SächsBG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)

Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz
)
Vom 18. Dezember 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Inhaltsübersicht

¹
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 3
Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
§ 5
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 6
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 7
Altersgrenzen für die Berufung
§ 8
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 9
Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 10
Ernennung
§ 11
Stellenausschreibungen
§ 12
Benachteiligungsverbot
§ 13
Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
§ 14
Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung
Abschnitt 3 Laufbahnen
§ 15
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§ 16
Bildungsvoraussetzungen
§ 17
Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung)
§ 18
Vorbereitungsdienst
§ 19
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung
§ 20
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 21
Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 22
Laufbahnwechsel
§ 23
Fortbildung
§ 24
Personalentwicklung
§ 25
Einstellung
§ 26
Probezeit
§ 27
Beförderung
§ 28
Aufstieg
§ 29
Laufbahnverordnung
§ 30
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Abschnitt 4 Abordnung und Versetzung sowie Umbildung
von Körperschaften
§ 31
Abordnung
§ 32
Versetzung
§ 33
Landesinterne Umbildung von Körperschaften
§ 34
Rechtsfolgen der Umbildung
§ 35
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 36
Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen
§ 37
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 38
Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften
§ 39
Zuständigkeiten
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1 Entlassung
§ 40
Entlassung kraft Gesetzes
§ 41
Entlassung auf Antrag
§ 42
Zuständigkeit
§ 43
Fristen
§ 44
Wirksamwerden der Entlassung
§ 45
Folgen der Entlassung
Unterabschnitt 2 Ruhestand
§ 46
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 47
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
§ 48
Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
§ 49
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 50
Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 51
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 52
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag, Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit
§ 53
Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 54
Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
§ 55
Zuständigkeit
§ 56
Beginn des Ruhestands bei Versetzungen
Unterabschnitt 3 Einstweiliger Ruhestand
§ 57
Politische Beamtinnen und Beamte
§ 58
Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 59
Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden
Unterabschnitt 4 Verlust der Beamtenrechte
§ 60
Folgen des Verlusts
§ 61
Gnadenrecht
§ 62
Wiederaufnahmeverfahren
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 63
Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid
§ 64
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten
§ 65
Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats
§ 66
Unparteilichkeit bei Amtshandlungen
§ 67
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 68
Aussagegenehmigung
§ 69
Auskünfte an die Medien
§ 70
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 71
Fernbleiben vom Dienst
§ 72
Wohnort
§ 73
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts
§ 74
Dienstkleidung, Erscheinungsbild
§ 75
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 76
Verjährung von Schadenersatzansprüchen
§ 77
Mutterschutz und Elternzeit
§ 78
Arbeitsschutz
§ 79
Jugendarbeitsschutz
§ 80
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
§ 80a
Pauschale Beihilfe
§ 80b
Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 81
Ersatz von Sachschäden
§ 81a
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 82
Jubiläumszuwendungen
§ 83
Genetische Untersuchungen
§ 84
Festsetzung der Amtsbezeichnung
§ 85
Führen der Amtsbezeichnung
§ 86
Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge
§ 87
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 88
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 89
Rückforderung von Leistungen
§ 90
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 91
Reise- und Umzugskosten
§ 92
Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband
§ 93
Dienstliche Beurteilung
§ 94
Dienstzeugnis
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub
§ 95
Arbeitszeit
§ 96
Urlaub
§ 97
Teilzeitbeschäftigung
§ 98
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 99
Beurlaubung
§ 100
Hinweispflicht
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses
§ 101
Nebentätigkeit
§ 102
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 103
Anzeigepflicht
§ 104
Verbot einer Nebentätigkeit
§ 105
Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 106
Verfahren
§ 107
Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Tätigkeit in Unternehmensorganen
§ 108
Beendigung der Nebentätigkeit
§ 109
Verordnungsermächtigung
§ 110
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
§ 111
Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 112
Beihilfeakten
§ 113
Anhörung
§ 114
Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten
§ 115
Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen
§ 116
Vernichtung von Unterlagen
§ 117
Aufbewahrung
§ 118
Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 118a
Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen und
Landesverbände im Freistaat Sachsen
§ 119
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss
§ 120
Unabhängigkeit
§ 121
Zusammensetzung
§ 122
Rechtsstellung
§ 123
Dienstaufsicht
§ 124
Aufgaben
§ 125
Verfahren
§ 126
Sitzungen und Beschlüsse
§ 127
Geschäftsstelle
§ 128
Amtshilfe
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 129
Beschwerden
§ 130
Vertretung des Dienstherrn
§ 131
Zustellung
§ 132
Wegfall der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 10 Besondere Beamtengruppen
Unterabschnitt 1 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
§ 133
Besondere Laufbahnvorschriften
§ 134
Gemeinschaftsunterkunft
§ 135
Heilfürsorge
§ 136
Dienstkleidung
§ 136a
Wechselkennzeichnung
§ 137
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 138
Polizeidienstunfähigkeit
§ 138a
Gesundheitsvorsorge
§ 139
Eintritt in den Ruhestand
Unterabschnitt 2 Andere Beamtengruppen
§ 140
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
§ 141
Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 142
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung
§ 143
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz
§ 143a
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung
§ 144
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
§ 144a
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst
Abschnitt 11 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§ 145
Anwendungsbereich
§ 146
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten
§ 147
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 148
Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 149
Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung
§ 150
Beigeordnete
§ 151
Landrätinnen und Landräte
§ 152
Verbandsvorsitzende
§ 153
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 154
Amtsverweserinnen und Amtsverweser
§ 155
Aufwandsentschädigungen, Nebentätigkeiten
§ 155a
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 155b
Ehrensold
Abschnitt 12 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 156
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
§ 157
Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
§ 158
Zuordnung der Laufbahnen
§ 159
Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen und zur Probezeit
§ 160
Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht
§ 161
Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
§ 162
Übergangsregelung zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 163
Übergangsregelung zur Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts
§ 164
Übergangsregelung zur Altersteilzeit
§ 164a
Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue
§ 165
Verwaltungsvorschriften
§ 166
Einschränkung eines Grundrechts

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
²

§ 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1)
1
Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
2
Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der die Beamtin oder der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
3
Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.
(2)
1
Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
2
Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört.
3
Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde.
4
Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen.
5
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist.
(3)
1
Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.
2
Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
³

Abschnitt 2 Beamtenverhältnis

§ 3 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als andere Bewerberin oder anderer Bewerber anerkannt ist.

§ 4 Persönliche Voraussetzungen

(1)
1
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten (Verfassungstreue).
2
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt
und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.
(2)
1
Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen und Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen.
2
Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig
1.
das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
,
2.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen aufgrund der Untersuchung
1.
einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,
2.
einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,
3.
einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen beamteten Arztes oder
4.
in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes.
(5)
1
Zur Feststellung der Verfassungstreue nach Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
richten die Ernennungsbehörden eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz für Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe in den Fachrichtungen Polizei, Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug sowie Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen vorgesehen sind.
2
Die Anfrage ist darauf zu richten, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist.
(6)
1
Für die Anfrage nach Absatz 5 übermittelt die Ernennungsbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der für die Ernennung vorgesehenen Bewerberin oder des vorgesehenen Bewerbers sowie die Bestätigung, dass deren oder dessen Zustimmung vorliegt.
2
Das Landesamt für Verfassungsschutz überprüft die Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage des gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystems, teilt der Ernennungsbehörde mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begründen und übermittelt seine Erkenntnisse an die Ernennungsbehörde.
3
Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden gelöscht, sobald das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist.
4
Wird die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund der übermittelten Tatsachen nicht ernannt, teilt die Ernennungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber mit, dass eine Ernennung nicht erfolgt, weil berechtigte Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
vorliegen.
5
Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm im Falle einer Ablehnung automatisch eine Auskunft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
erteilt wird.

§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1)
1
Beamtinnen und Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
2
Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf sie keine Anwendung.
(2)
1
Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben,
2.
im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder
3.
das 64. Lebensjahr überschritten und im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.
2
Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt.
(3)
1
Die oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit kann diese auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben.
2
Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand.
3
Dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(4)
1
Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
2
Werden sie erneut berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(5)
1
Der einstweilige Ruhestand auf Zeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit.
2
Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1)
1
Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
2
Für sie gelten die Vorschriften des
Beamtenstatusgesetzes
und dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2)
1
Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2
§ 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
3
Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des
Beamtenstatusgesetzes
oder dieses Gesetzes für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
(3) Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 5), die Stellenausschreibung (§ 11), die Abordnung und Versetzung (§§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes; §§ 31, 32), die Entlassung bei Dienstunfähigkeit und bei Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Beamtenstatusgesetzes), den Ruhestand und einstweiligen Ruhestand (§§ 25 bis 32 des
Beamtenstatusgesetzes
; § 5 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 3 und §§ 47 bis 59), den Wohnort und den Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§§ 72, 73), die Beihilfe (§ 80), die Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge (§ 86), die Arbeitszeit (§ 95), die Anzeigepflicht für eine Nebentätigkeit (§ 103) und über die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (§ 155 Absatz 1).
(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

§ 7 Altersgrenzen für die Berufung

(1)
1
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat.
2
Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden.
(2)
1
Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des§ 27 Absatz 8 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen.
2
Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 8 Satz 2 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden.
3
Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
Beamtinnen oder Beamte auf Zeit,
2.
politische Beamtinnen und Beamte nach § 57,
3.
den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter,
4.
die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits verbeamtet ist, und
5.
einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) oder einer entsprechenden Regelung.

