Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2013 - Ablösung des Besoldungsdienstalters/ Besoldungslebensalters durch Erfahrungsstufen
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2013 - Ablösung des Besoldungsdienstalters/ Besoldungslebensalters durch Erfahrungsstufen

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2013 - Ablösung des Besoldungsdienstalters/ Besoldungslebensalters durch Erfahrungsstufen

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2013 - Ablösung des Besoldungsdienstalters/ Besoldungslebensalters durch Erfahrungsstufen

Durchführungshinweise zu den §§ 15b ff des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG)
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2013 (Brem. GBl. S. 607)
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Zu den §§ 15b ff BremBesG sind folgende Durchführungshinweise zu beachten:

Allgemeines:

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wird das bisherige System des Besoldungsdienstalters der Beamtinnen und Beamten bzw. Besoldungslebensalters der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch das neue System der dienstlichen Erfahrung zur Bestimmung des Grundge halts und des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 abgelöst. Der Einstieg in die Grundgehaltstabelle sowie der weitere Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabellen R 1 und R 2 bzw. der Besoldungsordnung A erfolgt nunmehr aufgrund der erworbenen dienstlichen Erfahrung. Die Anzahl der Stufen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und die Aufstiegsintervalle in den jeweiligen Grundgehaltstabellen (2-, 3- sowie 4-Jahresrhythmus) bleiben im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert. Es entfallen die bisherigen Anfangsgrundgehälter in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und R 1 sowie die bisherigen Grundgehaltsbeträge der Stufe 4 in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zur Bestimmung des Grundgehalts vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden betragsmäßig in die neuen Grundgehaltstabellen übergeleitet. Soweit die bisherige Grundgehaltsstufe keinen Betrag mehr ausweist, erfolgt die Überleitung in die nächste, mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Stufe derselben Besoldungsgruppe.
Für die am 31. Dezember 2013 bereits vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt Folgendes:
•Infolge der Rechtsänderung und der betragsmäßigen Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen kommt es nicht zu finanziellen Nachteilen hinsichtlich des Lebenseinkommens.
•Die weiteren Stufenaufstiege in den neuen Grundgehaltstabellen werden zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem auch nach bisherigem Recht (Bestimmung des Grundgehalts durch Feststellung des Besoldungsdienstalters/Besoldungslebensalters) der Stufenaufstieg erfolgt wäre.
•Es findet keine nachträgliche Berechnung und Festsetzung von Erfahrungszeiten statt.
Für ab dem 1. Januar 2014 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt Folgendes:
•Grundsätzlich werden die Betroffenen der Anfangsgrundgehaltsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet.
•Die erstmalige Stufenfestsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt.
•Soweit Erfahrungszeiten vor der Einstellung in das Beamten- oder Richterverhältnis vorliegen, können diese zu einem höheren Stufeneinstieg führen. Die Stufenfestsetzung für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erfolgt durch Performa Nord – Geschäftsbereich A. Die Laufbahnvoraussetzung und der Umfang eventuell förderlicher Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit sind Performa Nord zusammen mit der Aufforderung zur Bezügeanweisung von der zuständigen Personalstelle zu übermitteln.

Im Einzelnen:

Zu § 15b BremBesG (Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A):

Zu § 15b Abs. 1 BremBesG (Erstmalige Stufenfestsetzung):

Bei Diensteintritt steht kraft Gesetzes regelmäßig die erste mit einem Wert belegte Grundgehaltsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu. Dabei ist grundsätzlich maßgebend für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen (Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit). Aufgrund der Einheit des Beamtenverhältnisses ist es nicht von Bedeutung, bei welchem Dienstherrn die Ernennung erfolgte.
Im Falle der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten ist Folgendes zu beachten:
Soweit der abgebende Dienstherr ebenfalls nach dem dort geltenden Recht das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung bemisst, ist eine Überprüfung oder Korrektur der bereits durch den abgebenden Dienstherrn festgesetzten Erfahrungs- und Unterbrechungszeiten grundsätzlich nicht vorzunehmen.
Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
•Offensichtliche Rechenfehler des abgebenden Dienstherrn bei der Berechnung von Erfahrungszeiten sind zu berichtigen.
•Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die in § 15b Abs. 1 Satz 4 und 5 BremBesG genannten Zeiten bereits beim abgebenden Dienstherrn als Erfahrungszeiten berücksichtigt worden sind und dort zu einem höheren Stufeneinstieg geführt haben. Dies wird sich aus der jeweiligen Personalakte ergeben. Sind die in

§ 15b Abs. 1 Satz 4 und 5 BremBesG genannten Zeiten bereits berücksichtigt worden, sind sie bei der Bemessung des Grundgehalts nicht erneut zu berücksichtigen. Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, da die Zeiten in diesen Fällen nicht zu einem weiteren Gewinn an dienstlicher Erfahrung geführt haben.

