Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit (RL VEA)
Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit
(RL VEA)
Vom 28. April 2017
[geändert durch RL vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 840) mit Wirkung vom 14. Juli 2023]
Inhaltsübersicht
A
Gemeinsame Bestimmungen Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
B
Bestimmungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
I.
Gegenstand der Förderung
II.
Zuwendungsempfänger
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
V.
Bemessungsgrundlage
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
C
Bestimmungen des Staatsministeriums des Innern
I.
Gegenstand der Förderung
II.
Zuwendungsempfänger
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
V.
Bemessungsgrundlage
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
D
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
A Gemeinsame Bestimmungen Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§
23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
B Bestimmungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
I. Gegenstand der Förderung
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich
1.
Kinder und Jugendliche gemäß Anlage 1,
2.
Verkehrssicherheitsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer gemäß Anlage 2,
3.
Senioren gemäß Anlage 3 und
4.
Zweiradfahrzeuge gemäß Anlage 4.
II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine und freie Träger, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nach Ziffer I durchführen. Sitz und Tätigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
III. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen nach Ziffer I sollen sich insbesondere an allen Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmern im Hinblick auf die präventive Verkehrserziehung ausrichten.
IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Maßnahmen nach Ziffer I
1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Vollfinanzierung
3.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
V. Bemessungsgrundlage
1.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Erreichen des Zuwendungszwecks notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Ausgaben).
2.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Maßnahmen nach Ziffer I insbesondere
a)
Personalkosten sowie Aufwandsentschädigungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Maßnahmen stehen,
b)
Sachausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung der Projektvorhaben,
c)
Ausgaben für den Transport und die Bereitstellung von Aktionsgeräten,
d)
Projektbezogene Ausgaben für Presse und Öffentlichkeitsarbeit.
3.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Finanzierungskosten, Grundstückskosten (außer Miet- und Pachtkosten) und Maßnahmen der Unterhaltung.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Die Maßnahmen nach Ziffer I sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durchzuführen und abzurechnen. Darin eingeschlossen ist eine Nachbereitung und statistische Erfassung sowie ein Abschlussbericht der durchgeführten Projekte.
2.
Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertiger Standards zugelassen werden, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
VII. Verfahren
1.
Bewilligungsstelle für Zuwendungen nach Ziffer I ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Abteilung 6, Referat 64, Postfach 10 03 29, 01073 Dresden.
2.
Der Antrag für Zuwendungen gemäß Ziffer I ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3.
Dem Antrag für Zuwendungen gemäß Ziffer I sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
eine gültige Satzung des Antragstellers,
b)
eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme,
c)
ein Kosten- und Finanzierungsplan,
d)
eine Projektübersicht getrennt nach den einzelnen Projekten.
4.
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt abweichend von Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht Abweichungen in dieser Förderrichtlinie geregelt sind.
C Bestimmungen des Staatsministeriums des Innern
I. Gegenstand der Förderung
1.
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit regionaler Durchführung und Bedeutung, die nicht durch Großbuchstabe B Ziffer I erfasst werden.
2.
Beschaffung und Einrichtung von
a)
stationären Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 5,
b)
mobilen Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 6,
c)
mobilen Kindergartenverkehrsschulen gemäß Anlage 7.
II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine und freie Träger, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nach Ziffer I durchführen. Sitz und Tätigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
III. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 sollen sich insbesondere an den Hauptrisikogruppen und den Hauptunfallursachen ausrichten.
2.
Für die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 muss ein sachliches Bedürfnis bestehen. Die Auslastung einer stationären Jugendverkehrsschule muss gesichert sein. Als gesichert gilt die Auslastung in den Ballungsgebieten Chemnitz, Dresden und Leipzig mit circa 1 200 zu schulenden Kindern sowie in allen übrigen Gebieten mit circa 500 zu schulenden Kindern, beginnend im zweiten Halbjahr der dritten und abschließend im ersten Halbjahr der vierten Jahrgangsstufe.
