Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
(Tierzuchtverordnung, TZV) vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ³
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;
b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht;
c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte;
die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse;
c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population;
d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;
e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse;
f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere;
g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind;
h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung;
i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population;
j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen;
k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen;
l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen;
Königin: Mutter aller Bienen eines Bienenvolkes, dessen Drohnen nicht für die Belegung von Königinnen verwendet werden;
Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter
¹ Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
² Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
Art. 4 ⁷ Ausrichtung von Beiträgen
¹ Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
² Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.
²bis Die Beiträge werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen eingereicht worden ist. Für Beiträge für züchterische Massnahmen gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch. Die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen sind in Anhang 1 festgelegt.⁸
³ Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.⁹
⁴ Das BLW kann Anhang 1 ändern.¹⁰
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen ¹¹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
¹ Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:¹²
a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: 1. jede Züchterin und jeder Züchter, und
2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind;
d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;
e. ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt;
f. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
g. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
h. anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist;
i. einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
j. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;
l. im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
² Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
³ Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder
b. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festgehalten ist.¹³
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
¹ Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:¹⁴
a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
b. über rechtsgültige Statuten verfügt;
c. die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
d. ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;
e. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
f. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;
h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
i. die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
² Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:
a. jede Züchterin und jeden Züchter; und
b. jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.
³ Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹ Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.
¹bis Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.¹⁵
² In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
³ Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.
⁴ Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.¹⁶
⁵ Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
a. Definition der Rassenmerkmale;
b. Festlegung der Zuchtziele;
einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995¹⁸ vorgeschrieben ist;
Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;
e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen;
f. Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;
g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechtigung.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 8 Leistungsprüfungen
¹ Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.
² Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
³ Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
a. die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere;
c. die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung;
d. die Zulassungsbedingungen;
e. die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungsprüfung durchgeführt wird;
f. das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale;
g. das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten;
h. die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse;
i. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.
Art. 9 Zuchtwertschätzungen
¹ Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.
² Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung;
c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d. die Auswertungstermine;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.
Art. 10 Genetische Bewertungen
¹ Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.
² Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
³ Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
b. das Verfahren der genetischen Bewertung;
c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d. die Auswertungstermine;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der genetischen Bewertung an ihre Mitglieder.
¹ Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen.
² Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung.
³ Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15 d bis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995²¹ einreichen.
⁴ Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
⁵ Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen.²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 12 ²³ Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
¹ Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.
² Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.
³ Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
a. für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
b. die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz anerkannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
⁴ Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen ²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
¹ Anerkannte Zuchtorganisationen werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren mit Beiträgen unterstützt:
a. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel;
c. Tieren der Schweinegattung;
d. Tieren der Schafgattung;
e. Tieren der Ziegengattung;
² Die Unterstützung erfolgt durch:
a. Beiträge für die Herdebuchführung;
b. Beiträge für Leistungsprüfungen.
³ Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
⁴ Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
² Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
| 12.00 Franken |
- b. Leistungsprüfungen:
- 1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung
| 9.00 Franken |
- 2.²⁸
- Milchproben:
- – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4
- – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4, ATM4/7d oder AZ4
- – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C
| 5.00 Franken 3.50 Franken 2.20 Franken |
| |
- 3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR
| 26.00 Franken |
- 4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung
nach ICAR
| 1.00 Franken.²⁹
|
³ Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
⁴ Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
⁵ Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
⁶ Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.³⁰
⁸ Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.³²
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014 ( AS 2014 1687 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
² Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen
| 400 | Franken |
- b. Leistungsprüfungen:
- 1. je Hengstleistungsprüfung in der Station
- 2. je Hengstleistungsprüfung im Feld
| 650 50 | Franken Franken.³⁴ |
³ Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
c. in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
⁴ Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
⁵ Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
⁶ Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
⁷ Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht
² Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
| 150 | Franken |
- b. Leistungsprüfungen:
- 1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung
| 4 | Franken |
- 2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
| 4 | Franken |
- 3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
| 6 | Franken |
- 4. je Stationsprüfung
| 450 | Franken |
- 5. je Feldprüfung für Ebergeruch
| 70 | Franken.³⁶ |
³ Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
⁴ Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
⁵ Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
a. Vollgeschwisterprüfungen;
b. Ebereigenleistungsprüfungen;
d. freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
⁶ Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
⁷ Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 18 ³⁷ Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
¹ Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
| 21 Franken |
- b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung
| 12 Franken |
² Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
² Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
| 35.00 | Franken |
- b. Leistungsprüfungen:
- 1.³⁹
- Milchproben:
- – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4
- – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4 oder ATM4/7d
- – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C
| 6.00 4.50 3.20 | Franken Franken Franken |
- 2. je Aufzuchtleistungsprüfung
| 26.00 | Franken.⁴⁰ |
³ Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchbetrieben ausgerichtet:
a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
⁴ Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft.
