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Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
SRSZ 1.2.2006 1 werte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (ÜbeVNL) 1 (Vom 29. Juni 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. De- zember 1990 (StHG) 2 und § 46 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1898, 3 beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 4 fest- gelegten Vermögenssteuerwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstü cken werden per 31. Dezember 2004 prozentual an die Vorschriften von StG und StHG angepasst.
2 Als nichtlandwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das nicht in den Geltungsbe- reich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 5 fällt. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.
§ 2 Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vor- schriften des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
§ 3 Prozentuale Anpassung
1 Die Vermögenssteuerwerte werden wie folgt erhöht: a) Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %; b) Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um 40 %; c) Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um 20 %.
2 Die Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 erfahren keine prozentuale Anpassung.
§ 4 Bemessungsgrundlage
Basis für die prozentuale Anpassung bilden die Vermögenssteuerwerte gemäss rechtskräftiger Schätzungsverfügung.
§ 5 Verfahren
1 Die prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte erfolgt ohne Augen- schein.
2 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet der steuerpflichtigen Person den neuen Vermögenssteuerwert mittels Verfügung.
2
§ 6 6 Rechtsmittel
1 Mit Einsprache und Beschwerde kann nur die prozentuale Erhöhung der Ver- mögenssteuerwerte gegenüber den rechtskräftig verfügten Schätzungswerten angefochten werden.
2 An Stelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle Neuschätzung bean- tragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die individuelle Neuschätzung hat Gültig- keit ab Steuerperiode 2004 und umfasst Vermögenssteuerwert und Eigenmiet- wert.
§ 6a 7 Individuelle Schätzungen gemäss § 6 Abs. 2
1 Massgebend ist die Wertbasis per 31. Dezember 2004.
2 Grundlage für die Ermittlung von Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert bildet die Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftli- cher Grundstücke (SchätzV) 2 .
3 Auf eine generelle Neuschätzung der Grundstü cke (Steuerperiode 2007) wird verzichtet.
§ 7 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8
2 Sie findet erstmals auf die Steuerperiode 2004 Anwendung.
§ 8 Publikation
Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20-579 mit Änderung vom 30. August 2005 (GS 21-32).
2 SR 642.14.
3 SRSZ 100.000.
4 SRSZ 172.200.
5 SR 211.412.11.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 30. August 2005.
7 Neu eingefügt am 30. August 2005.
8
9. Juli 2004 (Abl 2004 1155). Änderung vom 30. August 2005 ist am 2. September 2005 in
Kraft getreten (Abl 2005 1415).
Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
SRSZ 1.2.2006 1 werte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (ÜbeVNL) 1 (Vom 29. Juni 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. De- zember 1990 (StHG) 2 und § 46 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1898, 3 beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 4 fest- gelegten Vermögenssteuerwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstü cken werden per 31. Dezember 2004 prozentual an die Vorschriften von StG und StHG angepasst.
2 Als nichtlandwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das nicht in den Geltungsbe- reich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 5 fällt. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.
§ 2 Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vor- schriften des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
§ 3 Prozentuale Anpassung
1 Die Vermögenssteuerwerte werden wie folgt erhöht: a) Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %; b) Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um 40 %; c) Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um 20 %.
2 Die Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 erfahren keine prozentuale Anpassung.
§ 4 Bemessungsgrundlage
Basis für die prozentuale Anpassung bilden die Vermögenssteuerwerte gemäss rechtskräftiger Schätzungsverfügung.
§ 5 Verfahren
1 Die prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte erfolgt ohne Augen- schein.
2 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet der steuerpflichtigen Person den neuen Vermögenssteuerwert mittels Verfügung.
2
§ 6 6 Rechtsmittel
1 Mit Einsprache und Beschwerde kann nur die prozentuale Erhöhung der Ver- mögenssteuerwerte gegenüber den rechtskräftig verfügten Schätzungswerten angefochten werden.
2 An Stelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle Neuschätzung bean- tragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die individuelle Neuschätzung hat Gültig- keit ab Steuerperiode 2004 und umfasst Vermögenssteuerwert und Eigenmiet- wert.
§ 6a 7 Individuelle Schätzungen gemäss § 6 Abs. 2
1 Massgebend ist die Wertbasis per 31. Dezember 2004.
2 Grundlage für die Ermittlung von Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert bildet die Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftli- cher Grundstücke (SchätzV) 2 .
3 Auf eine generelle Neuschätzung der Grundstü cke (Steuerperiode 2007) wird verzichtet.
§ 7 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8
2 Sie findet erstmals auf die Steuerperiode 2004 Anwendung.
§ 8 Publikation
Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20-579 mit Änderung vom 30. August 2005 (GS 21-32).
2 SR 642.14.
3 SRSZ 100.000.
4 SRSZ 172.200.
5 SR 211.412.11.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 30. August 2005.
7 Neu eingefügt am 30. August 2005.
8
9. Juli 2004 (Abl 2004 1155). Änderung vom 30. August 2005 ist am 2. September 2005 in
Kraft getreten (Abl 2005 1415).
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