Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
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1 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
1) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfa hren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwe ndung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vor- schriften des Konkor dates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschri ften des Konkordates: Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4-9, 12, 13 und 18-21, 22 Absatz 2, 25-29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstab en a-f, Absätze 2 und 3, 36-46.
Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes be findet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wa hl durch Beschluss der Schieds- richter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
1) r Justizdirektoren, vom Bundesrat lich für die Kantone ZH, BE, UR, SZ, Inkrafttreten TG: 1. Januar 1989.
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Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
Das obere ordentliche Zivilgericht de s Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche a. die Schiedsrichter ernennt, we nn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b. über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent- scheidet und für deren Ersetzung sorgt; c. die Amtsdauer der Schi edsrichter verlängert; d. auf Gesuch des Schiedsgericht es bei der Durchführung von Beweis- massnahmen mitwirkt; e. den Schiedsspruch zur Hint erlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f. über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g. die Vollstreckbarkeit des Sc hiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
Gegenstand eines Schiedsv der freien Verfügung der Parteien unter liegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gese tzesbestimmung in der Sache aus- schliesslich zuständig ist.
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Art. 6 Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftliche n Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem si enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
Art. 7 Zulassung von Juristen
Jede Bestimmung einer Schiedsk lausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Partei- vertreter untersagt, ist nichtig.
Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit de s Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
Art. 9 Weiterziehung
Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von
Artikel 36 Buchstabe b. Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der
Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit
Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzah l, insbesondere auf einen Einzel- schiedsrichter, geeinigt haben.
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2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mit- gliedern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet.
Art. 11 Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Sc hiedsrichter in gegenseitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht name ntlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbar ung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schieds- richter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gera de Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbare n, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit de n Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qua lifizierter Mehrheit entscheidet.
Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
Können die Parteien sich über die Be stellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so ni mmt auf Antrag einer Partei die in
Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern
nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
Art. 13 Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a. von dem Zeitpunkt an, da eine Pa rtei den oder die in der Schieds- klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b. sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorge- sehene Verfahren auf Bildung de s Schiedsgerichts einleitet;
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5 c. sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehene richter liche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d. beim Fehlen einer Schiedsk Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
Art. 14 Ausnahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die A nnahme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist erst dann ge bildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vor gelegte Streitsache erklärt haben.
Art. 15 Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18-20 anwendbar.
Art. 16 Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsgeric ht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdaue r, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehe um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
Art. 17 Rechtsverzögerung
Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde wegen Rechtsve rzögerung Beschwerde führen.
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1/2009 Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsric hter aus den im Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organi sation der Bundesrechtspflege 1) genannten Gründen für die Aussc hliessung und Ablehnung der Bundes- richter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorge sehenen Gründen ablehnen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsricht er abgelehnt werden, der handlungs- unfähig ist oder der wegen eines ente eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr best ellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Gr und ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Beste llung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Ver- fahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, M itglieder des abgelehnten Schieds- gerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
Art. 20 Frist
Der Ausstand muss bei Beginn des Verfa hrens, oder sobald der Antrag- steller vom Ablehnungsgrund Kenntni s hat, verlangt werden.
Art. 21 Bestreitung
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zu r Beweisführung zuzulassen.
1) alt SR 173.110
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Art. 22 Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch sc hriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wi chtigen Gründen das Amt entziehen.
Art. 23 Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabr ede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber ni cht einigen, so entscheidet die in
Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schieds-
gerichtes, inwieweit die Prozessh andlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsger icht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung eine r solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Ve reinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsger ichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess 1) sinngemäss anwendbar.
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Art. 25 Rechtliches Gehör
Das gewählte Verfahren hat auf je den Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a. das rechtliche Gehör zu erlange n und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b. jederzeit im Rahmen eines or dnungsgemässen Geschäft sganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c. den vom Schiedsgericht a ngeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d. sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbei- ständen zu lassen.
Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnah men sind allein die staatlichen Gerichte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Beweis massnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgeric ht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre M itwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.
Art. 28 Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zu stimmung des Schiedsgerichts.
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Art. 29 Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungsei nrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird da s Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Ver- fahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgeric htes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 30 Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und di e Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es be stimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verl angten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzic htet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken.
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Artikel 11 Absatz 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede er- mächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Part ei nicht mehr oder, ohne dass be- sondere Gesetzesvorschriften es erla uben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
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Art. 32 Teilschiedssprüche
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schieds- gericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält: a. die Namen der Schiedsrichter; b. die Bezeichnung der Parteien; c. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d. die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e. sofern die Parteien nicht ausdrü Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f. die Spruchformel über die Sache selbst; g. die Spruchformel über die H öhe und die Verlegung der Verfahrens- kosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schi edsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Sc hiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.
Art. 34 Einigung der Parteien
Das Vorliegen einer den Streit bee ndigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form ei nes Schiedsspruches festgestellt.
Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Pa rteien am Verfahren beteiligt sind.
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3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine begla ubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspru ch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hi nterlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie können ausserdem da rauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde
Art. 36 Gründe
Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde Nichtigkeits beschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, a. das Schiedsgericht sei nich t ordnungsgemäss zusa mmengesetzt ge- wesen; b. das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt; c. es habe über Streitpunkte entsch ieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Arti- kel 32 bleibt vorbehalten); d. eine zwingende Verfahrensvorsc hrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden; e. das Schiedsgericht habe einer Pa rtei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f. der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich akten- widrigen tatsächlichen Feststell ungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rech tes oder der Billigkeit enthält; g. das Schiedsgericht habe nach Ab lauf seiner Amtsdauer entschieden; h. die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruchformel sei unverständ lich oder widersprüchlich;
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1/2009 i. die vom Schiedsgericht festge setzten Entschädigungen der Schieds- richter seien offensichtlich übersetzt.
Art. 37 Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binne n 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Art. 38 Aufschiebende Wirkung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung. Die in
Artikel 3 vorgesehene richterliche einer Partei diese Wirkung gewähren.
Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde be fasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
Art. 40 Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht beri chtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kost enspruch auf und setzt selber die Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schieds- richter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.
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13 II. Revision
Art. 41 Gründe
Die Revision kann verlangt werden: a. wenn durch Handlungen, die das sc hweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurt eil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b. wenn der Schiedsspruch in U nkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen di enen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.
Art. 42 Frist
Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes, spätestens jedoch binnen f ünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen.
Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weis t die richterliche Be- hörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werd en gemäss den Vorschriften von Arti- kel 3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebild et werden, so werden die Schieds- richter gemäss den Vorschriften de r Artikel 10-12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinn- gemäss anwendbar.
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1/2009 Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei beschein igt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schied sspruch, der Artikel 5 nicht wider- spricht, gleich einem gerichtliche n Urteil vollstreckbar ist, sofern: a. die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b. oder gegen ihn binnen der Fris t des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c. oder einer rechtzeitig eingereic hten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d. oder eine erhobene Nichtigke itsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheini gung wird am Schluss des Schieds- spruches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Sc hiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45 Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entsch eid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern erge ht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen orden einreichen.
Art. 46 Inkrafttreten
Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Geset zesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
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