⁵ Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die Ausrichtung erfolgt jährlich.⁴¹
⁶ Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 20 ⁴² Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht
² Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:
- a. die Herdebuchführung:
- 1. je Königin
- 2. je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse
- 3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestimmung (Kubitalindex)
- 4. je Belegstation A
- 5. je Belegstation B
| 50
90 8 3000 500 | Franken
Franken Franken Franken Franken |
- b. Leistungsprüfungen:
- 1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung
- 2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung
|
440
180
|
Franken
Franken.⁴⁴ |
³ Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.
⁴ Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für:
a. Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben;
b. Drohnenköniginnen auf A‑Belegstationen;
c. Drohnenköniginnen, deren Drohnen für die künstliche Besamung genutzt werden.⁴⁵
⁵ Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird pro Königin und Drohnenkönigin nur einmal ausgerichtet. Kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn bereits Beiträge nach Artikel 23 c Absatz 2 Buchstabe f ausgerichtet werden.⁴⁶
⁵bis Erfolgt die Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse, so muss diese nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.⁴⁷
⁶ Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.⁴⁸
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Beiträge nach den Artikeln 15–21 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.
³ Für die Beiträge nach den Artikeln 15–21 melden die anerkannten Zuchtorganisationen dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an Herdebuchtieren und an Leistungsprüfungen sowie die Anzahl an identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen. Die Meldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.⁵⁰
⁴ Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, deren Eigentümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied (Einzelmitgliedschaft oder Kollektivmitgliedschaft) der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.⁵¹
⁵ Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet werden.
⁶ Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 15 und 17–20 werden für Herdebuchtiere ausgerichtet:
a. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind; und
b. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen.
⁷ Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 6 müssen:
a. weibliche Tiere der Rinder- und Schweinegattung mindestens eine Geburt im Herdebuch aufweisen;
b. Eber mindestens eine Belegung im Herdebuch aufweisen;
c. Stiere mindestens 9 Monate alt sein;
d. Schafe und Ziegen mindestens 6 Monate alt sein;
e. Neuweltkameliden mindestens 8 Monate alt sein.
⁸ Herdebuchtiere, welche die Anforderungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllen, erhalten den halben Beitrag:
a. während der Einrichtungsdauer; oder
b. wenn sie mit unvollständiger Abstammung neu ins Herdebuch aufgenommen werden.
⁹ Ist für ein Herdebuchtier während der vergangenen zwei Jahre vor dem Stichtag keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung oder Besamung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 22 a ⁵² Ausrichtung der Beiträge
¹ Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
- a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel
| 72 % |
- b. Equidenzucht
| 4 % |
- c. Schweinezucht
| 10,75 % |
- d. Schafzucht ohne Milchschafzucht
| 6,5 % |
- e. Ziegen- und Milchschafzucht
| 5,75 % |
- f. Neuweltkamelidenzucht
| 0,2 % |
- g. Honigbienenzucht
| 0,8 % |
² Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 gekürzt.
³ Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.
⁴ Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen ⁵³
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen ⁵⁴
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 ⁵⁵ Beitragsarten und Veröffentlichung
¹ Es werden die folgenden Beiträge ausgerichtet:
a. Finanzhilfen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von: 1. Schweizer Rassen,
2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;
b. Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Personen nach Artikel 23 b bis Absatz 2;
c. Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.
² Das BLW veröffentlicht pro ausgerichteten Beitrag den Namen der Empfängerin oder des Empfängers und die Höhe des Beitrags. Bei Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht es den Namen der Zuchtorganisation und den ihr ausgerichteten Gesamtbeitrag.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 a ⁵⁶ Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status
¹ Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
² Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) am 1. Juni zwischen 0,000 und 0,500 liegt .
³ Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON am 1. Juni zwischen 0,501 und 0,700 liegt.
⁴ Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Juni, erstmals am 1. Juni 2027, fest, ob der Status einer Schweizer Rasse weiterhin kritisch oder gefährdet ist oder ob eine Schweizer Rasse neu als kritisch oder gefährdet einzustufen ist.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
2. Abschnitt: Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den Betrieb nationaler Genbanken ⁵⁷
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 b ⁵⁸ Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken ⁵⁹
¹ Für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und den Betrieb von nationalen Genbanken werden insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
a. zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a);
b. die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Tieren von Schweizer Rassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b).⁶⁰
² Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.
³ Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte werden an die anerkannten Zuchtorganisationen und die anerkannten Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ausgerichtet. An anerkannte Organisationen werden höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.⁶¹
⁴ Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte belaufen sich auf höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.⁶²
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 b bis ⁶³ Betrieb nationaler Genbanken
¹ Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).
² Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:
b. für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.
³ Wer eine nationale Genbank betreiben will, muss eine grosse genetische Diversität sicherstellen.
⁴ Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a. der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials;
b. die Eigentumsrechte am Kryomaterial;
c. die Höhe der Abgeltung.
⁵ Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten:
a. Sie muss dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren.
b. Sie muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind: 1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson;
2. die eindeutige Identifikation der Tiere, einschliesslich der Angaben betreffend ihre Abstammung;
3. Art und Umfang des Kryomaterials;
4. die Herstellungsprotokolle;
5. die Lagerorte und die Verteilung im Lager.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 b ter ⁶⁴ Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial
¹ Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.
² Das BLW kann die Nutzung in Abweichung von Absatz 1 in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen:
a. wenn wissenschaftlich-genetische Untersuchungen durchgeführt werden; oder
b. wenn die genetische Diversität einer Schweizer Rasse stark rückläufig ist und ihr Gefährdungsstatus kritisch ist.
³ Berechtigt zur Einreichung eines Gesuchs um Nutzung von Kryomaterial sind die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rasse anerkannten Zuchtorganisationen.
⁴ Das Gesuch muss das Konzept für die Nutzung des Kryomaterials enthalten.
⁵ Heisst das BLW das Gesuch gut, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag ab. Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials vereinbart.
⁶ Der Betrag, den die Besamungsstation, die die betreffende Genbank betreibt oder im Auftrag einer Zuchtorganisation führt, der Bewilligungsinhaberin für die Zurverfügungstellung des Kryomaterials in Rechnung stellt, darf die Kosten für die Erzeugung des Kryomaterials nicht übersteigen.
⁷ Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vorhanden ist.
⁸ Das BLW kann die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank insbesondere dann bewilligen, wenn die Bewilligungsinhaberin nachweisen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung von zusätzlichem Kryomaterial des Spendertiers kurzfristig nicht gesichert ist.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
3. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status kritisch oder gefährdet ist ⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 c ⁶⁶ Höhe der Beiträge ⁶⁷
¹ Für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 750 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.⁶⁸
² Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:
⁵ Werden bereits Beiträge nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 gewährt, so werden diese vom Beitrag für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattung Honigbienen, deren Status kritisch ist, abgezogen.⁷²
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2023 184 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2023 184 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 d ⁷³ Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen ⁷⁴
¹ Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen:
a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
b. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind;
die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen; und
d. die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der: 1. in der Referenzperiode geboren wurde,
im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und
3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.
² Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe d muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und folgenden Prozentsatz nicht überschreitet:
a. Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung: 6,25 Prozent;
b. Schweine- und Equidengattung: 10 Prozent.
³ Alle Tiere der Freibergerrasse, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Blutanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.
⁴ Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
Sie weisen einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse auf.
Die Herdebuchtiere der Gattungen Rindvieh, Equiden und Schweine weisen mindestens eine Geburt im Herdebuch auf.
Die Herdebuchtiere der Gattungen Schafe und Ziegen sind mindestens 6 Monate alt.⁷⁷
⁵ Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2023 184 ).
Art. 23 e ⁷⁸ Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattung Honigbienen
¹ Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status werden ausgerichtet für eine Königin oder Drohnenkönigin der Gattung Honigbienen:
a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist;
b. deren Mutter in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt ist;
c. deren väterlicher Stammbaum mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration enthält; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin oder Drohnenkönigin eingetragen oder vermerkt sein, für die ein Beitrag beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen oder vermerkt werden kann;
d. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist; der Blutanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden; und
e. die mindestens eine Königin als lebende Nachkommin aufweist, die: 1. in der Referenzperiode belegt wurde,
2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und
3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist; der Blutanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
² Die lebende Nachkommin nach Absatz 1 Buchstabe e muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und 6,25 Prozent nicht überschreitet. Bei der Honigbienengattung muss zusätzlich der drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.
³ Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere, die eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen haben, eine Anzahl von 1000 nicht überschreitet.
⁴ Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellt.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 23 f ⁷⁹ Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status
¹ Wer Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status erhalten möchte, muss dies bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation mit einem Gesuch beantragen. Das Gesuch muss einmalig in jenem Jahr eingereicht werden, ab dem die oder der Beitragsberechtigte Beiträge erhalten möchte.