•Sind Zeiten beim bisherigen Dienstherrn, die nach bremischen Recht Berücksichtigung finden würden, nicht als Erfahrungszeiten angerechnet worden, ist das Stufungsdatum neu festzusetzen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kindererziehungszeiten vor der Einstellung beim bisherigen Dienstherrn keine Berücksichtigung gefunden haben.
Erfolgt die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten durch einen Dienstherrn, der die Bestimmung des Grundgehalts noch nach den Vorschriften über das Besoldungsdienstalter/Besoldungslebensalter vornimmt, ist ebenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungszeiten das Stufungsdatum festzulegen. Sollte sich hieraus ein geringeres Grundgehalt im Vergleich zur Besoldung beim bisherigen Dienstherrn ergeben, kommt möglicherweise die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Betracht.
Bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A tritt an die Stelle des Diensteintritts der Diensteintritt in das Amt der Besoldungsordnung R. Da nach § 1 Abs. 1 Nummer 3 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Dienstbezüge erhalten, gilt dies auch für diesen Personenkreis.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 4 BremBesG

Die in den Nummern 1 bis 6 genannten Zeiten bewirken abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts. Diese Zeiten sind zwingend zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich einerseits um Zeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass verwertbare dienstliche Erfahrungen erworben werden konnten. Andererseits geht es um gesellschaftlich relevante Zeiten. Durch die fiktive zeitliche Vorverlegung des Diensteintritts ist die Festsetzung einer höheren als der Anfangsgrundgehaltsstufe möglich.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG (Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst):

Hauptberuflichkeit

Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie:
•entgeltlich ist,
•nach dem Willen der oder des Beschäftigten den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
•in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
Die Voraussetzungen müssen nebeneinander und nicht alternativ vorliegen. Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen der oder des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.

Gleichwertigkeit

Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, erfolgte regelmäßig eine Eingruppierung nach den Regelungen des TV-L (Länder) oder des TVöD (Bund und VKA). Anhand der jeweiligen Entgeltgruppe der Bewerberin oder des Bewerbers ist dann die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zu prüfen.
Zu den Laufbahngruppen sind folgende Entgeltgruppen vergleichbar:
•Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt (BesGr.: A 4 bis A 6):
Entgeltgruppen 4
1
bis 5,
•Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (BesGr.: A 6 bis A 9):
Entgeltgruppen 6
2
bis 8
3
,
•Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (BesGr.: A 9 bis A 13):
Entgeltgruppen 9
4
bis 12
5
,
•Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (BesGr.: A 13 bis A 16):
ab Entgeltgruppe 13
6
.
Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinne des TV-L/TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss fiktiv eine Entgeltgruppe in sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Tarifregelung ermittelt werden.

Beispiel:

Die nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütete Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität ist einer Tätigkeit der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt gleichwertig. Die jeweilige Tätigkeitszeit ist damit zu berücksichtigen.

Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung

Die Tätigkeit darf nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung herangezogen worden sein.
Nach

§ 14 Abs. 2 bis 4 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)

i. V. mit

§ 15 Abs. 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO)

ist Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung u.a. eine hauptberufliche Tätigkeit, soweit sich aus den weiteren Vorschriften des BremBG und der BremLVO nichts Abweichendes ergibt. Diese hauptberufliche Tätigkeit kann sowohl außerhalb als auch innerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden, soweit Anlage 1 zu

§ 15 BremLVO

nichts anderes bestimmt.

Beispiel 1:

Ein Beamter hat sein Studium in Maschinenbau mit dem Bachelorgrad abgeschlossen. Anschließend war er zunächst zwei Jahre als Ingenieur in einer technischen Firma in der Privatwirtschaft tätig. Danach hat er zwei Jahre eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Technischer Angestellter, Entgeltgruppe 10 TV-L ausgeübt.
Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist nach

§ 14 Abs. 3 BremBG

i.V.m.