§ 8 Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:
1.
alle Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden,
2.
alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden oder Teilen von Staatsbehörden verbunden sind,
3.
alle Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 und
4.
alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12, einschließlich der Besoldungsordnung B, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:
a)
Sachgebietsleitung,
b)
Amtsleitung,
c)
Dezernatsleitung oder
d)
Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten
und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,
1.
die richterliche Unabhängigkeit besitzen,
2.
die in § 57 genannt sind,
3.
von Schulleiterinnen und Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 26 ableisten, und
4.
der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.
(3)
1
Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre.
2
Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
3
Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden.
4
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
5
Die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt nicht als Probezeit.
(4)
1
In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
mit Ausnahme der Ableistung der Probezeit nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf Lebenszeit erfüllt.
2
Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
3
Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(5)
1
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen.
2
Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, ist dieses zugleich Probezeit im Sinne von § 10 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 26 Abs. 1.
3
In diesem Fall findet § 26 Abs. 2 keine Anwendung.
4
Die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des
Sächsischen Disziplinargesetzes
vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(6)
1
§ 27 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2
§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird.

§ 9 Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
(2)
1
Die Beamtin oder der Beamte ist
1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3,
2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen.
2
Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.
(3)
1
Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen.
2
Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
1⁰

§ 10 Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Beamtenstatusgesetzes
genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2)
1
Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 11 Stellenausschreibungen

1
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben.
2
Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln.
3
Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.
¹2

§ 12 Benachteiligungsverbot

(1)
1
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung von Kindern und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1) dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken.
2
Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, soweit nicht eine unterschiedliche Behandlung aufgrund zwingender sachlicher Gründe geboten ist.
(2)
1
Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe verzögert, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne diese Verzögerungen hätte erfolgen können.
2
Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

§ 13 Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

(1)
1
Im Fall von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
von Anfang an als wirksam anzusehen ist.
2
Im Fall von § 12 des
Beamtenstatusgesetzes
erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung.
3
Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.
(2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des
Beamtenstatusgesetzes
nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
(3) Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind den Beamtinnen oder Beamten, im Falle ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
¹3

§ 14 Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung

(1) Die Verfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 kann mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden werden; im Fall der Nichtigkeit einer Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Beamtenstatusgesetzes
ist sie mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verbinden.
(2)
1
Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.
2
Die den Ernannten gewährten Leistungen können ihnen belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.
¹4

Abschnitt 3 Laufbahnen

§ 15 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1)
1
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
2
Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn.
(2)
1
Die Laufbahnen werden zwei Laufbahngruppen zugeordnet.
2
Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss.
3
In jeder Laufbahngruppe gibt es zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen.
(3) Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist.
(4)
1
Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Agrar- und Forstverwaltung,
2.
Allgemeine Verwaltung,
3.
Bildung und Kultur,
4.
Feuerwehr,
5.
Gesundheit und Soziales,
6.
Justiz,
7.
Naturwissenschaft und Technik,
8.
Polizei und
9.
Finanz- und Steuerverwaltung.
2
Innerhalb einer Laufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden.
3
Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die aufgrund fachverwandter Bildung und Qualifikation erreicht werden können.
4
Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten nicht eingeschränkt.

§ 16 Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist
1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
a)
ein Hauptschulabschluss oder
b)
ein gleichwertiger Bildungsstand,
2.
für die zweite Einstiegsebene
a)
ein Realschulabschluss oder
b)
ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder
c)
ein gleichwertiger Bildungsstand.
(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist
1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
a)
eine Qualifikation nach § 18 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)
ein gleichwertiger Bildungsstand,
2.
für die zweite Einstiegsebene
a)
ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des
Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Bildungsstand.
(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden
1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
¹5

§ 17 Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung)

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und
1.
für die erste Einstiegsebene
a)
einen Vorbereitungsdienst oder
b)
eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
für die zweite Einstiegsebene
a)
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung oder
b)
eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
c)
eine für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und
1.
für die erste Einstiegsebene
a)
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
b)
ein unmittelbar für die Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder
c)
ein sonstiges für die Laufbahn geeignetes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist,
2.
für die zweite Einstiegsebene, soweit nicht das Hochschulstudium nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
a)
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
b)
eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist, oder
c)
eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3)
1
Eine Berufsausbildung oder eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, wenn sie seiner Dauer entspricht und die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn notwendige fachliche und personale Kompetenz vermittelt.
2
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
¹6

§ 18 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst soll im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des
Beamtenstatusgesetzes
abgeleistet werden.
(2)
1
Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
2
Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
3
§ 9 Satz 2 Nummer 10 des
Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes
vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
4
In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet.
(3)
1
Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate.
2
Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
3
Der Vorbereitungsdienst kann mit einer Prüfung abschließen.
(4)
1
Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens zwei Jahre.
2
Er vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn benötigt werden.
3
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab.
4
Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung achtzehn Monate dauern.
(5)
1
Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens drei Jahre.
2
Er vermittelt in einem geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
3
Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.
4
Der Vorbereitungsdienst kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird.
5
Das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, welcher Studiengang geeignet ist.
(6)
1
Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens zwei Jahre.
2
Für die Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst dauert er mindestens ein Jahr.
3
Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse und schließt mit einer Prüfung ab.
(7) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.
(8) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98 Absatz 8, entsprechend der Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze, in Teilzeitbeschäftigung geleistet werden.
¹7

§ 19 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung

(1)
1
Wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen von Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 15.
2
Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium.
(2) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den Zugangsvoraussetzungen nach § 17, entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien, im Übrigen mit dem Staatsministerium des Innern über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen.
¹8

§ 20 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

(1)
1
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.
2
Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
(3)
1
Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem
1.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten.
2
Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten verlangen.
(4) Das
Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 5 und des § 16 keine Anwendung.
¹9

§ 21 Andere Bewerberinnen und Bewerber

(1)
1
Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung.
2
Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen.
3
Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der andere Bewerberinnen und Bewerber verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt.
(3) Die näheren Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 und die Feststellung durch den Landespersonalausschuss nach Absatz 2 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(4) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung erforderlich oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 keine Anwendung.
2⁰

§ 22 Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb einer Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder erwirbt.
(2)
1
Besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
1.
durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
2.
aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,
erworben haben.
2
Die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
3
Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheiden das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien; sie können die Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Ernennungsbehörde übertragen.
(3) Ein Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, soweit für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 23 Fortbildung

1
Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnehmen.
2
Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind.
3
Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.

§ 24 Personalentwicklung

(1)
1
Zur Personalentwicklung erstellen die obersten Dienstbehörden Personalentwicklungskonzepte, sofern mehr als sieben Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in dem Geschäftsbereich tätig sind.
2
Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
1
Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.
2
Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
1.
die Fortbildungsmaßnahmen,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten,
4.
Angebot und Möglichkeit wechselseitiger Rückmeldung und Austausches über die Zusammenarbeit und Führung,
5.
die dienstliche Beurteilung und
6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch durch Tätigkeiten bei einer anderen kommunalen oder staatlichen Behörde oder Dienststelle, bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer internationalen Organisation wie der Europäischen Union.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 zulassen.
²3

§ 25 Einstellung

(1)
1
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene einer Laufbahn zulässig.
2
Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in § 57 genannten Amt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und dieses Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
2.
eine sonstige für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation besitzt, die über die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 hinaus erworben wurde und die Staatsregierung diesen Fall durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, oberhalb des zweiten Beförderungsamtes mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.
²4

§ 26 Probezeit

(1)
1
Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.
2
Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(3)
1
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit
1.
durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig und nicht Bildungs- oder Zugangsvoraussetzung sind, oder
2.
in Abhängigkeit von in der Laufbahnausbildung oder in der Probezeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen
zulassen.
2
Die Mindestprobezeit beträgt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.
(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(5) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
²5

§ 27 Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird.
(2)
1
Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, wenn die Beamtin oder der Beamte in der ersten Einstiegsebene der jeweiligen Laufbahngruppe eingestellt worden ist und die Befähigung für die zweite Einstiegsebene dieser Laufbahngruppe nicht besitzt (§ 17).
2
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Inhalte der Qualifizierungen und das Erfordernis und die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung regeln sowie für einzelne Laufbahnen oder Ämter Ausnahmen zulassen.
(3) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.
(4)
1
Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und
3.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
2
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob nach Eignung, Leistung und Befähigung längere Mindestdienstzeiten gelten.
(5)
1
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
2
Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die
1.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder
2.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.
3
Die Ernennungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr bestimmten Auswahlverfahren vorschreiben.
4
Absatz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
5
Für Ämter der Besoldungsordnung A, denen durch die Amtsbezeichnung oder einen diesen ergänzenden Funktionszusatz unmittelbar durch den Besoldungsgesetzgeber ein Amt im funktionellen Sinn zugeordnet ist, gilt Satz 1 nicht.
(6) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen.
(7)
1
Zur Feststellung der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
richtet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor jeder Ernennung
1.
zur Präsidentin, zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen,
2.
zur Leiterin, zum Leiter, zur stellvertretenden Leiterin oder zum stellvertretenden Leiter einer Justizvollzugsanstalt,
3.
ab der Besoldungsgruppe A 13 in der Fachrichtung Polizei, wenn die durch das konkret-funktionelle Amt übertragenen Aufgaben mit erheblicher Führungs- und Personalverantwortung verbunden sind, oder
4.
zur Leiterin oder zum Leiter des Amtes einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, das mit dem Vollzug des
Waffengesetzes
befasst ist,
eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
vorliegen.
2
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übertragung der Aufgaben der in Satz 1 genannten Ämter entsprechend.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit aus Anlass der Ernennung oder Übertragung des Amtes eine Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird.
(8)
1
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
2
Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
1.
ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem
Soldatenversorgungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ehemalige Zivildienstleistende nach dem
Zivildienstgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
ehemalige Freiwillige nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden auf politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 keine Anwendung.
²6

