Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung – SächsStrVRVO)
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung – SächsStrVRVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. September 2024
                            Auf Grund des § 27 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit für das Anhörverfahren zu Großraum- und Schwerlasttransporten
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anhörung in Verfahren der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden anderer Bundesländer bei Großraum- und Schwerlasttransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Werbung und Propaganda sowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen
                            Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit für die Zuteilung des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für die Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " data-name="CsgG" data-id="1116">Carsharinggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
                            (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 8 und § 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905), in den jeweils geltenden Fassungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übermittlung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 18 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übermittlung von im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen zu speichernden Daten nach § 18 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen im Dienstbereich der Polizei
                            Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Polizeiverwaltungsamt an Stelle der Landkreise und kreisfreien Städte für den Dienstbereich der Polizei zuständig für Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel 3 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 1 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeit nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsicht
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsichtsbehörde ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fachaufsicht über das Polizeiverwaltungsamt hinsichtlich der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 4 hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, ist die Fachaufsichtsbehörde berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Absatz 2 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 28. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 21. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. 2023 S. 35); nachfolgend Neunummerierung der Paragrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 16. August 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 847); nachfolgend Neunummerierung der Paragrafen