§ 15 Abs. 2 und 3 BremLVO

eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren abzuleisten, die nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht. Davon muss gem. Anlage 1 zu

§ 15 BremLVO

ein Jahr im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
Es ist zu prüfen, welche Zeiten für die Laufbahnbefähigung herangezogen worden sind.
Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
a)Für die Laufbahnbefähigung wurden ein Jahr aus der Zeit in der Privatwirtschaft und ein Jahr aus der Zeit im öffentlichen Dienst angerechnet.
Das übrige Jahr aus der Privatwirtschaft kann als Erfahrungszeit gem. § 15b Abs. 1 Satz 5 BremBesG angerechnet werden. Das übrige Jahr aus der Zeit im öffentlichen Dienst ist gem. § 15b Abs. 1 Satz 4 BremBesG als Erfahrungszeit anzurechnen.
b)Für die Laufbahnbefähigung wurden zwei Jahre aus der Zeit im öffentlichen Dienst angerechnet.
Die Zeit aus der Privatwirtschaft kann im Umfang von zwei Jahren als Erfahrungszeit gem. § 15b Abs. 1 Satz 5 BremBesG angerechnet werden.

Beispiel 2:

Eine Beamtin hat nach Abschluss eines Masterstudiums der Wirtschaftswissenschaften vier Jahre eine vollbeschäftigte Tätigkeit in einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft ausgeübt. Die Vergütung erfolgte entsprechend Entgeltgruppe 13 TV-L. Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss gem.

§ 14 Abs. 4 BremBG

i.V.m.

§ 15 Abs. 2 und 3 BremLVO

u.a. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren abgeleistet worden sein, die nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht. Von den vier Jahren, die die Beamtin nach dem Studium an gleichwertiger, hauptberuflicher Tätigkeit abgeleistet hat, sind daher drei Jahre für die Laufbahnbefähigung heranzuziehen; ein Jahr kann für die Berücksichtigung als Erfahrungszeit gem. § 15b Abs. 1 Satz 5 BremBesG herangezogen werden.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und 3 BremBesG (Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz):

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) sind anzuerkennen:
•Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 5, 6b Wehrpflichtgesetz – WPflG) sowie freiwilliger Wehrdienst (§§ 54, 56 WPflG),
•Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland,
•geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG) oder
•Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – finden die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf den Zivildienst entsprechend Anwendung)
soweit sie nach den §§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a ArbPlSchG wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:
•Bei Einberufung oder Heranziehung während des Vorbereitungsdienstes (§ 9 Abs. 8 Satz 3 – für Richterinnen oder Richter i.V.m. § 9 Abs. 11 ArbPlSchG)
Soweit sich der Beginn der Erfahrungszeit durch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund des Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes oder des Zivildienstes verzögert, sind diese Zeiten auszugleichen. Dies gilt entsprechend für die Zeiten der anderen Wehrdienstarten, soweit deren Dauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet.

Beispiel:

Einstellung in den Vorbereitungsdienst:01. Oktober 2014
Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes:30. September 2017
Freiwilliger Wehrdienst:01. April bis 30. September 2015
Tatsächliches Ende des Vorbereitungsdienstes:30. September 2018
Erstmalige Ernennung mit Dienstbezügen nach § 15b BremBesG:01. Oktober 2018
Auszugleichen ist der Zeitraum, um den sich der Beginn der Erfahrungszeit durch den Grundwehrdienst verzögert hat. Anzurechnen als Erfahrungszeit sind danach zwölf Monate. Wurde im vorstehenden Beispiel der Vorbereitungsdienst bereits am 31. März 2018 beendet, wären lediglich sechs Monate zu berücksichtigen.
•Verzögerungstabestand nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
Die Verzögerungstatbestände sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an. Die genannten Zeiten sind zwar im ArbPlSchG (insbesondere in § 12 Abs. 3 ArbPlSchG) nicht ausdrücklich erfasst, aus Gründen der Gleichbehandlung werden sie jedoch in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 10 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG berücksichtigt.

