Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Vom 16./28. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 226, 240 - VORIS 30100 -) (1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 28. August 2013 (Nds. GVBl. S. 226)
Zwischen
der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, folgender Staatsvertrag geschlossen:
(1) Red. Anm.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Vom 20. September 2013 (Nds. GVBl. S. 240)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 28. August 2013 (Nds. GVBl. S. 226) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 7 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Art. 1 SchRegStV

Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

Art. 2 SchRegStV

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Langen, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

Art. 3 SchRegStV

Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.

Art. 4 SchRegStV

Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen des Amtsgerichts Bremen aus den diesem Gericht durch Artikel 1 bis 3 übertragenen Aufgaben.

Art. 5 SchRegStV

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 24. Juni/4. Juli 1983 außer Kraft.

Art. 6 SchRegStV

Dieser Vertrag kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 7 SchRegStV

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (1)
(1) Red. Anm.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Vom 20. September 2013 (Nds. GVBl. S. 240)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 28. August 2013 (Nds. GVBl. S. 226) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 7 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Bremen, den 16.5.2013
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung i. V. S t a u c h
Hannover, den 28.5.2013
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Die Justizministerin N i e w i s c h - L e n n a r t z
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