Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
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1 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
1) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfa hren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwe ndung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vor- schriften des Konkor dates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschri ften des Konkordates: Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4-9, 12, 13 und 18-21, 22 Absatz 2, 25-29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstab en a-f, Absätze 2 und 3, 36-46.
Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes be findet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wa hl durch Beschluss der Schieds- richter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
1) r Justizdirektoren, vom Bundesrat lich für die Kantone ZH, BE, UR, SZ, Inkrafttreten TG: 1. Januar 1989.
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Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
Das obere ordentliche Zivilgericht de s Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche a. die Schiedsrichter ernennt, we nn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b. über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent- scheidet und für deren Ersetzung sorgt; c. die Amtsdauer der Schi edsrichter verlängert; d. auf Gesuch des Schiedsgericht es bei der Durchführung von Beweis- massnahmen mitwirkt; e. den Schiedsspruch zur Hint erlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f. über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g. die Vollstreckbarkeit des Sc hiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
Gegenstand eines Schiedsv der freien Verfügung der Parteien unter liegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gese tzesbestimmung in der Sache aus- schliesslich zuständig ist.
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Art. 6 Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftliche n Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem si enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
Art. 7 Zulassung von Juristen
Jede Bestimmung einer Schiedsk lausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Partei- vertreter untersagt, ist nichtig.