Beispiel:

Erfolgreicher Abschluss eines Vorbereitungsdienstes:31. März 2014
Freiwilliger Wehrdienst:01. April bis 30. September 2014
Bewerbung bis spätestens zum:31. März 2015
Ernennung zum Beamten auf Probe am:01. Juni 2015
Die Zeit des Wehrdienstes ist im Zeitpunkt der Ernennung als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.
•Bei Aufnahme einer für den künftigen Beruf als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sowie Staatsanwältin oder Staatsanwalt über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung im Anschluss an den Wehr- oder Zivildienst (§ 13 Abs. 2 ArbPlSchG)
Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Zivildienstes oder der anderen Wehrdienstarten (auch mit einer Dauer von weniger als sechs Wochen) sind auszugleichen, wenn im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sowie Staatsanwältin oder Staatsanwalt über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) bzw. ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst begonnen wird oder diese durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen worden sind. Zeitliche (auch längere) Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird (z.B. späterer Studienbeginn, weil trotz Bewerbung kein Studienplatz zugeteilt wurde). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist auch hier, dass sich die oder der Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist.

Beispiel:

Ende des freiwilligen Wehrdienstes:31. Dezember 2012
Hochschulausbildung:01. April 2013 bis 31. März 2017
Im Anschluss Beginn des Vorbereitungsdienstes als Beamter auf Widerruf01. April 2017 bis 31. März 2019
Bewerbung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes, also zwischen 01. April 2019 bis einschließlich 30. September 2019.
Dies gilt auch für eine nach dem Hochschulstudium anschließende weitere Qualifikation/hauptberufliche Tätigkeit, soweit eine solche für die Einstellung zusätzlich gefordert oder als Einstellungskriterium herangezogen wird. Auch wenn die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wird hier der freiwillige Wehrdienst bei der ersten Ernennung mit Dienstbezügen als Erfahrungszeit angerechnet.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BremBesG (Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz):

Nummer 4 entspricht der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Hierbei ist entscheidend, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Zuständig für die Feststellung, ob eine Verfolgungszeit im Einzelfall vorliegt, sind die Rehabilitierungsbehörden nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BremBesG (Zeiten einer Kinderbetreuung):

Hierbei handelt es sich um Zeiten, die zwar keinen Zugewinn an beruflicher Erfahrung abbilden. Gleichwohl stehen sie den Zeiten nach den Nummern 1 bis 3 aufgrund ihrer gesellschaftlichen Relevanz gleich.
Als Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht Zeiten einer Elternzeit nach §§ 1, 15 und 20 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der personalverwaltenden Stelle. Im Übrigen ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Betroffene oder den Betroffenen schriftlich glaubhaft darzulegen (z.B. Elternzeit während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).
Kinder im Sinne der Nr. 5 sind:
•leibliche und angenommene Kinder sowie
•Kinder, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger oder die oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (z.B. Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, Pflege-, Enkelkinder).
Betreuungsbedürftig sind:
•nur unverheiratete minderjährige Kinder sowie
•behinderte volljährige Kinder nur dann, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.
Die Betreuungszeiten als Erfahrungszeiten sind für jedes Kind mit maximal drei Jahren berücksichtigungsfähig. Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf dasselbe Kind. Für jedes Kind kann eine Kinderbetreuungszeit von drei Jahren in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine andere Person für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.
Ist ein verbeamteter Ehegatte in einem anderen Bundesland tätig, nach dessen Recht eine Konkurrenzsituation bei Kinderbetreuungszeiten entstehen kann, sind Vergleichsmitteilungen bezüglich der Kinderbetreuungszeiten auszutauschen.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 BremBesG (Pflegezeiten):

Auch hierbei handelt es sich um Zeiten, die zwar keinen Zugewinn an beruflicher Erfahrung abbilden. Gleichwohl stehen sie den Zeiten nach den Nummern 1 bis 3 aufgrund ihrer gesellschaftlichen Relevanz gleich.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich begrifflich an § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
Wann eine tatsächliche Pflege gegeben ist, orientiert sich wiederum begrifflich an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB XI. Als Nachweis ist hierfür eine schriftliche Erklärung der betreuenden/pflegenden Person mit detaillierter Erläuterung der vorgenommenen Tätigkeiten vorzulegen.
Als regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen gelten in Anlehnung an § 14 Abs. 4 SGB XI folgende Tätigkeiten:
•im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
•im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
•im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie
•im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jede pflegebedürftige Angehörige oder jeden pflegebedürftigen Angehörigen und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs-/Pflegeperson für diese Angehörige oder diesen Angehörigen ebenfalls Betreuungs-/Pflegezeiten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.
Die Berücksichtigung von Zeiten ist für jede Angehörige oder jeden Angehörigen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich (d.h. eine dreijährige Pflegezeit einer Angehörigen oder eines Angehörigen, die berücksichtigt wird, schließt die Anerkennung zusätzlicher Betreuungszeiten desselben oder derselben Angehörigen aus). Die Betreuungs-/Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Pflegezeiten auch im Anschluss an eine Kinderbetreuungszeit berücksichtigt werden. Auch hier sind ggf. Vergleichsmitteilungen mit anderen Dienstherren auszutauschen.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 5 BremBesG (Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit):

