Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
RdErl. d. MK v. 11.5.1992 - 4052-87 117/30/24 -
Vom 11. Mai 1992 (Nds. MBl. S. 899)
- VORIS 22420 00 00 00 021 -
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in Niedersachsen vom 28.4.1992 erlasse ich als zuständige Stelle nach § 47 i.V.m. § 58 Abs. 2 BBiG die nachstehenden Richtlinien:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Umschulungsträger | 2 |
Umschulungsdauer | 3 |
Umschulungsvertrag | 4 |
Ziel und Inhalt der Umschulung | 5 |
Prüfungen | 6 |
Prüfungsausschüsse | 7 |
Vorrang von Bundesrecht | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
Muster eines Umschulungsvertrages | Anlage 1 |
Abschnitt 1 SozVFAUmMNRE - 1. Allgemeines
Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG). Bei der Umschulung sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen im Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22.7.1977 (BGBl. I S. 1425) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen (§ 47 Abs. 3 BBiG).