Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes
Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes Vom 1. September 2009 (Stand 20. September 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 10 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995
1 ) , beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Die Departementsvorstehenden
2 ) - tig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen.
2 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.
§ 2 Grundsatz
1 Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – vorgenom - men werden.
2 Die Entscheide sind zu begründen.
§ 3 Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausge - zeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zu - sätzliche Jahresstufen erhöht werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.
§ 4 Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenü - gende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeiter -
§ 5 Leistungsbeurteilung
1 Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeiterge - sprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.
§ 6 Antrag auf Abweichung vom regulären Stufenaufstieg
1 Die Abweichung vom regulären Stufenaufstieg wird von den Departementsvorstehenden oder den Anstellungsbehörden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der bzw. des direkten Vorgesetz - ten vorgenommen.
1) SG 164.100 .
2)
§ 1 Abs. 1: In den selbständigen Anstalten (z.B. BVB, IWB) entscheidet die Geschäftsleitung. Bei den Gerichten entscheidet der/die jeweilige
Vorsitzende Präsident/in (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
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Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung
2 Eine Verweigerung des ordentlichen Stufenaufstiegs erfolgt mittels Verfügung.
§ 7 Gleichbehandlung
1 Bei Abweichungen vom regulären Stufenanstieg ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie von Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu beachten.
§ 8 Überprüfung
1 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbe - handlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
§ 9 Berichtswesen
1 HR Basel-Stadt
3 ) erhebt verwaltungsweit die Daten über die verfügten Abweichungen vom Stufen - aufstieg und berichtet darüber jährlich an den Regierungsrat.
§ 10 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohn - gesetzes vom 14. November 2000 aufgehoben.
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
4) Wirksam seit 20. 9. 2009.
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