Danach können auch weitere hauptberufliche Beschäftigungszeiten sowohl unselbständiger als auch selbständiger Art, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit in fachlicher Hinsicht förderlich sind. In Betracht kommen zunächst Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Hauptberufliche Zeiten, die über das in den Laufbahnvorschriften vorgeschriebene Ausmaß hinaus fortgesetzt werden, können als förderlich unterstellt werden.

Hauptberuflichkeit

Für das Erfordernis der Hauptberuflichkeit gelten die Ausführungen zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG entsprechend.

Förderliche Zeiten

Die Entscheidung, ob die hauptberuflichen Tätigkeiten für die Einstellung in fachlicher Hinsicht förderlich waren, hat an den künftig im Rahmen des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten (an die mit dem Amt verbundenen Aufgaben) anzuknüpfen. Als in fachlicher Hinsicht für die Einstellung förderliche Zeiten kommen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind.

Beispiele:

•Die nach Abschluss eines entsprechenden Fachhochschulstudiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbrachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten sind in der Regel für eine entsprechende fachliche Tätigkeit der Fachrichtung Technische Dienste förderlich.
•Zeiten einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind in fachlicher Hinsicht förderlich für die Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2.
Ob und in welchem Umfang hauptberufliche Zeiten anzuerkennen sind, erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Es besteht insoweit ein Beurteilungsspielraum. Auch wenn das Vorliegen hauptberuflicher förderlicher Zeiten zu bejahen ist, besteht kein Anspruch darauf, dass diese Zeiten bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt werden. Bei der Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die entscheidende Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind.
Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, also nach Artikel 1 Absatz 1 der Übertragungsanordnung die jeweilige senatorische Behörde.
Eine nur teilweise Anerkennung ist zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Hingegen ist der Beschäftigungsumfang, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung, nicht in die Ermessenentscheidung einzubeziehen.
In jedem Einzelfall muss die Feststellung getroffen werden, warum die Tätigkeit mitursächlich für die Ernennung war. Die Feststellung, mit einer ausführlichen Begründung, ist zur Personalakte zu nehmen.

Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung

Die Ausführungen zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 15b Abs. 1 Satz 6 BremBesG (Berechnung der Zeiten/Rundungsregelung):

Die Rundungsregelungen sind im Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz zu sehen, dass die Bezüge als feste Monatsbeträge festgesetzt und gezahlt werden. Es soll stets sichergestellt sein, dass das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts und damit die Veränderung der monatlichen Bezüge nicht in den Lauf eines Kalendermonats fällt und eine tageweise Berechnung der Bezüge erforderlich macht.
Werden mehrere Zeiträume als Erfahrungszeiten anerkannt, sind diese zunächst jeweils einzeln nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. Dabei sind mehrere anrechenbare Verwendungen innerhalb eines Rechtsverhältnisses zusammenfassend zu betrachten. Die im Einzelnen ermittelten Zeiträume werden anschließend addiert. Die verbleibenden Resttage, die keinen vollen Monat ergeben, werden zum Abschluss auf einen Monat abgerundet. Nur dabei ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen, ansonsten wird der jeweilige Monat nach tatsächlichen Tagen berücksichtigt.
Es sind nicht einzelne Zeiten, sondern vielmehr die Summe der Zeiten auf volle Monate abzurunden.
Erfolgt die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Laufe eines Kalendermonats, sind berücksichtigungsfähige Zeiten, die in denselben Kalendermonat fallen, von der Anerkennung auszunehmen.
Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam geworden ist. Damit wird der gesamte Kalendermonat auf die Laufzeit bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe angerechnet.
Zeiträume, die nach § 15b Abs. 1 Satz 4 BremBesG als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind und nach § 15b Abs. 1 Satz 5 BremBesG im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden können:

Beispiel 1:

ZeiträumeJahreMonateTage
15. 01. 2000 bis 03. 09. 20033720
10. 09. 2003 bis 09. 09. 2004100
01. 11. 2004 bis 31. 12. 2010620
Summe10920
Die sich aus der Addition ergebende Summe von 10 Jahren 9 Monaten und 20 Tagen wird auf 10 Jahre und 9 Monate abgerundet.

