Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes
                            Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung  Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des  Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes  Vom 1. September 2009 (Stand 20. September 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 10 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Die Departementsvorstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  tig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom  regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg  vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des  Kantons Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs
                            1  Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausge  -  zeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zu  -  sätzliche Jahresstufen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs
                            1  Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenü  -  gende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation  auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeiter  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungsbeurteilung
                            1  Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeiterge  -  sprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Antrag auf Abweichung vom regulären Stufenaufstieg
                            1  Die Abweichung vom regulären Stufenaufstieg wird von den Departementsvorstehenden oder den  Anstellungsbehörden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der bzw. des direkten Vorgesetz  -  ten vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1: In den selbständigen Anstalten (z.B. BVB, IWB) entscheidet die Geschäftsleitung. Bei den Gerichten entscheidet der/die jeweilige
                            Vorsitzende Präsident/in (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verweigerung des ordentlichen Stufenaufstiegs erfolgt mittels Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gleichbehandlung
                            1  Bei Abweichungen vom regulären Stufenanstieg ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern  sowie von Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Überprüfung
                            1  Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbe  -  handlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berichtswesen
                            1  HR Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   erhebt verwaltungsweit die Daten über die verfügten Abweichungen vom Stufen  -  aufstieg und berichtet darüber jährlich an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohn  -  gesetzes vom 14. November 2000 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            4)  Wirksam seit 20. 9. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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