Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den Rechtsreferendaren des Freistaates Bayern- im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom Tage der Einberufung an eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (Art. 4 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes , Nr. 1.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 22. Januar 1992 ). Sie sind daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheidende Rechtsreferendare sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
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