Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
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                            1  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1     Das   Konkordat   ist   auf   jedes   Verfa  hren   vor   einem   Schiedsgericht  anwendbar, das seinen Sitz in   einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Anwe  ndung  abweichender  Schiedsordnungen  privater  oder  öffentlichrechtlicher  Körperschaften  und  Organisationen  sowie  von  Schiedsabreden,  soweit  diese  nicht  gegen  zwingende  Vor-  schriften des Konkor  dates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zwingend   sind   folgende   Vorschri  ften   des   Konkordates:   Artikel   2  Absätze  2  und  3,  Artikel  4-9,  12,  13  und  18-21,  22  Absatz  2,  25-29,  31  Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstab  en a-f, Absätze 2 und 3, 36-46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
                            1    Der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  be  findet  sich  an  dem  Ort,  der  durch  Vereinbarung  der  Parteien  oder  durch    die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Wa  hl  durch  Beschluss  der  Schieds-  richter bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben weder die Parteien noch die  von ihnen beauftragte Stelle oder die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz  am   Ort   des   Gerichtes,   das   beim   Fehlen   einer   Schiedsabrede   zur  Beurteilung der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Gerichte im Sinne des  vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  am  Ort  der  richterlichen  Behörde,  die  als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  r  Justizdirektoren,  vom  Bundesrat  lich  für  die  Kantone  ZH,  BE,  UR,  SZ,  Inkrafttreten TG: 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
                            Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  de  s  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes befindet, ist unter  Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die  zuständige richterliche Behörde, welche  a.     die  Schiedsrichter  ernennt,  we  nn  diese  nicht  von  den  Parteien  oder  einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b.     über  die  Ablehnung  und  die  Abberufung  von  Schiedsrichtern  ent-  scheidet und für deren Ersetzung sorgt;  c.     die Amtsdauer der Schi  edsrichter verlängert;  d.     auf  Gesuch  des  Schiedsgericht  es  bei  der  Durchführung  von  Beweis-  massnahmen mitwirkt;  e.     den  Schiedsspruch  zur  Hint  erlegung  entgegennimmt  und  ihn  den  Parteien zustellt;  f.     über     Nichtigkeitsbeschwerden  und Revisionsgesuche entscheidet;  g.     die Vollstreckbarkeit des Sc  hiedsspruches bescheinigt.  Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                            1     Die   Schiedsabrede   wird   als   Schiedsvertrag   oder   als   Schiedsklausel  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schiedsklausel  kann  sich  nur  auf  künftige  Streitigkeiten  beziehen,  die sich aus einem bestimmten  Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
                            Gegenstand  eines  Schiedsv  der  freien  Verfügung  der  Parteien  unter  liegt,  sofern  nicht  ein  staatliches  Gericht  nach  einer  zwingenden  Gese  tzesbestimmung  in  der  Sache  aus-  schliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form
                            1   Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  sich  aus  der  schriftliche  n  Erklärung  des  Beitritts  zu  einer  juristischen  Person  ergeben,  sofern    diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in   den   Statuten   oder   in   einem   si  enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulassung von Juristen
                            Jede   Bestimmung   einer   Schiedsk  lausel,   welche   die   Beiziehung   von  Juristen  im  Schiedsverfahren  als  Schiedsrichter,  Sekretär  oder  Partei-  vertreter untersagt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
                            1    Werden  die  Gültigkeit  oder  der  Inhalt  und  Tragweite  der  Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so    befindet  dieses  über  seine  eigene  Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  de  s  Schiedsgerichtes  muss  vor  der  Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weiterziehung
                            Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder  unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Buchstabe b. Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der
                            Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
                            1   Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich  nicht  auf  eine  andere  ungerade  Anzah  l,  insbesondere  auf  einen  Einzel-  schiedsrichter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Die  Parteien  können  jedoch  ein  aus  einer  geraden  Anzahl  von  Mit-  gliedern  bestehendes  Schiedsgericht    vorsehen,  das  auch  ohne  Bestellung  eines Obmanns entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestellung durch die Parteien
