Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung z...
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Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

RdErl. d. MK v. 11.5.1992 - 4052-87 117/30/24 -
Vom 11. Mai 1992 (Nds. MBl. S. 899)
- VORIS 22420 00 00 00 021 -
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in Niedersachsen vom 28.4.1992 erlasse ich als zuständige Stelle nach § 47 i.V.m. § 58 Abs. 2 BBiG die nachstehenden Richtlinien:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Umschulungsträger2
Umschulungsdauer3
Umschulungsvertrag4
Ziel und Inhalt der Umschulung5
Prüfungen6
Prüfungsausschüsse7
Vorrang von Bundesrecht8
Inkrafttreten9
Muster eines UmschulungsvertragesAnlage 1

Abschnitt 1 SozVFAUmMNRE - 1. Allgemeines

Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG). Bei der Umschulung sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen im Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22.7.1977 (BGBl. I S. 1425) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen (§ 47 Abs. 3 BBiG).

Abschnitt 2 SozVFAUmMNRE - 2. Umschulungsträger

Als Umschulungsträger kommen die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sowie diejenigen Stellen in Betracht, die außerdem für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen die Eignungsvoraussetzungen der §§ 20 bis 22 BBiG erfüllen.

Abschnitt 3 SozVFAUmMNRE - 3. Umschulungsdauer

Die Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Bisherige Bildungswege, eine nachgewiesene Berufsausbildung oder bisher ausgeübte Tätigkeiten können mit Zustimmung des Kultusministeriums als zuständiger Stelle auf die Umschulungszeit angerechnet werden, sofern sie für den Beruf der, oder des Sozialversicherungsfachangestellten förderlich sind. Die Umschulungszeit muß jedoch mindestens ein Jahr betragen. Wird eine Umschulungsmaßnahme aus öffentlichen Mitteln gefördert, so ist die Dauer der Umschulung im Benehmen mit dem zuständigen Kostenträger (z.B. Arbeitsamt) festzusetzen.

Abschnitt 4 SozVFAUmMNRE - 4. Umschulungsvertrag

Mit der oder dem Umzuschulenden soll ein Umschulungsvertrag - im Falle außerbetrieblicher Umschulung nach dem vom Bundesausschuß für Berufsbildung empfohlenen Muster ( Anlage ) - abgeschlossen werden. Der abgeschlossene Umschulungsvertrag ist der zuständigen Stelle zur Wahrnehmung der ihr nach § 47 Abs. 4 BBiG obliegenden Aufgaben vorzulegen.

Abschnitt 5 SozVFAUmMNRE - 5. Ziel und Inhalt der Umschulung

Durch die Umschulung sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um den Beruf der und des Sozialversicherungsfachangestellten vollwertig ausüben zu können. Die Umschulung ist nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten durchzuführen.

Abschnitt 6 SozVFAUmMNRE - 6. Prüfungen

Die während der Umschulung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind in einer Zwischenprüfung und in einer Abschlußprüfung nachzuweisen. Auf Antrag kann eine Umschülerin oder ein Umschüler von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Zwischenprüfung von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Bei der Durchführung der Prüfungen sind die besonderen Erfordernisse der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen. Den Prüfungen sind die für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsangestellten maßgebenden Ordnungsmittel zugrunde zu legen. Die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungs- und das Prüfungsverfahren richten sich nach der Prüfungsordnung für Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (PO-Z SozV) vom 24.11.1978 (Nds. MBl. S. 2096) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter im Lande Niedersachsen (PO-ASozV-Nds) vom 20.6.1979 (Nds. MBl. S. 1160) in der jeweils geltenden Fassung. Nr. 1 Abs. 1 ist zu beachten. Umzuschulende, die an den genannten Prüfungen teilgenommen haben, erhalten die gleichen Bescheinigungen und Prüfungszeugnisse oder schriftlichen Bescheide wie die Auszubildenden.

Abschnitt 7 SozVFAUmMNRE - 7. Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen nach Nr. 6 sind die in Niedersachsen errichteten Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten im Lande Niedersachsen in gleicher Weise wie für Auszubildende zuständig.

Abschnitt 8 SozVFAUmMNRE - 8. Vorrang von Bundesrecht

Sobald eine Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 BBiG erlassen ist, treten diese Richtlinien - soweit sie der Rechtsverordnung entgegenstehen - außer Kraft.

Abschnitt 9 SozVFAUmMNRE - 9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. An die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Landesverbände in Niedersachsen, das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen, die anerkannten Träger der Erwachsenenbildung in Niedersachsen.