§ 28 Aufstieg

1
Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen.
2
Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 oder § 133, die eine Beteiligung des Landespersonalausschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsieht, etwas anderes bestimmt ist.
3
Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.
²7

§ 29 Laufbahnverordnung

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 15 bis 28 notwendigen Vorschriften, insbesondere über
1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,
3.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung,
4.
die Ausgestaltung eines Vorbereitungsdienstes, einschließlich Zuständigkeiten und Anrechnungsmöglichkeiten für förderliche Bildungsgänge und Tätigkeiten, Dienstbezeichnungen sowie Notenstufen für Prüfungen,
5.
den Laufbahnwechsel und Wechsel zwischen Schwerpunkten einer Laufbahn, einschließlich der Art der Unterweisungen, der förderlichen Tätigkeiten und der Qualifizierungsmaßnahmen,
6.
die Probezeit, einschließlich Verlängerung, Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit und Verkürzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen,
7.
die Mindestvoraussetzungen für Beförderungen, einschließlich Verwendungsbreite, Verwendungstiefe und Sprungbeförderungen,
8.
den Inhalt von Personalentwicklungskonzepten einschließlich der Fortbildung und der zwingenden Voraussetzungen für die Übertragung und Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten und von Ämtern mit Führungsverantwortung,
9.
die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung,
10.
die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung, der erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit,
11.
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen,
12.
die Zulassung von Ausnahmebefugnissen des Landespersonalausschusses.
²8

§ 30 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

1
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium erlässt oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen.
2
Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung einschließlich etwaiger Fremdsprachenkenntnisse,
2.
der Ausbildungsinhalt, die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung, die Voraussetzungen und der Umfang der Durchführung für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung, und ihre Verlängerung,
3.
die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
4.
die Zwischenprüfungen,
5.
die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
6.
der Prüfungsinhalt, die Durchführung von Prüfungen sowie deren Anerkennung als Laufbahnprüfung,
7.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung,
8.
Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
9.
die nähere Ausgestaltung des Aufstiegs und
10.
die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn.
3
Sie können für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze und nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn, die mit erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen verbunden sind, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Höchstaltersgrenze vorsehen.
4
§ 9 Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie 11 und 12 des
Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes
und § 40 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
²9

Abschnitt 4 Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 31 Abordnung

(1) Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle (Abordnung) kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.
(3)
1
Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
2
Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.
3
Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(4)
1
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
2
Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(5)
1
Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung.
2
Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.
3⁰

§ 32 Versetzung

(1) Die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn (Versetzung) kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
(2)
1
Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt.
2
Wird sie oder er aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.
(3)
1
Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird.
2
Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.
(4)
1
Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
2
Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

§ 33 Landesinterne Umbildung von Körperschaften

(1) Die Beamtinnen oder Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2)
1
Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2
Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen oder Beamten zu übernehmen sind.
3
Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehende Besoldung als Gesamtschuldner.
(3)
1
Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
2
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
1.
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,
2.
ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden,
3.
aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder
4.
Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 34 Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 33 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 33 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 33 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3)
1
In den Fällen des § 33 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
2
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.

§ 35 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

(1)
1
Der Beamtin oder dem Beamten, der nach § 33 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder übernommen wird, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem oder seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.
2
Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihr oder ihm auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt übertragen werden.
3
Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
4
In diesem Fall darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
(2)
1
Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen oder Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde.
2
Die Frist beginnt in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sobald die Bestimmung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde.
3
Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
³4

§ 36 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

1
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 33 zu rechnen, können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen.
2
Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.
3
Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.
4
Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 33 bis 35 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
³5

§ 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 und des § 34 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.
³6

§ 38 Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne von § 16 des
Beamtenstatusgesetzes
gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 entsprechend.
³7

§ 39 Zuständigkeiten

(1)
1
Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet.
2
Vor der Versetzung oder Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
3
Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen.
4
Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären.
5
In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.
(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.
(3) Die Ernennungsbehörde oder die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für Versetzungen und Abordnungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) Für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative des
Beamtenstatusgesetzes
die oberste Dienstbehörde zuständig.
³8

Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1 Entlassung

§ 40 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 des
Beamtenstatusgesetzes
ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm
1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
schriftlich bekannt gegeben wird.
(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten.
(3) Eine Beamtin oder ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.
(4)
1
Wird ein Beamtenverhältnis als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach § 145 Nummer 1 bis 4 oder als hauptamtliche Amtsverweserin oder hauptamtlicher Amtsverweser nach § 145 Nummer 6 begründet, ruhen ab diesem Zeitpunkt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
die Rechte und Pflichten aus einem bisherigen Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Verfassungstreue sowie des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
2
Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen.
3
Mit Ablauf einer Gesamtdienstzeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter von bis zu 14 Jahren oder in den Fällen des § 147 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ist der Staatsbeamtin oder dem Staatsbeamten auf ihren oder seinen Antrag dasselbe Amt zu übertragen, das sie oder er bis zum Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter innehatte.
4
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.
5
Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist die Staatsbeamtin oder der Staatsbeamte aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen entlassen.
(5)
1
Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 bis 4 des
Beamtenstatusgesetzes
vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
2
Soll für eine Staatsbeamtin oder einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.
³9

§ 41 Entlassung auf Antrag

(1)
1
Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden.
2
Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Zugang, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2)
1
Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
2
Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.
4⁰

§ 42 Zuständigkeit

Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

§ 43 Fristen

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des
Beamtenstatusgesetzes
beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
1.
von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
2.
von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und
3.
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
(3)
1
Im Falle von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes
können Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
2
Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
gelten entsprechend.
(4) In den Fällen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Beamtenstatusgesetzes
ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.

§ 44 Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt wird.
(2) Im Falle von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes
wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.

§ 45 Folgen der Entlassung

1
Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Absatz 3 Satz 1 erteilt ist.
4⁴

Unterabschnitt 2 Ruhestand

§ 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
2
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Erreichen der Altersgrenze
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
(3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.
⁴5

§ 47 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

1
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben.
2
Bei Beamtinnen oder Beamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde.
⁴6

§ 48 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

1
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er
1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert ist im Sinne von § 2 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2
§ 157 bleibt unberührt.
⁴7

§ 49 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.
⁴8

§ 50 Begrenzte Dienstfähigkeit

Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des
Beamtenstatusgesetzes
gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.
⁴9

§ 51 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1)
1
Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt.
2
Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
5⁰

§ 52 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag, Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit

(1)
1
Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetzten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähigkeit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
2
Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.
3
Die Mitteilung der Ärztin oder des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu nehmen.
4
Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt werden, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.
(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.
(3)
1
Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung keine Einwendungen, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.
2
Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben worden ist, wird die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einbehalten.
(4)
1
Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist.
2
Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
3
Wird das Verfahren fortgeführt, ist mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einzubehalten.
4
Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen.
5
Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen.
6
Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.
(5)
1
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit an den nach der Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach Weisung ihres oder seines Dienstvorgesetzten teilzunehmen.
2
Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche des Beamten oder der Beamtin auf Kostenübernahme bestehen, die Kosten dafür zu tragen.

§ 53 Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1)
1
Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die Dienstfähigkeit einholen.
2
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens mitzuwirken.
(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.

