Verordnung zur Organisation von Kleinklassen (421.020)
CH - GR

Verordnung zur Organisation von Kleinklassen

Verordnung zur Organisat ion von Kleinklassen Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Gese tzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz)
1 ) von der Regierung erlassen am 6. März 2001 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten sind in erster Linie in ihrer Bezugsklasse zu fördern. Wenn sie dort nicht eine ihren Bega- bungen entsprechende Förderung erfahren , können sie in ihrer personalen, emotionalen, sozialen und kognitiven En twicklung unter anderem in einer Kleinklasse unterstützt werden. Grundsatz und Zielsetzung
2 Schülerinnen und Schüler mit Entw icklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderunge n in Kleinklassen sind mit dem Ziel ihrer Eingliederung in die Primar-, Real- oder Sekundarschule zu för- dern.
3
... 2 )
Art. 2
1 Die Trägerschaft kann Kleinklassen in integrativer und separativer Form als Einführungs-, Förder- oder Hilfskla ssen führen. Kombinationen dieser Formen sind möglich. Formen
2
...
3 )
3
...
4 )
1) BR 421.000
2) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
Art. 3
1 ) Zuweisung von Kindern mit Lernbehin- derungen
1 Die Erziehungsberechtigten, die Le hrpersonen, der Schularzt oder die Schulärztin sowie der Schulpsychologische Dienst können dem Schulrat die Zuweisung eines Kindes mit Entw icklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderunge n in eine Kleinklasse beantra- gen.
2 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen des Kindes sowie auf Grund eines schulpsychologi- schen Gutachtens über die Zuweisung de s Kindes in eine Kleinklasse und den Umfang des Unterrichts.
3 Die Zuweisung eines Kindes zu eine r separativ geführ ten Kleinklasse kann ohne Einholen eines schulspych ologischen Gutachtens erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen der Zuweisung zustimmen.
Art. 4
2 )
Art. 5
1
3 ) Die Erziehungsberechtigten oder die Lehrpersonen können dem Schul- rat den Übertritt oder die Eingliede rung des Kindes in einen anderen Schultypus beantragen. Ü bertritt oder Eingliederung
2 Der Schulrat entscheidet auf Grund des Berichtes der Lehrperson und nach Anhören der Erziehungsberechtig ten. Im Zweifels fall holt er ein schulpsychologisches Gutachten ein.
3
...
4 ) II. Schulung in Kleinklassen
Art. 6
1 Separativ geführte Kleinklassen di enen insbesondere der Schulung von Kindern mit erheblichen Entwicklungs verzögerungen, Verhaltens-, Lern- störungen und Lernbehinderungen. Separative Kleinklassen
2 Gemeinsamer Unterricht von Schüler innen und Schülern aus separativ geführten Kleinklassen mit Schülerinn en und Schülern der Primar-, Real- oder Sekundarschule in einzelnen Fäch ern ist in Absprache mit den be-
1) Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
2) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
trof fenen Lehrpersonen und dem zustä ndigen Schulrat in Einzelfällen möglich.
Art. 7
1
1 ) Integrativ geführte Kleinklassen dienen der Schulung von Kindern mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderungen. Integrierte Kleinklassen
2 Einzelunterricht kann nur dann dur chgeführt werden, wenn Lerngruppen zahlen- oder altersmässi g nicht möglich oder nicht sinnvoll sind oder wenn der Einzelunterricht pädagogisc h dringend angezeigt ist. Grundsätz- lich erfolgt der Unterricht in Förder gruppen. Diese umfassen in der Regel zwei bis sechs Kinder.
Art. 8
1 Die Bestimmungen über die Unterrich tsfächer, Lektionenzahl und Stun- dentafeln an der Primar-, Real- und Sekundarschule gelten für Kleinklas- sen sinngemäss. Unterrichtsfächer, Stundentafeln
2 Auf Antrag des Schulrates kann das Inspektorat sowohl die wöchentli- chen Unterrichtszeiten als auch di e Stundentafeln für Kleinklassen oder für einzelne Schülerinnen und Schüler der konkreten Situation anpassen.

Art. 9 Zur Führung von Kleinklassen kann di e Beratung des Inspektorates und

des Schulpsychologischen Dienstes in Anspruch genommen werden. Beratung u nd Zusammenarbeit

Art. 10 Die Bestimmun gen der kantonalen Schulgesetzgebung übe r Beurteilung,

Zeugnis und Promotion gelangen unter Berücksichtigung der Situation des Kindes sinngemäss zur Anwendung. Beurteilung, Zeugnis, Promotion III. Lehrpersonen
Art. 11
2 )

Art. 12 Weiterbildung

Die Or ganisation und Durchführung von Weiterbildungskursen für Lehr- personen an Kleinklassen obliegen de r kantonalen Lehrerinnen- und Leh- rerweiterbildung.
1) Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
2) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
IV.
1 )
Art. 13
2 )

Art. 14 3 )

Art. 15
4 )
Art. 16
5 ) V. Schlussbestimmungen

Art. 17 Das Departement kann in Bezug au f Kleinklassen Weisungen erlassen.

Diese betreffen insbesondere die Ausgestaltungs- und Schulungsmodali- täten von separativen und integrierten Kleinklassen, di e Zusammenarbeit zwischen Trägerschaften, Fachpers onen und Erziehungsberechtigten, die besonderen Aufgaben der Lehrpers onen von Bezugsklassen und der Lehr- personen für den Unterricht an integrierten Kleinklassen. Weisungen Departement
Art. 17a
6 )
1 Vor dem Schuljahr 2004/2005 begonnene Programme für Primarschüler- innen und Primarschüler am Förderzentr um richten sich nach bisherigem Recht. Ü bergangs- bestimmung, Begabten- förderung
2 Diese Übergangsregelung tritt am 30. Juni 2008 ausser Kraft.

Art. 18 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

In-Kraft-Treten
1) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
2) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
5) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
6) Einfügung gemäss RB vom 21. Septembe r 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
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