DE - Landesrecht Bayern

Alle Rechtstexte

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim Vom 14. März 1977 GVBl. S. 109 BayRS 2130-8-B (§§ 1–3)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim Vom 14. März 1977 GVBl. S. 109 BayRS 2130-8-B (§§ 1–3)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf die Gemeinde Eching Vom 2. Januar 1979 GVBl. S. 5 BayRS 2130-10-B (§§ 1–2)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf die Gemeinde Eching Vom 2. Januar 1979 GVBl. S. 5 BayRS 2130-10-B (§§ 1–2)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung Vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 444) BayRS 303-2-3-J (§§ 1–2)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung Vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 444) BayRS 303-2-3-J (§§ 1–2)
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) Vom 11. August 1987 (GVBl. S. 291) BayRS 2126-1-1-G (§§ 1–7)
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) Vom 11. August 1987 (GVBl. S. 291) BayRS 2126-1-1-G (§§ 1–7)
VerPBG: Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG) Vom 3./4. September 2003 (GVBl S. 670) BayRS 1100-6-1-S
VerPBG
VerpflO: Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten in Bayern
VerpflO
Verrechnung von Fahrtzeiten zwischen Schule und Aufenthaltsort der Schüler im Rahmen der Erteilung von Hausunterricht
Verrechnung von Fahrtzeiten zwischen Schule und Aufenthaltsort der Schüler im Rahmen der Erteilung von Hausunterricht
VersG: Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen (VersG) Vom 7. Dezember 1933 (BayRS V S. 258) BayRS 763-2-I (Art. 1–76)
VersG
Versicherungsfreiheit der Beamten der Bayerischen Versicherungskammer ab 1. Juli 1995
Versicherungsfreiheit der Beamten der Bayerischen Versicherungskammer ab 1. Juli 1995
Versicherungsfreiheit der katholischen Diözesangeistlichen in Bayern/der Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern
Versicherungsfreiheit der katholischen Diözesangeistlichen in Bayern/der Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern
Versicherungsfreiheit der Notarassessoren in der Rentenversicherung der Angestellten
Versicherungsfreiheit der Notarassessoren in der Rentenversicherung der Angestellten
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung von dienstordnungsmäßig Angestellten der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Verbänden ab 1. Januar 1992
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung von dienstordnungsmäßig Angestellten der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Verbänden ab 1. Januar 1992
Versicherungsfreiheit von Beamten an staatlichen Hochschulen, die zur vertretungsweisen Wahrnehmung von Professorenstellen beurlaubt werden
Versicherungsfreiheit von Beamten an staatlichen Hochschulen, die zur vertretungsweisen Wahrnehmung von Professorenstellen beurlaubt werden
Versicherungsfreiheit von Beamten, die für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Fachkraft für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt worden sind
Versicherungsfreiheit von Beamten, die für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Fachkraft für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt worden sind
Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern
Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern
Versicherungsfreiheit von Geistlichen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Versicherungsfreiheit von Geistlichen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Arbeitsverhältnis
Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Arbeitsverhältnis
Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung
VersoG: Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371) BayRS 763-1-I (Art. 1–57)
VersoG
Markierungen
Leseansicht