Grundsätze für Planung, Bau und Unterhaltung von öffentlichen Spielplätzen in der Stadt Bremen
Grundsätze für Planung, Bau und Unterhaltung von öffentlichen Spielplätzen in der Stadt Bremen
Grundsätze für Planung, Bau und Unterhaltung von öffentlichen Spielplätzen in der Stadt Bremen
Inhalt:
1.
Grundlagen der Planung von Spielplätzen
1.1
Anwendungsbereich
1.2
Planungsverfahren
1.3
Bedeutung von Spielplätzen und Spielangeboten für Kinder
1.4
Spielangebote
1.5
Lage und Einordung der Spielplätze
1.6
Inanspruchnahme der Spielplätze
2.
Spielbereiche
2.1
Bereich für Sand- und Sandmatschspiele
2.2
Bereich für Spielgeräte und Spielbauten
2.3
Bereich für Rollen- und Gruppenspiele
2.4
Bereich für Ball-, Lauf- und andere Bewegungsspiele
2.5
Bereich für Naturerfahrungen
2.6
Sonderspielbereiche
2.6.1
Bereich für Bau- und Werkspiele
2.6.2
Wasserspielbereich
3.
Spielplatzarten
3.1
„Eltern- und Kinder-Plätze“ (Kleinstkinderspielplätze)
3.2
Kombinierte Spielplätze für Kinder aller Altersstufen
3.3
Pädagogisch geleitete Spielplätze
3.4
Bolzplätze
3.5
Gelände für Abenteuerspiele und Naturerfahrungsräume
4.
Spielgerätauswahl
5.
Sicherheitsbestimmungen
5.1
Gefahren auf dem Spielplatz
5.2
Gefahren in der Umgebung des Spielplatzes
6.
Finanzierung
7.
Abnahme von Spielplätzen
8.
Unterhaltung
8.1
Überwachung der öffentlichen Spielplätze
8.2
Hygiene
Einleitung:
Die nächststehenden Grundsätze sollen den beteiligten Stellen -- der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in ihrer Zuständigkeit als Bedarfsträger sowie dem Unterhaltungsträger oder Planer als technisch planenden bzw. unterhaltenden Trägern als Grundlage für ihre Zusammenarbeit und als Grundlage für die Bürgerinitiativen dienen.
1.
Grundlagen der Planung von öffentlichen Spielplätzen
1.1
Anwendungsbereich
Diese Grundsätze finden Anwendung auf alle öffentlichen Spielplätze, die in der Regel in Bebauungsplänen als solche ausgewiesen sind und die von der Stadtgemeinde Bremen angelegt und unterhalten werden.
Bestehende Spielplätze sind, wenn sie den nachstehenden Grundsätzen nicht entsprechen, im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel diesen Grundsätzen anzupassen.
Ausgenommen sind solche Spielplätze, die nach § 8
1
der Bremischen Landesbauordnung im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohngebäuden anzulegen und zu unterhalten sind, Spielangebote im öffentlichen Grün und Spielplätze die von Bürgerinitiativen angelegt werden sowie sonstige öffentliche Spielräume.
1.2
Planungsverfahren
Für die Ausweisung von Spielplätzen im Bauleitverfahren erfolgt die Anforderung durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Eine Spielleitplanung sollte als Grundlage für Entscheidungen im Ortsteil dienen. Bei der planerischen Erschließung und Festlegung der Größe wird neben dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport das zuständige Jugendamt eingeschaltet.
Für die Ausgestaltung erfasst das zuständige Jugendamt die Bevölkerungs- und Baustruktur im Einzugsgebiet und beteiligt die Nutzer gemäß des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes
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. Das Jugendamt stellt auf dieser Grundlage unter Beteiligung des Unterhaltungsträgers und des örtlich zuständigen Orts- bzw. Beiratsamtes, unter Beachtung der sozial-pädagogischen Zielsetzung, der rechtlichen Regelungen und der fachtechnischen Normen das Programm für Anlage und Ausstattung des Spielplatzes auf.
Das Jugendamt übermittelt das Programm und den Planungsauftrag an den zuständigen Unterhaltungsträger oder gewählten Planer. Die planende Stelle erarbeitet auf Grundlage dieses Programms einen skizzenhaften Entwurf mit erster Kostenschätzung und stimmt diesen mit o.g. Beteiligten ab.
