Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen (Bremische...
DE - Landesrecht Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen (Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst - APO-ArchivD)

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen (Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst - APO-ArchivD) Vom 8. Juni 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Auf Grund des

§ 26 des Bremischen Beamtengesetzes

vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht
Seitenanfang
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben.
(3) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für den Verwendungsbereich des Archivdienstes ab dem zweiten Einstiegsamt auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Fachstudien vermitteln der Referendarin oder dem Referendar die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene Lehre; die berufspraktischen Studien vermitteln vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung der archivfachlichen Aufgaben im Verwendungsbereich des Archivdienstes ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlich sind. Die Absolventin oder der Absolvent des Vorbereitungsdienstes soll insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen. Darüber hinaus sollen die Befähigung zu leitender Tätigkeit und die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbständig zu handeln, entwickelt werden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
3.
den Nachweis erbringt, zu selbständiger geschichtswissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt zu sein, zum Beispiel durch eine Promotion,
4.
über angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache sowie von historischen Hilfswissenschaften verfügt und
5.
gute Kenntnisse im Bereich Informationstechnik besitzt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Bewerbung

(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst werden durch Stellenausschreibungen ermittelt. Die Bewerbung ist an das Staatsarchiv Bremen zu richten. Mindestens einzureichen sind:
1.
Lebenslauf,
2.
Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
3.
Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
4.
Nachweise angemessener Sprachkenntnisse gemäß

§ 2

Nummer 4,
5.
Nachweis über praktische oder berufliche Tätigkeiten und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Auswahlverfahren und Zulassung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das vom Staatsarchiv Bremen durchgeführt wird.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(4) Wer das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und auf Grund der Entscheidung des Staatsarchivs Bremen zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden soll, legt der einstellenden Dienststelle ein polizeiliches Führungszeugnis vor.
(5) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jeweils am 1. Mai eines Jahres.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“ oder „Archivreferendar“ in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
(2) Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Referendarinnen und Referendare Studierende der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft.
(3) Die Referendarin oder der Referendar wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift anzufertigen und in die Personalakte zu nehmen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 6 Dauer, Gliederung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er umfasst die berufspraktischen Studien, die Fachstudien, die Transferphase und die Prüfungsphase mit Abschlussprüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
1. Berufspraktische Studien acht Monate
2. Fachstudien zwölf Monate
3. Transferphase drei Monate
4. Prüfungsphase mit Abschlussprüfung ein Monat
(3) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit, Teilzeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung entsprechend

§ 17 Absatz 2 der Bremischen Laufbahnverordnung

angemessen verlängert werden.
(4) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu sechs Monate auf den berufspraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.
(5) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Staatsarchiv Bremen nach Maßgabe der Bremischen Laufbahnverordnung.
(6) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu nehmen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft soll er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten genommen werden.
(7) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben.
(8) Für bestandene Modulprüfungen, die bestandene Transferarbeit und die bestandene Abschlussprüfung werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Auf die einzelnen Phasen des Vorbereitungsdienstes verteilen sich die Leistungspunkte wie folgt:
1.
Berufspraktische Studienzeiten - 42 Leistungspunkte
2.
Transferphase - 15 Leistungspunkte
3.
Fachstudien - 60 Leistungspunkte
4.
Abschlussprüfung - 5 Leistungspunkte.
(9) Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet
1.
bei Bestehen der archivarischen Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Einzelansicht
Seitenanfang
Abschnitt 2 Ausbildung
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 7 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen sind
1.
das Staatsarchiv Bremen,
2.
andere vom Staatsarchiv Bremen bestimmte archivische Einrichtungen,
3.
die Archivschule.
(2) Das Staatsarchiv Bremen übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(3) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 8 Ausbildungsleitung

(1) Das Staatsarchiv Bremen bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Sie lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Referendarin oder des Referendars.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien.
(3) Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsleitung gemeinsam mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Archivschule.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 9 Bewertung der Leistungen

(1) Die Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
-
15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
-
13 bis 11 Punkte - gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
-
10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
-
7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechend Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
-
1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet, bei vier und weniger wird abgerundet.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 10 Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden im Staatsarchiv Bremen und den vom Staatsarchiv Bremen bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Archivorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die berufspraktischen Studien erstrecken sich auf folgende Gebiete:
1.
Archivalische Quellenkunde,
2.
Records Management und Überlieferungsbildung,
3.
Erschließung und Bereitstellung von Archivgut,
4.
Bestandserhaltung, Archivtechnik, Notfallvorsorge und Katastrophenschutz für Archivgut,
5.
Benutzerberatung,
6.
Informations- und Kommunikationstechnik,
7.
Archivmanagement und Archivrecht,
8.
Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Während der berufspraktischen Studienzeiten absolviert die Referendarin oder der Referendar vier Module. Die Inhalte regelt das Modulhandbuch.
(5) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. Modulprüfungen sind in Form von Referaten, Fallbearbeitungen, Präsentationen oder Praxisberichten abzulegen. Die oder der Modulverantwortliche stellt die Aufgaben und benotet die Prüfung. Das Ergebnis ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. Über die bestandene Modulprüfung ist der Referendarin oder dem Referendar eine Bescheinigung auszustellen. Eine weitere Ausfertigung wird zu den Ausbildungsakten genommen. Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsarchiv Bremen eine zweite Wiederholung zulassen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 11 Note der berufspraktischen Studien

(1) Das Staatsarchiv Bremen ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen vier Modulen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.
(3) Die Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzeiten ist mit den Noten der vier Modulprüfungen der Archivschule zum Zweck der Ermittlung der Note der archivarischen Staatsprüfung gemäß § 25 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (StAnz. S. 1614) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 12 Fachstudien

(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule statt.
(2) Auf die Fachstudien finden die §§ 10 bis 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen entsprechend Anwendung.
(3) Die Fachstudien werden nach Maßgabe der für die Ausbildung an der Archivschule geltenden Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (StAnz. S. 123) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 13 Transferphase

(1) Die Transferphase findet nach den Fachstudien statt.
(2) Auf der Grundlage der Fachstudien ist von der Referendarin oder dem Referendar in einer Transferarbeit eine Aufgabe aus der Praxis eines Archivs oder einer öffentlichen Stelle darzustellen und ein Lösungsvorschlag zu entwickeln. Das Thema wird vom Staatsarchiv Bremen im Einvernehmen mit der Archivschule auf Vorschlag der Referendarin oder des Referendars spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase bestimmt. Er ist aus den Gebieten:
1.
der Archivwissenschaft,
2.
der Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement oder
3.
der Historischen Hilfswissenschaften auszuwählen.
(3) Auf die Transferphase findet der § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen entsprechend Anwendung.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 14 Abschlussprüfung

Auf die Abschlussprüfung finden die §§ 20 bis 24 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen entsprechend Anwendung.
Einzelansicht
Seitenanfang
Abschnitt 3 Archivarische Staatsprüfung
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 15 Gliederung und Zweck

(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der nach den

§§ 9

und
11
abzulegenden Modulprüfungen während der berufspraktischen Studienzeiten und der Fachstudien sowie der Transferarbeit und der Abschlussprüfung.
(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und über die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Sie vermittelt als Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt.
(3) Auf die Durchführung der archivarischen Staatsprüfung finden die §§ 25 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen entsprechend Anwendung.
Einzelansicht
Seitenanfang
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft.
Bremen, den 8. Juni 2021
Der Senat
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht