Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung des Neubaus von Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen - Mietwohnraumförderung -
                            Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung des Neubaus von Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen - Mietwohnraumförderung -
                        
                        
                    
                    
                    
                Richtlinien zur Durchführung der vertraglich
vereinbarten Förderung des Neubaus von
Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen
- Mietwohnraumförderung –
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                            Vom 18. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erlässt zur Durchführung der vertraglich vereinbarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung des Neubaus von Mietwohnraum in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien Hansestadt Bremen mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes - WoFG - vom 13. September 2001 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
| 1. | Zweck und Gegenstand der Förderung | 
| 2. | Rechtsanspruch/Kumulierung | 
| 3. | Förderungsstelle | 
| 4. | Art und Höhe der Förderung | 
| 4.1 | Höhe der Förderung | 
| 4.2 | Tilgung, Verzinsung, Verwaltungskosten | 
| 5. | Berechtigter Personenkreis | 
| 5.1 | Einkommensgrenzen | 
| 5.2 | Bevorzugte Zielgruppen | 
| 5.3 | Wohnberechtigungsnachweis | 
| 6. | Anforderungen an den Förderungsnehmer | 
| 7. | Anforderungen an den geförderten Wohnraum | 
| 7.1 | Allgemeines | 
| 7.1.1 | Nicht gefördert wird Wohnraum | 
| 7.2 | Wohnungsstandard | 
| 7.2.1 | Wohnungsgrößen | 
| 7.2.2 | Gebäudeplanung | 
| 7.2.3 | Aufenthaltsräume und andere Räume | 
| 7.3 | Technische Vorschriften im Wärmeschutz und Anlagentechnik | 
| 7.4 | Besondere ökologische Anforderungen | 
| 8. | Zweckbestimmung des geförderten Wohnraumes | 
| 8.1 | Dauer der Zweckbestimmung | 
| 8.2 | Inhalt der Zweckbestimmung | 
| 8.2.1 | Belegungsbindung | 
| 8.2.2 | Mietbindung | 
| 8.3 | Sicherung der Zweckbestimmung | 
| 9. | Mittelbare Belegung des neugeschaffenen Wohnraums | 
| 9.1 | Allgemeines | 
| 9.2 | Anforderungen an die Ersatzwohnung | 
| 9.3 | Belegungs- und Mietbindung für die Ersatzwohnung | 
| 10. | Antrags- und Förderungsverfahren | 
| 10.1 | Anmeldung des Bauvorhabens | 
| 10.2 | Entscheidung über die Einbeziehung in die Förderung | 
| 10.3 | Antrag auf Gewährung der Förderung | 
| 10.4 | Förderungsvertrag | 
| 10.5 | Darlehensvertrag | 
| 10.6 | Bearbeitungsentgelt bei Verzicht auf Inanspruchnahme des Darlehens | 
| 11. | Baubeginn | 
| 12. | Sicherung und Auszahlung des Förderdarlehens | 
| 12.1 | Sicherung des Förderdarlehens | 
| 12.2 | Auszahlung des Förderdarlehens | 
| 12.3 | Pfandentlassung | 
| 13. | Rechtsnachfolge/Umwandlung | 
| 14. | Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Förderungsvertrag | 
| 14.1 | Kündigung des Förderungsvertrages | 
| 14.2 | Vertragsstrafe | 
| 14.3 | Folgen einer Kündigung des Förderungsvertrages | 
| 15. | Ausnahmegenehmigungen | 
| 16. | Inkrafttreten, Anwendung bisheriger Vorschriften | 
1.
