Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtl... (172.218)
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Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke

SRSZ 1.2.2006 1 werte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (ÜbeVNL) 1 (Vom 29. Juni 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. De- zember 1990 (StHG) 2 und § 46 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1898, 3 beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 4 fest- gelegten Vermögenssteuerwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstü cken werden per 31. Dezember 2004 prozentual an die Vorschriften von StG und StHG angepasst.
2 Als nichtlandwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das nicht in den Geltungsbe- reich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 5 fällt. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.

§ 2 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vor- schriften des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.

§ 3 Prozentuale Anpassung

1 Die Vermögenssteuerwerte werden wie folgt erhöht: a) Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %; b) Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um 40 %; c) Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um 20 %.
2 Die Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 erfahren keine prozentuale Anpassung.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Basis für die prozentuale Anpassung bilden die Vermögenssteuerwerte gemäss rechtskräftiger Schätzungsverfügung.

§ 5 Verfahren

1 Die prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte erfolgt ohne Augen- schein.
2 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet der steuerpflichtigen Person den neuen Vermögenssteuerwert mittels Verfügung.
2

§ 6 6 Rechtsmittel

1 Mit Einsprache und Beschwerde kann nur die prozentuale Erhöhung der Ver- mögenssteuerwerte gegenüber den rechtskräftig verfügten Schätzungswerten angefochten werden.
2 An Stelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle Neuschätzung bean- tragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die individuelle Neuschätzung hat Gültig- keit ab Steuerperiode 2004 und umfasst Vermögenssteuerwert und Eigenmiet- wert.

§ 6a 7 Individuelle Schätzungen gemäss § 6 Abs. 2

1 Massgebend ist die Wertbasis per 31. Dezember 2004.
2 Grundlage für die Ermittlung von Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert bildet die Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftli- cher Grundstücke (SchätzV) 2 .
3 Auf eine generelle Neuschätzung der Grundstü cke (Steuerperiode 2007) wird verzichtet.

§ 7 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung

1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8
2 Sie findet erstmals auf die Steuerperiode 2004 Anwendung.

§ 8 Publikation

Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20-579 mit Änderung vom 30. August 2005 (GS 21-32).
2 SR 642.14.
3 SRSZ 100.000.
4 SRSZ 172.200.
5 SR 211.412.11.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 30. August 2005.
7 Neu eingefügt am 30. August 2005.
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9. Juli 2004 (Abl 2004 1155). Änderung vom 30. August 2005 ist am 2. September 2005 in

Kraft getreten (Abl 2005 1415).
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