Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (161.16)
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Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

1 161.16 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2024) Die Justizleitung des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 167 der Personalver ordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) , * beschliesst:
1 Gegenstand und Personal

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze der Personalpolitik der Gerichts behörden und der Staatsanwaltschaft, regelt die Personalbefugnisse der Jus tizverwaltungsleitung und bezeichnet die personalrechtlichen Zuständigkeiten der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft. *
2 Es legt die Leitungsfunktionen fest, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gemäss den in der Personalgesetzgebung verankerten per sonalrechtlichen Zuständigkeiten innehaben.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GSOG und der Personalgesetzgebung.

Art. 2

Personalkategorien
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sämtliche Personen, die in einem voll- oder teilzeitlichen Arbeitsverhältnis zu den Gerichtsbehörden oder zur Staats anwaltschaft stehen.
2 Mitglieder von Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft sind Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine be stimmte Amtsdauer begründet wird: a haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter,
1) BSG 161.1
2) BSG 153.011.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-31
161.16 2 b die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die stellvertre tenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte, c Mitglieder der verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden, d Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörden.
3 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis un befristet oder befristet ist und mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag begrün det wird: a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, a1 * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, b Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, b1 * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte, c Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, d Juristische und nicht juristische Sekretärinnen und Sekretäre sowie Assistentinnen und Assistenten, e Generalsekretärinnen und Generalsekretäre und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, f Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen, g Ressourcen-, Personal- und Fachverantwortliche, h Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, i übriges Personal.

Art. 3

Rechte und Pflichten
1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzge bung, sofern das GSOG nichts anderes bestimmt. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 4

Betriebskommission
1 Für die Behandlung von betrieblichen Personalangelegenheiten können die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft nach Massgabe von Artikel 10 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) Betriebskommissionen einsetzen.
2 Die Justizverwaltungsleitung kann ein Musterreglement erlassen, insbesonde re über Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommission. *
1) BSG 153.01
3 161.16
2 Personalpolitik und Sozialpartnerschaft

Art. 5

1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind der Personalpolitik des Kantons gemäss Artikel 4 PG verpflichtet.
2 Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regie rungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Leitlinien sind ins besondere der zweckmässige Personaleinsatz und die Weiterbildung.
3 Die Justizverwaltungsleitung, in Berücksichtigung der personalrechtlichen Un abhängigkeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, * a fördert, soweit dies aus fachlicher Sicht erwünscht ist, die Durchlässigkeit des Personals zwischen den Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft, b unterstützt auf allen Stufen die Laufbahnplanung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c fördert die justizinterne Gehaltsgerechtigkeit, d fördert nach den vom Regierungsrat festgelegten Grundsätzen die Be schäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen, e fördert die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Hierarchiestufen, f fördert die Zweisprachigkeit, g delegiert bei Bedarf aus ihrem Kreis eine Vertretung zur Gesprächsfüh rung mit den Personalverbänden, h informiert rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbe sondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang.
3 Zuständigkeiten und Aufgaben
3.1 Kompetenzaufteilung und Weisungsbefugnis

Art. 6

Kompetenzaufteilung
1 Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft üben sämtliche Per sonalbefugnisse aus, die nicht der Justizverwaltungsleitung oder einem ande ren Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihnen die Zuständigkeiten, welche die Personalverordnung den Direktionen und der Staatskanzlei über trägt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a PV). *
161.16 4
2 Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft übertragen ihren Leitungsorganen die Zuständigkeiten, die gemäss Personalverordnung die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Zentralverwaltung innehaben (Art.
2 Abs. 3 Bst. b PV).
3 Im Übrigen üben die folgenden Leitungsorgane der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft diese Zuständigkeiten aus: a die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des kantonalen Zwangs massnahmengerichts, b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts, c die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Jugendgerichts, d die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission, e die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnah men gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, f die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommissi on, g die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission, h die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Regionalgerichte, i die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlich tungsbehörden, k die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der kantonalen und regionalen Staatsanwaltschaften.
4 Anstelle der Leitungsorgane gemäss Absatz 3 können die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft einzelne Personalzuständigkeiten selbst ausüben, sofern dies sachlich angezeigt ist.