Beispiel 2:

ZeiträumeJahreMonateTage
15. 01. 2000 bis 03. 09. 20033720
04. 09. 2003 bis 15. 07. 200621012
16. 07. 2006 bis 10. 12. 20104426
Summe92158
Die sich aus der Addition ergebende Summe von 9 Jahren, 21 Monaten und 58 Tagen ergibt eine anrechenbare Erfahrungszeit von 10 Jahren, 10 Monaten. Grund hierfür ist, dass die 58 Tage auf einen Monat abzurunden sind, wobei ein Monat 30 Tage beinhaltet. Folglich finden 28 Tage keine Berücksichtigung.

Zu § 15b Abs. 3 BremBesG (Verzögerung des weiteren Aufstiegs in den Stufen):

Der Aufstieg in den Stufen wird für Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Absatz 3 Satz 2 zählt abschließend Zeiten auf, in denen keine Dienstbezüge bezogen werden, die gleichwohl das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern.
Die in Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Zeiten werden danach wie Erfahrungszeiten behandelt und bei den Stufenlaufzeiten mitberücksichtigt.
Folgende Zeiten ohne Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg nicht:

Kinderbetreuungszeiten

•Zeiten einer Elternzeit nach den Vorschriften der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremMuSchEltZVO), die gemäß § 5 BremMuSchEltZVO auch für die bremischen Richterinnen und Richter gilt sowie
•Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung (

§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG

).
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BremBesG entsprechend.

Pflegezeiten

Die Ausführungen zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 BremBesG gelten entsprechend.

Beurlaubung, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen. Eine Verzögerung im Stufenaufstieg findet ebenfalls nicht statt, wenn die oberste Dienstbehörde (Artikel 1 Abs. 1 Übertragungsanordnung) schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die Anerkennung muss spätestens bis zum Ende der Beurlaubung erteilt worden sein.

Zeiten einer Eignungsübung

Hierbei handelt es sich um Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten (Eignungsübung).

Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz

Die Ausführungen zu § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BremBesG gelten entsprechend. Da es sich um Verzögerungszeiten innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses handelt, ist § 9 Abs. 7 ArbPlSchG (für Richterinnen und Richter i.V.m. § 9 Abs. 11 ArbPlSchG) und § 16 ArbPlSchG einschlägig.

Berechnung der Unterbrechungszeiten:

Die Unterbrechungszeit reicht vom ersten Tag ohne Anspruch auf Bezüge bis zu dem Tag, der dem Tag voraus geht, an dem die Bezügezahlung wieder aufgenommen wird. Liegt eine Unterbrechung z.B. wegen Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit von mehr als drei Jahren vor, beginnt die hier maßgebende Unterbrechungszeit mit dem Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist. Ist die Zahlung von Bezügen für einen zusammenhängenden Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen, liegt gleichwohl nur eine Unterbrechung vor.
Abgesehen davon ist bei der Berechnung und Rundung jeder Unterbrechungszeitraum für sich zu betrachten. Tage, die am Ende der Unterbrechungszeit keinen vollen Monat mehr ergeben, bleiben unberücksichtigt und werden auch nicht einem späteren Unterbrechungszeitraum zugerechnet. Daraus folgt, dass sog. „Flexi“-Beurlaubungen (max. 28 Tage) sich grundsätzlich nicht mehr auf den Stufenaufstieg auswirken, es sei denn, die Beurlaubung wird durch weiteren Sonderurlaub auf über 30 Tage ausgeweitet.

Beispiel:

Unterbrechungszeiträume nach § 15b Abs. 3 S. 1 BremBesG, soweit keine Zeiten nach § 15b Abs. 3 Satz 2 BremBesG vorliegenVerzögerter Stufenaufstieg
01.05. – 30. 06. 20102 Monate
01.05. – 14. 06. 20101 Monat und 14 Tage = 1 Monat

Zu § 15b Abs. 5 und 6 BremBesG (Mehrfachberücksichtigung von Kinder- und Pflegezeiten):

Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege naher Angehöriger sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie bereits bei der erstmaligen Stufenbestimmung zum Tragen gekommen sind. Die Regelung stellt sicher, dass die Beamtin oder der Beamte jeweils nur einmal von einem berücksichtigungsfähigen Tatbestand – entweder für die Stufenzuordnung oder für die Nichtverzögerung des regelmäßigen Aufsteigens – profitiert.