Zweck und Gegenstand der Förderung
                            Zweck der Förderung ist der Neubau von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraum in Baulücken und im innerstädtischen Verdichtungsbereich der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zugunsten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Nr. 5 genannten Personenkreise, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hieran ein besonderes öffentliches Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietwohnraum wird nur gefördert, wenn er in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäuden mit mehr als zwei Mietwohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in Mietreihenhäusern neu geschaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
Rechtsanspruch/Kumulierung
                            Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln besteht auch bei Vorliegen aller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungsvoraussetzungen nicht, und zwar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch dann nicht, wenn die Förderungsstelle einen Bescheid über die grundsätzliche Einbeziehung erteilt oder einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat (s. Nr. 10.2 und Nummer 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Förderung des Baus von Mietwohnraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach diesen Richtlinien schließt die gleichzeitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung mit anderen (auch bremischen) Mitteln im Sinne des WoFG aus. Die Förderungsstelle soll die Inanspruchnahme weiterer Förderungsmittel zulassen, wenn diese Mittel für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere bauliche Maßnahmen gewährt werden, die Mehrkosten verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
Förderungsstelle
                            Förderungsstelle für die Freie Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen ist die Bremer Aufbau-Bank GmbH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BAB), Wachtstr. 27-29, 28195 Bremen, Postanschrift: Kontorhaus am Markt, Langenstr. 2-4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28195 Bremen. Die Anschrift der Außenstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremerhaven lautet: Stadthaus 1, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
Art und Höhe der Förderung
4.1
Höhe der Förderung
                            Die Förderung erfolgt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Förderungsvertrages durch ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zinsverbilligtes Darlehen (Förderdarlehen) in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe von bis zu € 35 000 je Wohneinheit, höchstens jedoch bis zu 80 v.H. der Gesamtkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Kosten des Baugrundstücks und Gebäudes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baunebenkosten). Das Darlehen wird auf volle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            € 50 pro Wohnung gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Baukosten soll bei der Anmeldung durch eine Kostenschätzung oder Kostenermittlung nachgewiesen werden. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung der Baumaßnahme ist ein Kostennachweis durch Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
Tilgung, Verzinsung, Verwaltungskosten
                            Das Darlehen wird für zehn Jahre zinslos gewährt. Vom 11. bis 15. Jahr werden Zinsen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe von 2 v.H. erhoben. Ab dem 16. Jahr ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Darlehen mit dem dann marktüblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zinssatz, mindestens aber mit 6 v.H. zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Darlehen ist zunächst mit 1 v.H. und ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem 16. Jahr mit 2 v.H. jeweils zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. An Verwaltungskosten werden einmalig zu Beginn der Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 v.H. und dann laufend jährlich 0,375 v.H. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nominalbetrag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Tilgung bzw. die Frist für die Verzinsung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnt ein Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrages. Sofern das Darlehen zu diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt ist, beginnt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Tilgung bzw. die Verzinsungsfrist mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung des Darlehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
Berechtigter Personenkreis
5.1
Einkommensgrenzen
                            Die Wohnungen sind ab Bezugsfertigkeit an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungssuchende zu vermieten, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit der Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf dem Gebiet der sozialen
                            Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus vom 14. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 128)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung um bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 v.H. überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einzelheiten über die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens gemäß den §§ 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 24 WoFG ergeben sich aus dem Einkommensprüfungserlass des Senators für Bau und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwelt (jetzt: Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa) vom 20. August 2002 in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils geltenden Fassung, der bei der Förderungsstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2
Bevorzugte Zielgruppen
                            Die Wohnungen sollen vorrangig an Wohnungssuchende vergeben werden, die die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Förderung soll insbesondere der Wohnraumversorgung folgender Zielgruppen dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familien, Haushalte mit Kindern und Paare in der Familiengründungsphase,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            junge Menschen und Berufseinsteiger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ältere und behinderte Menschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushalte mit geringem Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3
Wohnberechtigungsnachweis
                            Die Wohnungssuchenden müssen ihre Wohnberechtigung im Sinne von Nr. 5.1 und 5.2 gegenüber dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages durch Aushändigung einer entsprechenden, bei Bezug der Wohnung noch gültigen Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 1-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WoFG nachweisen (Wohnberechtigungsschein).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wohnberechtigungsschein kann von dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungssuchenden bei der jeweils zuständigen Wohnungsbehörde beantragt werden. Zuständig sind in Bremen der Senator für Umwelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau, Verkehr und Europa und in Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Magistrat - Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
Anforderungen an den Förderungsnehmer
                            Der Förderungsnehmer muss geeignet, zuverlässig und leistungsfähig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er soll zur Finanzierung der Gesamtkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (s. Nr. 4.1) eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 v.H. dieser Kosten erbringen. Dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist durch eine entsprechende Bestätigung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finanzierenden Kreditinstitutes nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
Anforderungen an den geförderten Wohnraum