§ 55 Zuständigkeit

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3)
1
Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
2
Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
5⁴

§ 56 Beginn des Ruhestands bei Versetzungen

1
Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.
2
Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam.
3
Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.
5⁵

Unterabschnitt 3 Einstweiliger Ruhestand

§ 57 Politische Beamtinnen und Beamte

Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.
⁵6

§ 58 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.
⁵7

§ 59 Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden

1
Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate.
2
Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
getroffen wurde.
⁵8

Unterabschnitt 4 Verlust der Beamtenrechte

§ 60 Folgen des Verlusts

1
Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des
Beamtenstatusgesetzes
, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
⁵9

§ 61 Gnadenrecht

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 2 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 62 entsprechend.
6⁰

§ 62 Wiederaufnahmeverfahren

(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
besteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähigkeit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, mit der Rechtskraft dieser Entscheidung; bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 43 Abs. 3.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 63 Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid

(1)
1
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der
Sächsischen Verfassung
bekennen und für diese eintreten.
2
Dies umfasst das Bekenntnis zu den Grundrechten, vor allem der Menschenwürde, das Demokratieprinzip, den Grundsatz der Volkssouveränität, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, das Mehrparteiensystem, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung.
(2) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, die
Verfassung des Freistaates Sachsen
und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“
(3) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(4) In den Fällen von § 38 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
hat die Beamtin oder der Beamte anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen.
(5) In den Fällen von § 38 Absatz 3 des
Beamtenstatusgesetzes
kann die Beamtin oder der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten

1
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird.
2
Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn deren Befolgung die Menschenwürde verletzen würde oder dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde.
3
Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
4
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber ihrem oder seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

§ 65 Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 96 Abs. 2, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

§ 66 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1)
1
Die Beamtin oder der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen richten würden.
2
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige.
(2)
1
Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2.
Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,
4.
die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
2
Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen.
3
Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
3.
Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen.
(3) Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch
1.
die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten,
2.
die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,
3.
wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen die Beamtin oder der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
6⁴

§ 67 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des
Beamtenstatusgesetzes
.
(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden.
6⁵

§ 68 Aussagegenehmigung

Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.
6⁶

§ 69 Auskünfte an die Medien

1
Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
2
Andere Beamtinnen oder Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
⁶7

§ 70 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1)
1
Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde.
2
Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, ob und inwieweit Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Vergütungen außerhalb des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Tätigkeiten zugelassen werden, die dem Hauptamt zuzuordnen sind.
⁶8

§ 71 Fernbleiben vom Dienst

(1)
1
Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
2
Sie haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich über ihre Verhinderung zu unterrichten.
3
Diese können für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens Vorgesetzte zur Genehmigung ermächtigen.
(2)
1
Dauert die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch früher.
2
Die Dienstvorgesetzten können die Untersuchung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienstvorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte anordnen.
3
Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.
(3)
1
Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
die Besoldung, verliert sie oder er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit des Fernbleibens.
2
Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3
Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Besoldung und der sonstigen Leistungen erfolgt durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten.
(4)
1
Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstage unter Belassung der Dienstbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
2
Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen.
3
Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.
⁶9

§ 72 Wohnort

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können die Dienstvorgesetzten die Beamtinnen oder Beamten anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
7⁰

§ 73 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstorts aufzuhalten.

§ 74 Dienstkleidung, Erscheinungsbild

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.
(2)
1
Die Staatsministerien können jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Beamtenstatusgesetzes
durch Rechtsverordnung regeln, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.
2
Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.
3
Die Bestimmungen können sich insbesondere auf die Verpflichtung erstrecken, Erscheinungsmerkmale
1.
bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen, abzudecken oder mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken,
2.
zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt, und
3.
zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten vor deren Erstellung zu untersagen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages, der Sächsische Rechnungshof sowie die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte können Regelungen im Sinne des Absatzes 2 in eigener Zuständigkeit treffen.

§ 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten gilt es über die in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Beamtenstatusgesetzes
geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft entgegen
1.
§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 des
Beamtenstatusgesetzes
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt,
2.
§ 29 Abs. 4 des
Beamtenstatusgesetzes
einer Weisung, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachkommt oder
3.
entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 an einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht mitwirkt.

§ 76 Verjährung von Schadenersatzansprüchen

1
Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 des
Beamtenstatusgesetzes
verjähren gemäß den §§ 195 sowie 199 Abs. 1 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt.
2
Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
7⁴

§ 77 Mutterschutz und Elternzeit

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
1.
der Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes
vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen,
2.
der Vorschriften des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen und Beamte, dabei kann die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.
7⁵

§ 78 Arbeitsschutz

(1) Für Beamtinnen und Beamte gelten die aufgrund der §§ 18 und 19 des
Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes regelt.
(2)
1
Die Staatsregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
2
In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzgesetzes
auf andere Weise gewährleistet werden.
7⁶

§ 79 Jugendarbeitsschutz

(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche, der Sonnabends-, Sonntags- und Feiertagsruhe sowie des Erholungsurlaubs ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen.
(3)
1
Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden.
2
Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamtinnen und Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht einer oder eines Fachkundigen sichergestellt ist.
3
Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(4) Es sind ärztliche Untersuchungen vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, den körperlichen Zustand und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung der jugendlichen Beamtin oder des jugendlichen Beamten erstrecken.
(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bestimmt werden.
7⁷

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen

(1)
1
Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind.
2
Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind.
(2)
1
Beihilfeberechtigt sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie
a)
Ruhegehalt,
b)
einen Unterhaltsbeitrag
aa)
als frühere Beamtinnen und Beamte,
bb)
als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten oder
cc)
nach § 42 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
,
c)
Witwengeld,
d)
Waisengeld oder
e)
Übergangsgeld
erhalten.
2
Die Beihilfeberechtigung besteht auch
1.
wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
besteht,
3.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
4.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
5.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie
6.
für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erhalten.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des
Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des
Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des
Abgeordnetengesetzes
, nach § 21 des
Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4)
1
Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
2
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person.
3
Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes
und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 504 Euro nicht übersteigt.
4
Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich.
5
Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden.
6
Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt.
7
Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben.
8
Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält.
9
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte.
10
Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.
(5)
1
Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
2
Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten berücksichtigungsfähigen Personen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.
(6)
1
Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern.
2
Diese beträgt 4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro.
3
Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen.
4
Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes
übersteigen (Belastungsgrenze).
(7)
1
Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt.
2
Der Bemessungssatz beträgt:
Bemessungssatz
Nr. Buchstabe Grundlage Bemessungssatz
1. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 50 Prozent
b) wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 70 Prozent
c) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 90 Prozent
2. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
a) wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind 70 Prozent
b) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind 90 Prozent
3. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e 70 Prozent
4. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
a) wenn Buchstabe b keine Anwendung findet, als
aa) Witwen oder Witwer 70 Prozent
bb) Waisen 80 Prozent
b) die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind 90 Prozent
5. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc 90 Prozent
6. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
a) wenn Buchstabe b keine Anwendung findet 70 Prozent
b) wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind 90 Prozent
7. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d 90 Prozent
8. für berücksichtigungsfähige Erwachsene
a) von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen 70 Prozent
b) in allen anderen Fällen 90 Prozent
9. für berücksichtigungsfähige Kinder
a) von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen 80 Prozent.
b) in allen anderen Fällen 90 Prozent.
3
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent.
4
Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind.
5
Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, denen nach § 80 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent.
6
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für
1.
am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer und
2.
Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gestellt haben.
7
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.
(8)
1
Bei Aufwendungen in Pflegefällen im Sinne der §§ 28 und 28a des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 7
Bemessungssatz
Nr. Buchstabe Grundlage Bemessungssatz
1. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind 50 Prozent
b) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind 70 Prozent
2. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c oder e 70 Prozent
3. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb als
a) Witwen oder Witwer 70 Prozent
b) Waisen 80 Prozent
4. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Buchstabe d 80 Prozent
5. für berücksichtigungsfähige Erwachsene 70 Prozent
6. für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.
2
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind.
3
Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
4
Soweit in den Fällen des Satzes 3 die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch
übersteigen, ist Satz 1 anzuwenden.
(9)
1
Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
2
Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe
a)
über Ausnahmen von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 für berücksichtigungsfähige Kinder,
b)
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
c)
welche beihilfeberechtigte Person den Bemessungssatz nach Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 erhält,
d)
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
e)
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen,
f)
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 4,
g)
über die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen,
h)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
i)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beschlossenen Richtlinien,
j)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfe zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
k)
in Todesfällen,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
b)
über die Verwendung von Antragsvordrucken, wobei die Festsetzungsstelle die in der Rechtsverordnung geregelten Antragsvordrucke unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen kann, insbesondere, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist,
c)
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
d)
über die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
f)
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
g)
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.
3
Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten.
4
Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen.
5
Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
unterschritten wird.
6
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist.
(10) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln.
⁷8

§ 80a Pauschale Beihilfe

(1)
1
Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 erklären.
2
Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe einzureichen.
3
Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird.
4
Sie wird monatlich gezahlt.
(2) Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.
(3)
1
Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt.
2
Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif.
3
Beitragsrückerstattungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen in der Krankenversicherung bleiben bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe unberücksichtigt.
(4) Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen.
(5) Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7)
1
Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt.
2
Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann.
3
Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lang unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 vollständig nachgewiesen ist.
(8)
1
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 kann anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt werden.
2
Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend.
(9) Das Nähere hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
⁷9

§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

(1)
1
Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet.
2
Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
(2)
1
Beihilfeberechtigten wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet.
2
Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 Euro monatlich.
(3)
1
Die Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht.
2
Die Erstattungsbeträge werden monatlich gezahlt.
3
Änderungen der Höhe des für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
8⁰

§ 81 Ersatz von Sachschäden

(1)
1
Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann ihr oder ihm dafür Ersatz geleistet werden.
2
§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2)
1
Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.
2
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.
(3)
1
Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können.
2
Ersatz wird nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
3
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach Eintritt des Schadensereignisses, schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.
(4)
1
Über die Ersatzleistung an Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.
2
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf eine besondere Staatsbehörde zu übertragen.
3
Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Staatsministerium der Finanzen.
4
Für andere Beamtinnen und Beamte entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1)
1
Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen.
2
Dies gilt nicht, wenn der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.
3
Liegt ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichtes vor, gilt der festgestellte Schmerzensgeldbetrag der Höhe nach als angemessen.
(2)
1
Die Erfüllungsübernahme ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit eines Vollstreckungstitels im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schriftlich zu beantragen.
2
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
3
Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.
4
Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 82 Jubiläumszuwendungen

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.

