Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
                            Bekanntmachung über die zuständigen Behörden  nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz  Vom 19. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diesen Behörden obliegt auch die Abwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 9. Juli 1996 (Brem.ABl. S. 469) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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