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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 19. Dezember 2006
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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§ 1

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind:
1.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
2.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Diesen Behörden obliegt auch die Abwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
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§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 9. Juli 1996 (Brem.ABl. S. 469) außer Kraft.
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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 19. Dezember 2006
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(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind:
1.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
2.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Diesen Behörden obliegt auch die Abwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
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(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 9. Juli 1996 (Brem.ABl. S. 469) außer Kraft.
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