3.
Es muss gewährleistet sein, dass die Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 ordnungsgemäß in Stand gehalten sowie gemeinnützig betrieben werden. Ausgaben für die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen, die der Träger auch für andere Zwecke nutzen will, können nur anteilmäßig und nur dann berücksichtigt werden, wenn die überwiegende Nutzung mit mehr als 50 Prozent dem Förderzweck dient.
IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
4.
Höhe der Zuwendung:
a)
Bei Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 wird eine Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
b)
Bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 wird eine Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt jedoch für
aa)
stationäre Jugendverkehrsschulen 65 000 Euro,
bb)
mobile Jugendverkehrsschulen 50 000 Euro,
cc)
mobile Kindergartenverkehrsschulen 25 000 Euro.
V. Bemessungsgrundlage
1.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Erreichen des Zuwendungszwecks notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Ausgaben).
2.
Zuwendungsfähige Ausgaben:
a)
Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 insbesondere
aa)
Personalausgaben und Aufwandsentschädigungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Maßnahmen stehen,
bb)
Sachausgaben für die Planung und Durchführung der Projektvorhaben,
cc)
Ausgaben für den Transport und die Bereitstellung von Aktionsgeräten,
dd)
Ausgaben für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
ee)
bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Honorare und Reisekosten für Referenten sowie Fahrkosten für die Teilnehmer entsprechend dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Zuwendungsfähig sind bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 insbesondere
aa)
Ausgaben für die Anschaffung von Verkehrsschulen entsprechend den Anlagen 6 bis 8, einschließlich der Aufwendungen für Fahrräder sowie Verkehrszeichen und -ständer, sofern diese Gegenstände nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Fahrräder müssen den Bau- und Betriebsvorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen,
bb)
bei der Einrichtung stationärer Jugendverkehrsschulen eine Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten, der Bau von Toilettenräumen sowie Unterrichts- und Geräteräumen,
cc)
Ausgaben für geeignete Übungs- und Unterrichtsgeräte,
dd)
Ausgaben für notwendige Ersatzbeschaffungen, wenn die Maßnahmen der Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung unwirtschaftlich sind.
3.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Nicht zuwendungsfähig sind Finanzierungskosten, Grundstückskosten, Maßnahmen der Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung sowie Personal- und Sachkosten, die über die in Nummer 2 genannten Fälle hinausgehen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Die Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 sowie die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durchzuführen und abzurechnen.
2.
Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertiger Standards zugelassen werden, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
3.
Für die Beschaffung von mobilen Verkehrsschulen entsprechend Ziffer I Nummer 2 Buchstaben b und c sind abweichend zu Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
ANBest-P
) mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
4.
Bei der Beschaffung und Einrichtung von stationären Jugendverkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, für jede geförderte Baumaßnahme eine Baurechnung zu führen und auf Anforderung vorzulegen. Die Baurechnung besteht aus:
a)
den Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Obergruppen der DIN 276 Kosten im Bauwesen, jeweils mit Rechnungsbelegen, ihrem Grunde nach bezeichnet, geordnet und getrennt von anderen Buchungen,
b)
der Baugenehmigung, Abweichungsentscheidungen nach § 67 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, soweit für das jeweilige Vorhaben erforderlich,
c)
dem Bewilligungsbescheid mit seinen Nebenbestimmungen,
d)
den dem Vorhaben zugrunde gelegten Bauvorlagen.
VII. Verfahren
1.
Bewilligungsstelle für Maßnahmen nach Ziffer I ist das Staatsministerium des Innern, Abteilung 3, Geschäftsstelle des Landespräventionsrates, 01095 Dresden.
2.