7.1
Allgemeines
                            Die Neuschaffung von Wohnraum wird nur gefördert, wenn dieser den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 27. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Brem.GBl. S. 211) in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung entspricht und die Erschließung gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die geplanten Baumaßnahmen sollen im Einklang mit den kommunalen Stadt- und Quartiersentwicklungszielen der Stadtgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen und Bremerhaven stehen. In diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen kommt modellhaften Vorhaben bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pilotprojekten besondere Bedeutung zu. Bauvorhaben in Gebieten mit besonderem Handlungsbedarf werden bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1.1
Nicht gefördert wird Wohnraum,
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zur dauernden Unterbringung ungeeignet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der wegen seiner Lage oder Grundrissgestaltung keinen ausreichenden Wohnwert hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in seiner Bauausführung und Ausstattung erheblich über durchschnittliche Wohnbedürfnisse hinausgeht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dessen Bau schon vor der grundsätzlichen Einbeziehung in die Wohnraumförderung begonnen wurde, ohne dass die Förderungsstelle einen vorzeitigen Baubeginn zugelassen hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2
Wohnungsstandard
                            Die Wohnungen sollen hinsichtlich Größe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundrissgestaltung so errichtet werden, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie den Wohnungsbedarf der unter Nr. 5 genannten Personenkreise erfüllen. Sie müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ferner entsprechend der erteilten Bauerlaubnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den von der Baugenehmigungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genehmigten Bauplänen errichtet werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen den heute üblichen Ausstattungsstandard von Neubauwohnungen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Wohnungen sollen barrierefrei erreichbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in ihrer Nutzung behindertenfreundlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzend zur BremLBO sind die technischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baubestimmungen zu der DIN 18025 Teil 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Barrierefreie Wohnungen, Planungsgrundlagen) entsprechend der „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen" vom 30. Dezember 2006 (Brem.ABl. 2007, S. 95) und vom 4. April 2003 (Brem.ABl. S. 229)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuhalten. Bei Bedarf können auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DIN 18025 Teil 1 in die Förderung einbezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2.1
Wohnungsgrößen
                            Die Wohnungen sollen grundsätzlich folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungsgrößen nicht überschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Anzahl der Personen | Wohnungsgröße in m² | 
| 1 | 48 | 
| 2 | 60 | 
| 3 | 75 | 
| 4 | 85 | 
| 5 | 95 | 
| 6 | 105 | 
| 7 | 115 | 
                            Dabei soll für jede Person eines Haushaltes ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raum ausreichender Größe vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einraumwohnungen werden nicht gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Berechnung der Wohnfläche ist die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2.2
Gebäudeplanung
                            Bei der Planung von Gebäuden sind alle Möglichkeiten der Kostensenkung auszuschöpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Planung soll darauf Rücksicht nehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass der Wohnraum auch bei Einschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mobilität mit einer angemessenen Qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nutzbar bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2.3
Aufenthaltsräume und andere Räume
                            Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben, die eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageslicht ermöglichen. Wohn- und Kinderzimmer ausschließlich mit Nordfenstern sind unzulässig, es sei denn, andere Lösungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planerisch nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Entwürfen sind die Grundflächen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen Räume, die mögliche Möblierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Installierung von Küche und Bad einzutragen. Nachstehende Räume und Flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind zu berücksichtigen, wenn nicht besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundrissformen eine Abweichung rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Windfänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei jeder Wohnung mit Zugang zum Freien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.B. Außenganghäuser, soll ein Windfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Wohnungs- bzw. Hauseingang vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze für Waschmaschinen, Trockenräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu jeder Wohnung ist der Platz für eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waschmaschine sowie ein gut zugänglicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ausreichend großer Trockenraum oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichend Stellfläche zum Aufstellen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wäschetrocknern nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstellfläche für Kinderwagen, Fahrräder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rollstühle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es sind gut zugängliche und ausreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            große Abstellflächen für Kinderwagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrräder und ggf. Rollstühle in der Nähe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Hauseingang nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bäder und Toilettenräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanitärräume sollen barrierefrei ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Vier-Personen-Wohnungen sollte neben dem Bad ein räumlich getrenntes WC vorgesehen werden. Ab Fünf-Personen-Wohnungen ist ein WC im Bad und ein räumlich getrenntes WC mit einem zweiten Waschtisch zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstellräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsprechend der Wohnungsgröße ist ausreichend Abstellfläche innerhalb und außerhalb der Wohnung einzuplanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiraumbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Außengestaltung des Grundstückes soll barrierefrei erfolgen. Bei der Planung und Durchführung der Außenanlagen ist die vorhandene Vegetation möglichst zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen zur Müllbeseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Platz für bewegliche Abfallbehälter ist an geeigneter nicht störender Stelle zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3
Technische Vorschriften im Wärmeschutz und
Anlagentechnik
                            Die Inanspruchnahme von Förderdarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschreitung der nach der Energiesparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) und der dazu erlassenen Verordnung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung der Energieeinsparverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Lande Bremen (DVO-EnEV) vom 14. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Brem.GBl. S. 59) in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung zulässigen Höchstwerte um 30 % angestrebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvorhaben, die ihre Energiebilanz durch zusätzliche Maßnahmen darüber hinaus verbessern, erhalten den Vorzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4