                            1    Die  Parteien  können  den  oder  die  Sc  hiedsrichter  in  gegenseitigem  Einvernehmen,   sei   es   in   der   Schiedsabrede   oder   in   einer   späteren  Vereinbarung,  bestellen.  Sie  können  den  oder  die  Schiedsrichter  auch  durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Schiedsrichter nicht name  ntlich, sondern lediglich der Stellung  nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,    wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der  Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Fehlen  einer  Vereinbar  ung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von  Absatz 1 bestellt jede Partei eine  so  bestellten  Schiedsrichter  wählen    einstimmig  einen  weiteren  Schieds-  richter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weist das Schiedsgericht eine gera  de Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben   die   Parteien   zu   vereinbare  n,   dass   entweder   die   Stimme   des  Obmanns   bei   Stimmengleichheit   de  n   Ausschlag   gibt   oder   dass   das  Schiedsgericht einstimmig oder mit qua  lifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
                            Können  die  Parteien  sich  über  die  Be  stellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht   einigen   oder   bestellt   eine  Partei   den   oder   die   von   ihr   zu  bezeichnenden  Schiedsrichter  nicht,  oder  einigen  die  Schiedsrichter  sich  nicht über die Wahl des Obmanns, so ni  mmt auf Antrag einer Partei die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern
                            nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anhängigkeit
                            1   Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a.     von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Pa  rtei  den  oder  die  in  der  Schieds-  klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b.     sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  das  in  der  Schiedsklausel  vorge-  sehene Verfahren auf Bildung de  s Schiedsgerichts einleitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c.     sofern   die   Schiedsklausel  das   Verfahren   zur   Bezeichnung   der  Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die  in Artikel 3 vorgesehene richter  liche Behörde um die Ernennung der  Schiedsrichter ersucht;  d.     beim   Fehlen   einer   Schiedsk  Schiedsvertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   die   von   den   Parteien   anerkannte   Schiedsordnung   oder   die  Schiedsabrede   ein   Sühneverfahren  vorsehen,   so   gilt   die   Einleitung  desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausnahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                            1   Die Schiedsrichter haben die A  nnahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schiedsgericht  ist  erst  dann  ge  bildet,  wenn  alle  Schiedsrichter  die  Annahme des Amtes für die ihnen vor  gelegte Streitsache erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sekretariat
                            1    Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18-20 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtsdauer
                            1     Die   Parteien   können   in   der   Schiedsabrede   oder   in   einer   späteren  Vereinbarung das dem Schiedsgeric  ht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdaue  r,  sei  es  durch  Vereinbarung  der  Parteien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch  Entscheid  der  in  Artikel  3  vorgesehe  um eine bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsverzögerung
                            Die  Parteien  können  jederzeit  bei  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richter-  lichen Behörde wegen Rechtsve  rzögerung Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und  Ersetzung der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
                            1    Die  Parteien  können  die  Schiedsric  hter  aus  den  im  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Dezember   1943   über   die   Organi  sation   der   Bundesrechtspflege   1)  genannten  Gründen  für  die  Aussc  hliessung  und  Ablehnung  der  Bundes-  richter sowie aus den in einer von  ihnen anerkannten Schiedsordnung oder  in der Schiedsabrede vorge  sehenen Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserdem  kann  jeder  Schiedsricht  er  abgelehnt  werden,  der  handlungs-  unfähig ist oder der wegen eines ente  eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  best  ellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach der Bestellung eingetretenen Gr  und ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom  Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes
                            1    Das  Schiedsgericht  kann  abgelehnt    werden,  wenn  eine  Partei  einen  überwiegenden Einfluss auf die Beste  llung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  neue  Schiedsgericht  wird  in  dem  in  Artikel  11  vorgesehenen  Ver-  fahren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Parteien   sind   berechtigt,   M  itglieder   des   abgelehnten   Schieds-  gerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            Der  Ausstand  muss  bei  Beginn  des  Verfa  hrens,  oder  sobald  der  Antrag-  steller vom Ablehnungsgrund Kenntni  s hat, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bestreitung
                            1   Im Bestreitungsfalle entscheidet die in   Artikel 3 vorgesehene richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind dabei zu  r Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  alt SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 22 Abberufung
                            1    Jeder  Schiedsrichter  kann  durch  sc  hriftliche  Vereinbarung  der  Parteien  abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in    Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde einem Schiedsrichter aus wi  chtigen Gründen das Amt entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ersetzung
                            1    Stirbt  ein  Schiedsrichter,  hat  er  den  Ausstand  zu  nehmen,  wird  er  abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das  bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kann   er   nicht   auf   diese   Weise   ersetzt   werden,   so   wird   der   neue  Schiedsrichter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn,  die  Schiedsabr  ede  habe  ihrem  Inhalte  nach  als  dahingefallen zu gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  die  Parteien  sich  hierüber  ni  cht  einigen,  so  entscheidet  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schieds-
                            gerichtes,   inwieweit   die   Prozessh  andlungen,   bei   denen   der   ersetzte  Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichts  befristet,  so  wird  der  Lauf  dieser  Frist   durch   die   Ersetzung   eines   oder  mehrerer   Schiedsrichter   nicht  gehemmt.  Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
                            1    Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsger  icht  wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien   oder   in   Ermangelung   eine  r   solchen   durch   Beschluss   des  Schiedsgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  das  Verfahren  weder  durch  Ve  reinbarung  der  Parteien  noch  durch  Beschluss  des  Schiedsger  ichtes  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess   1)   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtliches Gehör
                            Das  gewählte  Verfahren  hat  auf  je  den  Fall  die  Gleichberechtigung  der  Parteien zu gewährleisten und  jeder von ihnen zu gestatten:  a.     das rechtliche Gehör zu erlange  n und insbesondere ihre Angriffs- und  Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;  b.    jederzeit im Rahmen eines or  dnungsgemässen Geschäft  sganges in die  Akten Einsicht zu nehmen;  c.     den   vom   Schiedsgericht   a  ngeordneten  Beweisverhandlungen  und  mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;  d.     sich  durch  einen  Beauftragten  eigener  Wahl  vertreten  oder  verbei-  ständen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
                            1    Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnah  men  sind  allein  die  staatlichen  Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  jedoch  freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
                            1   Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Durchführung  einer  Beweis  massnahme  der  staatlichen  Gewalt  vorbehalten,  so  kann  das  Schiedsgeric  ht  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  um  ihre  M  itwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss ihrem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Intervention und Streitverkündung
                            1    Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen ausserdem der Zu  stimmung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 29 Verrechnung
                            1   Erhebt eine Partei die Verrechnungsei  nrede und beruft sie sich dabei auf  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsabrede  noch  auf  Grund  einer  nachträglichen  Vereinbarung  der  Parteien beurteilen kann, so wird da  s Schiedsverfahren ausgesetzt und der  Partei,  welche  die  Einrede  erhoben  hat,  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung ihrer Rechte vor dem  zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  das  zuständige  Gericht  seinen  Entscheid  gefällt,  so  wird  das  Ver-  fahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern die Amtsdauer des Schiedsgeric  htes befristet ist, steht diese Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kostenvorschuss
                            1     Das   Schiedsgericht   kann   einen  Vorschuss   für   die   mutmasslichen  Verfahrenskosten  verlangen  und  di  e  Durchführung  des  Verfahrens  von  dessen Leistung abhängig machen. Es be  stimmt die Höhe des Vorschusses  jeder Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verl  angten  Vorschuss  nicht,  so  kann  die  andere Partei nach ihrer Wahl die  gesamten Kosten vorschiessen oder auf  das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzic  htet  sie,  so  sind  die  Parteien  mit  Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.  Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