Der Antrag ist für Maßnahmen gemäß Ziffer I Nummer 1 bis zum 30. November des Vorjahres und für die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen gemäß Ziffer I Nummer 2 bis zum 28. Februar des laufenden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
a)
eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme,
b)
ein Kosten- und Finanzierungsplan,
c)
eine gültige Satzung des Antragstellers,
d)
bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 eine Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass ein örtlicher Bedarf besteht und das Vorhaben den Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 entspricht.
e)
bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 durch örtliche Verkehrswachten eine Stellungnahme der LVW,
f)
bei der Beschaffung und Einrichtung von stationären Jugendverkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a ein Auslastungskonzept,
g)
bei Baumaßnahmen ein Bauplan, dem eine Baubeschreibung und ein Bauzeitenplan anzuschließen sind.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit können weitere Unterlagen angefordert werden. Der Antrag und die Unterlagen sind in einfacher Fertigung einzureichen.
4.
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt abweichend von Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht Abweichungen in dieser Förderrichtlinie geregelt sind.
D Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit
vom 13. Juni 2008 (SächsABl. S. 898), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), außer Kraft.
Dresden, den 28. April 2017
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Anlage 1 (zu Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 1 )
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich Kinder und Jugendliche
Ziel:
Je früher Mobilitätserziehung einsetzt, umso besser. Der Kindergarten und Vorschulbereich spielt eine elementare Rolle bei der Vorbereitung der Kinder auf den Straßenverkehr, auch wenn die Mädchen und Jungen meist noch in Begleitung von Erwachsenen unterwegs sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung von Grundkompetenzen für eine sichere und selbstständige Verkehrsteilnahme. So soll im Kindergartenalter besonders die Bewegungs-, Wahrnehmungs- und Verständigungsfähigkeit der Heranwachsenden gefördert werden.
Mit dem Projekt „Aktion Junge Fahrer“ soll an Berufsschulen durch gezielte praktische Fahrübungen und Gespräche auf das Gefahrenpotenzial des Straßenverkehrs aufmerksam gemacht werden und die Unfallstatistik von jungen Fahrern gesenkt werden.
Es sollen insbesondere folgende Projekte gefördert werden:
Projekt „Vorschulische Verkehrserziehung“
–
Die Programmbausteine des Projektes „Verkehrserziehung im Vorschulbereich“ sind weit gefächert und je nach Veranstaltung unterschiedlich.
–
Informationsgespräch in der Kindereinrichtung, Vorstellung der einzelnen Programmbausteine in den Einrichtungen, Abstimmung zum Einsatz einzelner Elemente, Verkehrssicherheitsvormittage/-nachmittage in den Einrichtungen: An diesen Veranstaltungen werden nach Rücksprache mit den Erziehern und Erzieherinnen der Einrichtung die Schwerpunkte behandelt, welche besonders für diese Einrichtung zutreffen. Somit können die Moderatoren gezielt ausgewählte Elemente mit den Kindern trainieren.
Projekt „Sicherer Schulweg“
–
Einflussnahme auf richtiges Verhalten an Ampeln, dem Fußgängerüberweg und beim Überqueren der Straße im Schulbereich,
–
Überprüfung der Verkehrsverhältnisse an Schulen sowie der Verkehrszeichen, der Leiteinrichtungen, der Absperr- und Sicherungseinrichtungen,
–
Aufstellung des Geschwindigkeitsanzeigegerätes vor Schulen, um auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit hinzuweisen,
–
Anbringung der Spannbänder an Brücken beziehungsweise schwierigen Straßenüberquerungen im Bereich von Schulen, um Autofahrer auf Schulanfänger aufmerksam zu machen.
Projekt „Verkehrserziehung in Grundschulen“
–
Die Verkehrserziehung im Grundschulbereich umfasst die Kinder der Klassen 1 bis 4.
–
Es werden zwei Arten von Veranstaltungen im Bereich der Grundschulen angeboten: Verkehrssicherheitstag (Großveranstaltung), Verkehrssicherheitsvormittag/-nachmittag (Kleinveranstaltung).