¹bis Beitragsberechtigt ist:
a. bei den Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist;
b. bei der Gattung Honigbiene: wer im Zeitpunkt der Belegung der ersten in der Referenzperiode belegten Nachkommin einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist.⁸⁰
² Die anerkannte Zuchtorganisation überprüft die Beitragsberechtigung.
³ Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere oder der Honigbienenköniginnen und Honigbienendrohnenköniginnen, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge auszurichten sind. Innerhalb einer Referenzperiode darf pro Tier beziehungsweise Königin die Überweisung nur eines Beitrags beantragt werden.⁸¹
⁴ Das BLW richtet die Beiträge der anerkannten Zuchtorganisation aus. Diese richtet die Beiträge spätestens 60 Tage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus.⁸²
⁵ Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an männlichen und an weiblichen Tieren oder die Anzahl an Honigbienenköniginnen und an Honigbienendrohnenköniginnen, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.⁸³
⁶ Das BLW veröffentlicht die an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichteten Beiträge.
⁷⁹ Ursprünglich: Art. 23 e . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
5. Kapitel: Beiträge für Forschungsprojekte ⁸⁵
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
¹ Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.⁸⁷
¹bis Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.⁸⁸
² Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
6. Kapitel: ⁸⁹ Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts ⁹⁰
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
¹ Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat die folgenden Aufgaben:
a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht.
b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.
c. Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.
d. Es fördert im Bereich der Haltung und Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an.
e. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können.
² Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006⁹¹ über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen ⁹²
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen
¹ Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
² Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
³ Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.⁹³
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zuständigen Stelle;
b. Bezeichnung des Herdebuches;
c. Registriernummer im Herdebuch;
d. Name des Tieres, falls vorhanden;
e. Art der Kennzeichnung;
f. Kennzeichnung des Tieres;
j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
k. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
l. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;
m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie Zuchtwerte oder genetischen Bewertungen des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden;
n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier;
o. Ort und Datum der Ausstellung;
p. Name der ausstellenden Stelle.
Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden
Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15 d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995⁹⁴ folgende Daten enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;
b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
c. Identifikationsnummer (Universal Equine Life Number, UELN) des Vatertieres, falls vorhanden;
f. Abstammung: Herdebuchnummern und/oder UELN der Eltern und Grosseltern;
g. Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden;
grafisches und verbales Signalement;
h. alternative Kennzeichnungsmethode;
i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen, falls vorhanden.
⁹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ).
Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über die Samen- oder Eizellenspender;
b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens oder der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.
Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
¹ Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über das weibliche Spendertier und den Samenspender;
b. Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.
² Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen.
8. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente ⁹⁶
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung
Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach den Artikeln 14–16 der Zollverordnung vom 1. November 2006⁹⁷ können ohne Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden.
Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
¹ Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.⁹⁸
² Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3975 ).
Art. 33 ⁹⁹ Einfuhr von Samen von Stieren
Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3975 ).
Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
¹ Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für:
a. reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind;
b. nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen;
c. Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.
² Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
³ Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht werden:
a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres;
b. ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zuchttier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstabe b oder c;
c. ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.
⁴ Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.
Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
¹ Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.
² Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
³ Die Unterlagen nach Artikel 34 Absatz 3 müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.
⁴ Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.
⁵ Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹⁰⁰ der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW nach Absatz 4 vorweist.
⁶ Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen ¹⁰¹
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 702 ).
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
¹ Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
² Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 14. November 2007¹⁰² über die Tierzucht wird aufgehoben.
² Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
¹⁰² [ AS 2007 6411 ; 2008 2275 Ziff. II 1, 5871 ; 2009 6365 ; 2010 2525 Ziff. II; 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7]
Art. 38 a ¹⁰³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022
¹ Für die Festlegung, ob der Status einer Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. November 2022 kritisch oder gefährdet ist (Art. 23 a ), ist der Globalindex im GENMON am 1. Juni 2021 massgebend.
² Für Pferde der Freibergerrasse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Mai 2023 geboren werden, gilt Artikel 24 gemäss bisherigem Recht; Artikel 23, auf den in Artikel 24 verwiesen wird, ist in der Fassung gemäss bisherigem Recht massgebend. Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bis am 30. November 2023 beim Schweizerischen Freibergerverband einreichen. Der Schweizerische Freibergerverband muss die Gesuche bis am 15. Dezember 2023 beim BLW einreichen.
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 758 ).
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.