Finanzierungsgrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für den Eigenkapitalfonds (BFB IV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Finanzierungsgrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für den Eigenkapitalfonds (BFB IV)

Finanzierungsgrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für den Eigenkapitalfonds (BFB IV)
vom 19. Oktober 2023 ( ABl./23, [Nr. 44] , S.1091)
1 Zweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg unterstützt mit dem BFB IV die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von jungen sowie etablierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ¹ in der Gründungs-, Früh- und Wachstumsphase mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Brandenburg oder zum Zwecke der Errichtung einer Betriebsstätte im Land Brandenburg durch die Übernahme von Beteiligungen und/oder beteiligungsähnlichen Investitionen.
Der BFB IV dient als Hebel, um privates Kapital zu generieren. Unternehmenspotenziale sollen erhalten beziehungsweise gestärkt werden, um Wachstum in Brandenburg zu schaffen.
Der BFB IV soll durch die Finanzierung von KMU mit innovativer Ausrichtung sowie von KMU mit produktiven Investitionen ohne innovatives Element zur Stärkung von Innovation und intelligentem wirtschaftlichen Wandel beitragen. Unterstützt werden soll dabei die Fähigkeit der KMU, ihrer Rolle in einem bestimmten Innovationsökosystem gerecht zu werden.
1.2 Die Unterstützung erfolgt nach Maßgabe dieser Finanzierungsgrundsätze sowie nach dem Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Brandenburg für die Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
60);
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Gründungs- und Frühphasenfinanzierungen dieser Finanzierungsgrundsätze stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO
) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung. Über die Vergabe von Beteiligungen und/oder beteiligungsähnlichen Investitionen entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
1.5 Bei der Finanzierung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die Bereichsübergreifenden Grundsätze - Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung - nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
1.6 Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung der Bereichsübergreifenden Grundsätze ist von den KMU bei der Einreichung der Unterlagen schriftlich zu bestätigen. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den KMU von der ILB zur Verfügung gestellt.
2 Gegenstand der Finanzierung
2.1 Gründungs- und Frühphasenfinanzierung
Der BFB IV unterstützt nicht börsennotierte Kleine Unternehmen ² (KU) in der Gründungs- und Frühphase durch Finanzierungen mittels offener Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen (zum Beispiel Nachrangdarlehen) mit der Möglichkeit der Kombination dieser Instrumente entsprechend der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (freigestellte Beihilfen).
2.1.1 Ausgenommen von der Förderung nach Nummer 2.1 sind Finanzierungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Für die Anwendung des Artikels 22 AGVO gilt die Ausnahmeregelung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 AGVO.
2.1.2 Ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
2.2 Wachstumsfinanzierung
Der BFB IV unterstützt KMU, die sich in der Expansionsphase (Wachstums- und Erweiterungsphase) befinden. Die Finanzierung erfolgt zu Marktkonditionen (Marktinvestortest ³ oder EU-Referenzzinsmitteilung ⁴ ) durch die Übernahme von Beteiligungen und/oder beteiligungsähnlichen Investitionen und stellt keine Beihilfe dar.
2.3 Mezzaninefinanzierung
Der BFB IV unterstützt etablierte KMU der gewerblichen Wirtschaft in Form von Nachrangdarlehen unter Berücksichtigung der Geld- und Kapitalmarktentwicklungen und im Einklang mit der EU-Referenzzinsmitteilung ⁵ und stellt keine Beihilfe dar.
3 Zielunternehmen
3.1 Gründungs- und Frühphasenfinanzierung
Zielunternehmen sind technologieorientierte nicht börsennotierte KU, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, bei denen eine Gewinnausschüttung noch nicht erfolgt ist, die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden und durch die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen wurde.
Finanzierungsanlässe sind:
Unternehmensgründung,
Innovation sowie Technologie- und Produktentwicklung,
Markt- und Produkttests,
Markteinführung.
3.2 Wachstumsfinanzierung
Zielunternehmen sind technologie- und wachstumsorientierte KMU.
Finanzierungsanlässe sind:
Markteinführung und Weiterentwicklung von Produkten,
Innovation,
Unternehmenswachstum,
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit,
Erschließung neuer Märkte.
3.3 Mezzaninefinanzierung
Zielunternehmen sind etablierte KMU der gewerblichen Wirtschaft, die regelmäßig mehr als zwei Jahre bestehen und einen Jahresumsatz von mindestens 300.000 Euro ausweisen.
Finanzierungsanlässe sind:
Markteinführung und Erweiterung von Produkten,
Unternehmenswachstum,
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit,
Erschließung neuer Märkte.
4 Finanzierungsvoraussetzungen
4.1 Der BFB IV steht grundsätzlich allen Branchen offen.
4.2 Der BFB IV unterstützt KMU bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie Betriebskapital. Zu finanzierende Investitionen dürfen zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des BFB IV weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sein.
4.3 Erwartet werden KMU mit aussichtsreichen Exit-/Rückzahlungsmöglichkeiten.
4.4 Die KMU müssen zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung der Finanzierung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
4.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten innerhalb des Mitgliedstaates beziehungsweise in einen anderen EU-Mitgliedstaat wird nicht unterstützt (Förderausschluss von Verlagerungsinvestitionen).
4.6 KMU, die eine Finanzierung aus Mitteln des BFB IV erhalten, sind verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen. Das auf der
Website
www.ilb.de verfügbare Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021 - 2027“ ist vom KMU zur Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme ist schriftlich zu bestätigen. Weitere Hinweise hierzu befinden sich auf der
Webseite
efre.brandenburg.de/kommunikation .