§ 83 Genetische Untersuchungen

Für Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis gelten die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des
Gendiagnostikgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
8⁴

§ 84 Festsetzung der Amtsbezeichnung

(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.
(2)
1
Die Amtsbezeichnungen der Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind.
2
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
8⁵

§ 85 Führen der Amtsbezeichnung

(1)
1
Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit ihrem oder seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen.
2
Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(2)
1
Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihr oder ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen.
2
Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ führen.
(3)
1
Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
2
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
8⁶

§ 86 Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge

1
Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, muss sich die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung ihrer oder seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen.
2
Sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
8⁷

§ 87 Übertragung von Zuständigkeiten

1
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen
1.
für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
2.
für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben
auf eine besondere Staatsbehörde übertragen.
2
§ 84 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.
8⁸

§ 88 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 5 Abs. 4 und § 17 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.
⁸9

§ 89 Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2
des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
entsprechend.
9⁰

§ 90 Übergang von Schadenersatzansprüchen

(1)
1
Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte, ein Versorgungsberechtigter oder eine oder einer ihrer oder seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2
Satz 1 gilt sinngemäß auch für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Hilfsmitteln sowie für Erstattungsansprüche.
3
Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.
4
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder von Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Inhaber eines Anspruchs auf Altersgeld nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
und deren Hinterbliebene entsprechend.

§ 91 Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz geregelt.

§ 92 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband

Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 93 Dienstliche Beurteilung

(1)
1
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (Regelbeurteilung).
2
Sie können anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden (Anlassbeurteilung).
3
Für Beamtinnen und Beamte auf Probe erfolgt die Beurteilung am Ende der Probezeit mit der Feststellung, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist (Probezeitbeurteilung).
(2)
1
Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu besprechen.
2
Schriftliche Äußerungen der Beamtin oder des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen.
(3)
1
Das Nähere zu Absatz 1 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
2
Dabei können
1.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen,
2.
die Erstellung einer Anlassbeurteilung vorgeschrieben und
3.
für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt werden.
3
Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.
(4) Die Regel- und Anlassbeurteilungen sind mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.
9⁴

§ 94 Dienstzeugnis

(1)
1
Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von ihrem oder seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt.
2
Außerdem ist auf Antrag zum Zwecke der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.
(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben.
9⁵

Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub

§ 95 Arbeitszeit

(1)
1
Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt.
2
Dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Lebensarbeitszeitkonto geregelt werden.
(2)
1
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern.
2
Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
3
Die Stundenzahl ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
4
Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung nach § 57 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
unter den dort geregelten Voraussetzungen erhalten.
(3)
1
Lehrkräften im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus wird bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2026 statt Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 18 bis 20 der
Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
2
Über die für das Ressort veranschlagten Ansätze der Hauptgruppe 4 des Staatshaushaltsplans hinausgehende Ausgaben im Zusammenhang mit Mehrarbeit bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
9⁶

§ 96 Urlaub

(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung
1.
die näheren Vorschriften über Dauer und Bewilligung des Erholungsurlaubs,
2.
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist, und
3.
die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
(2) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren.
9⁷

§ 97 Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag die Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat und
2.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3)
1
Nebentätigkeiten sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
2
Diese ist für die Aufgaben nach § 106 zuständig.
3
§ 104 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Ermäßigung der Arbeitszeit auszugehen ist.
4
Ausnahmen von Satz 3 kann die nach Satz 1 zuständige Behörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
5
Werden Nebentätigkeiten entgegen Satz 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 104 ausgeübt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.
(4)
1
Die Bewilligungsbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
2
Sie kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
3
Ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung zu stellen; er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.
(5)
1
Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird.
2
Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen.
3
Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen.
4
Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.
(6)
1
Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
2
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden.
3
Soweit die Beamtin oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.
(7)
1
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.
2
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
3
Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.
(8)
1
Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
festgestellt wurde oder für die ein solcher Antrag gestellt worden ist, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschnitte, bewilligt werden.
2
Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 30 oder durch Gesetz geregelt.
9⁸

§ 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1)
1
Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutachten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung,
tatsächlich betreut oder pflegt.
2
Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des
Pflegezeitgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.
3
Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(3)
1
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
2
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.
3
Die Beurlaubung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 innerhalb des maximalen Beurlaubungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 pro Kind höchstens zwei Mal verlängert werden; die zuständige Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
4
§ 97 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
5
Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.
(6)
1
§ 97 Abs. 3 gilt entsprechend.
2
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
3
Ausnahmen von Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist.
(7) § 97 Abs. 7 gilt entsprechend.
(8)
1
Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus den in Absatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschnitte, bewilligt werden.
2
Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 30 oder durch Gesetz geregelt.
9⁹

§ 99 Beurlaubung

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung von Einstellungskorridoren, auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3)
1
§ 97 Abs. 7 und § 98 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
2
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 98 Abs. 6 Satz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit den wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.
10⁰

§ 100 Hinweispflicht

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.

Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 101 Nebentätigkeit

(1)
1
Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
2
Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist.
3
Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt.
(2)
1
Aufgaben, die für den Freistaat Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen, sofern es sich dabei nicht um ein öffentliches Ehrenamt handelt.
2
Diese Aufgaben sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.
(3)
1
Nicht als Nebentätigkeit gelten
1.
die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und
2.
andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.
2
Zu den öffentlichen Ehrenämtern nach Satz 1 Nr. 1 gehören jede auf behördliche Bestellung oder öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die in einer Verordnung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in spezialgesetzlichen Regelungen als solche bezeichneten Tätigkeiten, auch wenn dafür die Gewährung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.
1⁰1

§ 102 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
1⁰2

§ 103 Anzeigepflicht

1
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig.
2
Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält.
3
Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Nebentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.
1⁰3

§ 104 Verbot einer Nebentätigkeit

(1)
1
Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
3
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
4
Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen.
(2) Die vollständige oder teilweise Untersagung
1.
der Verwaltung des eigenen oder der Nutznießung des ihr oder ihm unterliegenden Vermögens,
2.
einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit,
3.
einer mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
4.
der Mitwirkung an staatlichen Prüfungen oder der ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des
Deutschen Richtergesetzes
oder
5.
der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten
setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt.
(3) Die Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 kann bedingt oder befristet erfolgen.
1⁰4

§ 105 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1)
1
Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtinnen oder Beamten nicht anerkannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.
2
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird.
(2)
1
Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
2
Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
3
Es kann auch nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung oder der für das öffentliche Ehrenamt gewährten Aufwandsentschädigung bemessen werden.
1⁰5

§ 106 Verfahren

(1)
1
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind rechtzeitig vor ihrer Aufnahme der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.
2
Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskunft zu Art und Umfang einer Tätigkeit nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach § 104 Abs. 2 verlangen, soweit Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen.
3
Die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten nach § 103 Satz 1 und 2 erstreckt sich auf die für eine Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Entgeltlichkeit, die zeitliche Inanspruchnahme, die voraussichtliche Dauer sowie die Höhe der vereinbarten Vergütung, Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus sowie die Auftraggeberin oder den Auftraggeber.
4
Die oder der Dienstvorgesetzte kann schriftliche Auskunft über eine ausgeübte oder beabsichtigte anzeigepflichtige Nebentätigkeit verlangen.
5
Jede Änderung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)
1
Ein dienstliches Interesse (§ 105 Abs. 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
2
Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 105 Abs. 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
1
Für das Verbot einer Nebentätigkeit nach § 104, die Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 oder die Erteilung der Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig.
2
Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und auf Erteilung einer Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1, Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 102 bedürfen der Schriftform.
1⁰6

§ 107 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Tätigkeit in Unternehmensorganen

1
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens.
2
Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Weisung der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.
1⁰7

§ 108 Beendigung der Nebentätigkeit

Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38
des Sächsischen Disziplinargesetzes
gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.
1⁰8

§ 109 Verordnungsermächtigung

(1)
1
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 101 bis 108 notwendigen Vorschriften.
2
In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
welche Tätigkeiten zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören,
3.
ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben, und
4.
unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie, ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens oder der für ein öffentliches Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgelegt werden kann.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung
1.
die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten nach § 106 an sich ziehen oder auf eine andere ihr nachgeordnete Behörde übertragen und
2.
ihre Zuständigkeit nach § 102 auf ihr nachgeordnete Behörden übertragen.
1⁰9

§ 110 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
11⁰

Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht

§ 111 Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1
Zur Personalakte gehören auch die in Dateien gespeicherten Personalaktendaten.
2
Andere als die Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
3
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
4
Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
und die §§ 67 bis 78 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.
(2)
1
Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
2
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden.
3
Nebenakten, welche Personalaktendaten enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind.
4
In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten sowie ein vollständiges Verzeichnis der Personaldateien aufzunehmen, in denen Personalaktendaten elektronisch verarbeitet werden.
(3)
1
Die Personalakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen für die Personalaktenführung nach diesem Gesetz gegeben sind.
2
Im Übrigen bleibt das
Sächsische E-Government-Gesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
3
Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden.
4
Soweit die Personalakte elektronisch geführt wird, dürfen eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform, die zu ihrer Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen wurden, aufbewahrt werden, wenn dies zu Beweiszwecken erforderlich ist.
5
Für die Unterlagen nach Satz 4 gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend.
6
Soweit die Personalakte nicht elektronisch geführt wird, können Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden.
(4)
1
Personalakten sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
2
Zugang zur Personalakte haben Bedienstete der personalverwaltenden Stellen (Personalreferate) und deren Vorgesetzte innerhalb der personalverwaltenden Behörde, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
3
Satz 2 gilt für andere Vorgesetzte entsprechend, soweit sie im Einzelfall an einer Personalmaßnahme der Personalreferate mitwirken.
4
Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Bediensteten, soweit sie zur Korruptionsbekämpfung tätig sind und die erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können.
5
Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(5)
1
Besoldungsakten und Versorgungsakten werden in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 als Teilakten Besoldung und Versorgung geführt.
2
Zugang haben nur Bedienstete der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stellen dieser Behörden und deren Vorgesetzte, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(6)
1
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
2
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
11¹