Anlage 1 SozVFAUmMNRE - Muster eines Umschulungsvertrages

(Außerbetriebliche Umschulung)
Zwischen ..................................................................................
(Träger der Umschulungsmaßnahme/Umschulungsträger) in .............................................................................................
und Frau/Herrn*) geb. am ................................... in ...........................................,
wohnhaft in ..............................................................................
wird nachstehender Vertrag zur Umschulung in den anerkannten Ausbildungsberuf ..................................................................... abgeschlossen.
§ 1 Zweck der Umschulung
Mit der Umschulung werden der/dem*) Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs ...................................................... vermittelt.
§ 2 Dauer der Umschulung
(1) Das Umschulungsverhältnis dauert unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsweges auf Grund der nachgewiesenen Berufsausbildung als................................. und/oder der bisher ausgeübten Tätigkeit als ..................................................... .............................................................. Monate. Es beginnt am ................... 19 ..... und endet am ....................... 19 .....
(2) Bei vorzeitig bestandener Umschulungsprüfung endet das Umschulungsverhältnis am letzten Tag der Prüfung.
(3) Eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses kann auf Antrag der/des*) Umzuschulenden bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. längere Krankheit, Unfall) vereinbart werden, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig ist. (1)
§ 3 Pflichten des Umschulungsträgers
(1) Der Träger der Umschulungsmaßnahme verpflichtet sich:
1.
dafür zu sorgen, daß alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden; dabei sind bei der Umschulung für den anerkannten Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen im Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22.7.1977 (BGBl. I S. 1425) zugrunde zu legen;
2.
unter Berücksichtigung der Nr. 1 einen Plan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung zu erstellen, der die individuellen und institutionellen Belange berücksichtigt;
3.
den besonderen Belangen körperlich, geistig und seelisch Behinderter Rechnung zu tragen, bei Rehabilitanden insbesondere durch Gewährung von ausbildungsbegleitender Heilbehandlung und sonstigen Hilfen,
4.
nur solche Personen mit der Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind,
5.
die Maßnahme in einer Einrichtung durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet ist,
6.
der/dem*) Umzuschulenden alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Umschulung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind,
7.
der/dem*) Umzuschulenden nur solche Tätigkeiten und Aufgaben zu übertragen, die dem Umschulungszweck dienen,
8.
der/dem*) Umzuschulenden zur Teilnahme an Prüfungen und Maßnahmen nach Absatz 2 die erforderliche Zeit zu gewähren.
(2) Die Umschulungsmaßnahme schließt folgende weitere Veranstaltungen ein:
a)
eine theoretische Unterweisung im Teilzeit-/Vollzeitunterricht,
b)
eine Gesamtpraktikumszeit von ..................................... und
c)
...........................................................................................
§ 4 Pflichten der/des*) Umzuschulenden
Die/Der*) Umzuschulende verpflichtet sich:
1.
sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;
2.
an allen Maßnahmen nach § 3 regelmäßig teilzunehmen;
3.
aktiv im Rahmen der Umschulung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen,
zusammenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen;
4.
Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten,
5.
an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind,
6.
beim Fernbleiben von der Umschulung unter Angabe von Gründen dem Umschulungsträger unverzüglich Nachricht zu geben.
§ 5 Vorzeitige Beendigung
Das Umschulungsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund für die Umzuschulende/den Umzuschulenden*) gelten auch soziale und familiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers/Rehabilitationsträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind.
§ 6 Wöchentliche Umschulungszeit, Ferien, Urlaub
(1) Die wöchentliche Umschulungszeit beträgt in der Regel ....................................................................... Stunden. Die Verteilung auf die Wochentage richtet sich nach der für die Einrichtung geltenden Ordnung.
(2) Die Ferien betragen / der Urlaub beträgt: im Jahre ................................ ....................................... Tage, im Jahre ................................ ....................................... Tage, im Jahre ................................ ....................................... Tage.
(3) Zeiten für Familienheimfahrten werden besonders geregelt (siehe Anhang).
§ 7 Vergütung
Der Umschulungsträger gewährt der/dem*) Umzuschulenden folgende Vergütung: vom ........................ bis .......................... DM ......................., vom ........................ bis .......................... DM ......................., vom ........................ bis .......................... DM ........................
§ 8 Lehrgangsgebühren
(1) Die Lehrgangsgebühren betragen .......................... DM monatlich/halbjährlich/jährlich. Sie enthalten: ...................
(2) Die Lehrgangsgebühren sind in folgender Form zu entrichten:
a)
durch die Umzuschulende/den Umzuschulenden*),
b)
durch unmittelbare Abrechnung zwischen Umschulungsträger und dem Kostenträger/Rehabilitationsträger. Sofern die Abrechnung gemäß Satz 1 Buchst. a nicht zwischen der Umschulungsstätte und dem Rehabilitationsträger erfolgt, hat die/der*) Umzuschulende Lehrgangsgebühren nur in Höhe des zwischen der Umschulungsstätte und dem Rehabilitationsträger vereinbarten Betrages zu entrichten.
§ 9 Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft wird - nicht - gestellt. Voll-/Teilverpflegung wird - nicht- gewährt.
§ 10 Prüfungsbescheinigungen, Zeugnisse
Der/Dem*) Umzuschulenden sind die nach Nr. 6 der Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen vom 11.5.1992 (Nds. MBl. S. 899) vorgeschriebenen Bescheinigungen, Prüfungszeugnisse oder schriftlichen Bescheide auszuhändigen.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
§ 12 Nebenabreden
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 11 dieses Umschulungsvertrages getroffen werden.
..................................................................................................................
(Ort)(Datum)
..................................................................................................................
(Unterschrift des Umschulungsträgers)(Unterschrift der/des*) Umzuschulenden)
Sichtvermerke
a)
der zuständigen Stelle gemäß § 84 BBiG Eingetragen in das Verzeichnis der Umschulungsmaßnahmen unter der Nr.....................................................................
........................................... den......................................
(Ort) (Datum) Im Auftrage
b)
des zuständigen Arbeitsamtes
c)
des zuständigen Kostenträgers.
______________________________ *) Zutreffendes bitte einsetzen.
(1) Amtl. Anm.:
Erhält die/der*) Umzuschulende Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, so soll mit dem Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger die Möglichkeit einer weiteren Förderung rechtzeitig geklärt werden.
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