Zu § 15b Abs. 7 BremBesG (Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach bisherigem Recht):

Soweit die Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt worden sind, sind sie auf die Zeiten nach

§ 15b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 BremBesG anzurechnen. Diese Zeiten werden also nicht erneut in die Anrechnung einbezogen.

Wurde hingegen eine Betreuungszeit bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters seinerzeit nicht berücksichtigt, da sie vor Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres der Beamtin oder des Beamten lag, kann eine Anrechnung im Umfang von 3 Jahren auf den Beurlaubungszeitraum erfolgen.

Zu § 15b Abs. 8 BremBesG (Bekanntmachung der Stufenfestsetzung):

Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten zwingend durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

Zu § 15e BremBesG (Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R):

Hinsichtlich der bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt nach § 15e berücksichtigungsfähigen Zeiten sind die Regelungen des § 15b entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen. Als für die Einstellung in fachlicher Hinsicht förderliche Zeiten im Sinne des § 15b Abs. 1 Satz 5 sind regelmäßig auch Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar oder als Assessorin oder Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar anzusehen. Es kommen auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in anderen Berufen in Betracht, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln. Insofern ist auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes hinzuweisen.

Zu § 15f BremBesG (Bestimmung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C):

Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung C gelten die Ausführungen zu § 15b Absätze 3 bis 8 BremBesG entsprechend. Da es in diesem Bereich keine Neueinstellungen geben wird, gelten die Regelungen über die Bestimmung des erstmaligen Stufeneinstiegs nicht. Die am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sind nach § 20 BremBesG in die neue Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung C überzuleiten.

Zu § 20 BremBesG (Überleitungsvorschrift):

Ausgangspunkt für die Zuordnung der vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in die ab 1. Januar 2014 maßgebliche Grundgehaltsstufe ist der Betrag, der sich aus der am 31. Dezember 2013 zustehenden Grundgehaltsstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe ergibt. Die Überleitung erfolgt kraft Gesetzes. Weist die neue Grundgehaltstabelle keinen Betrag aus, erfolgt die Einordnung in die nächsthöhere Grundgehaltsstufe. Insoweit sind zusätzliche Maßnahmen im Einzelfall nicht erforderlich (Ausnahme: Wegfall einer Grundgehaltsstufe durch die Rechtsänderung). Vorhanden sind nur Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, deren Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Land Bremen am 31. Dezember 2013 bestanden hat und am 1. Januar 2014 fortdauert; d.h. Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die zum 31. Dezember 2013 entlassen wurden und am 1. Januar 2014 wieder eingestellt wurden, fallen nicht unter diese Regelung.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen Referat 30 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail:
Dienstrecht@finanzen.bremen.de
Fußnoten
1)

[Amtl. Anm.:]

bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD beim Bund (01. 01. 2014) und bei der VKA (voraussichtlich 01. 01. 2015) auch Entgeltgruppe 3 (mit schwierigeren Tätigkeiten oder gründlichen Fachkenntnissen)
2)

[Amtl. Anm.:]

bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD beim Bund (01. 01. 2014) und bei der VKA (voraussichtlich 01. 01. 2015) auch Entgeltgruppe 5 (mit gründlichen Fachkenntnissen)
3)

[Amtl. Anm.:]

auch Entgeltgruppe 9 mit Stufenbegrenzungen sowie ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD beim Bund (01. 01. 2014) und bei der VKA (voraussichtlich 01. 01. 2015) auch Entgeltgruppe 9a
4)

[Amtl. Anm.:]

ohne Entgeltgruppe 9 mit Stufenbegrenzungen sowie ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD beim Bund (01. 01. 2014) und bei der VKA (voraussichtlich 01. 01. 2015) auch Entgeltgruppen 9b und 9c
5)

[Amtl. Anm.:]

bei technischen Beschäftigten (Ingenieuren) auch Entgeltgruppe 13
6)

[Amtl. Anm.:]

ohne Entgeltgruppe 13 bei technischen Beschäftigten (Ingenieuren)
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