–
Hauptaugenmerk in der Grundschule muss weiter auf die Bewegung der Kinder gelegt werden.
Projekt „Sicherstellung der Radfahrausbildung!“
–
Beschaffung und Verteilung des Lehrmaterials für die Klassenstufen 3 und 4,
–
„FahrRad ... aber sicher!“ zur Unterstützung der theoretischen und praktischen Radfahrausbildung,
–
Beschaffung und Verteilung von Lernzielkontrollbögen zur theoretischen Radfahrausbildung der 4. Klassen.
Projekt „Landesausscheid Schülerlotsen“
–
Die Schülerlotsen werden an den Grundschulen eingesetzt und helfen den Kindern beim sicheren Überqueren der Fahrbahn.
–
In einem Landesausscheid wird jährlich der beste Schülerlotse ermittelt.
–
Der beste Schülerlotse nimmt jährlich an dem Bundesausscheid der Schülerlotsen teil.
Projekt „Aktionen an Berufsschulen“
–
Aktionen für Fahranfänger (Modul „Gefahrensituation vermeiden“) mit eigenem Fahrzeug,
–
Es soll nachhaltig erreicht werden, dass junge Fahrer von vornherein riskantes Fahrverhalten vermeiden und in Gefahrensituationen richtig reagieren.
Projekt „Aktion junge Fahrer“
–
Der Aktionstag „Junge Fahrer“ wird in Form eines Stationsbetriebes aufgebaut.
–
Bei den zu bildenden Stationen sollen sowohl praktische Stationen, bei denen die Jugendlichen Fehler ihres Fahrverhaltens beziehungsweise Grenzen der Fahrphysik erkennen, als auch passende Gesprächsrunden zum Thema Tuning, Folgen eines angeordneten MPU-Test, organisiert werden.
–
Es kommt das Info-Mobil der LVW mit dem Motorradsimulator, Universalsimulator, Gurtschlitten, Reaktionstestgerät, Sehtestgerät, Bremssimulator, Führerscheintest zum Einsatz.
Anlage 2 (zu Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 2)
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich Verkehrssicherheitsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer
Ziel:
Ziel ist die Vermittlung aktueller verkehrsrechtlicher Inhalte und die Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit.
Es sollen insbesondere folgende Projekte gefördert werden:
Projekt „Verkehrssicherheitstage und öffentliche Aktionen“
–
Durchführung öffentlichkeitswirksamer landesweiten Veranstaltungen zum Thema „Verkehrssicherheit“,
–
Bereitstellung von Informationsmaterial für die Orts-, Kreis- und Gebietsverkehrswachten.
Projekt „Verkehrserziehung für Flüchtlinge“
–
Es werden Verkehrserziehungsveranstaltungen für Flüchtlinge aller Altersgruppen mit dem Ziel durchgeführt, durch Schulungen zur Straßenverkehrsordnung und durch Fahrradkurse die sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.
–
Die Flüchtlinge sind in erster Linie Fußgänger und Radfahrer, auf die sich die Verkehrserziehung und -aufklärung konzentriert.
–
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verkehrssicherheit für alle am Straßenverkehr Beteiligten zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.
–
Die Durchführung der Veranstaltungen erfolgt im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für Flüchtlinge, Deutschkursen und im Verkehrsgarten.
Projekt „Sehen und gesehen werden“
–
Dieses Projekt richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer.
–
Gerade in der dunklen Jahreszeit sind die Sichtverhältnisse auf unseren Straßen sehr stark eingeschränkt.
–
Reflektoren beziehungsweise Reflexstreifen gehören leider immer noch nicht zu den Bestandteilen von dunkler Kleidung.
–
Veranstaltungen zum Thema „Sehen und gesehen werden“, Veranstaltungen zum Thema „Reflektoren und helle Kleidung“, Sehtests.