Der so abgestimmte Entwurf wird vom Jugendamt dem Ortsamt und seinen Gremien zugeleitet. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist über das Ergebnis der Beratung von Seiten des Jugendamtes zu informieren. Danach erarbeitet der Bauträger den Ausbauplan mit einem Kostenvoranschlag und leitet beides dem Jugendamt zu. Dieses muss ergänzend zu den Haushaltsmitteln weitere Mittel zum Ausbau einwerben und erteilt schriftlich den Auftrag zur Ausführung.
1.3
Bedeutung von Spielplätzen und Spielangeboten für Kinder
Die Schaffung öffentlicher Spielplätze ist eine Möglichkeit, Räume speziell für Kinder und Jugendliche zu schaffen, die nur für sie bestimmt sind und ihrer freien Entfaltung und Entwicklung dienen.
Öffentliche Spielplätze sollen so angelegt werden, dass sie den Minderjährigen insbesondere folgende Möglichkeiten eröffnen:
-
Spielinitiative und Kreativität zu entfalten
-
Sich selbstständig und vielseitig zu betätigen
-
Ihre Geschicklichkeit und Körperbeherrschung zu entwickeln
-
Die Kommunikation und Kooperation sowohl innerhalb als auch zwischen den Altersgruppen zu fördern
-
Im Rollenspiel unterschiedliche Verhaltensweisen zu erwerben und soziale Konflikte zu verarbeiten
-
Sich durch körperliche Betätigung zu entspannen und zu entlasten
-
Ihre Gesundheit zu fördern und ihre Kräfte zu entfalten
-
Die Gesetzmäßigkeit der Statik und der technischen Konstruktion zu erfahren
-
Den Umgang mit Naturelementen zu erproben
1.4
Spielangebote
Jeder Spielplatz soll unter Beachtung der Altersstruktur, der Bevölkerungsdichte und des vorhandenen öffentlichen und privaten Spiel- und Freizeitangebotes im Einzugsbereich sowie seiner Lage, der Geländebeschaffenheit und seiner Größe sein eigenes besonderes Gepräge bekommen.
Durch Anlage und Ausstattung der Spielplätze sollen umweltbedingte Belastungen des Wohngebietes soweit wie möglich ausgeglichen werden. Die klimatischen Bedingungen wie Wind, Sonne, Schatten sind angemessen zu berücksichtigen.
Spielplätze sollen Angebote für möglichst viele Aktivitäten enthalten, so dass die Benutzerinnen und Benutzer zu unterschiedlichen Betätigungen angeregt werden, den verschiedensten Neigungen folgen können und ein Wechsel der Tätigkeit jederzeit möglich und reizvoll ist.
Pädagogisch geleitete Spielplätze werden diesen Anforderungen am ehesten gerecht. Solche Plätze sollen daher mit Vorrang geplant und eingerichtet werden, gegebenenfalls auch abschnittsweise.
Sie setzen jedoch eine ausreichende Größe und die Errichtung von Spielhäusern sowie angemessene Möglichkeiten zur Lagerung von Spielmaterial voraus.
Spielplätze sollen in der Regel die Bedürfnisse von Minderjährigen berücksichtigen. Bei bestimmten Spielbereichen und Spielplatztypen kann hiervon abgewichen werden. Spielplätze sollen aus mehreren Spielbereichen bestehen, geschlechtsspezifisches Spielverhalten ermöglichen
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und die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Einschränkungen im Sinne des Inklusionsgedankens berücksichtigen. Plätze mit einseitigem Spielangebot oder mit Ausrichtung auf eine Altersgruppe sollen nur dann angelegt werden, wenn die Bedürfnisse der übrigen Altersgruppen anderweitig befriedigt werden.
1.5
Lage und Einordung der Spielplätze
Spielplätze sollen zentral zur Wohnbebauung in verkehrsberuhigten Zonen liegen. Sie sollen von der Wohnung in angemessener Zeit so gefahrlos wie möglich erreicht werden können. Spielplatz und Wohnung sollen nicht durch stärker befahrene Verkehrs- und Hauptverkehrsstraßen, Industriegebiete und ähnliches voneinander getrennt werden. Jedenfalls müssen ungefährliche Zuwege sichergestellt sein (Überwege, Brücken und ähnliches). Spielplätze sind so in die Bebauung einzuordnen, dass die Benutzerinnen und Benutzer möglichst vor Lärm, Schmutz und Abgasen geschützt sind. Etwaige Lärmbelästigungen für Anwohner sind in die Überlegungen einzubeziehen. Jedoch besteht ein Recht auf Ruhe ausnahmslos nur in der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr täglich.