§ 112 Beihilfeakten

(1)
1
Unterlagen über Beihilfe sind stets als Teilakte (Beihilfeakte) zu führen.
2
Zur Beihilfeakte gehören
1.
Anträge und Formblätter sowie Bescheide und sonstige Schreiben der Festsetzungsstelle im Verwaltungsverfahren,
2.
Unterlagen, aus denen keine Art der Erkrankung ersichtlich ist, Versicherungsnachweise, Steuerbescheide, Sterbeurkunden, Schwerbehindertenausweise und Erklärungen, die zum Nachweis von personenbezogenen, medizinischen und sonstigen Grunddaten dienen, wenn deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich ist (Dauerbelege) und
3.
Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, die dem Nachweis der Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen dienen (Beihilfebelege).
3
Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
4
Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit.
(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verarbeitet werden, wenn
1.
die Beihilfeberechtigten und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigungsfähigen Personen im Einzelfall einwilligen,
2.
die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder
3.
soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
(3)
1
Personenbezogene Daten in Beilhilfebelegen dürfen nach Abschluss der Bearbeitung nur verarbeitet werden, wenn dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
1.
zur Prüfung der Anfragen der betroffenen beihilfeberechtigten Person,
2.
zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
3.
für Zwecke der Rechnungsprüfung oder
4.
zur Prüfung der Erstattungsleistungen bei Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Antragstellerinnen oder Antragstellern Aufwendungen erstattet wurden, die nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden sind.
2
Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
(4) Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverschreibungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
übermittelt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
1¹2

§ 113 Anhörung

1
Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
2
Die Anhörung ist zur Personalakte zu nehmen.
1¹3

§ 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten

(1)
1
Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden.
2
Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
(2) Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt.
(3) Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten der Beamtin oder des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4)
1
Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren.
2
§ 9 des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
bleibt unberührt.
1¹4

§ 115 Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen

(1)
1
Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.
2
Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereiches desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
3
Ärztinnen oder Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden.
4
Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
5
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Die obersten Dienstbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Behörden, über die sie die Dienstaufsicht ausüben, Personalaktendaten automatisiert abrufen, soweit dies zur Personalentwicklung, Personalbedarfsermittlung oder Personaleinsatzplanung, zur Stellenbewirtschaftung oder im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Statistiken erforderlich ist.
(3)
1
Soweit eine andere als die personalverwaltende Behörde für einzelne mit der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verbundene Aufgaben zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde Personalaktendaten an diese andere Behörde übermitteln, sofern dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2
Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers angemessen ist und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet wird.
(4)
1
Anderen nicht betroffenen Personen dürfen Auskünfte nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der anderen nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert.
2
Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
3
Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
1¹5

§ 116 Vernichtung von Unterlagen

(1)
1
Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
2
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
3
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2)
1
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
2
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1¹6

§ 117 Aufbewahrung

(1)
1
Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
2
Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2)
1
Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
2
Ist aus Unterlagen nach Satz 1 die Art einer Erkrankung ersichtlich, sind sie unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder bei elektronischer Speicherung zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3)
1
Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge und Heilverfahren sind längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die für die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs eingereichten Unterlagen erstmals bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, aufzubewahren.
2
Ist die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen, sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
3
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich sind, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.
4
Werden bei der zuständigen Stelle eingereichte Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 in elektronischer Form gespeichert, sind Papierbelege spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten.
5
Arzneimittelverschreibungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.
(4) Versorgungsakten sowie Alters- und Hinterbliebenengeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden.
1¹7

§ 118 Verarbeitung von Personalaktendaten

(1)
1
Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
2
Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 112 dürfen im Wege des automatisierten Verfahrens nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung Ergebnisse nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4)
1
Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
2
In Beihilfeangelegenheiten dürfen beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
3
Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Rechnungsprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme).
4
Ein Risikomanagementsystem muss
1.
durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger bereitstellen,
2.
die Prüfung der bereitgestellten Fälle sicherstellen,
3.
die Möglichkeit bieten, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung ermöglichen.
5
Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.
6
Wird ein Risikomanagementsystem in Beihilfeangelegenheiten eingesetzt, können abweichend von Satz 2 auch beamtenrechtliche Entscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dem Antrag der beihilfeberechtigten Person vollständig entsprochen wird.
(5)
1
Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen.
2
Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszwecks, der regelmäßigen Empfänger, des Inhalts automatisierter Datenübermittlung und in den Fällen des § 115 Absatz 2 und 3 Satz 2 der abrufenden Behörden allgemein bekannt zu geben.
1¹8

§ 118a Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag

(1) In Beihilfeangelegenheiten ist die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der oder des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, wenn sie erfolgt
1.
für die Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
2.
für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben oder
3.
zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen.
(2) Die oder der Verantwortliche hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
(3)
1
Die Auftragserteilung bedarf im staatlichen Bereich der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
2
Zu diesem Zweck hat die oder der Verantwortliche dem Staatsministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Auftragserteilung mitzuteilen:
1.
den Auftragsverarbeiter und die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
2.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll, sowie
3.
die Art der Daten, die für die Verantwortlichen erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten
beziehen.
(4)
1
Eine Auftragserteilung darf im staatlichen Bereich nur an eine öffentliche Stelle erfolgen.
2
Öffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die Behörden des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
3
Abweichend davon ist eine Auftragserteilung im staatlichen Bereich auch an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Beihilfeangelegenheiten zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe bei der automatisierten Bearbeitung von Teilprozessen in der Beihilfe erforderlich ist.
4
Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle setzt voraus, dass die bei ihr zur Verarbeitung von Personalaktendaten befugten Personen nach dem
Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Sicherstellung des Datenschutzes verpflichtet werden.
5
Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union hat und die Datenverarbeitung im Inland stattfindet.
6
Der nichtöffentliche Auftragnehmer hat die Kontrolle der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dulden.
7
Die Erteilung eines Datenverarbeitungsunterauftrags durch den nichtöffentlichen Auftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
8
In diesem Falle gelten die Sätze 3 bis 6 entsprechend.
1¹9

Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen

§ 119 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen

(1) Die in § 53 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
genannten Spitzenorganisationen im Freistaat Sachsen sind auch bei der Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
(2) § 53 des
Beamtenstatusgesetzes
und Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligung kommunaler Landesverbände im Freistaat Sachsen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.
(3)
1
Den betroffenen Spitzenorganisationen oder kommunalen Landesverbänden im Freistaat Sachsen ist die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten.
2
Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen und kommunalen Landesverbänden im Freistaat Sachsen zu erörtern.
12⁰

Abschnitt 8 Landespersonalausschuss

§ 120 Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus.

§ 121 Zusammensetzung

(1)
1
Der Landespersonalausschuss besteht aus 13 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.
2
Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.
(2)
1
Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren.
2
Fünf ordentliche und fünf stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen.
3
Je vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.
(3) Die Staatsregierung bestellt die vorsitzführende Person und deren Stellvertretung aus dem Kreis der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten ordentlichen Mitglieder.
12¹

§ 122 Rechtsstellung

(1)
1
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten aus.
3
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der staatlichen Verwaltung scheiden ferner mit der Beendigung der Zugehörigkeit zur staatlichen Verwaltung aus.
4
Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren.
5
Sie sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses bis zur Berufung neuer ordentlicher und stellvertretender Mitglieder durch die Staatsregierung weiterzuführen.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.
(3) § 39 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 67 Abs. 1 finden für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.
¹22

§ 123 Dienstaufsicht

1
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.
2
Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.
¹23

§ 124 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:
1.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2.
bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamtinnen und der Beamten mitzuwirken,
3.
über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
4.
zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
5.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
(2)
1
Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.
2
In den Fällen des Satzes 1 und Absatz 1 Nummer 5 nehmen die Staatsministerien zu den Vorschlägen schriftlich Stellung.
(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung nach § 29 dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.
¹24

§ 125 Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
(3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 126 Sitzungen und Beschlüsse

(1)
1
Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
2
Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4.
(3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(4)
1
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
3
Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
¹25

§ 127 Geschäftsstelle

1
Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.
2
Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet.
3
Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.
¹26

§ 128 Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 129 Beschwerden

(1)
1
Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten.
2
Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihr oder ihm offen.
3
Die Beamtin und der Beamte sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit, wenn sie eine Meldung oder Offenlegung nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz
vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140) vornehmen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten direkt eingereicht werden.
¹27

§ 130 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 des
Beamtenstatusgesetzes
) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
(2) Die nach Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
¹28