Besondere ökologische Anforderungen
                            Bei der Errichtung von Baumaßnahmen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Belange des Umweltschutzes zu beachten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es sollen nur Materialien zur Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommen, die hinsichtlich der Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Beseitigung eine hohe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und die Ausführung von Bau- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen Leistungen sind umweltfreundlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn bei der Herstellung und Verwendung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und bei der Ausführung der Leistungen weniger Ressourcen verbraucht und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belebte und unbelebte Umwelt und die Gesundheit des Menschen weniger belastet werden als bei vergleichbaren Produkten und Ausführungsarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen über Produkte mit Umweltzeichen, Zeichenanwender und Vergabekriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gibt das Umweltbundesamt heraus und können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Internet unter www.umweltbundesamt.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder www.blauer-engel.de abgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
Zweckbestimmung des geförderten Wohnraumes
8.1
Dauer der Zweckbestimmung
                            Der Zweckbestimmungszeitraum beträgt 15 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zweckbestimmung beginnt mit der Bezugsfertigkeit aller Wohnungen eines Mietobjektes. Die Zweckbestimmungsdauer verkürzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich auch dann nicht, wenn der Förderungsnehmer das Förderdarlehen außerplanmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiwillig oder aufgrund einer von ihm zu vertretenden Kündigung vollständig zurückzahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bezugsfertigkeit im Sinne von § 13 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils geltenden Fassung ist vom Förderungsnehmer nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2
Inhalt der Zweckbestimmung
                            Die Zweckbestimmung beinhaltet im Wesentlichen die Belegungs- und Mietbindungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geförderten Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Während der 15-jährigen Zweckbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Aufhebung der Eigenschaft als Mietwohnung durch das Geltendmachen von Eigenbedarf und die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum und deren Einzelverkauf - mit Ausnahme des Verkaufes der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietwohnung an wohnende Mieter zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke der Selbstnutzung - ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer hat sich im Förderungsvertrag zu verpflichten, eine beabsichtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwandlung der Mietwohnungen zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke des Verkaufes der Wohnung an wohnende Mieter zur Selbstnutzung der Förderungsstelle unaufgefordert unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich aufzugeben und sie nicht ohne Zustimmung der Förderungsstelle vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2.1
Belegungsbindung
                            Der Förderungsnehmer darf eine Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung einen Wohnberechtigungsschein der zuständigen Wohnungsbehörde (s. Nr. 5.3) übergibt und wenn die in dieser Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer hat der Wohnungsbehörde durch Übersendung einer Mieterliste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Meldebescheinigungen über den Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der alleinigen Wohnung und der Wohnberechtigungsscheine mitzuteilen, an wen die Wohnungen vermietet worden sind. Endet ein Mietverhältnis vor Ablauf der 15-jährigen Zweckbestimmung, hat er das Datum des Auslaufens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Mietverhältnisses und des Freiwerdens der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnung mitzuteilen. Der Förderungsnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss die Wohnung unverzüglich wieder an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen berechtigten Wohnungssuchenden vermieten und der Wohnungsbehörde den Wohnberechtigungsschein übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistellungen von der Belegungsbindung können von der Wohnungsbehörde nur unter den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen des § 30 WoFG erteilt werden. Näheres regelt der Erlass zur Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von den Belegungsbindungen des Senators für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau und Umwelt (jetzt: Senator für Umwelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau, Verkehr und Europa) vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Belegungsbindung wird von den in Nr. 5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Wohnungsbehörden überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2.2
Mietbindung
                            Ab Bezugsfertigkeit der Mietwohnungen darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höchstens eine Miete von € 6,10 je m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnfläche monatlich (netto/kalt) erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Während des 15-jährigen Zweckbestimmungszeitraumes darf diese Miete nur im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 558 BGB erhöht werden, höchstens aber um
                            15 v.H. innerhalb von drei Jahren. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mieterhöhungen - auch modernisierungsbedingte - sind während der Dauer der Zweckbestimmung unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben der vorgenannten Miete dürfen nur Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 560 BGB sowie ggf. die Pauschale für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 Zweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl. S. 2178) in den jeweils geltenden Fassungen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vereinbarung zusätzlicher Geld-, Sach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Arbeitsleistungen des Mieters für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungsüberlassung - insbesondere Maklergebühren - ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer hat die Mietbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuhalten. Im Mietvertrag ist der Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Mieters zu begründen, dass er sich gegenüber dem Förderungsnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Mietbindung berufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann. Der Förderungsnehmer wird im Förderungsvertrag dahingehend verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer darf mit den Mietern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur unbefristete Mietverträge abschließen, es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sei denn, die Förderungsstelle hat ausdrücklich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Mietverträgen zugestimmt. Staffelmietverträge sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3
Sicherung der Zweckbestimmung