1.6
Inanspruchnahme der Spielplätze
Spielplätze sind regelmäßig vom Jugendamt auf ihre Inanspruchnahme zu beobachten.
Es sind hierbei aufzunehmen und auszuwerten:
-
Tages- und Jahreszeit der Untersuchung
-
Alterszugehörigkeit der Benutzerinnen und Benutzer
-
Benutzungshäufigkeit und -dauer sowie Eignung der Spielbereiche, -geräte und –bauten.
Sind Spielplätze oder einzelne Spielbereiche nicht mehr bedarfsgerecht, ist ihr Programm zu ändern und gemäß Nummer 1.1 eine Änderungsmöglichkeit zu prüfen, zu planen und nach Nummer 1.2 bei Kostendeckung zu verwirklichen.
Der Austausch von Spielgeräten darf nur nach Angabe der Kostenbereitstellung durch das Jugendamt beauftragt werden.
2.
Spielbereiche
Jeder Spielplatz soll je nach Bedarf bzw. Ergebnis des Beteiligungsprozesses in mehrere Spielbereiche gegliedert werden. Je abwechslungsreicher und taktil anregender ein Spielplatz gestaltet wurde, umso besser wird er angenommen. Die vorgeschlagenen Spielbereiche sind:
2.1
Bereich für Sand- und Sandmatschspiele
2.2
Bereich für Spielgeräte und Spielbauten
2.3
Bereich für Rollen- und Gruppenspiele
2.4
Bereich für Ball-, Lauf- u.a. Bewegungsspiele
2.5
Bereich für Naturerfahrungen
2.6
Sonderspielbereiche
2.6.1
Bereich für Bau- und Werkspiele
2.6.2
Wasserspielbereich
Größe, Art und Ausstattung der Spielbereiche sind dem Bedarf anzupassen. Die Spielbereiche sollen so geplant werden, dass die ganzjährige Nutzung und ein Wechsel in der Nutzungsart ohne kostspielige Umbauten möglich sind. Es sollen, zum Beispiel, einzelne Bereiche ausgedehnt oder verkleinert werden können. Ebenso soll bei entsprechender Geländegröße die Möglichkeit bestehen, den Spielplatz um einzelne Spielbereiche erweitern zu können, zum Beispiel um einen Bauspielbereich bei Bereitstellung einer pädagogischen Betreuung. Die Anlage und Ausstattung der Spielbereiche soll so variabel und flexibel sein, dass sie von den Benutzerinnen und Benutzern nach eigenem Wunsch umgebaut oder verändert werden können, sofern nicht bautechnische und haftungsrechtliche Gründe dem entgegenstehen. Die Spielbereiche sind so anzuordnen, dass eine intensive Kommunikation der Altersgruppen untereinander möglich ist. Die möglichst ungestörte Benutzung der einzelnen Spielbereiche muss jedoch gewährleistet bleiben.
2.1
Bereich für Sand- und Sandmatschspiele
Sand ist ein leicht formbares Material und fördert das aktive Spielen. Dieser Bereich soll außerhalb des Durchgangsverkehrs sonnig und windgeschützt liegen, jedoch von den Spielplatzgebäuden und Sitzplätzen gut erreichbar sein.
Für die Erleichterung des regelmäßigen Sandaustausches ist er in einer für Fahrzeuge gut erreichbaren Lage anzuordnen.
Der Sandspielbereich soll aus kleineren Sandflächen für die jüngeren Kinder und aus größeren gegliederten Sandflächen oder Mulden für ältere Kinder bestehen. Bei größeren Spielplatzanlagen sollte ein Buddelberg oder ein Buddelgelände eingerichtet werden.
Wenn ein Teil der Sandspielfläche als Sandmatschecke ausgebildet wird, ist die Anlage nur in begründeten Ausnahmefällen mit Leitungswasser zu betreiben. Es sollte vorrangig Grundwasser genutzt werden, das den geltenden Bestimmungen entspricht. Überschüssiges Wasser muss in geeigneter Form abgeleitet werden.
