Verordnung zur Organisation von Kleinklassen
Verordnung zur Organisat ion von Kleinklassen Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Gese tzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz)
1 ) von der Regierung erlassen am 6. März 2001 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten sind in erster Linie in ihrer Bezugsklasse zu fördern. Wenn sie dort nicht eine ihren Bega- bungen entsprechende Förderung erfahren , können sie in ihrer personalen, emotionalen, sozialen und kognitiven En twicklung unter anderem in einer Kleinklasse unterstützt werden. Grundsatz und Zielsetzung
2 Schülerinnen und Schüler mit Entw icklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderunge n in Kleinklassen sind mit dem Ziel ihrer Eingliederung in die Primar-, Real- oder Sekundarschule zu för- dern.
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... 2 )
Art. 2
1 Die Trägerschaft kann Kleinklassen in integrativer und separativer Form als Einführungs-, Förder- oder Hilfskla ssen führen. Kombinationen dieser Formen sind möglich. Formen
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3 )
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4 )
1) BR 421.000
2) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
Art. 3
1 ) Zuweisung von Kindern mit Lernbehin- derungen
1 Die Erziehungsberechtigten, die Le hrpersonen, der Schularzt oder die Schulärztin sowie der Schulpsychologische Dienst können dem Schulrat die Zuweisung eines Kindes mit Entw icklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderunge n in eine Kleinklasse beantra- gen.
2 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen des Kindes sowie auf Grund eines schulpsychologi- schen Gutachtens über die Zuweisung de s Kindes in eine Kleinklasse und den Umfang des Unterrichts.
3 Die Zuweisung eines Kindes zu eine r separativ geführ ten Kleinklasse kann ohne Einholen eines schulspych ologischen Gutachtens erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen der Zuweisung zustimmen.
Art. 4
2 )
Art. 5
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3 ) Die Erziehungsberechtigten oder die Lehrpersonen können dem Schul- rat den Übertritt oder die Eingliede rung des Kindes in einen anderen Schultypus beantragen. Ü bertritt oder Eingliederung
2 Der Schulrat entscheidet auf Grund des Berichtes der Lehrperson und nach Anhören der Erziehungsberechtig ten. Im Zweifels fall holt er ein schulpsychologisches Gutachten ein.
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4 ) II. Schulung in Kleinklassen
Art. 6
1 Separativ geführte Kleinklassen di enen insbesondere der Schulung von Kindern mit erheblichen Entwicklungs verzögerungen, Verhaltens-, Lern- störungen und Lernbehinderungen. Separative Kleinklassen
2 Gemeinsamer Unterricht von Schüler innen und Schülern aus separativ geführten Kleinklassen mit Schülerinn en und Schülern der Primar-, Real- oder Sekundarschule in einzelnen Fäch ern ist in Absprache mit den be-
1) Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
2) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
trof fenen Lehrpersonen und dem zustä ndigen Schulrat in Einzelfällen möglich.
Art. 7
1
1 ) Integrativ geführte Kleinklassen dienen der Schulung von Kindern mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderungen. Integrierte Kleinklassen