                            Zur Sicherung der Zweckbestimmung des geförderten Wohnraums bestellt der Förderungsnehmer zugunsten der zuständigen Wohnungsbehörde (Nr. 5.3) eine beschränkte persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstbarkeit an dem geförderten Objekt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ggf. an dem Objekt, in dem sich die Bestandswohnung (s. Nr. 9) befindet, und zwar in Abt. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des jeweiligen Grundbuchs an rangbereitester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle unmittelbar nach den in Abt. III eingetragenen Förderungsmitteln. Der Förderungsnehmer hat für die Bestellung dieser Dienstbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von der Förderungsstelle vorgegebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vordrucke zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Wohnungsbehörde wird nach Ablauf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckbestimmung die Löschung der Dienstbarkeit bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
Mittelbare Belegung des neugeschaffenen
Wohnraums
9.1
Allgemeines
                            Der durch diese Förderung neu geschaffene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraum kann auch gefördert werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Belegungs- und Mietbindungen nicht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem, sondern an Ersatzwohnungen (Bestandswohnungen) eingeräumt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesem Fall ist in dem Förderungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Nr. 10.4) zu vereinbaren, wie viele der Mietwohnungen in dem Förderungsobjekt voraussichtlich aufgrund einer mittelbaren Belegungs- und Mietbindung bei Bestandswohnungen gefördert werden sollen. In einer den Förderungsvertrag ergänzenden Vereinbarung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Bezugsfertigkeit des Förderungsobjektes endgültig festzulegen, für welche Mietwohnungen im Förderungsobjekt eine mittelbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belegungs- und Mietbindung bei welchen Bestandswohnungen erfolgen soll. Sowohl die jeweilige Mietwohnung im Förderungsobjekt als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch die dazugehörige Bestandswohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen in der Vereinbarung genau bezeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein (Adresse, Lage, Größe, Mietbeginn). Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietbeginn darf frühestens nach Abschluss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungsvertrages und soll spätestens bis zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezugsfertigkeit der Mietwohnungen im Förderungsobjekt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2
Anforderungen an die Ersatzwohnung
                            Die als Ersatzwohnung dienende Bestandswohnung muss in der gleichen Stadtgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liegen, in der auch die zu fördernde, neu geschaffene Mietwohnung liegt. Sie muss ferner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Vermietung an einen berechtigten neuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mieter anstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es muss sich außerdem um eine belegungs- und mietbindungsfreie Mietwohnung handeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die annähernd gleich groß ist wie die neu geschaffene Mietwohnung und die bezüglich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstattung auch in etwa dem heutigen Wohnungsstandard entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern Zweifel an der Eignung der Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehen, erfolgt eine örtliche Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Wohnungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3
Belegungs- und Mietbindung für die Ersatzwohnung
                            Im Falle der mittelbaren Belegung unterliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht die neugeschaffene Wohnung sondern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestandswohnung der Belegungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietbindung (s. Nr. 8.2). Abweichend von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 8.2.2 darf für eine Bestandswohnung höchstens eine Miete von € 5,60 je m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            monatlich erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
Antrags- und Förderungsverfahren
10.1
Anmeldung des Bauvorhabens
                            Das Bauvorhaben ist vor Baubeginn zunächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formlos zur Einbeziehung in die Förderung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Lageplan und unter Angabe der Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zu erstellenden Wohneinheiten beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung der Förderungswürdigkeit anzumelden. Diese Stelle kann die Vorlage weiterer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird empfohlen, vor Beantragung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauerlaubnis bzw. der Genehmigungsfreistellung nach der Landesbauordnung der vorgenannten Behörde die Erfüllung der Anforderungen nach Nr. 7 nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2
Entscheidung über die Einbeziehung in die
Förderung
                            Die Deputation für Bau und Verkehr entscheidet im Grundsatz über die Einbeziehung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemeldeten Bauvorhaben in die Förderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie entscheidet ebenfalls über eine nachträgliche Einbeziehung von Bauvorhaben. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvorhaben bis zu 25 Wohnungen entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa sowie die Förderungsstelle in eigener Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Förderungsstelle teilt dem Antragsteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbindlich mit, ob und inwieweit sein Bauvorhaben im Grundsatz in die Förderung einbezogen worden ist. Dabei ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sich die Einzelheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Förderung aus dem noch abzuschließenden Förderungsvertrag (vgl. Nr. 10.4) ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3
Antrag auf Gewährung der Förderung
                            Das Förderdarlehen ist von dem Förderungsnehmer nach Einbeziehung in die Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und vor Baubeginn auf entsprechenden Antragsvordrucken unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Förderungsstelle zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beantragen. Die Antragsvordrucke sind bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungsstelle erhältlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit dem Förderungsantrag sind mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die amtliche Bauerlaubnis gemäß den §§ 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 67 BremLBO nebst Anlagen (genehmigte Baupläne, Lageplan usw.) oder wenn das Gebäude gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 BremLBO
                            (Genehmigungsfreistellung) erstellt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die vollständigen, bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen sowie die Bescheinigung der Gemeinde über die Genehmigungsfreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine qualifizierte Baubeschreibung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Nachweis über die Höhe der Gesamtkosten (vgl. Nr. 4.1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Finanzierungsplan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wohnflächenberechnung (vgl. Nr. 7.2.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Zusammenstellung der Wohnungsgrößen und der vorgesehenen Belegung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Eigentumsnachweis über das zu bebauende Grundstück durch Grundbuchauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Kaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anträge, die unvollständig sind oder sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mängel aufweisen, gibt die Förderungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ergänzung oder Überarbeitung unverzüglich an den Antragsteller zurück oder sie fordert die fehlenden Unterlagen nach. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachholen der erforderlichen Handlungen einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll der Antrag abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.4