Der Bereich kann durch Sitzgelegenheiten ergänzt werden. Wird der Spielplatz betreut oder pädagogisch geleitet, sind geeignete Bauteile und bewegliche Kleinspielgeräte, wie zum Beispiel Klötze, Brettabschnitte, Spielbagger, Spielkarren, sowie knet- und formbares Material (Ton) bereitzustellen.
2.2
Bereich für Spielgeräte und Spielbauten
Spielgeräte und Spielbauten sollen alle Bewegungsaktivitäten, wie zum Beispiel das Klettern, Springen, Schaukeln, Rutschen, Schwingen und Balancieren, fördern.
Geräte und Bauten sollen Aktivitäten von unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden ermöglichen, so dass für alle Altersgruppen eine angemessene Spielmöglichkeit besteht. Eine Ausgrenzung muss gemäß DIN 18040-3
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vermieden werden.
Insbesondere sollten pädagogisch betreute Spielplätze unter Beachtung der sicherheitstechnischen Regeln mit Geräten und Bauten ausgestattet werden, die älteren Kinder zum Hangeln und Schwingen an Seilen, zum Balancieren auf Wackelbalken oder Kugeln und ähnlichen Aktivitäten anreizen.
Vielseitige, robuste Spielgerätekombinationen sind der Aufreihung von Einzelgeräten vorzuziehen.
Durch Bodenmodellierung kann dieser Bereich vielseitiger nutzbar gemacht werden, zum Beispiel für Rodeln, Seilbahn, Hängebrücken. Unter Umständen werden dadurch Aufstiegstreppen bei Rutschen überflüssig und die Unfallgefahr durch geringere Fallhöhen gemildert. Bei der Bodenbefestigung sind Pflasterungen sowie Versiegelungen möglichst zu vermeiden.
Bewegliche Geräte sollen auf der Fläche so angeordnet werden, dass spielende Kinder sich nicht behindern und gefährden können.
2.3
Bereich für Rollen- und Gruppenspiele
Rollen- und Gruppenspiele können durch Bauten und Einrichtungen aber auch durch natürliche Beschaffenheit und Bewuchs des Geländes gefördert werden.
2.3.1
Ausstattung auf kleineren Spielplätzen
Die Ausstattung wird sich auf einzelne Spielelemente beschränken müssen, die im Beteiligungsverfahren ermittelt wurden.
2.3.2
Ausstattung auf größeren Spielplätzen
Hier soll angestrebt werden, die Spielflächen mit möglichst unterschiedlichen Angeboten auszustatten. Jeweils ein Spielplatz im Stadtteil sollte naturnah ausgestattet werden.
Auf dauernd pädagogisch geleiteten Spielplätzen können Bauten veränderbar erstellt und durch Bausteine, Bausysteme und Materialien ergänzt werden, sofern die erforderlichen Sicherungen für die Nutzung und für die Lagerung des Materials gegeben sind.
2.4
Bereich für Ball-, Lauf- und andere Bewegungsspiele
Hierzu gehören befestigte Wege und Freiflächen, auf denen Bewegungsspiele wie Ball-, Lauf-, Straßenspiele sowie Rollern, Dreiradfahren u. ä. möglich sind.
An geeigneter Stelle sollen ein kleines Tor, eine Torwand und ähnliches aufgestellt werden.
2.5
Bereich für Naturerfahrungen
Eigenständige Naturerfahrungen im Wohnumfeld der Minderjährigen sind elementar für die kindliche Entwicklung und daher in jedem Stadtteil zu ermöglichen. Naturerlebnisräume gelten als kreativer, anregender, naturnäher und für Kinder spannender. Darüber hinaus fördern sie die geistige, motorische und seelische Entwicklung von Kindern.
Die Gestaltung der Fläche erfolgt durch Bepflanzung, bewegliche und installierte Naturelemente (Steine, Stämme, Wasserläufe) und unterschiedliche Bodenniveaus (Hügel, Senken, Gräben) statt durch Spielgeräte. Eine vielfältige Bepflanzung mit heimischen Bäumen, Sträuchern und Wildblumen bzw. Kräutern zieht verschiedene Tiere, wie Spinnen, Schnecken, Insekten an.
Der Schwerpunkt liegt auf der natürlich gestalteten Fläche, die in erster Linie durch Geländemodellierung mit unterschiedlichem Bodenniveau, Pflanzungen, Rückzugsmöglichkeiten etc. und nicht durch Geräte anregt.
