REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden
                            1  REGLEMENT  über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich  belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden  (Sonderbeitragsreglement)  (vom 9. Juni 1998  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe  (Sozialhilfegesetz)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck  Dieses  Reglement  bestimmt  den  Anspruch  und  die  Verteilung  der  Sonder-  beiträge  des  Kantons  an  die  unterstützungspflichtigen  Einwohnergemein-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Höhe der Son
                            derbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat setzt jährlich den Gesamtbetrag der an die Einwohner-  gemeinde auszurichtenden Sonderbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet  die  Summe  der  Mehrlasten  aller  anspruchsberechtigten  Einwohnergemeinden den festgesetzten Gesamtbetrag, wird der Gesamtbe-  trag entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anspruchsber
                            echtigte Einwohnergemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruchsberechtigt  ist  eine  Einwohnergemeinde,  wenn  deren  durch-  schnittlicher  Nettoaufwand  pro  Einwohnerin  oder  Einwohner  für  die  wirt-  schaftliche Sozialhilfe die mittlere kantonale Soziallast übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar ist der Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Ar-  tikel 27 ff. des Sozialhilfegesetzes  3  , nach Massgabe der Richtlinien dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ermittlung des
                            durchschnittlichen Nettoaufwandes  der Einwohnergemeinde  Der  durchschnittliche  Nettoaufwand  einer  Einwohnergemeinde  für  die  wirt-  schaftliche Sozialhilfe bemisst sich wie folgt:  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   Massgeblich  sind  die  Nettoaufwendungen  während  der  vier  Jahre  vor  dem Berechnungsjahr.  b)  Die  Nettoaufwendungen  während  dieser  Bemessungsperiode  werden  zusammengezählt und durch vier geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ermittlung der
                            mittleren kantonalen Soziallast  Die mittlere kantonale Soziallast wird ermittelt, indem:  a)  die  gesamten  Nettoaufwendungen  aller  Einwohnergemeinden  gemäss  Artikel 4 Buchstabe a zusammengezählt und durch vier geteilt werden;  b)  die  Bevölkerungszahlen  der  Einwohnergemeinden  gemäss  den  Erhe-  bungen für den Finanzausgleich im Beitragsjahr zusammengezählt wer-  den und  c)  das Resultat gemäss Buchstabe a durch das Resultat gemäss Buchsta-  be b geteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gemeindliche Mehrlast
                            a)  Die  mittlere  kantonale  Soziallast  wird  mit  der  Einwohnerzahl  der  Ein-  wohnergemeinde multipliziert;  b)   vom  durchschnittlichen  Nettoaufwand  der  Einwohnergemeinde  gemäss  Artikel 4 wird das Resultat gemäss Buchstabe a abgezogen. Dies ergibt  die gemeindliche Mehrlast.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Berechnung d
                            es Sonderbeitrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde wird wie folgt berechnet:  a)  Die gemeindliche Mehrlast wird mit dem Zuschlagsbeitrag nach Finanz-  ausgleich  inklusive  einem  Sockelbeitragssatz  von  40  Prozent-Punkten  gewichtet. Dies ergibt die gewichtete Mehrlast der Einwohnergemeinde;  4  b)   die  gewichteten  Mehrlasten  aller  anspruchsberechtigten  Einwohnerge-  meinden sind zusammenzuzählen;  c)   das  Resultat  gemäss  Buchstabe  a  wird  durch  das  Resultat  gemäss  Buchstabe b geteilt;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 25. September 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002   (AB vom 5. Oktober 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  das Resultat gemäss Buchstabe c wird mit dem gemäss Artikel 2 dieses  Reglementes  festgesetzten  Sonderbeitrag  multipliziert.  Dies  ergibt  den  Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde.  Gewichtete Mehrlast  (Art. 7 Abs. 1 Bst. a)  Sonderbeitrag  an die  Einwohnergemeinde  =  Summe der gewichteten Mehrlasten  (Art. 7 Abs. 1 Bst. b)  x  Gesamtbe  trag (Art. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt  der  berechnete  Sonderbeitrag  an  die  Einwohnergemeinde  de-  ren Mehrlast, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vollzug
                            Die zuständig  e Direktion  5   vollzieht die Vorschriften dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gesundheits-; Sozial- und Umweltdirektion;  vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).