Art. 7

Weisungsbefugnis
1 Zur Umsetzung ihrer strategischen Leitlinien im Personalbereich hat die Jus tizverwaltungsleitung Weisungsbefugnis gegenüber den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. *
2 Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen kann den Perso nalfachverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft per sonaltechnische Weisungen erteilen.
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3.2 Justizverwaltungsleitung *

Art. 8

Anstellungsbehörde
1 Die Justizverwaltungsleitung ist Anstellungsbehörde für die Leiterin oder den Leiter der Stabsstelle für Ressourcen und für deren Angestellte und nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Been digung der Anstellungsverhältnisse vor. *

Art. 9

Beschluss- und Genehmigungskompetenzen sowie Antragsrechte
1 Die Justizverwaltungsleitung * a * beschliesst über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft, soweit dies nicht neue Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaats anwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwäl te, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte betrifft, b * beschliesst aufgrund des bewilligten Budgets und unter Berücksichtigung der Ressourcenvereinbarungen den Stellenplan der bernischen Justizbe hörden, c macht Vorgaben zur Ausgestaltung und Führung der Stellenpläne der Ge richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, d legt für die in Artikel 38 Absatz 2 PV aufgeführten Behördenmitglieder und Angestellten das Anfangsgehalt fest, e teilt die vom Regierungsrat jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg festgelegten Mittel den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu, f * ... g genehmigt die Verträge über die Jahresentschädigung, die das Verwal tungsgericht mit den in Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) 1 ) aufgeführten Behördenmitgliedern abschliesst, h genehmigt die zwischen dem Verwaltungsgericht und den nebenamtli chen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern abgeschlossenen Verträge über deren Jahresentschädigung.
2 Sie beantragt a * im Rahmen des Budgets die Schaffung neuer Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzju gendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,
1) BSG 166.1
161.16 6 b * der Justizkommission des Grossen Rates die Bewilligung für die Aus übung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Richterin nen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertre tenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

Art. 10

Strategische Leitlinien, Steuerung und Koordination
1 Die Justizverwaltungsleitung übt ihre Verantwortung für die strategischen Leit linien im Personalbereich auf der Grundlage der regierungsrätlichen Personal politik aus und nimmt Rücksicht auf die Grundsätze der Selbstverwaltung und Zusammenarbeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. *
2 Zur Umsetzung der Personalstrategie erfüllt die Justizverwaltungsleitung Steuerungs- und Koordinationsaufgaben, namentlich indem sie * a Massnahmen zur Rekrutierung, Integration und Erhaltung von Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern empfiehlt oder vorgibt, b für die Ausbildung und Betreuung von Lernenden sowie von Praktikantin nen und Praktikanten die nötigen Ressourcen bereitstellt, c die interne und die fachübergreifende Weiterbildung fördert und bekannt macht, d gegebenenfalls das vom Personalamt zur Verfügung gestellte Instrumen tarium für die Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeitergespräche an die Bedürfnisse der Justizbehörden anpasst, e darauf hinwirkt, dass Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen in nerhalb der Justizbehörden nach vergleichbaren und objektiven Massstä ben erfolgen, f für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft Leitlinien für die Zu sammenarbeit mit dem Personalamt erlässt, g die erforderlichen Massnahmen trifft zur Erreichung der in Artikel 45 Ab satz 2 PV festgelegten Ziele bei der Zuteilung von Gehaltsstufen.

Art. 11

Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben Personalcontrolling
1 Die Stabsstelle für Ressourcen koordiniert das Personalwesen der Gerichts behörden und der Staatsanwaltschaft. Sie berät und unterstützt die Justizver waltungsleitung sowie die Personalverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für das Per sonalcontrolling. *
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Art. 12

Weitere Aufgaben
1 Weiter obliegt der Justizverwaltungsleitung namentlich * a die Zusammenarbeit mit dem Personalamt, soweit dieses Richtpositions umschreibungen erlässt oder aktualisiert, b die Entsendung einer Vertretung aus ihrem Kreis in die vom Regierungs rat eingesetzte Bewertungskommission, c die Veränderung der Einreihung im Sinne der Artikel 42 und 43 PV, d die Weiterleitung von Gesuchen um Neueinreihungen von Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Sinne von Artikel 197 PV an die Bewertungskommission, e * die Erfüllung von Aufgaben, die ihr die Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV) 1 ) zuweist, f der Erlass ergänzender Weisungen und Richtlinien im Personalbereich und zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des EnRD.
2 Für ihren eigenen Bereich übt die Justizverwaltungsleitung die Zuständigkei ten aus, welche die Personalverordnung den Direktionen und der Staatskanzlei sowie den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern überträgt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b PV). *
3.3 Obergericht