2.6
Sonderspielbereiche
Diese Bereiche sind unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zu bauen. Eine entsprechende Ergänzung der Spielplätze ist anzustreben.
2.6.1
Bereich für Bau- und Werkspiele
Bau- und Werkspiele sind grundsätzlich nur auf betreuten und eingefriedigten und gegen andere Spielbereiche abgetrennten und abgeschlossenen Bereichen möglich. Dieser Spielbereich ist grundsätzlich unfertig. Er kann von den Benutzerinnen und Benutzern nach eigenen Vorstellungen gestaltet und verändert werden.
Büro-, Abstellräume sowie Sanitäranlagen sind erforderlich.
Der Bereich muss pädagogisch gestaltet werden. Es werden Bau-, Werk-, Bewegungs- und soziale Aktivitäten gefördert.
Den Kindern wird Material und Werkzeug zum Bauen, Graben, Basteln, wie Tischlern, Schnitzen, Töpfern, zum Malen sowie für den Umgang mit Feuer und Wasser angeboten. Bei Anlage einer festen Feuerstelle ist die Feuerstätten-Verordnung zu beachten. Dieser Bereich soll dort angelegt werden, wo ausreichend große, abgeschirmte oder abzuschirmende Flächen im Einzugsbereich dichter, mehrgeschossiger Bebauung zur Verfügung stehen.
Falls die Einrichtung eines vollständigen Bereiches für Bau-, und Werkspiele nicht möglich oder notwendig ist, sollen nach Möglichkeit einzelne dieser Angebote in anderen Spielbereichen gemacht werden.
Eine Größe von 1 500 – 2 000 qm ist anzustreben; die Mindestgröße soll 1 000 qm nutzbarer Fläche möglichst nicht unterschreiten.
2.6.2
Wasserspielbereich
Wasserspielbereiche sollen nur dann angelegt werden, wenn das Grundwasser den geltenden Standards entspricht. Leitungswasser ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hier soll den Kindern die Möglichkeit zum Planschen und zum Spielen am und mit Wasser angeboten werden. Wasserspielbereiche können in Form eines Planschbeckens, eines Platzes mit Wasserkanälen, Spielbrunnen, Wasserplastiken und Wasserspielgeräten in Form von Sprühgeräten, Handpumpen und ähnlichem gebaut werden. Der Wasserstand soll 35 cm nicht überschreiten.
3.
Spielplatzarten
Je nach Schwerpunkt der Spielbereiche ergeben sich verschiedene Spielplatztypen. Sie sind – soweit erforderlich – baurechtlich abzusichern.
3.1
„Eltern- und Kind-Plätze“ (Kleinkinderspielplätze)
Hier können Kinder die ersten Versuche im Balancieren, Klettern und Formen machen sowie ihre sozialen Kontakte ausweiten. Sie sollen nur dort gebaut werden, wo ihre Anlage auf Privatgrund durch die Bauträger nicht gewährleistet ist.
Lage: | In unmittelbarer Nähe von Geschoßwohnungen, ausreichend besonnt, gegen Wind, Lärm und Abgase geschützt, aber von den Hauptverkehrsflächen oder den umliegenden Wohnungen einsehbar. |
Richtgröße: | Möglichst 1 000 qm Nutzfläche. |
Die Ausstattung ist mit den Nutzern im Beteiligungsverfahren abzustimmen.
3.2
Kombinierte Spielplätze für Kinder aller Altersstufen
Es handelt sich in der Regel um nicht betreute Spielplätze.
Lage: | In der Nähe der Wohnbebauung |
Größe: | Richtgröße 3 000 qm |
Ausstattung: | Spielbereiche 2.1 – 3.4., bei Bedarf ergänzt durch ein Spielplatzhaus. |
Bei größeren Spielplätzen darf die Möglichkeit zur nachträglichen Anlage von Sonderspielbereichen nicht ausgeschlossen werden.
3.3
Pädagogisch geleitete Spielplätze
Dieser Spielplatz bietet Kindern ein umfassendes Angebot von Spielaktivitäten, insbesondere auch Bau- und Wasserspiele. Entsprechende Teile davon sind baurechtlich als Bauspielplätze auszuweisen.
Lage: | Vorzugsweise im Einzugsbereich dichter mehrgeschossiger Wohnbebauung. |
Größe: | Mindestens 3 000 qm Nutzfläche, bei teilweisem Ausbau. Mindestens 7 000 qm Nutzfläche, bei vollem Ausbau aller angegebenen Bereiche. |
Ausstattung: | Nach Möglichkeit Spielbereiche 2.1 – 2.5 |
3.4
Bolzplätze
Bolzplätze sollten eine Mindestnutzfläche von 1 000 qm besitzen. Sie sind, falls zum Schutz der Kinder oder der Umgebung notwendig, mit einem Ballfanggitter bis zu 6 m Höhe einzuzäunen. Bolzplätze sollten so angelegt werden, dass sie von anderen Spielbereichen ausreichend abgegrenzt sind. Auf die Entwässerung der Oberfläche und des Unterbaus ist hierbei besonders zu achten.
3.5
Gelände für Abenteuerspiele und Naturerfahrungsräume
Abenteuerspiele in Verbindung mit Landschaft und Natur erfordern ein möglichst vielseitiges, aber ungestaltetes Naturgelände, zum Beispiel mit Wiesengrund, Heide, Unterholz, Gestrüpp, Schilf, Bodenwellen, Wassergräben oder Moorteichen und vereinzelten hohen Baumbewuchs. Gelegentlich kann auch eine verlassene Kiesgrube diesem Spielbedürfnis entsprechen.
Wildgelände dieser Art sind nur noch wenig vorhanden und deshalb baurechtlich abzusichern. Der fachlich akzeptierte Begriff lautet Naturerfahrungsraum. Naturerfahrungsräume haben einen naturnahen und strukturreichen (Gebüsche, Hügel, Freiflächen) Charakter. Sie werden zwar durch ein grünpflegerisches Konzept unterstützt und entsprechend gepflegt, insgesamt jedoch soll sich hier Natur entwickeln können. Wenn Naturerfahrungsräume gestaltet werden, dann mit Naturmaterialien. Spielgeräte, wie auf Spielplätzen, sind explizit nicht vorgesehen.
Derartige Gelände sind keine Spielplätze im Sinne der übrigen Nummern dieser Richtlinien. Beobachtung und Erhalten der Verkehrssicherheit sowie die Unterhaltung obliegen dem zuständigen Unterhaltungsträger.
Lage: | Überwiegend Stadtrandgebiete im Übergang zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, innerorts im Kontext des Ortsteils. |
Größe: | Zwischen 5 000 und 20 000 qm. |
4.
Spielgeräteauswahl
Spielgeräte und Spielbauten sollen die Benutzer anregen, aktiv mitzumachen. Das Spielangebot muss daher vielseitig sein und den verschiedenen Aktivitäten und Altersgruppen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte ein ausgewogenes Angebot von Spielgeräten für Einzelspiele, Partnerspiele und Gruppenspiele vorhanden sein.
Robuste und vielseitig nutzbare Ausstattung und Bauten, die dem Betätigungsdrang Raum geben und die Phantasie anregen, sind Spielgeräte, Spielgerätekombinationen und Spielbauten, die mehrere Funktionen erfüllen und das gemeinschaftliche Spielen fördern.
Die Geräte müssen den europäischen DIN-Normen für Spielgeräte entsprechen, einen hohen Spielwert haben und möglichst einen barrierefreien Zugang erlauben. Bei der Auswahl der Geräte ist ein besonderes Augenmerk auf den Aspekt der Nachhaltigkeit zu legen. Daher sollen langlebige und robuste Materialien gewählt werden. Dies können neben Holz und Metall auch Produkte aus Recyclingmaterial sein, sofern sie den Anforderungen der europäischen DIN-Norm für Spielgeräte entsprechen.
Grundsätzlich sollen Wartungsintervalle, Gewährleistungen und Nachkaufgarantien bei der Anschaffung berücksichtigt werden.
Auf betreuten und pädagogisch geleiteten Spielplätzen sollte die Ausstattung variabel und die Bauten und Einrichtungen zum Teil nach den Wünschen der Benutzer veränderbar sein, zum Beispiel durch versetzbare Wände und variable Bausysteme.
Es ist Material zum Bauen, Formen, Malen und ähnlichen Aktivitäten bereitzustellen.
5.
Sicherheitsbestimmungen
Die Benutzung der Spielflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen das Risiko der Spielplatz- und Gerätebenutzung. Trotzdem müssen Platz und Spielgeräte verkehrssicher sein.
