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REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden
1 REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden (Sonderbeitragsreglement) (vom 9. Juni 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 2 , beschliesst:
 
 
 Artikel 1 Zw
eck Dieses Reglement bestimmt den Anspruch und die Verteilung der Sonder- beiträge des Kantons an die unterstützungspflichtigen Einwohnergemein- den.
 
 
 Artikel 2 Höhe der Son
derbeiträge
 
 
 
1 Der Regierungsrat setzt jährlich den Gesamtbetrag der an die Einwohner- gemeinde auszurichtenden Sonderbeiträge fest.
 
 
 
2 Unterschreitet die Summe der Mehrlasten aller anspruchsberechtigten Einwohnergemeinden den festgesetzten Gesamtbetrag, wird der Gesamtbe- trag entsprechend gekürzt.
 
 
 Artikel 3 Anspruchsber
echtigte Einwohnergemeinde
 
 
 
1 Anspruchsberechtigt ist eine Einwohnergemeinde, wenn deren durch- schnittlicher Nettoaufwand pro Einwohnerin oder Einwohner für die wirt- schaftliche Sozialhilfe die mittlere kantonale Soziallast übersteigt.
 
 
 
2 Anrechenbar ist der Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Ar- tikel 27 ff. des Sozialhilfegesetzes 3 , nach Massgabe der Richtlinien dazu.
 
 
 Artikel 4 Ermittlung des
durchschnittlichen Nettoaufwandes der Einwohnergemeinde Der durchschnittliche Nettoaufwand einer Einwohnergemeinde für die wirt- schaftliche Sozialhilfe bemisst sich wie folgt: ___________
 
 
 
1 AB vom 19. Juni 1998.
 
 
 
2 RB 20.3421
 
 
 
3 RB 20.3421
 
 
 
2 a) Massgeblich sind die Nettoaufwendungen während der vier Jahre vor dem Berechnungsjahr. b) Die Nettoaufwendungen während dieser Bemessungsperiode werden zusammengezählt und durch vier geteilt.
 
 
 Artikel 5 Ermittlung der
mittleren kantonalen Soziallast Die mittlere kantonale Soziallast wird ermittelt, indem: a) die gesamten Nettoaufwendungen aller Einwohnergemeinden gemäss Artikel 4 Buchstabe a zusammengezählt und durch vier geteilt werden; b) die Bevölkerungszahlen der Einwohnergemeinden gemäss den Erhe- bungen für den Finanzausgleich im Beitragsjahr zusammengezählt wer- den und c) das Resultat gemäss Buchstabe a durch das Resultat gemäss Buchsta- be b geteilt wird.
 
 
 Artikel 6 Gemeindliche Mehrlast
a) Die mittlere kantonale Soziallast wird mit der Einwohnerzahl der Ein- wohnergemeinde multipliziert; b) vom durchschnittlichen Nettoaufwand der Einwohnergemeinde gemäss Artikel 4 wird das Resultat gemäss Buchstabe a abgezogen. Dies ergibt die gemeindliche Mehrlast.
 
 
 Artikel 7 Berechnung d
es Sonderbeitrages
 
 
 
1 Der Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde wird wie folgt berechnet: a) Die gemeindliche Mehrlast wird mit dem Zuschlagsbeitrag nach Finanz- ausgleich inklusive einem Sockelbeitragssatz von 40 Prozent-Punkten gewichtet. Dies ergibt die gewichtete Mehrlast der Einwohnergemeinde; 4 b) die gewichteten Mehrlasten aller anspruchsberechtigten Einwohnerge- meinden sind zusammenzuzählen; c) das Resultat gemäss Buchstabe a wird durch das Resultat gemäss Buchstabe b geteilt; ___________
 
 
 
4 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002 (AB vom 5. Oktober 2001).
 
 
 
3 d) das Resultat gemäss Buchstabe c wird mit dem gemäss Artikel 2 dieses Reglementes festgesetzten Sonderbeitrag multipliziert. Dies ergibt den Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde. Gewichtete Mehrlast (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde = Summe der gewichteten Mehrlasten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b) x Gesamtbe trag (Art. 2)
 
 
 
2 Übersteigt der berechnete Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde de- ren Mehrlast, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
 
 
 Artikel 8 Vollzug
Die zuständig e Direktion 5 vollzieht die Vorschriften dieses Reglementes.
 