5 Art und Höhe der Finanzierung
5.1 Gründungs- und Frühphasenfinanzierung
5.1.1 Die Finanzierung erfolgt durch Beteiligungen und/oder beteiligungsähnliche Investitionen.
Offene Beteiligungen am Stammkapital dürfen 49 Prozent nicht überschreiten.
Beteiligungsähnliche Investitionen sollen sich an den Erfordernissen des Marktes orientieren.
5.1.2 Die Finanzierung erfolgt in Abhängigkeit des Fördergebietes sowie des Kapitalbedarfs in Höhe von bis zu 500.000 Euro beziehungsweise bis zu 750.000 Euro ⁶ . Bei kleinen und innovativen ⁷ Unternehmen darf der Betrag maximal 1.500.000 Euro betragen.
5.1.3 Folgefinanzierungen sind möglich, soweit sie die Höchstbeträge in Summe nicht übersteigen.
5.1.4 Persönliche Sicherheiten und Garantien der Gesellschafter müssen nicht gestellt werden. Ein privates Koinvestment ist nicht erforderlich, aber möglich.
5.1.5 Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
5.1.6 Es werden Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht. ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
5.2 Wachstumsfinanzierung
5.2.1 Die Finanzierung erfolgt durch die Übernahme von Beteiligungen und/oder beteiligungsähnlichen Investitionen. Die Beteiligung des BFB IV am Stammkapital darf 49 Prozent nicht überschreiten.
5.2.2 Eine Beteiligung darf nur eingegangen werden, wenn die Investition dafür von öffentlichen und privaten Investoren unter gleichen Bedingungen - pari passu - (Marktinvestortest) ⁸ getätigt wird. Die Beteiligung der privaten Investoren muss dabei mindestens 30 Prozent betragen.
5.2.3 Beteiligungsähnliche Investitionen in Form von Nachrangdarlehen können auch ohne private Kofinanzierung erfolgen, wenn diese im Einklang mit der EU-Referenzzinsmitteilung ⁹ stehen. Die Marktüblichkeit der Berechnungsmethode
10 muss dabei sichergestellt sein.
5.2.4 Die Beteiligungshöhe je Beteiligungsunternehmen sollte nicht unter 300.000 Euro liegen. Das maximale Gesamtinvestment je KMU ist auf 6.000.000 Euro begrenzt. Der Gesamtbetrag je Unternehmen kann im Rahmen mehrerer Finanzierungsrunden in Anspruch genommen werden.
5.3 Mezzaninefinanzierung
5.3.1 Die Finanzierung erfolgt durch die Vergabe von Nachrangdarlehen. Die Laufzeit der Nachrangdarlehen soll bis zu zehn Jahren mit flexibler Gestaltung der tilgungsfreien Zeit betragen. Es werden 100 Prozent ausgezahlt, wobei für die Auszahlungen eine Definition von Meilensteinen angestrebt wird.
5.3.2 Der geltende Zinssatz für die Nachrangdarlehen wird unter Berücksichtigung der Geld- und Kapitalmarktentwicklungen und im Einklang mit der EU-Referenzzinsmitteilung 1¹ festgelegt. Die Marktüblichkeit der Berechnungsmethode ¹2 muss dabei sichergestellt sein.
5.3.3 Je nach Kapitalbedarf sollen die Nachrangdarlehen bis zu 3.000.000 Euro betragen. Der Mindestdarlehensbetrag ist auf 100.000 Euro festgelegt.
5.3.4 Für das Nachrangdarlehen müssen keine Sicherheiten gestellt werden.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Folgende Unterlagen sind durch die KMU bei der ILB einzureichen; mindestens:
Unternehmensplan,
Unterlagen zum Geschäftsmodell,
wirtschaftliche Kennzahlen (zum Beispiel Jahresabschluss).
Die ILB ist berechtigt, weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Unterlagen anzufordern.
Die ILB prüft nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
6.2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung aus dem BFB IV erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem KMU.
Mittelanforderungen erfolgen formlos.
Die Prüfung der Auszahlung erfolgt auf Basis der Auszahlungsvoraussetzungen und bezieht sich - soweit relevant - auf
Verträge,
Gesamtfinanzierung,
Meilensteine,
Sonstiges.
6.3 Überprüfung der Mittelverwendung
Die ILB prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel aufgrund relevanter Berichte der KMU, insbesondere
Quartalsweise Auszüge aus den Buchführungssystemen ( z. B.
Summen- und Saldenlisten),
Jahresabschlüsse.
7 Subventionserheblichkeit
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des §
264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§
2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037). Die ILB
hat gegenüber dem KMU in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Finanzierungen des BFB IV um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den KMU im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Gültigkeit
8.1 Die Finanzierungsgrundsätze treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Die Finanzierungsgrundsätze für Finanzierungen nach Nummer 2.1 - Gründungs- und Frühphasenfinanzierungen - treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
8.2 Die Finanzierungsgrundsätze für die Finanzierungen nach Nummer 2.2 - Wachstumsfinanzierung - und nach Nummer 2.3 - Mezzaninefinanzierung - treten mit Ablauf des 31. Oktober 2029 außer Kraft.
¹ „Kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ im Sinne dieser Finanzierungsgrundsätze sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 1 des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
² „Kleine Unternehmen“ oder „KU“ im Sinne dieser Finanzierungsgrundsätze sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
³ Entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01).
⁴ Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/06)
⁵ Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/06)
⁶ Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c AGVO.
⁷ Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 2 Nummer 80 AGVO und des Artikels 22 Absatz 5 AGVO.
⁸ Entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01).
⁹ Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/06).
1⁰ Beschluss der Kommission zu N708/2009 vom 15. September 2010.
1¹ Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/06).
¹2 Beschluss der Kommission zu N708/2009 vom 15. September 2010.
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