Die Beobachtung und Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Kinderspielplätzen obliegt den zuständigen Unterhaltungsträgern. Bei Wasserspielbereichen obliegt die Beobachtung und Erhaltung ebenfalls dem zuständigen Unterhaltungsträger. Die Beobachtung und Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Bauspielplätzen obliegt dem Bedarfsträger, soweit es sich nicht um unverändert gebliebene Geräte handelt.
Über unzulängliche Sicherheit sowie über Unfälle und ihre Ursache sollten sich das Jugendamt und der zuständige Unterhaltungsträger unverzüglich gegenseitig informieren. Die Meldungen sind gemeinsam auszuwerten, damit Gefahrenquellen beseitigt werden.
Soweit Spielplätze sozialpädagogisch betreut werden, erfolgt keine Aufsicht im Sinne von § 832 Absatz 1 BGB. Aufgabe der Betreuer ist es vielmehr, Spiele und Betätigungen anzuregen. Eine Beaufsichtigung ist infolge des ständigen Zu- und Abganges der spielenden Kinder nicht möglich.
Auf Bauspielplätzen sind die Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften zu beachten, insbesondere beim Umgang mit Schneidewerkzeugen. Gegebenenfalls ist auch von der Durchführung von gefährdenden Betätigungen abzusehen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.
Auf betreuten Spielplätzen soll ein tragbarer „Erste-Hilfe-Kasten“ zur Verfügung stehen.
5.1
Gefahren auf dem Spielplatz
Jedes Bewegungsspiel im Freien und jedes Spiel an Geräten birgt die Gefahr von Unfällen und Verletzungen - sei es beim Zusammenprall mit anderen Kindern oder beim Herunterfallen vom Gerät – in sich. Dieser Gefahr durch Geschicklichkeit zu entgehen, ist ein wesentliches Element des Spiels.
Ein Spiel, das keinerlei Risiken in sich birgt, verliert einen großen Teil seines Reizes. Es gehört vielmehr zur Aufgabe des Spiels dem Kind Gelegenheit zu geben seine Geschicklichkeit und seine Kraft zu erproben, Schwierigkeiten zu überwinden und Gefahren zu vermeiden. Bei der Anlage von Spielplätzen und insbesondere beim Aufstellen von Spielgeräten kann es nur darum gehen, Risiken zu vermeiden, die
a)
für das Kind nicht zu erkennen und nicht richtig einzuschätzen sind,
b)
in keinem Zusammenhang mit dem Spielzweck oder in keinem Verhältnis zu ihm stehen.
5.2
Gefahren in der Umgebung des Spielplatzes
Kinder sind beim Aufsuchen und Verlassen von Spielplätzen in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt. Insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Bahnstrecken, aber auch Wasserläufe, Geländevorsprünge (steile Böschungen und andere) sind für die jüngeren, unerfahrenen Benutzerinnen und Benutzer äußere Gefahrenquellen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind bei der Anlage von öffentlichen Spielplätzen geeignete Maßnahmen zu treffen, um die vom Verkehr und anderen Quellen ausgehende Gefahren abzuwenden. Verkehrsteilnehmer sind durch Beschilderung auf den Spielplatz hinzuweisen. Das Jugendamt hat das Nötigste zu veranlassen.
Öffentliche Spielplätze an Fahrbahnen, Radwegen, Bahnstrecken, Wasserläufen und sonstigen vergleichbaren Gefahrenquellen sind an den gefährdeten Seiten in geeigneter Form abzusichern.
Der Ein- und Ausgangsraum zu Spielplätzen ist so zu gestalten, dass er für die Verkehrsteilnehmer überschaubar bleibt. Ein- und Ausgänge sind bei Bedarf durch Schutzgitter zu sichern. Wenn die Laufrichtung der den Spielplatz verlassenden Kinder in etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn verläuft, sind Schutzgitter auch am Fahrbahnrand aufzustellen.
6.
Finanzierung
Die Sachmittel, die der Unterhaltungsträger
-
für die Gestaltung, Ausstattung und Umgestaltung von Spielplätzen sowie den Erwerb und Austausch von Spielgeräten und
-
für die Unterhaltung und Sicherung der Spielplätze
benötigt, sollen im Haushalt der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport bzw. des Jugendamtes bereitgestellt und der Entwicklung der Fläche sowie der Ausstattung der Spielplätze angepasst werden. Das Nähere regeln Leistungsvereinbarungen.
