tourismus und des Artenschutzes im Rahmen der Regionalplanung besser berücksichtigt werden. Auch soll so eine bessere Steuerung von Standorten für Windkraftanlagen erreicht werden.
Bewertung:
Die Festlegung von Ausschlussgebieten ist bei der Änderung des Landesplanungsgesetzes nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die Belange von Natur und Landschaft sowie die Belange des Tourismus sind im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung auch dann zu berücksichtigen, wenn keine Ausschlussgebiete festgelegt werden. Im Übrigen sind eine Reihe von Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten) als Tabubereiche für Windkraftanlagen zu betrachten. Diese Flächen dienen auch dem Artenschutz.
Die Steuerung von Windkraftanlagen-Standorten erfolgt nach dem Landesplanungsgesetz weiterhin durch die Regionalpläne und künftig auch durch Flächennutzungspläne, die bei einer Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in der Regel eine Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum im jeweiligen Plangebiet entfalten.
Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung.

Konzentration von Windkraftanlagen und Bevorzugung von Repowering

Es wird gefordert, Windkraftanlagen auf wenige Standorte zu konzentrieren und dem Repowering grundsätzlich Vorrang einzuräumen.
Bewertung:
Eine Konzentration von Anlagen in Windparks ist zwar gerade im Hinblick auf den naturschutzrechtlichen Vermeidungsgrundsatz grundsätzlich wünschenswert; dies ist jedoch - auch bei entsprechender planerischer Steuerung - nicht überall realisierbar. Insbesondere an Standorten mit hoher Windhöffigkeit können bei der Planung daher auch einzelne Windkraftanlagen in Betracht kommen.
Wegen der geringen Anzahl der vorhandenen Windkraftanlagen in Baden-Württemberg besteht nur ein geringes Potential zum Repowering. Ferner stehen solche Anlagen nicht immer in den windhöffigsten Bereichen. Teilweise befinden sie sich auch als Alt-Anlagen in Tabu- oder Restriktionsbereichen oder in naturschutzfachlich bedenklichen Gebieten. Daher ist auch bei einem Repowering eine Einzelfallprüfung erforderlich, in der alle relevanten Belange geprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Im Ergebnis wird Art. 2 des Gesetzentwurfs nicht geändert. Er regelt nur die Aufhebung der Vorrang- und Ausschlussgebiete und damit nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Regionalplanung. Mit der gesetzlichen Aufhebung der Wind-Regionalpläne steht die bisherige Festlegung „regionalplanerisches Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen“ einem Repowering nicht mehr entgegen. 3.3

Sonstiges:

Rund zwei Drittel der eingegangen Stellungnahmen des Öffentlichkeits- und Beteiligungsverfahren haben sich mit dem Gesetzentwurf selbst und nicht mit dessen Umweltauswirkungen auseinandergesetzt.
In rund einem Viertel der Stellungnahmen wurde angeregt, die Windplanungen ausschließlich bei den Regionalverbänden zu belassen. Dabei wurde auch vorgeschlagen, weiterhin Ausschlussgebiete für Standorte raumbedeutsamer Windkraftanlagen vorzusehen. Auch für die Festlegungen von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten wurde plädiert.
Der zeitnahe und deutliche Ausbau der Windkraft ist Ziel des Gesetzentwurfs. Regionalplanerische Ausschlussgebiete sollen nicht mehr möglich sein, fachgesetzliche Tabubereiche bestehen weiterhin. Der Gesetzentwurf sieht deshalb in Artikel 1 vor, dass Regionalverbände künftig in Regionalplänen nur Vorranggebiete festlegen können, keine Ausschlussgebiete mehr. Durch die Festlegung von Vorranggebieten wird im Hinblick auf die regionalplanungsrechtliche Zulässigkeit eine positive Vorentscheidung getroffen und somit Investoren von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten Investitions- und Planungssicherheit gegeben. Auch Städte und Gemeinden sollen künftig Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen planerisch steuern können.
In nahezu der Hälfte der Stellungnahmen (meist von Gemeinden, Landkreisen und Regionalverbänden) wurde geltend gemacht, dass die in Artikel 3 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vorgesehene Übergangsfrist bis zur Aufhebung der Festlegungen von Standorten regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Wind-Regionalpläne) zu kurz bemessen ist. Dies war in der bereits erfolgten Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf selbst ebenfalls vorgetragen worden. Begründet wurden die Stellungnahmen mit der Komplexität und der Zeitdauer der Windplanungen auf regionaler und vor allem auf kommunaler Ebene. Diese Hinweise sind berechtigt.
Die Übergangsfrist stellt einen Kompromiss zwischen dem möglichst zeitnahen Wirksamwerden des Gesetzes und einem ausreichendem Vorlauf für die notwendigen Planungen von Regionalverbänden, Städten und Gemeinden dar. Die bisherigen Festlegungen in den Wind-Regionalplänen der Regionalverbände, insbesondere die bestehenden Ausschlussgebiete stehen künftigen Positivfestlegungen bzw. -darstellungen von Windkraftanlagen entgegen. Andererseits eröffnet das Gesetz Städten und Gemeinden die Möglichkeit, Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen selbst planerisch zu steuern. Um vor allem den Gemeinden und Städten mehr Zeit für ihre Planungen zu geben, wird die Übergangsfrist auf den 31. Dezember 2012 verlängert.
Rund ein Drittel der Stellungnahmen hatten oft unter dem Hinweis auf die Beachtung geltender fachgesetzlicher Regelungen keine Einwände bzw. waren mit dem Gesetzentwurf einverstanden.