Förderungsvertrag
                            Sind die Förderungsvoraussetzungen erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließt die Förderungsstelle mit dem Förderungsnehmer einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 54 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG)
                            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219) in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung über die Gewährung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderdarlehens mit allen Rechten und Pflichten nach diesen Richtlinien. Außerdem können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusätzliche Verpflichtungen des Förderungsnehmers vereinbart werden, soweit diese zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erreichung des Förderungszieles notwendig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsvertrag regelt das Förderungsverhältnis zwischen den Vertragspartnern abschließend. Eine Anpassung oder Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Vertrages ist nur nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 BremVwVfG
                            möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesem Vertrag sind auch die Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Rückforderung der Mittel und die Vertragsstrafen zu Lasten des Förderungsnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Fall der Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder bei Vertragsverstößen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sind mehrere Personen aufgrund des Förderungsvertrages berechtigt, so können sie ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte nur gemeinschaftlich ausüben. Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich aufgrund des abgeschlossenen Förderungsvertrages ergebenden Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftet jeder als Gesamtschuldner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer ist mit dem abzuschließenden Förderungsvertrag zu verpflichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungsstelle die amtliche Bauschlussabnahmebescheinigung oder bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietreihenhäusern - sofern die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugenehmigungsbehörde gemäß der Landesbauordnung auf die Erteilung einer solchen Bescheinigung verzichtet - eine Bestätigung des bauleitenden Architekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Fertigstellung des Förderungsobjektes entsprechend den bauamtlich genehmigten Bauplänen unverzüglich vorzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in diesen Richtlinien festgelegten Förderungsbedingungen, insbesondere die Zweckbestimmung für die Mietwohnung in dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckbestimmungszeitraum einzuhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Mietwohnraum für die Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckbestimmung ordnungsgemäß instand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu halten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Eigentumswechsel der geförderten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungen unverzüglich der Förderungsstelle anzuzeigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Falle einer beabsichtigten Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des geförderten Mietobjekts in Eigentumswohnungen diese Umwandlung nicht ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung der Förderungsstelle vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Förderungsstelle unverzüglich vom Eintritt eines Kündigungsgrundes nach Nr. 14.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder von Gründen, die zur Erhebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusätzlichen Leistungen nach Nr. 14.2 berechtigen, zu unterrichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungsstelle, dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen oder deren Beauftragten auf Verlangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jederzeit Auskunft über die für die Gewährung bzw. Weiterbelassung des Förderdarlehens maßgebenden Umstände zu erteilen sowie diesen Stellen zu diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck jederzeit Einsichtnahme in die Verträge, Belege und sonstige Unterlagen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewähren bzw. eine Besichtigung des geförderten Objektes zu gestatten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuwilligen, dass alle für die Erfüllung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungszweckes benötigten Daten erfasst und verarbeitet werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich der mieterbezogenen Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich die Einwilligung des jeweiligen Mieters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geben zu lassen, dass auch dessen Daten erfasst und verarbeitet werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von ihm aufgrund des abgeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungsvertrages übernommenen Verpflichtungen einem evtl. Rechtsnachfolger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzuerlegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Durchführung der Baumaßnahme eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussrechnung aufzustellen und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise bis zur Höhe der Gesamtkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Nr. 4.1) zu erbringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuwilligen, dass das Darlehen nach Vorlage der Schlussrechnung auf den nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 4.1 festzusetzenden Betrag gekürzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer muss die Annahme des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrages innerhalb von 6 Wochen nach Übersendung des Vertragsangebotes erklären, indem er eine unterzeichnete Ausfertigung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Förderungsstelle zurückgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsvertrag wird dreifach ausgefertigt. Ausfertigungen erhalten der Förderungsnehmer, die Wohnungsbehörde sowie die Förderungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.5
Darlehensvertrag
                            Nach Abschluss des Förderungsvertrages wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die BAB als Treuhandinstitut mit dem Förderungsnehmer einen privatrechtlichen Darlehensvertrag schließen. Darin wird sichergestellt, dass die in Nr. 10.4 genannten Inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Förderungsvertrages auch im Darlehensverhältnis umgesetzt werden können, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darlehensvertrag im Falle einer Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Förderungsvertrages (s. Nr. 14) ebenfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden kann, das Förderdarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Zweckbestimmung dinglich gesichert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden (s. Nr. 12.1 und Nr. 8.3) und die notwendige Versicherung (s. Nr. 12.2) abgeschlossen wird. Ferner wird dabei eine Verzinsung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend Nr. 14.3 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus ist in dem Darlehensvertrag eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung des Förderdarlehens für den Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzubehalten, dass eine Ersetzung dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darlehens durch Kapitalmarktmittel möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts erfolgt insoweit, als die oberste Landesbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies zugelassen und festgestellt hat, dass die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersetzung des gewährten Darlehens für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungsnehmer zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BAB als Treuhandinstitut ist im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages berechtigt, von dem Förderungsnehmer die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            banküblichen Erklärungen und Nachweise zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.6