§ 131 Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Empfängerin oder des Empfängers durch sie berührt werden.
¹29

§ 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des
Beamtenstatusgesetzes
) haben keine aufschiebende Wirkung.
13⁰

Abschnitt 10 Besondere Beamtengruppen

Unterabschnitt 1 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

§ 133 Besondere Laufbahnvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
1.
von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und
2.
die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
(2)
1
Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden.
2
In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.
13¹

§ 134 Gemeinschaftsunterkunft

(1)
1
Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist auf Anordnung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
2
Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.
3
Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.
¹32

§ 135 Heilfürsorge

(1)
1
Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt.
2
Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.
3
Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit und der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind.
4
Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
.
5
Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung.
6
Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
7
Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.
(2)
1
Heilfürsorgeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten.
2
Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch
1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
2.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.
(3)
1
Besteht ein Anspruch einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach
§ 36 oder § 37 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt.
2
Die in den § 36 und 37 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vorgesehenen Leistungen, die über den Leistungsumfang der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen, werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt.
(4)
1
Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht
1.
bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3.
für solche Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
4.
bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken.
2
Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird.
3
Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden.
(5)
1
Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
2
Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge
a)
über die Beschränkung von Leistungen der Heilfürsorge unter Berücksichtigung der Regelungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung,
b)
für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
c)
über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung,
d)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung,
e)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
f)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
a)
über das Genehmigungsverfahren,
b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
c)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
e)
über die Verwendung einer Krankenversichertenkarte entsprechend § 291 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 30. Juli 2010 geltenden Fassung oder einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten zu beschränken ist, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung benötigt werden.
3
Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt.
¹33

§ 136 Dienstkleidung

(1)
1
Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung.
2
Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.
¹34

§ 136a Wechselkennzeichnung

(1)
1
Bei geschlossenen Einsätzen sind uniformierte Polizeibedienstete der Einsatzeinheiten verpflichtet, eine individuelle Kennzeichnung zu tragen.
2
Diese Kennzeichnung ist für jedermann gut sichtbar und erkennbar auf der Oberbekleidung zu tragen und besteht aus dem Landeskürzel „SN“ sowie aus einer fünfstelligen Ziffernfolge.
(2)
1
Die zur nachträglichen Identifizierbarkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Polizeibediensteten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnung zu erheben und zu speichern.
2
Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder ein nicht unerhebliches Dienstvergehen begangen wurde und die Identifizierbarkeit auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
3
Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, Inhalt und Umfang der Kennzeichnungspflicht sowie die Vergabe und Trageweise von Kennzeichnungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
¹35

§ 137 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jede und jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des
Beamtenstatusgesetzes
verbieten.
¹36

§ 138 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt.
¹37

§ 138a Gesundheitsvorsorge

(1)
1
Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig untersuchen zu lassen (Vorsorgeuntersuchungen).
2
Im Rahmen dieser Vorsorgeuntersuchungen bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in einer besonderen Verwendung mit deutlich erhöhten Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit haben sich regelmäßig untersuchen zu lassen. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die für eine solche Verwendung vorgesehen sind. Die Tauglichkeit für die besondere Verwendung ist dem Dienstherrn durch ein Zeugnis des polizeiärztlichen Dienstes nachzuweisen. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
1.
die näheren Anforderungen an die Tauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst,
2.
die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
3.
die Ausgestaltung des Tauglichkeitsnachweises und
4.
das Verfahren zur Tauglichkeitsfeststellung.
¹38

§ 139 Eintritt in den Ruhestand

(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
2
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt in den Ruhestand
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate
(3) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.
(4)
1
Abweichend von Absatz 3 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
2
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt in den Ruhestand
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 3 Monate
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate
(5) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucherin oder Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.
(6)
1
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
2
Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden.
¹39

Unterabschnitt 2 Andere Beamtengruppen

§ 140 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen wird.

§ 141 Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135, 138 und 139 entsprechend.
14⁰

§ 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

(1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.
14¹

§ 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz

(1) Für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 139 Abs. 1, 2 und 6 entsprechend.
(2)
1
Die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.
2
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird und
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt Absatz 2 entsprechend.
¹42

§ 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung

(1)
1
Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend.
2
Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen.
(2)
1
Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung.
2
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, und
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.
¹43

§ 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

(1)
1
Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend.
2
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(2) Für andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.
¹44

§ 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst

1
Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden.
2
Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.
¹45

Abschnitt 11 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

¹46

§ 145 Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:
1.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
2.
die Landrätinnen und Landräte,
3.
die Beigeordneten,
4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
5.
die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie
6.
die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.
¹47

§ 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten

(1)
1
Dienstherr der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde.
2
Dienstherr der Landrätin oder des Landrates sowie der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis.
3
Dienstherr der oder des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband.
(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten
1.
der Gemeinden einschließlich der Beigeordneten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
2.
des Landkreises einschließlich der Beigeordneten sind die Landrätinnen und Landräte,
3.
der Verwaltungsverbände sind die Verbandsvorsitzenden.
(3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten.
(4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätinnen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amtsverweser oder die oder der Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.
¹48

§ 147 Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
1
Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat.
2
Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden.
3
§ 12 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 14 gelten entsprechend.
2.
1
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt.
2
Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
3.
1
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben.
2
Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand.
3
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben,
b)
eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvorsteherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder
c)
nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
geworden sind.
(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.
¹49

§ 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 14 gelten entsprechend;
2.
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie oder er
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b)
anhaltend krank ist,
c)
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
d)
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine Familie erheblich behindert wird,
e)
ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
15⁰

§ 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung

(1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder der neu gebildeten Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(3)
1
Die Berufung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen.
2
Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
3
Eine Wiederberufung ist zulässig.
4
Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.
15¹

§ 150 Beigeordnete

(1)
1
Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend.
2
Die oder der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 68. Lebensjahr vollendet.
(2)
1
Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben.
2
Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.
¹52

§ 151 Landrätinnen und Landräte

(1)
1
Auf Landrätinnen und Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 149 entsprechende Anwendung.
2
Auf die nach § 10 des
Kreisgebietsreformgesetzes
vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landrätinnen und Landräte findet § 149 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.
(2)
1
Die Landrätin oder der Landrat eines nach § 2 Absatz 1 des
Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, aufzulösenden Landkreises, die oder der zur Landrätin oder zum Landrat eines nach § 3 des
Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes
neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand.
2
Die Amtszeit als Landrätin oder Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet.
3
Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrätin oder Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrätin oder Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.
¹53

§ 152 Verbandsvorsitzende

(1) Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung.
(2)
1
Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben.
2
Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.

§ 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

(1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148 Nummer 2 Anwendung.
(2)
1
Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung.
2
§ 150 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.
¹54

§ 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser

(1)
1
Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
wird von der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt.
2
Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsverweser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamtliche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine ehrenamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
3
§ 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten entsprechend.
4
§ 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.
(3)
1
Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 der
Sächsischen Landkreisordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder
2.
die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur Amtsverweserin oder zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.
2
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.
¹55

§ 155 Aufwandsentschädigungen, Nebentätigkeiten

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
(2)
1
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln.
2
Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.
(3) Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte nehmen die Vertretung ihrer Kommune in einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Beirat oder einem sonstigen Gremium einer juristischen Person, die sie auf Bestellung des Gemeinderates oder des Kreistages ausüben, als Nebentätigkeit wahr.
¹56

§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

(1)
1
Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
2
Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(2)
1
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden
1.
mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1 050 Euro,
2.
mit über 500 bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 100 Euro,
3.
mit über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 250 Euro,
4.
mit über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 400 Euro,
5.
mit über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 550 Euro sowie
6.
mit über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 700 Euro.
ab 1. April 2020 siehe Bekanntmachung vom 29. Januar 2020 (SächsABl. S. 126)
ab 1. April 2021 siehe Bekanntmachung vom 3. März 2021 (SächsABl. S. 259)
ab 1. April 2022 siehe Bekanntmachung vom 18. Januar 2022 (SächsABl. S. 128)
ab 1. April 2023 siehe Bekanntmachung vom 23. Januar 2023 (SächsABl. S. 275)
ab 1. April 2024 siehe Bekanntmachung vom 23. Januar 2024 (SächsABl. S. 245)" class="fussnote_link" href="#FNID_157">¹57
2
Die Aufwandsentschädigung wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist.
(3)
1
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
1.
mit bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 Prozent,
2.
mit über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25 Prozent sowie
3.
mit über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Prozent
der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde.
2
Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl.
(4)
1
Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder seiner Fraktionen gewähren.
2
Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbeamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört, gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.
(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
1.
mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ihrem oder seinem Amt scheidet,
2.
für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder
3.
für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines Dienstes enthoben ist.
(6)
1
Maßgebende Einwohnerzahl ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung.
2
In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.
3
Werden Gemeinden oder Ortschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der neuen Gemeinde oder Ortschaft gemäß Satz 1 zu errechnen.
4
Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.
5
Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen.
(7) Auslagen für Dienstreisen, die über den Dienstort hinausgehen, werden nach den Bestimmungen des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
(8) Für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete gilt Absatz 2 entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.
¹58