Anlage 3 (zu Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 3)
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich Senioren
Ziel:
Ziel dieser Aktionen ist es, den Senioren die Teilnahme am Straßenverkehr so lange wie möglich zu erhalten, Ängste abzubauen, aber natürlich auch das Erreichen der Einsicht bei den Senioren selbst, wann der richtige Zeitpunkt ist, nicht mehr selbst hinter dem Steuer zu sitzen.
Es sollen insbesondere folgende Projekte gefördert werden:
Projekt „Senioren – mobil und fit im Straßenverkehr“
Unfallverhütungstraining
–
Dieses Unfallverhütungstraining soll die Grundanforderungen an den Fahrer trainieren. Dazu gehören unterschiedliche Module wie Bremsen, Lenken und Ausweichen.
–
Die Unfallverhütungstrainings werden durch zertifizierte Sicherheitstrainer durchgeführt.
Testen Sie sich selbst
–
Unter dieser Rubrik soll der Einsatz von Testgeräten bei Veranstaltungen möglich gemacht werden.
–
Dabei sind zum Beispiel Seh- und Reaktionstests beziehungsweise der MPU-Test durch den Einsatz von entsprechenden Geräten durchführbar.
Rollatortraining
–
Ein wichtiger Bestandteil des Rollatortrainings ist die Beratung zu Rollatoren.
–
Neben Fragen zur richtigen Nutzung gehören sinnvolle Ausstattungselemente ebenso wie die Themen Sichtbarkeit und Sicherheitscheck dazu.
–
Darüber hinaus können praktische Tipps und Übungen angeboten werden.
–
Die richtige und sichere Nutzung eines Rollators muss geübt werden.
Verkehrsteilnehmer-Informationsveranstaltungen
–
Die Verkehrsteilnehmer-Informationsveranstaltungen werden sowohl örtlich als auch terminlich möglichst flächendeckend in Sachsen abgehalten.
–
Verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltung sind die Moderatoren der örtlichen Verkehrswachten.
–
Es stehen 24 Themenbereiche aus der
Straßenverkehrs-Ordnung
und der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zum richtigen Verhalten und zur Teilnahme am Straßenverkehr zur Verfügung.
Anlage 4 (zu Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 4)
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich Zweiradfahrzeuge
Ziel:
Fahrradfahren ist schnell, gesund und schont die Umwelt.
Neben der Regelkenntnis des Benutzers ist der technische Zustand eines Fahrrades von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit.
Darüber hinaus gewährleistet Mobilität die Teilnahme am öffentlichen Leben und bedeutet Erhaltung/Steigerung der Lebensqualität für die Betroffenen. Zudem soll bei Menschen mit Behinderungen das Interesse an der Nutzung des Fahrrades als Fortbewegungsmittel geweckt werden.
Das Risiko, mit einem Motorrad tödlich zu verunglücken, ist, bezogen auf die Personenkilometer, 20 mal höher als mit dem PKW. Deshalb gilt es, die notwendige Fahrpraxis und das sichere Führen eines Motorrades immer wieder zu trainieren.
Es sollen insbesondere folgende Projekte gefördert werden:
Projekt „Fahrradsicherheit“
–
Es werden Fahrradveranstaltungen durchgeführt mit dem Ziel, durch eine Fahrradkontrolle die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrräder zu überprüfen.
–
Dabei wird die Reparatur kleinerer schnell zu behebender Mängel mit angeboten.
–
Bei den Veranstaltungen werden an mehreren Stationen die verschiedenen Informations- und Testgeräte zum Einsatz kommen.
–
Dabei wird Wert darauf gelegt, dass an diesen Stationen insbesondere eine Überprüfung der Reaktionsfähigkeit und des Sehvermögens angeboten wird.
Projekt „Motorradsicherheit“
–
Die Aktionstage „Motorradsicherheit“ sollen in Form eines Stationsbetriebes ablaufen.
