Beschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Änderung des ersten Titels des Ges... (832.107)
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Beschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Änderung des ersten Titels des Gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

- 1 - Beschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Änderung des ersten Titels des Gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Dezember 1966 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Titel VI des Bundesgesetzes vom 13. März 1964; nach Kenntnisnahme der Vorschläge der Vertreter der Krankenkassen und der Walliser Ärztegesellschaft; auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde, um die in den Artikeln 19 bis , Absatz

3; 22, Absatz 3; 22 bis , Absätze 1, 2 und 3; 22 ter , Absatz 1; 22 quater , Absätze
1, 2, 3 und 5; 73 bis , Absatz 2 des neuen Bundesgesetzes vom 13. März 1964 vorgesehenen Massnahmen und Beschlüsse zu treffen.

Art. 2 Nachstehende Anstalten des Kantons werden als öffentliche Anstalten mit

allgemeiner Abteilung im Sinne von Artikel 19 bis , Absatz 4 des Bundesgesetzes betrachtet; die Spitäler von Brig, Visp, Siders, Sitten, Martinach und Monthey; Rheuma-Volksheilstätte in Leukerbad; Psychiatrische Anstalt in Malévoz; Walliser Sanatorium in Montana.
Art. 3
1 Als Versicherte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von

Artikel 22 KUVG werden betrachtet; ledige Personen die eine Kantonssteuer über Fr. 7000.- und verheiratete, getrennte, verwitwete oder geschiedene

Personen, die eine Kantonssteuer über Fr. 8000.- bezahlen. Diese Beträge werden pro Person zu Lasten des Versicherten um Fr. 600.- erhöht. Als Person zu Lasten des Versicherten kommen diejenigen in Betracht, die als solche für die Berechnung der Kantonssteuer angenommen wurden. Für die Gattin (den Gatten) oder minderjährige Kinder, die Gegenstand einer persönlichen Besteuerung sind, gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des Ehegatten (der Ehegattin) respektive der Eltern.

Art. 4 Die Erklärung eines Arztes, der sich weigert, einen Versicherten gemäss dem

Bundesgesetz vom 13. März 1964 zu behandeln, ist dem kantonalen Gesundheitsamt zuzustellen.
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Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Mit der Ausführung dieses

Beschlusses wird das Sanitätsdepartement betraut.

Art. 6 Alle gegenteiligen Bestimmungen sind aufgehoben.

So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 13. Dezember 1966. Der Präsident des Staatsrates: E. von Roten Der Staatskanzler: N. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten B über den Vollzug des BG zur Änderung des ersten Titels des KUVG vom 13. Dezember 1966 GS/VS 1967, 5 1.1.1967
1 Änderung vom 17. Dezember 1986: n. W. :

Art. 3 GS/VS 1986, 240 17.12.1986

a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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