Bearbeitungsentgelt bei Verzicht auf Inanspruchnahme des Darlehens
                            Wenn der Förderungsnehmer nach Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungs- und Darlehensverträge auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inanspruchnahme des Darlehens verzichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird von der BAB als Treuhandinstitut ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v.H.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Darlehenssumme erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
Baubeginn
                            Das geplante Objekt ist unverzüglich nach Erteilung des Bescheides über die Einbeziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bauvorhabens in die Förderung (s. Nr. 10.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu realisieren. Der Förderungsnehmer hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderungsstelle zunächst den prüffähigen formellen Förderungsantrag mit den entsprechenden Unterlagen (s. Nr. 10.3) vorzulegen und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen für den Abschluss des Förderungsvertrages umgehend zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Baubeginn vor der verbindlichen Mitteilung über die Einbeziehung in die Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne vorherige Zustimmung der Förderungsstelle führt in der Regel zur Ablehnung der Förderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
Sicherung und Auszahlung des Förderdarlehens
12.1
Sicherung des Förderdarlehens
                            Das Förderdarlehen ist an rangbereitester Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unmittelbar nach den zur Finanzierung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvorhabens aufgenommenen Fremdmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und innerhalb von 85 v.H. der Gesamtkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (s. Nr. 4.1), aber vor etwaigen anderen als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Fremdmitteln durch Eintragung im Grundbuch dinglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei dem der Absicherung des Darlehens dienenden Grundpfandrecht darf der gesetzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löschungsanspruch gemäß § 1179a BGB nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeschlossen werden. Soweit diesem Grundpfandrecht Grundschulden im Range vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gleichstehen, hat der Förderungsnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Grundstückseigentümer) seine gegenwärtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zukünftigen Ansprüche auf Rückgewähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Übertragung, Verzicht, Aufhebung) der Grundschulden oder von Teilen derselben an die BAB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Treuhänderin des Förderdarlehens abzutreten. Soweit zu diesem Zeitpunkt bereits wirksame Abtretungen bestehen, hat der Förderungsnehmer seine Ansprüche auf Rückübertragung seiner Rückgewähransprüche an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BAB als Treuhandinstitut abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.2
Auszahlung des Förderdarlehens
                            Das Förderdarlehen wird auf Anforderung ausgezahlt, wenn der Förderungsnehmer der Förderungsstelle die Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) sämtlicher Wohnungen des Förderungsobjektes schriftlich angezeigt und entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachgewiesen hat. Die Bestätigung über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnungsgemäßen Bezug (Nr. 8.2.1) des Förderungsobjektes ist nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Voraussetzung für die Auszahlung ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass das aufzubringende Eigengeld verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist. Außerdem muss die Eintragung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundpfandrechtes (s. Nr. 12.1) sowie der persönlichen Dienstbarkeit (s. Nr. 8.3) im Grundbuch durch Vorlage einer grundbuchamtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bescheinigung nachgewiesen werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Erklärung eines Notars oder des Grundbuchamtes sichergestellt sein, dass der Eintragung des Grundpfandrechtes bzw. der persönlichen Dienstbarkeit an der vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rangstelle keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferner ist das Bestehen einer ausreichenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (z.B. zum gleitenden Neuwert) Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebäude gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3
Pfandentlassung
                            Werden nach Fertigstellung eines Bauvorhabens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teile des Grundstücks von mehr als 10 v.H. der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ursprünglichen Fläche veräußert oder für andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke abgeschrieben, so wird eine Pfandentlassung nur erteilt, wenn der Eigentümer eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerordentliche Tilgung in Höhe der Wertentnahme auf das gewährte Förderdarlehen leistet. Maßgebend ist der eingebrachte Grundstückswert einschließlich Erschließungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gleiche gilt, wenn ein Grundstücksteil durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungsbeschluss abgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
Rechtsnachfolge/Umwandlung
                            Der Förderungsnehmer und jeder Rechtsnachfolger ist für die Dauer der Zweckbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtet, der Förderungsstelle eine beabsichtigte Veräußerung des geförderten Objektes rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist der Förderungsstelle ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Die Förderungsstelle entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dann gemäß den Übertragungsrichtlinien des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senators für Bau, Umwelt und Verkehr (jetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Januar 2006 (Brem.ABl. S. 121) in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils geltenden Fassung über die Übertragung der Förderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses gilt auch im Falle einer Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mietwohnungen in Wohnungseigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Zwecke des Verkaufes der Wohnungen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wohnende Mieter zur Selbstnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Förderungsnehmer hat die sich für ihn aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Inanspruchnahme der Förderung ergebenen Verpflichtungen seinen Rechtsnachfolgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederum gehalten sind, ihre jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Förderungsvertrag
14.1
Kündigung des Förderungsvertrages