§ 155b Ehrensold

(1)
1
Die nach dem 6. Mai 1990 in Sachsen für mindestens eine volle Amtszeit tätig gewesenen ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhalten ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Anerkennung ihrer Verdienste einen monatlichen Ehrensold in Höhe von 200 Euro.
¹59
2
§ 155a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3
Ein Anspruch auf Ehrensold besteht auch dann, wenn eine volle Amtszeit nur deshalb nicht erreicht werden konnte, weil vor deren Ablauf die Gemeinde aufgelöst worden ist oder die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Dienstunfall im Sinne von § 33 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
erlitten hat und dadurch dienstunfähig geworden ist.
4
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
(2)
1
Der Ehrensold ist von der Gemeinde, die Dienstherr der ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters gewesen ist, oder von deren Rechtsnachfolger zu tragen.
2
Hat die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister dieses Amt gleichzeitig in mehreren Gemeinden ausgeübt, so besteht ein Anspruch auf Ehrensold gegen jede dieser Gemeinden.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Ehrensold auch ein Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in einer sächsischen Gemeinde anlässlich der Tätigkeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, so wird das Ruhegehalt auf den Ehrensold angerechnet, soweit die Summe der beiden Leistungen 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge übersteigen würde.
(4)
1
Der Anspruch auf Ehrensold entsteht nicht, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde oder sie oder er sich sonst des Ehrensolds als unwürdig erwiesen hat.
2
Der Anspruch auf Ehrensold endet mit dem Tode und erlischt, wenn die Voraussetzungen von § 68 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
eintreten.
16⁰

Abschnitt 12 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 156 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a
oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die gesetzlichen Altersgrenzen nach den §§ 49, 151 Abs. 1, §§ 153, 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befanden, gilt § 139 Abs. 1
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befanden, gilt § 157 Abs. 2 und 3
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen.
16¹

§ 157 Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

1
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1.
sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sie oder er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
3.
sie oder er bis zum 31. Dezember 2020 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
4.
dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
5.
die Maßnahme dem Stellenabbau dient.
2
Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
¹62

§ 158 Zuordnung der Laufbahnen

1
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15).
2
Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.

§ 159 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen und zur Probezeit

(1)
1
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15.
2
Dabei entspricht
1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gilt § 28
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
¹63

§ 160 Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht

Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
¹64

§ 161 Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder vorausgesetzt wird, tritt an dessen Stelle der Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn, der die bisherige Laufbahn nach den §§ 158, 159 zuzuordnen ist.

§ 162 Übergangsregelung zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.
(2) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
(3) § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
¹65

§ 163 Übergangsregelung zur Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts

(1) Nebentätigkeiten, die nach §§ 82 bis 88 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung genehmigt sind, können nach Maßgabe des § 104 untersagt werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein öffentliches Ehrenamt wahrnehmen, das in einer anderen Rechtsvorschrift als einem Gesetz als solches bezeichnet wird, gelten § 82 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes und § 2 Abs. 4 Satz 3 der
Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung
vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) geändert worden ist, jeweils in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit, längstens bis zum 31. Dezember 2014.
¹66

§ 164 Übergangsregelung zur Altersteilzeit

(1)
1
Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 143a Abs. 3 Buchst. b
des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 12. Mai 2009 geltenden Fassung Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, gilt § 97 Abs. 6 entsprechend.
2
Dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.
(2) § 97 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend.
¹67

§ 164a Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue

(1) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
von Beamtinnen und Beamten, die am 1. Mai 2024 eines der in § 27 Absatz 7 Satz 1 genannten Ämter innehaben oder denen die Aufgaben eines dieser Ämter übertragen wurden, hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bis spätestens 28. Februar 2025 eine Anfrage nach § 4 Absatz 5 und 6 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu stellen.
(2) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der in § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue, insbesondere zu den gesetzgeberischen Zielstellungen, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit dieser Regelungen.
¹68

§ 165 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für den eigenen Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Führung der Personalakten und zur Einführung der elektronischen Personalakte erlassen.
(3) Die Staatsregierung regelt die Einführung der elektronischen Personalakte für die staatlichen Behörden durch Verwaltungsvorschrift.
¹69

§ 166 Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 Satz 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
wird durch § 4 Absatz 5 und 6, § 27 Absatz 7 und § 164a Absatz 1 eingeschränkt.
17⁰
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198),
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 458), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 470), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 134), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405) und durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
8
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714), geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
11
§ 10 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
12
§ 11 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
13
§ 13 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
14
§ 14 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
15
§ 16 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329) und durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
16
§ 17 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
17
§ 18 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 318), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
18
§ 19 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
19
§ 20 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
20
§ 21 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
21
§ 22 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
22
§ 23 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
23
§ 24 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
24
§ 25 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
25
§ 26 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
26
§ 27 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
27
§ 28 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
28
§ 29 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
29
§ 30 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 318), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
30
§ 31 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
31
§ 32 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
32
§ 33 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
33
§ 34 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
34
§ 35 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
35
§ 36 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
36
§ 37 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
37
§ 38 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
38
§ 39 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
39
§ 40 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
40
§ 41 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
41
§ 42 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
42
§ 43 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
43
§ 44 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
44
§ 45 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
45
§ 46 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
46
§ 47 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
47
§ 48 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
48
§ 49 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
49
§ 50 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
50
§ 51 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
51
§ 52 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
52
§ 53 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
53
§ 54 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
54
§ 55 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
55
§ 56 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 458) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
56
§ 57 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
57
§ 58 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
58
§ 59 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
59
§ 60 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
60
§ 61 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
61
§ 62 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
62
§ 63 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
63
§ 64 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
64
§ 66 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 850)
65
§ 67 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
66
§ 68 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
67
§ 69 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
68
§ 70 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
69
§ 71 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
70
§ 72 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
71
§ 73 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
72
§ 74 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
73
§ 75 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
74
§ 76 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
75
§ 77 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
76
§ 78 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
77
§ 79 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
78
§ 80 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 470), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467) und durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
79
§ 80a eingefügt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
80
§ 80b neu gefasst durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
81
§ 81 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
82
§ 81a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
83
§ 82 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
84
§ 83 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
85
§ 84 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
86
§ 85 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
87
§ 86 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
88
§ 87 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
89
§ 88 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
90
§ 89 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
91
§ 90 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
92
§ 91 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
93
§ 92 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
94
§ 93 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
95
§ 94 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
96
§ 95 geändert durch
Gesetz vom 4. Juli 2017
(SächsGVBl. S. 347), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 731), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
97
§ 96 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
98
§ 97 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
99
§ 98 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
100
§ 99 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
101
§ 101 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
102
§ 102 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
103
§ 103 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
104
§ 104 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
105
§ 105 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
106
§ 106 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
107
§ 107 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
108
§ 108 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
109
§ 109 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
110
§ 110 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
111
§ 111 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
112
§ 112 neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
113
§ 113 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
114
§ 114 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198) und geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
115
§ 115 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
116
§ 116 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
117
§ 117 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
118
§ 118 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 470), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
119
§ 118a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 470), geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
120
§ 119 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
121
§ 121 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
122
§ 122 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
123
§ 123 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
124
§ 124 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
125
§ 126 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
126
§ 127 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 418)
127
§ 129 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
128
§ 130 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
129
§ 131 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
130
§ 132 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
131
§ 133 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
132
§ 134 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
133
§ 135 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
134
§ 136 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
135
§ 136a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
136
§ 137 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
137
§ 138 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
138
§ 138a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430), geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
139
§ 139 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
140
§ 141 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
141
§ 142 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
142
§ 143 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
143
§ 143a eingefügt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 458) und geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
144
§ 144 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
145
§ 144a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714) und geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
146
Überschrift Abschnitt 11 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
147
§ 145 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
148
§ 146 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
149
§ 147 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
150
§ 148 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
151
§ 149 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
152
§ 150 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
153
§ 151 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
154
§ 153 neu gefasst durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
155
§ 154 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
156
§ 155 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
157
Anpassung der Aufwandsentschädigungen: ab 1. April 2019 siehe
Bekanntmachung vom 28. Januar 2019
(SächsABl. S. 304) ab 1. April 2020 siehe
Bekanntmachung vom 29. Januar 2020
(SächsABl. S. 126) ab 1. April 2021 siehe
Bekanntmachung vom 3. März 2021
(SächsABl. S. 259) ab 1. April 2022 siehe
Bekanntmachung vom 18. Januar 2022
(SächsABl. S. 128) ab 1. April 2023 siehe
Bekanntmachung vom 23. Januar 2023
(SächsABl. S. 275) ab 1. April 2024 siehe
Bekanntmachung vom 23. Januar 2024
(SächsABl. S. 245)
158
§ 155a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) mit Wirkung vom 1. Januar 2018) und geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
159
Anpassung des Ehrensoldes: ab 1. April 2023 siehe
Bekanntmachung vom 23. Januar 2023
(SächsABl. S. 276) ab 1. April 2024 siehe
Bekanntmachung vom 23. Januar 2024
(SächsABl. S. 243)
160
§ 155b eingefügt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 134) und geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
161
§ 156 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
162
§ 157 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
163
§ 159 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
164
§ 160 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
165
§ 162 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
166
§ 163 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
167
§ 164 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
168
§ 164a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
169
§ 165 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
170
§ 166 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024
(SächsGVBl. S. 405)
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