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    Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (161.16)
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    Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

    1 161.16 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2024) Die Justizleitung des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 167 der Personalver ordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) , * beschliesst:
    1 Gegenstand und Personal

    Art. 1

    Gegenstand
    1 Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze der Personalpolitik der Gerichts behörden und der Staatsanwaltschaft, regelt die Personalbefugnisse der Jus tizverwaltungsleitung und bezeichnet die personalrechtlichen Zuständigkeiten der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft. *
    2 Es legt die Leitungsfunktionen fest, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gemäss den in der Personalgesetzgebung verankerten per sonalrechtlichen Zuständigkeiten innehaben.
    3 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GSOG und der Personalgesetzgebung.

    Art. 2

    Personalkategorien
    1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sämtliche Personen, die in einem voll- oder teilzeitlichen Arbeitsverhältnis zu den Gerichtsbehörden oder zur Staats anwaltschaft stehen.
    2 Mitglieder von Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft sind Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine be a haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter,
    1) BSG 161.1
    2) BSG 153.011.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    11-31
    161.16 2 b die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die stellvertre tenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte, c Mitglieder der verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden, d Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörden.
    3 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis un befristet oder befristet ist und mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag begrün det wird: a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, a1 * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, b Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, b1 * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte, c Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, d Juristische und nicht juristische Sekretärinnen und Sekretäre sowie Assistentinnen und Assistenten, e Generalsekretärinnen und Generalsekretäre und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, f Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen, g Ressourcen-, Personal- und Fachverantwortliche, h Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, i übriges Personal.

    Art. 3

    Rechte und Pflichten
    1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzge bung, sofern das GSOG nichts anderes bestimmt. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können ergänzende Bestimmungen erlassen.

    Art. 4

    Betriebskommission
    1 Für die Behandlung von betrieblichen Personalangelegenheiten können die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft nach Massgabe von Artikel 10 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 3 ) Betriebskommissionen einsetzen.
    2 Die Justizverwaltungsleitung kann ein Musterreglement erlassen, insbesonde re über Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommission. *
    3) BSG 153.01
    3 161.16
    2 Personalpolitik und Sozialpartnerschaft

    Art. 5

    1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind der Personalpolitik des Kantons gemäss Artikel 4 PG verpflichtet.
    2 Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regie rungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Leitlinien sind ins besondere der zweckmässige Personaleinsatz und die Weiterbildung.
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