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    DE - Landesrecht Brandenburg

    Finanzierungsgrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für den Eigenkapitalfonds (BFB IV)

    Finanzierungsgrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für den Eigenkapitalfonds (BFB IV)
    vom 19. Oktober 2023 ( ABl./23, [Nr. 44] , S.1091)
    1 Zweck und Rechtsgrundlagen
    1.1 Das Land Brandenburg unterstützt mit dem BFB IV die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von jungen sowie etablierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ¹ in der Gründungs-, Früh- und Wachstumsphase mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Brandenburg oder zum Zwecke der Errichtung einer Betriebsstätte im Land Brandenburg durch die Übernahme von Beteiligungen und/oder beteiligungsähnlichen Investitionen.
    Der BFB IV dient als Hebel, um privates Kapital zu generieren. Unternehmenspotenziale sollen erhalten beziehungsweise gestärkt werden, um Wachstum in Brandenburg zu schaffen.
    Der BFB IV soll durch die Finanzierung von KMU mit innovativer Ausrichtung sowie von KMU mit produktiven Investitionen ohne innovatives Element zur Stärkung von Innovation und intelligentem wirtschaftlichen Wandel beitragen. Unterstützt werden soll dabei die Fähigkeit der KMU, ihrer Rolle in einem bestimmten Innovationsökosystem gerecht zu werden.
    1.2 Die Unterstützung erfolgt nach Maßgabe dieser Finanzierungsgrundsätze sowie nach dem Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Brandenburg für die Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 einschließlich
    der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L
    231 vom 30.6.2021, S.
    60);
    der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
    in den jeweils geltenden Fassungen.
    1.3 Gründungs- und Frühphasenfinanzierungen dieser Finanzierungsgrundsätze stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
    651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO
    ) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
    1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung. Über die Vergabe von Beteiligungen und/oder beteiligungsähnlichen Investitionen entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
    1.5 Bei der Finanzierung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die Bereichsübergreifenden Grundsätze - Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung - nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
    Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
    die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
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