                            1    Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schiedsspruch   wird   mit   Stimmenmehrheit   gefällt,   sofern   die  Schiedsabrede   nicht   Einstimmigkeit  oder   eine   qualifizierte   Mehrheit  verlangt (Artikel 11 Absatz 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Schiedsgericht   entscheidet  Rechts,  es  sei  denn,  die  Parteien  hätten  es  in  der  Schiedsabrede  er-  mächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Schiedsgericht  darf  einer  Part  ei  nicht  mehr  oder,  ohne  dass  be-  sondere  Gesetzesvorschriften  es  erla  uben,  anderes  zusprechen,  als  sie  verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Teilschiedssprüche
                            Sofern  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbart  haben,    kann  das  Schieds-  gericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
                            1   Der Schiedsspruch enthält:  a.     die Namen der Schiedsrichter;  b.     die Bezeichnung der Parteien;  c.     die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d.     die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine  Umschreibung der Streitfrage;  e.     sofern  die  Parteien  nicht  ausdrü  Darstellung  des  Sachverhaltes,  die  rechtlichen  Entscheidungsgründe  und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Spruchformel über die Sache selbst;  g.     die  Spruchformel  über  die  H  öhe  und  die  Verlegung  der  Verfahrens-  kosten und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schiedsspruch   ist   mit   dem   Datum   zu   versehen   und   von   den  Schiedsrichtern   zu   unterzeichnen.  Die  Unterschrift  der  Mehrheit  der  Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schi  edsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  das  Schiedsgericht  lediglich  Sc  hiedsrichter  zu  ernennen,  so  ist  Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einigung der Parteien
                            Das  Vorliegen  einer  den  Streit  bee  ndigenden  Einigung  der  Parteien  wird  vom Schiedsgericht in der Form ei  nes Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
                            1    Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Pa  rteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizeri-  schen  Eidgenossenschaft  abgefasst,  so  kann  die  Behörde,  bei  der  er  hinterlegt wird, eine begla  ubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspru  ch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Parteien   können   auf   die   Hi  nterlegung   des   Schiedsspruches  verzichten.  Sie  können  ausserdem  da  rauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schiedsspruch  durch  die  richterliche  Behörde  zugestellt  wird;  in  diesem  Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.  Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und  Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gründe
                            Gegen   den   Schiedsspruch   kann   bei  der   in   Artikel   3   vorgesehenen  richterlichen   Behörde   Nichtigkeits  beschwerde   erhoben   werden,   um  geltend zu machen,  a.     das  Schiedsgericht  sei  nich  t  ordnungsgemäss  zusa  mmengesetzt  ge-  wesen;  b.     das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig  erklärt;  c.     es  habe  über  Streitpunkte  entsch  ieden,  die  ihm  nicht  unterbreitet  wurden,  oder  es  habe  Rechtsbegehren  unbeurteilt  gelassen  (Arti-  kel 32 bleibt vorbehalten);  d.     eine     zwingende     Verfahrensvorsc  hrift  im  Sinne  von  Artikel  25  sei  verletzt worden;  e.    das Schiedsgericht habe einer Pa  rtei mehr oder, ohne dass besondere  Gesetzesvorschriften   es   erlauben,     anderes   zugesprochen,   als   sie  verlangt hat;  f.     der  Schiedsspruch  sei  willkürlich,    weil  er  auf  offensichtlich  akten-  widrigen   tatsächlichen   Feststell  ungen   beruht   oder   weil   er   eine  offenbare Verletzung des Rech  tes oder der Billigkeit enthält;  g.     das Schiedsgericht habe nach Ab  lauf seiner Amtsdauer entschieden;  h.     die     Vorschriften     des     Artikels  33  seien  missachtet  worden  oder  die  Spruchformel sei unverständ  lich oder widersprüchlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  i.      die  vom  Schiedsgericht  festge  setzten  Entschädigungen  der  Schieds-  richter seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Frist
                            1   Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binne  n 30 Tagen nach der Zustellung des  Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufschiebende Wirkung
                            Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hat  kein  e  aufschiebende  Wirkung.  Die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche einer Partei diese Wirkung gewähren.
Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  be  fasste  richterliche  Behörde  kann,  nach Anhörung der Parteien und wenn sie  es als sachdienlich erachtet, den  Schiedsspruch an das Schiedsgericht  zurückweisen und ihm eine Frist zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entscheidung
                            1    Wird  der  Schiedsspruch  nicht  an  das  Schiedsgericht  zurückgewiesen  oder  von  diesem  nicht  fristgerecht  beri  chtigt  oder  ergänzt,  so  entscheidet  die  richterliche  Behörde  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile    des  Schiedsspruches  beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die  richterliche  Behörde  nur  den  Kost  enspruch  auf  und  setzt  selber  die  Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  der  Schiedsspruch  aufgehoben,    so  fällen  die  gleichen  Schieds-  richter einen neuen Entscheid, soweit  sie nicht wegen ihrer Teilnahme am  früheren Verfahren oder aus einem  andern Grunde abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Gründe
                            Die Revision kann verlangt werden:  a.     wenn  durch  Handlungen,  die  das  sc  hweizerische  Recht  als  strafbar  erklärt,   auf   den   Schiedsspruch   eingewirkt   worden   ist;   diese  Handlungen  müssen  durch  ein  Strafurt  eil  festgestellt  sein,  es  sei  denn,  ein  Strafverfahren  könne  aus  anderen  Gründen  als  mangels  Beweisen nicht zum Urteil führen;  b.    wenn   der   Schiedsspruch   in   U  nkenntnis   erheblicher,   vor   der  Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur  Erwahrung  erheblicher  Tatsachen  di  enen,  gefällt  worden  ist  und  es  dem   Revisionskläger   nicht   möglich   war,   diese   Tatsachen   oder  Beweismittel im Verfahren beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Frist
                            Das Revisionsgesuch ist binnen 60  Tagen seit Entdeckung des Revisions-  grundes,  spätestens  jedoch  binnen  f  ünf  Jahren  seit  der  Zustellung  des  Schiedsspruches  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            1    Wird  das  Revisionsgesuch    gutgeheissen,  so  weis  t  die  richterliche  Be-  hörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verhinderte  Schiedsrichter  werd  en  gemäss  den  Vorschriften  von  Arti-  kel 3 ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Muss ein neues Schiedsgericht gebild  et werden, so werden die Schieds-  richter gemäss den Vorschriften de  r Artikel 10-12 bestellt oder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Falle  der  Rückweisung  an  das  Schiedsgericht  ist  Artikel  16  sinn-  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                            1     Auf   Gesuch   einer   Partei   beschein  igt   die   in   Artikel   3   vorgesehene  richterliche  Behörde,  dass  ein  Schied  sspruch,  der  Artikel  5  nicht  wider-  spricht, gleich einem gerichtliche  n Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a.     die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b.    oder  gegen  ihn  binnen  der  Fris  t  des  Artikels  37  Absatz  1  keine  Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;  c.     oder  einer  rechtzeitig  eingereic  hten  Nichtigkeitsbeschwerde  keine  aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;  d.    oder   eine   erhobene   Nichtigke  itsbeschwerde   dahingefallen   oder  abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Vollstreckbarkeitsbescheini  gung   wird   am   Schluss   des   Schieds-  spruches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vorläufige Vollstreckung eines Sc  hiedsspruches ist ausgeschlossen.  Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verfahren
                            1    Die  Kantone  regeln  das  Verfahren  vor  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde.  Der  Entsch  eid  über  die  Ablehnung,  Abberufung  und Ersetzung von Schiedsrichtern erge  ht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  die  in  Artikel  3  Buchstaben  a–e  und  g  umschriebenen Befugnisse  ganz oder zum Teil an eine andere als die dort  vorgesehene  richterliche  Behörde  zu  übertragen.  Machen  sie  hiervon  Gebrauch,  so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre  Eingaben   gültig   dem   oberen   orden  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            Tritt  das  Konkordat  in  einem  Kanton  in  Kraft,  so  werden  damit  unter  Vorbehalt des Artikels 45 alle Geset  zesbestimmungen dieses Kantons über  die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.