Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (720.1)
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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) vom 15. September 2021 (Stand 1. April 2022)

§ 1 Beitritt zur IVöB

1 Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
1 ) bei.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Thurgauer Kantonalbank ist den Bestimmungen des öffentlichen Beschaf - fungswesens nicht unterstellt.

§ 3 Zuschlagskriterien

1 Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, das Kriterium «Unter - schiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» be - rücksichtigt werden.

§ 4 Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

1 Über Beschwerden gemäss Art. 52 Abs. 1 IVöB entscheidet das Verwaltungsge - richt.
2 Die Beschwerde ist zulässig ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert.
3 Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung seiner im Anwendungsbereich dieses Ge - setzes gefällten Entscheide in anonymisierter Form zu.

§ 5 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt:
1. Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen
2. das für die Kontrollen zuständige Organ gemäss Art. 12 Abs. 5 IVöB zu be - zeichnen
1) RB 720.3
3. die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen für:
a. das Führen eines Verzeichnisses der Anbieter, die aufgrund ihrer Eig - nung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfül - len (Art. 28 Abs. 1 IVöB)
b. die Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5 IVöB
c. die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB
d. die Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung durch Auftraggeber und Anbieter gemäss Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB
4. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu be - zeichnen
5. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ra - tifizieren

§ 6 Meldung von Ausschlüssen

1 Bei einem Ausschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu.
2 Der Kanton meldet den Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

§ 7 Kantonale Fachstelle

1 Der Kanton führt eine kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen.
2 Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Organen des Bundes und der Kantone. Sie informiert und berät die der IVöB unterstehenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Kanton und fördert in diesem Rahmen den einheitlichen Vollzug der Bestimmungen des öffentlichen Be - schaffungswesens.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Fachstelle weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen.

§ 8 Übergangsrecht

1 Der Kanton Thurgau bleibt Mitglied der IVöB 2001
1 ) , bis sämtliche Kantone der IVöB beigetreten sind. Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen Kantonen, die der IVöB noch nicht beigetreten sind.
1) RB 720.4
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.09.2021 01.04.2022 Erstfassung 37/2021
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