Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des „Gute-KiTa-Gesetzes“; hier: Handlungsfeld 3 - Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung und -sicherung)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des „Gute-KiTa-Gesetzes“; hier: Handlungsfeld 3 - Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung und -sicherung)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des „Gute-KiTa-Gesetzes“; hier: Handlungsfeld 3 – Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung und -sicherung)
Vom 16. März 2022
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Nummer 3 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen, die zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesförderung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven beitragen. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (
VV-LHO
).
1.2.
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 werden Maßnahmen gefördert, mit denen zusätzliche Angebote zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften in der Kindertagesförderung in Bremen und Bremerhaven geschaffen werden. Unter zusätzlichen Angeboten sind ausschließlich neue bzw. erweiterte Angebote zu verstehen.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 6 genannte Dienststelle entscheidet auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
1.4.
Die für die Freie Hansestadt Bremen verfügbaren Gesamtmittel nach § 2 Nummer 3 KiQuTG werden grundsätzlich im Verhältnis 82 % für die Stadtgemeinde Bremen und 18 % für die Stadtgemeinde Bremerhaven vergeben. Eine andere Verteilung ist unter den in Nummer 6.4 Buchstabe e genannten Bedingungen möglich.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1.
Zu den im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 geförderten Maßnahmen gehört:
Weiterqualifizierung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher von im Arbeitsfeld tätigen sozialpädagogischen Fachkräften im Rahmen einer vergüteten berufsbegleitenden Weiterbildung („Qualifizierungsoffensive on the job“).
Gefördert werden Personen mit einem Abschluss als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent oder staatlich geprüfte Sozialassistentin oder staatlich geprüfter Sozialassistent, die bei einem in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen freien Träger oder bei der Stadtgemeinde Bremerhaven beschäftigt sind, mit folgenden Nachweisen:
a)
Mindestens 3-jährige praktische Berufserfahrung in der Kindertagesförderung in dem vorgenannten Beruf,
b)
Eignungsbestätigung des Trägers oder Elternvereins für eine voraussichtlich erfolgreiche Lehrgangsteilnahme.
2.2.
Es können nur Weiterbildungen berücksichtigt werden, die im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 beginnen. Es werden insgesamt maximal 75 Weiterbildungen gefördert. Hiervon können nur 25 Weiterbildungen mit Beginn spätestens zum 3. Quartal 2022 gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind freigemeinnützige Träger und sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen, sowie die Stadtgemeinde Bremerhaven als öffentlicher Jugendhilfeträger, der selbst Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchführt. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 6 geregelt.
4.
Voraussetzungen für die Bewilligung
4.1.
Es werden Mittel für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 erfüllen. Die hiermit geförderten Angebote müssen den inhaltlichen Zielsetzungen des § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie des
§ 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG)
entsprechen.
4.2.
Die in Nummer 3 genannten Zuwendungsempfänger können gefördert werden, wenn sie
a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind (ausgenommen: Stadtgemeinde Bremerhaven),
b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben,
c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
4.3.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung im Förderzeitraum gesichert ist.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2.
Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen, die den unter Nummer 2 benannten Zweck erfüllen. Der Förderumfang beträgt 50 % der angemessenen tatsächlichen auf ein Vollzeitäquivalent bezogenen Personalkosten für die an der Maßnahme teilnehmenden beschäftigten Person sowie die dazugehörigen, angemessenen Kosten der Weiterqualifizierung an einer sozialpädagogischen Fachschule im Land Bremen (Schulplatzkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer).
6.
Verfahren
6.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde.
6.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die
VV
zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
6.3.
Eine Nachfinanzierung evtl. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.4.
Für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme gelten folgende Regelungen:
a)
Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Weiterbildungsmaßnahme die Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulungsplätze, stimmt die Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.1 die Auswahl mit den Stadtgemeinden ab.
b)
Die bezuschussten Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Abbruch der Ausbildung einer geförderten Fachkraft unverzüglich an die Senatorin für Kinder und Bildung zu melden. Die Förderung wird bei Abbruch der Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme abgebrochen wird, beendet. Eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes ist grundsätzlich nur in den ersten vierzehn Tagen nach Maßnahmenbeginn im laufenden Qualifizierungsverfahren möglich.
c)
Wird das Ausbildungsziel von der geförderten Fachkraft nicht im Rahmen der ersten Qualifizierungsmaßnahme erreicht, oder kann das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden, ist die Maßnahme und die Förderung zu beenden. Die Senatorin für Kinder und Bildung ist unverzüglich hierüber zu informieren.
d)
Als Verwendungsnachweis sind neben den üblichen Unterlagen nach Nummer 10
VV
zu § 44 LHO insbesondere Listen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit ihrem Qualifizierungsstatus vorzulegen (Abschlusserfolg bzw. Abbruch). Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. April 2023 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einzureichen.
e)
Sollte eine Stadtgemeinde bis 14 Tage vor Ausbildungsbeginn nicht die entsprechend ihres Kontingentes verfügbaren Ausbildungsplätze mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern belegt haben, können die nach Nummer 1.4 für die Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen Mittelanteile (Weiterbildungsplätze) im Bedarfsfall auf die andere Stadtgemeinde übertragen werden.
6.5.
Im Falle des nachträglich festgestellten Nichtvorliegens der Förderungsvoraussetzungen oder bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung ist die Zuwendung anteilig für den entsprechenden Zeitraum zurückzuzahlen.
7.
Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Bremen, den 16. März 2022
Die Senatorin für Kinder und Bildung
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