–
Dabei können traditionelle Motorradveranstaltungen in Sachsen genutzt werden, um die Zielgruppe zu sensibilisieren. Ziel ist, den Teilnehmern die Wichtigkeit von verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr und die Grenzen der Fahrphysik zu vermitteln.
–
Zur Umsetzung des Projektes können Geräte wie Motorradsimulator, MPU, Reaktionstestgeräte, Sehtestgerät, Bremssimulator, Führerscheintest eingesetzt werden.
Projekt „Radfahren trotz Behinderung“
–
Mit dem Projekt soll bei Menschen mit Behinderung das Interesse an der Nutzung des Fahrrades als Fortbewegungsmittel geweckt werden.
–
Die jeweiligen Veranstaltungen beinhalten einen theoretischen und einen praktischen Teil.
–
Auf den Verkehrsübungsplätzen wird im praktischen Teil die sichere Teilnahme am Straßenverkehr geübt (zum Beispiel Probefahren mit speziellen Fahrrädern).
Anlage 5 (zu Großbuchstabe C Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a)
Stationäre Jugendverkehrsschulen
Eine stationäre Jugendverkehrsschule sollte eine Übungsfläche von rund 2 500 m² umfassen. Sie muss die Grundform eines Rechtecks mit mindestens einer Kreuzung und einer Lichtzeichenanlage mit vier Signalgebern aufweisen, damit zum Einüben von Verhaltensformen der nötige Längenraum zur Verfügung steht und die praktische Verkehrsunterrichtung nach der
Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung
vom 17. März 1999 (SächsABl. S. 462), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), durchgeführt werden kann.
Das Übungsgelände ist fachgerecht zu entwässern.
Die normale Fahrbahnbreite für vier Fahrstreifen beträgt mindestens 5 Meter, bei Einbahnstraßen 2,5 Meter. Kurvenradien müssen mindestens 2,5 Meter betragen. Daneben sind noch ein bis zwei Fußgängerüberwege von 1,5 Meter Breite anzulegen. Wo Linksabbiegen geübt werden soll, ist eine Anfahrtsstrecke von mindestens 25 Meter einzuplanen.
Im Kreuzungsbereich sollen Sichtblenden vorhanden sein, damit die Fahrer zur gewissenhaften Beachtung der Vorfahrtsregelung erzogen werden.
Die Verkehrszeichen sollen auswechselbar sein. Soweit ihre Ständer in Bodenhülsen stecken, ist darauf zu achten, dass diese nicht über den Boden hinausragen (Unfallgefahr für Fußgänger) und durch Kappen verschlossen werden können.
Das Übungsgelände soll mit einer Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten umgeben sein.
In räumlicher Nähe zum Übungsplatz sind Toilettenräume und, sofern erforderlich, ein angemessener Unterrichts- und Geräteraum für den Unterrichtenden und den Platzwart einzurichten.
Anlage 6 (zu Großbuchstabe C Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b)
Mobile Jugendverkehrsschulen
Eine mobile Jugendverkehrsschule besteht aus einem leichten Nutzfahrzeug (Kastenwagen) mit Sonderaufbauten, Verkehrsampeln, geeigneten Fahrbahnmarkierungen, Fahrrädern und Verkehrszeichen.
Die Beschriftung der mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgt nach gesonderten Festlegungen des Staatsministeriums des Innern.
Anlage 7 (zu Großbuchstabe C Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c)
Mobile Kindergartenverkehrsschulen
Eine mobile Kindergartenverkehrsschule besteht aus einem leichten Nutzfahrzeug (Kombi- oder Kastenwagen) oder einem geeigneten Kfz-Anhänger sowie für diese Altersgruppe geeigneten Unterrichts-, Verkehrsspiel- und Übungsgeräten.
Die Beschriftung der mobilen Kindergartenverkehrsschulen erfolgt nach gesonderten Festlegungen des Staatsministeriums des Innern.
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