Art. 13

Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
1 Das Obergericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal sowie für das Personal der von ihm beaufsichtigten Gerichtsbehörden, soweit nicht Be hördenmitglieder betroffen sind. Es nimmt in dieser Funktion die nötigen Hand lungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnis se vor.
2 Es kann seine Befugnisse als Anstellungsbehörde auf die erstinstanzlichen Gerichte übertragen (Art. 19 Abs. 3 PG).
3 Es ist personalrechtliche Aufsichtsbehörde für die hauptamtlichen Behörden mitglieder und die Angestellten des Obergerichts, des kantonalen Zwangs massnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts, der Regionalgerichte und der regionalen Schlichtungsbehörden.
1) BSG 153.011.2
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Art. 14

Personalbefugnisse
1 Das Obergericht übt die Personalbefugnisse aus, die ihm die Personalgesetz gebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen. Na mentlich obliegen ihm die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Ab satz 2.
3.4 Verwaltungsgericht und andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden

Art. 15

Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
1 Das Verwaltungsgericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal. Es nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor.
2 Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegen über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungs kommission sowie die Bodenverbesserungskommission sind Anstellungsbe hörden für ihr eigenes Personal.
3 Das Verwaltungsgericht ist personalrechtliche Aufsichtsbehörde für die Mit glieder und die Angestellten des Verwaltungsgerichts und der anderen verwal tungsunabhängigen Justizbehörden nach Absatz 2.

Art. 16

Personalbefugnisse
1 Das Verwaltungsgericht und die anderen verwaltungsunabhängigen Justizbe hörden nach Artikel 15 Absatz 2 üben die Personalbefugnisse aus, die ihnen die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekrets recht einräumen.
2 Namentlich obliegen dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeiten gemäss Ar tikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.
3.5 Generalstaatsanwaltschaft

Art. 17

Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
1 Die Generalstaatsanwaltschaft ist Anstellungsbehörde für das gesamte Per sonal, für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, für die Assistenzstaatsan wältinnen und Assistenzstaatsanwälte, für die Jugendanwältinnen und Jugend anwälte und für die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte. Sie nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Ände rung und Beendigung der betreffenden Anstellungsverhältnisse vor. *
9 161.16
2 Sie ist für diese Angestellten personalrechtliche Aufsichtsbehörde.

Art. 18

Personalbefugnisse
1 Die Generalstaatsanwaltschaft übt die Personalbefugnisse aus, die ihr die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen. Namentlich obliegen ihr die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Ab satz 1 und Absatz 2.
4 Schlussbestimmungen

Art. 19

Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 22. Dezember 2010 Im Namen der Justizleitung Der Vorsitzende: Trenkel Der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen: Cappis
161.16 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-31
09.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 2 Abs. 3, a1

eingefügt 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 2 Abs. 3, b1

eingefügt 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 4 Abs. 2

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 5 Abs. 3

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 6 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Titel 3.2 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, a

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, b

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, f

aufgehoben 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 2, a

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 2, b

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 10 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 10 Abs. 2

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 11 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 1

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 1, e

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 2

geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024

Art. 17 Abs. 1

geändert 23-095
11 161.16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-31 Ingress 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 1 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 2 Abs. 3, a1

09.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-095

Art. 2 Abs. 3, b1

09.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-095

Art. 4 Abs. 2

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 5 Abs. 3

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 6 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 7 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095 Titel 3.2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 8 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 9 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 9 Abs. 1, a

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 9 Abs. 1, b

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 9 Abs. 1, f

09.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-095

Art. 9 Abs. 2, a

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 9 Abs. 2, b

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 10 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 10 Abs. 2

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 11 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 12 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 12 Abs. 1, e

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 12 Abs. 2

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095

Art. 17 Abs. 1

09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
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