Verordnung über die kantonale Kontrolle von Strafen und Massnahmen und über das Strafregister
                            Verordnung über die kantonale Kontrolle  von Strafen und Massnahmen und über das Strafregister  Vom 19. Dezember 1941  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 14 des  Gesetzes über Strafvollzug und Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , verordnet was folgt:  I. Kantonale Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Das Polizei- und Militärdepartement führt neben dem bundes-
                            rechtlich vorgeschriebenen Strafregister eine kantonale Kontrolle über  Bestrafungen  und  Administrativverfügungen.  Hierzu  werden  beson-  dere Personalkarten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Eintragungen in die kantonale Kontrolle vermerken die dem
                            Departement gemeldeten oder von ihm ausgehenden Entscheidungen  in ihrer zeitlichen Reihenfolge und so, dass ersichtlich wird, wie sie sich  zeitlich zu den im Strafregister eingetragenen Urteilen verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. In die kantonale Kontrolle gehören:
1. Der Inhalt des Strafregisters.
2. Die Verurteilungen wegen Vergehen, die nach kantonalem Recht
                            mit Strafe bedroht sind. Hinsichtlich dieser Fälle sind auch die Tat-  sachen einzutragen, die in Art. 9 Ziff. 4–7 der eidgenössischen Ver-  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a)  bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach kantonalem
                            Recht mit Strafe bedroht sind, sofern eine Haftstrafe oder eine  Busse von mindestens Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  verhängt worden ist, ferner, un-  abhängig von der verhängten Strafe, die Verurteilungen, in denen  die  Stellung  eines  Versorgungsantrages  oder  Ausweisungsantra-  ges angedroht worden ist, sowie nach Massgabe vo  n § 8 die Verur-  teilungen wegen der nachfolgend bezeichneten Übertretungen:  Polizeistrafgesetz §§ 31, 45, 60, 63–65, 70, 76, 77, 94, 108, 109, 113,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114, 115, 161, 164, 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ; Strafgesetzbuch Art. 136, 205, 206, 207,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209, 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a)  Hinsichtlich dieser Fälle wird nur die Tatsache der Verurteilung  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 258.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            5)  Die  Verfügungen  des  Polizei-  und  Militärdepartements  über  Ausweisung und Entzug der Niederlassung und des Aufenthalts  (mit Ausschluss der Fälle, in denen Entzug der Niederlassung oder  des  Aufenthalts  wegen  dauernder  Unterstützungsbedürftigkeit  angeordnet wird) sowie die Androhung dieser Massnahmen, so-  fern sie vom Polizei- und Militärdepartement ausgegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            6)  Hinsichtlich der unter Ziff. 4–6 bezeichneten Fälle werden keine  weitern Tatsachen eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Verurteilungen und Verfügungen, die gegen eine Person in andern
                            Kantonen ergangen sind und die den in Ziff. 1–6 bezeichneten Fäl-  len entsprechen (§ 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Hinsichtlich von Kindern und Jugendlichen werden keine Verur-
                            teilungen eingetragen; jedoch werden die i  n § 3 Ziff. 4–6 bezeichneten  Verfügungen registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Umwandlung einer Busse in Haft wird nicht registriert.
§6. Verurteilte können beim zuständigen Richter die Löschung eines
                            Urteils in der kantonalen Kontrolle verlangen, wenn die Voraussetzun-  gen von Art. 80 des Strafgesetzbuches erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verurteilungen lebender Personen sind ferner auf deren Verlangen  zu löschen, wenn die Voraussetzungen von Art. 14 der eidgenössischen  Verordnung zutreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Eintragungen bleiben bestehen. Beim Tod einer Person  ist ihre Karte zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für die Auskunfterteilung über den Inhalt der kantonalen Kon-
                            trolle gilt die eidgenössische Verordnung. Jedoch wird in Leumunds-  zeugnissen keine Auskunft über diesen Inhalt erteilt. Das Polizei- und  Militärdepartement  bestimmt  die  Fassung  von  Leumundszeugnissen  über Personen, gegen die administrative Verfügungen ergangen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auskunft an Private ist Art. 30 der eidgenössischen Verord-  nung zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die für die kantonale Kontrolle bestimmten Urteilsauszüge
                            haben die Person des Verurteilten, seinen Zivilstand, seine Heimat und  seinen Wohnort sowie das Urteilsdispositiv anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein früheres Urteil aufgehoben, so ist auch das neue mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in der Kontrolle aufzuführenden Urteile und Verfügungen mit  Ausnahme der in Abs. 5 bezeichneten sind innert Monatsfrist nach Ein-  tritt der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit dem Registerbüro mitzu-  teilen und sind dort unverzüglich einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Urteile,  die  eine  Haftstrafe  verhängen,  werden  dem  Registerbüro  durch den Strafvollzugsbeamten gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Fällen, di  e § 3 Ziff. 3 einzeln aufzählt, hat das Gericht nur die Ver-  urteilungen  durch  Urteilsauszug  zu  melden,  die  auf  Haft  oder  auf  Busse über Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  lauten. Die übrigen werden vom Polizei- und Mi-  litärdepartement  erhoben,  wenn  es  über  eine  Person  administrative  Erhebungen vornehmen lässt. Sie werden dann vom Erhebungsbeam-  ten dem Registerführer zur Eintragung mitgeteilt; das gleiche gilt für  ausserkantonale Verurteilungen und Verfügungen.  II. Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Gerichte haben die Auszüge über die im Strafregister einzu-
                            tragenden Gerichtsurteile dem Registerbüro zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10)  Die Gebühr für Auszüge aus dem Strafregister (Art. 18 der  eidgenössischen Verordnung vom 21. Dezember 1973) beträgt Fr. 15.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Eine Strafregisterkarte nach bundesrechtlicher Vorschrift ist
                            für eine Person, für die im bestehenden Register eine Karte schon vor-  handen ist, jeweils dann anzulegen, wenn auf der vorhandenen Karte  eine neue Eintragung vorgenommen werden muss. Gleichzeitig ist die  vorhandene Karte nach Vorschrift dieser Verordnung zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird für eine Person, die im bestehenden Register noch keine Karte  hat, eine Strafregisterkarte angelegt, so ist für sie gleichzeitig auch eine  Karte in die kantonale Kontrolle aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen bestimmt das Polizei- und Militärdepartement über die  systematische Bereinigung dieses Registers.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1942 in  Wirksamkeit.