                            Der Förderungsvertrag kann von der Förderungsstelle ganz oder teilweise mit sofortiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung gekündigt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungsnehmer oder der Rechtsnachfolger gegenüber der Förderungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unrichtige oder unvollständige Angaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Gewährung oder den Fortbestand der Förderung von Bedeutung sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatsachen eintreten oder bekannt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus denen sich ergibt, dass der Förderungsnehmer oder dessen Rechtsnachfolger nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehr leistungsfähig, nicht mehr zuverlässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr kreditwürdig oder zur Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Verpflichtungen nicht mehr in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lage ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungsnehmer den ordnungsgemäßen Erstbezug nicht nachweist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wohnungen bestimmungswidrig vermietet oder genutzt werden oder leer stehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Förderdarlehen nicht zweckentsprechend verwendet oder die Schlussrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht vorgelegt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungsnehmer die Wohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schuldhaft nicht ordnungsgemäß instand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Förderungsobjekt nicht nach den von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Förderungsstelle anerkannten Plänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend dem Förderungsantrag oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichend von der genehmigten Bauausführung errichtet wurde oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sonstigen Bestimmungen oder Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Förderungs- oder Darlehensvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht eingehalten werden oder gegen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften des WoFG oder diese Förderungsrichtlinien verstoßen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Eigentumswechsel eintritt und die Förderungsstelle die Förderdarlehen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnachfolger nicht überträgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstände bei der Bedienung des Förderdarlehens eingetreten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Vermögen des Förderungsnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist oder die Zwangsversteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Zwangsverwaltung des Förderungsobjektes beantragt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen vorliegen, nach denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 3 BremVwVfG
                            ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuwendungsbescheid aufgehoben werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere Kündigungsgründe bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.2
Vertragsstrafe
                            Die Förderungsstelle ist unbeschadet des Rechtes auf Kündigung des Förderungsvertrages berechtigt, bei einem schuldhaften Verstoß gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmungen des Förderungs- oder Darlehensvertrages eine Vertragsstrafe zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Pflicht des Förderungsnehmers zur Einhaltung der Belegungs- und Mietbindung während der Dauer der Zweckbestimmung sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verpflichtung zur Erstattung überhöhter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietzahlungen an den Mieter bleibt davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsstrafe beträgt für die Dauer des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verstoßes bis zu € 5,00 monatlich pro Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verstoß bezieht. Jeder angefangene Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist als voller Monat anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsstrafe ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fällig. Bei verspätet eingehenden Zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden Zinsen entsprechend Nr. 14.3 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.3
Folgen einer Kündigung des Förderungsvertrages
                            Im Falle der Kündigung des Förderungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird der Darlehensvertrag ebenfalls gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zweckbestimmung (Nr. 8) bleibt davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei teilweiser Kündigung werden die übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Förderungsvertrag begründeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungen des Förderungsnehmers nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für ein zurückzuzahlendes Darlehen kann vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt der ungerechtfertigten Inanspruchnahme bis zum Eingang der Rückzahlung eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzinsung bis zu 5 v.H. über dem Basiszinssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 247 BGB gefordert werden. Der am Ersten eines jeden Monats geltende Basiszinssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.
Ausnahmegenehmigungen
                            Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa oder die Förderungsstelle können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von diesen Richtlinien zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                16.
Inkrafttreten, Anwendung bisheriger Vorschriften
                            Diese Förderungsrichtlinien finden Anwendung auf alle Bauvorhaben, für die die Grundsatzbescheide nach dem 22. Mai 2008 erstellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die bisherigen Richtlinien zur Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vertraglich vereinbarten Förderung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietwohnungen durch das Schließen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baulücken in der Freien Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Mai 2004 (Brem.ABl. S. 425)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Maßgabe gegenstandslos, dass sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftig nur noch für die Abwicklung der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihnen geförderten Bauvorhaben und für die auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Grundlage in die Förderung einbezogenen Bauvorhaben anzuwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 18. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Umwelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau, Verkehr und Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Anmerkung: Gemäß Nr. 16 Abs. 3 der „Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung des Neubaus von Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen – Mietwohnraumförderung -“ vom 21.06.2011 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brem.ABl. 2011, S. 717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) werden diese Richtlinien „mit der Maßgabe gegenstandslos, dass sie künftig nur noch für Bauvorhaben anzuwenden sind, die aus den Wohnraumförderungsprogrammen 2008 und 2009 gefördert wurden bzw. unter Beachtung von Absatz 2 gefördert werden.“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Anmerkung: Gemäß Nr. 16 Abs. 3 der „Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung des Neubaus von Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen – Mietwohnraumförderung -“ vom 13.10.2014 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brem.ABl. 2014, S. 1394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) werden diese Richtlinien „werden mit der Maßgabe gegenstandslos, dass sie künftig nur noch für Bauvorhaben anzuwenden sind, die aus den Wohnraumförderungsprogrammen 2008, 2009 und 2010 gefördert wurden.“