 
 Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
 
 
 
5 Gesundheits-; Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
 
 
 REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden
1 REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden (Sonderbeitragsreglement) (vom 9. Juni 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 2 , beschliesst:
 
 
 Artikel 1 Zw
eck Dieses Reglement bestimmt den Anspruch und die Verteilung der Sonder- beiträge des Kantons an die unterstützungspflichtigen Einwohnergemein- den.
 
 
 Artikel 2 Höhe der Son
derbeiträge
 
 
 
1 Der Regierungsrat setzt jährlich den Gesamtbetrag der an die Einwohner- gemeinde auszurichtenden Sonderbeiträge fest.
 
 
 
2 Unterschreitet die Summe der Mehrlasten aller anspruchsberechtigten Einwohnergemeinden den festgesetzten Gesamtbetrag, wird der Gesamtbe- trag entsprechend gekürzt.
 
 
 Artikel 3 Anspruchsber
echtigte Einwohnergemeinde
 
 
 
1 Anspruchsberechtigt ist eine Einwohnergemeinde, wenn deren durch- schnittlicher Nettoaufwand pro Einwohnerin oder Einwohner für die wirt- schaftliche Sozialhilfe die mittlere kantonale Soziallast übersteigt.
 
 
 
2 Anrechenbar ist der Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Ar- tikel 27 ff. des Sozialhilfegesetzes 3 , nach Massgabe der Richtlinien dazu.
 
 
 Artikel 4 Ermittlung des
durchschnittlichen Nettoaufwandes der Einwohnergemeinde Der durchschnittliche Nettoaufwand einer Einwohnergemeinde für die wirt- schaftliche Sozialhilfe bemisst sich wie folgt: ___________
 
 
 
1 AB vom 19. Juni 1998.
 
 
 
2 RB 20.3421
 
 
 
3 RB 20.3421
 
 
 
2 a) Massgeblich sind die Nettoaufwendungen während der vier Jahre vor dem Berechnungsjahr. b) Die Nettoaufwendungen während dieser Bemessungsperiode werden zusammengezählt und durch vier geteilt.
 
 
 Artikel 5 Ermittlung der
mittleren kantonalen Soziallast Die mittlere kantonale Soziallast wird ermittelt, indem: a) die gesamten Nettoaufwendungen aller Einwohnergemeinden gemäss Artikel 4 Buchstabe a zusammengezählt und durch vier geteilt werden; b) die Bevölkerungszahlen der Einwohnergemeinden gemäss den Erhe- bungen für den Finanzausgleich im Beitragsjahr zusammengezählt wer- den und c) das Resultat gemäss Buchstabe a durch das Resultat gemäss Buchsta- be b geteilt wird.
 
 
 Artikel 6 Gemeindliche Mehrlast
a) Die mittlere kantonale Soziallast wird mit der Einwohnerzahl der Ein- wohnergemeinde multipliziert; b) vom durchschnittlichen Nettoaufwand der Einwohnergemeinde gemäss Artikel 4 wird das Resultat gemäss Buchstabe a abgezogen. Dies ergibt die gemeindliche Mehrlast.
 
 
 Artikel 7 Berechnung d
es Sonderbeitrages
 
 
 
1 Der Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde wird wie folgt berechnet: a) Die gemeindliche Mehrlast wird mit dem Zuschlagsbeitrag nach Finanz- ausgleich inklusive einem Sockelbeitragssatz von 40 Prozent-Punkten gewichtet. Dies ergibt die gewichtete Mehrlast der Einwohnergemeinde; 4 b) die gewichteten Mehrlasten aller anspruchsberechtigten Einwohnerge- meinden sind zusammenzuzählen; c) das Resultat gemäss Buchstabe a wird durch das Resultat gemäss Buchstabe b geteilt; ___________
 
 
 
4 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002 (AB vom 5. Oktober 2001).
 
 
 
3 d) das Resultat gemäss Buchstabe c wird mit dem gemäss Artikel 2 dieses Reglementes festgesetzten Sonderbeitrag multipliziert. Dies ergibt den Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde. Gewichtete Mehrlast (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde = Summe der gewichteten Mehrlasten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b) x Gesamtbe trag (Art. 2)
 
 
 
2 Übersteigt der berechnete Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde de- ren Mehrlast, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
 
 
 Artikel 8 Vollzug
Die zuständig e Direktion 5 vollzieht die Vorschriften dieses Reglementes.
 
 
 Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
 
 
 
5 Gesundheits-; Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).