Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
Aufgrund § 27 Absatz 1 Satz 4 und
§ 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige (BremPPV)
vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.629) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:
1.
Preisindexzahl (Rohbauwert) nach
§ 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV
Die Preisindexzahl mit der nach
§ 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV
die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2013 zu vervielfältigen sind, beträgt
121,43.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000
Preisindexzahl 121,43 | gültig ab 1. Oktober 2013 | ||
Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in Euro / m³ | ||
1. | Wohngebäude | 115,- | |
2. | Wochenendhäuser | 101,- | |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 155,- | |
4. | Schulen | 147,- | |
5. | Kindertageseinrichtungen | 131,- | |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 131,- | |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 153,- | |
8. | Krankenhäuser | 171,- | |
9. | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 131,- | |
10. | Hallenbäder | 142,- | |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | ||
11.1 | bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt | ||
Bauart schwer1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden) | 56,- | ||
sonstige Bauart | 47,- | ||
11.2 | der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 | ||
Bauart schwer1 | 47,- | ||
sonstige Bauart | 39,- | ||
11.3 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | ||
Bauart schwer2 | 39,- | ||
sonstige Bauart | 30,- | ||
12. | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 87,- | |
13. | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 78,- | |
14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt2 übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50.000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen) | 118,- | |
15. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt3 | 102,- | |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 85,- | |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 102,- | |
18. | Tiefgaragen | 158,- | |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 41,- | |
20. | Gewächshäuser | ||
20.1 | bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt | 30,- | |
20.2 | der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 18,- |
2.
Stundensatz nach
§ 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV
Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt ab 1. Juli 2013 5.490,39 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach
§ 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV
dadurch ein Stundensatz von
94,00 Euro.
Bremen, den 16. August 2013
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Fußnoten
1)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
2)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
3)
übersteigt der Brutto-
Rauminhalt 50.000 m
3
, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen
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