Zusammenfassende Begründung:

Das Öffentlichkeits- und Beteiligungsverfahren führt zu dem Ergebnis, dass Artikel 2 des Gesetzentwurfs keine erheblichen Umweltauswirkungen entgegenstehen. Damit bestätigt sich das bereits vorliegende Ergebnis des Umweltberichts.

Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Artikels 2 des Gesetzentwurfs durchgeführt werden sollen

Artikel 10 der SUP-Richtlinie sieht eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei Durchführung des Plans auf die Umwelt vor, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu entwickeln.
Artikel 2 des Gesetzentwurfs beinhaltet die gesetzliche Aufhebung der Wind-Regionalpläne. Konkrete Standortentscheidungen oder Aussagen zur konkreten Genehmigungsfähigkeit solcher Anlagen werden damit nicht getroffen.
Um die Auswirkungen der Gesetzesänderung anhand der konkreten Entwicklung zu beobachten, wird sich die Landesregierung jedoch regelmäßig über die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Windplanungen berichten lassen. Für die Berichtspflicht wird das Berichtssystem der Gewerbeaufsicht genutzt, in das die Genehmigungsbehörden die Zahl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen und die Anzahl der dadurch erfassten Einzelanlagen mit den jeweiligen technischen Leistungsangaben sowie die Lage des Standorts innerhalb oder außerhalb planerisch ausgewiesener Flächen kontinuierlich eintragen müssen.
Über die neu aufzustellenden Windplanungen werden regelmäßig Erhebungen gemacht. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur steht in ständigem Kontakt mit den Regionalverbänden über die Aufstellung neuer Wind-Regionalpläne. Die Wind-Regionalpläne werden dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als zuständiger Genehmigungsbehörde vorgelegt. Des Weiteren wird sich die Landesregierung über die Regierungspräsidien in vorgegebenen Intervallen über genehmigte Flächennutzungspläne zur Steuerung der Standorte von (regionalbedeutsamen) Windkraftanlagen berichten lassen.
Damit kann festgestellt werden, ob es nach der gesetzlichen Aufhebung der Wind-Regionalpläne durch Windplanungen und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu unvorhergesehenen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt kommt.

Verfahren des Landtags von Baden-Württemberg

Der Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur hat gemeinsam mit dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sowie dem Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am 21. März 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes samt Regelfolgenabschätzung, Anhörungssynopse, dem Umweltbericht der Landesregierung zur Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen sowie dem Entwurf der Landesregierung für einen Abschlussbericht zur Strategischen Umweltprüfung zur Aufhebung der in den Regionalplänen bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen durchgeführt. Darüber haben der Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am 28. März 2012, der Ausschuss für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft am 29. März 2012 sowie der Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur am 2. Mai 2012 beraten.

Ergebnis des Landtags von Baden-Württemberg

Der Landtag stimmt dem Entwurf der Zusammenfassenden Erklärung und der Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Artikels 2 des Gesetzentwurfs durchgeführt werden sollen, zu.

Fußnoten

1
Im Vorblatt und der Gesetzesbegründung wurde als Bezugsgröße für den Ausbau der Windkraft bis 2020 bisher 10 Prozent des jährlichen Strombedarfs in Baden-Württemberg genannt, wobei dafür 7 TWh/Jahr zugrunde gelegt wurden. Dies entspricht jedoch 10 Prozent der Stromerzeugung. Bislang wurden die Begriffe „Strombedarf“ und „Stromerzeugung“ synonym verwendet. Im Vorblatt und der Gesetzesbegründung wird jetzt - als begriffliche Klarstellung - der Begriff „Stromerzeugung“ verwendet. Da das Ausbauziel nicht geändert wird, ergeben sich für die Umweltprüfung und deren Ergebnis keine Änderungen.
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