Die Unterhaltungsträger und das Jugendamt erfüllen die ihnen nach diesen Grundsätzen obliegenden Aufgaben im Rahmen der ihnen durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Ausstattungen mit Sachmitteln und Personal. Ist abzusehen, dass die Ausstattung nicht ausreicht, soll unverzüglich eine gegenseitige Abstimmung darüber erfolgen, welche der Aufgaben vorrangig erfüllt werden sollen bzw. durch welche Maßnahmen unverzüglich entsprechende Sachmittel und Personal für die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen bereitgestellt werden können.
7.
Abnahme von Spielplätzen
Ein fertiggestellter Spielplatz wird vom Jugendamt nach gemeinsamer Begehung mit dem Unterhaltungsträger unter Beteiligung der Unfallkasse Bremen abgenommen. Ergänzungen können im Rahmen noch vorhandener Restmittel bei beidseitigem Einverständnis erfolgen.
8.
Unterhaltung
Die Unterhaltung der öffentlichen Kinderspielplätze obliegt dem jeweiligen Unterhaltungsträger. Die Unterhaltung umfasst unbeschadet der Nummer 8.2. auch die Reinigung.
8.1
Überwachung der öffentlichen Spielplätze
Alle Spielplätze sind, abhängig von der Ausstattung und Intensität der Nutzung, in der Regel einmal im Monat durch den Unterhaltungsträger auf ihre Verkehrssicherheit und auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, Mängel sind umgehend zu beseitigen. Bei Wasserspielbereichen und Bauspielplätzen erstreckt sich die Kontrolle durch den Unterhaltungsträger nur auf den Zustand der von ihm erstellten Bauteile. Die Überwachung der Wasserqualität wird extern vergeben und folgt den Empfehlungen des Gesundheitsamtes.
Kann ein ordnungsgemäßer und verkehrssicherer Zustand nicht hergestellt werden, sperrt der zuständige Unterhaltungsträger, jeweils nach Absprache mit dem Jugendamt, den Spielbereich oder Spielplatz bzw. entfernt einzelne Geräte.
8.2
Hygiene
Sand in Sandkästen ist bei Bedarf, möglichst jedoch jährlich im Frühjahr, gemäß gültiger Empfehlungen zu pflegen bzw. auszutauschen.
Bauspielplätze sind bei Bedarf zu reinigen. Dies obliegt als Betriebsangelegenheit dem Jugendamt. Dieses kann bei Bedarf die Hilfe des Betreibers und des Unterhaltungsträgers – insbesondere beim Aufladen und bei der Abfuhr – in Anspruch nehmen.
Wasser für den Sandmatsch- und den Wasserspielbereich muss eine Qualität haben, die Gesundheitsgefährdungen ausschließt unabhängig davon, ob es sich um Stadtwasser oder, mit Zustimmung des Gesundheitsamtes, um Brunnenwasser handelt. Wasserbecken müssen einen ständigen Ablauf haben. Wasserentnahmestellen müssen regelmäßig gereinigt werden. Dies obliegt als Betriebsangelegenheit dem Jugendamt. Dieses kann bei Bedarf die Hilfe des Unterhaltungsträgers in Anspruch nehmen.
Sofern eine ausreichende Qualität des Wassers nicht gewährleistet werden kann, sind entsprechende Anlagenteile nach Bekanntwerden zu sperren.
Haustiere dürfen nicht auf Kinderspielplätzen geführt werden. Durch eine entsprechende Beschilderung ist deutlich auf dieses Verbot hinzuweisen.
Bremen, den 26. März 2015
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Fußnoten
1)
Landesbauordnung in der Fassung vom 24.11.2011
2)
BremKJFFöG
3)
Siehe auch Bremer Leitlinien zur Mädchenarbeit (ZGF) und Jungenarbeit (Bremer Jungenbüro) in der jeweils aktuellen Fassung
4)
Die Norm beinhaltet Grundregeln wie Maße für benötigte Verkehrsräume mobilitätsbehinderter Menschen, Grundanforderungen zur Information und Orientierung, wie das Zwei-Sinne-Prinzip, Anforderungen an Oberflächen, Mobiliar im Außenraum oder Wegeketten
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