Verordnung ILFD über den Status der Mitglieder der Einsatzgruppe im Tierseuchenfall (914.10.112)
CH - FR

Verordnung ILFD über den Status der Mitglieder der Einsatzgruppe im Tierseuchenfall

Verordnung ILFD über den Status der Mitglieder der Einsatzgruppe im Tierseuchenfall vom 14.01.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2023) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) und sein Ausführungsreglement vom 17. Dezember 2002 (StPR); gestützt auf das Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öf - fentlichen Nebenämter; gestützt auf das Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung; gestützt auf die Verordnung vom 11. Februar 2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Ver - richtungen für die Sanima; gestützt auf Artikel 35 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV); gestützt auf die Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 des Amts für Perso - nal und Organisation; beschliesst:

Art. 1 Ausübung eines öffentlichen Amts

1 Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit üben die Mitglieder der Einsatzgruppe ein öffentliches Amt aus.
2 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über das Staatsper - sonal.
3 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbei - ter des öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über die öf - fentlichen Nebenämter.

Art. 2 Auftrag und Aufgaben

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt gemäss Artikel 31 Abs.
4 TiersV in einer Weisung den Rahmen des Auftrags und der Aufgaben der Einsatzgruppe fest.

Art. 3 Behandlung von Personalfragen

1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit der Einsatzgruppe zustän - dig.

Art. 4 Ernennung

a) Wahl und Einsatzpflicht
1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe werden vor allem aufgrund ihrer Fach - kenntnisse und ihrer Verfügbarkeit gewählt.
2 Mit der Annahme ihrer Ernennung verpflichten sie sich, auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort einsatzbereit zu sein und sich zu ihrer oder seiner Verfügung zu halten.
3 Das Amt macht sie ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam, bevor sie ihre Ernennung annehmen.

Art. 5 b) Verhältnis zum Arbeitgeber

1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates geht die Annahme der Ernennung mit der Leistung besonderer Dienstzeiten nach Artikel 59 Abs. 2 StPG einher.
2 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Staates bei einer anderen Ver - waltungseinheit als dem Amt erwerbstätig, so muss die Vorsteherin oder der Vorsteher ihrer oder seiner Einheit dem Amt schriftlich das Einverständnis zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 geben.
3 Übt die gewählte Person eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitge - ber als dem Staat aus, so müssen sie und ihr Arbeitgeber dem Amt schriftlich ihr Einverständnis zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 ge - ben.

Art. 6 Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe

die beim Staat erwerbstätig sind
1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die beim Staat angestellt sind, erhalten neben ihrem üblichen Funktionsgehalt keine besondere Entlöhnung.

Art. 7 Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe

die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig oder selbständigerwerbend sind
1 Die Entlöhnung der Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig oder die selbständigerwerbend sind, beträgt 50 Franken brutto pro Stunde für die Tätigkeit im Seuchenfall und für Übungen. In dieser Entlöhnung inbegriffen sind die Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn und die Feiertagsentschädigung. Als maximale Entlöhnung wird eine Pauschale von 500 Franken pro Einsatztag festgelegt.
2 Die Teilnahme an Vorträgen und Ausbildungskursen, die von den Verwal - tungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt An - spruch auf eine Entschädigung von pauschal 120 Franken pro Halbtag oder Abend und 190 Franken pro ganzen Tag.
3 Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf Entschädigung für Dienstreisen nach den Artikeln 119–129 StPR.

Art. 8 Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Rücktritt eines

Mitglieds
1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die der Einsatzgruppe nicht mehr ange - hören möchten, reichen ihren Rücktritt beim Amt ein; dieses benachrichtigt die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direk - tion).
2 Der Rücktritt muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender - jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z. B. bei Krank - heit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Bei wiederhol -

ten Fehlern oder Unterlassungen eines Mitglieds
1 Wenn Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Fehler machen, sich wieder - holt Unterlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, kann die Di - rektion sie auf Antrag des Amts ihrer Funktion als Mitglied der Einsatzgrup - pe entheben.
2 Diesem Beschluss muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwar - nung vorausgehen.

Art. 10 Übergangsrecht

1 Für die Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat er - werbstätig sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur Einsatzgruppe gehören, gilt Artikel 5 Abs. 3 nicht.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.01.2015 Erlass Grunderlass 01.03.2015 2015_002
26.09.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.10.2023 2023_077
26.09.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.10.2023 2023_077 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.01.2015 01.03.2015 2015_002

Art. 7 Abs. 1 geändert 26.09.2023 01.10.2023 2023_077

Art. 7 Abs. 2 geändert 26.09.2023 01.10.2023 2023_077

Markierungen
Leseansicht