Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften
                            Ordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät  für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaften  Vom 25. Juni 1997  Vom Universitätsrat genehmigt am 18. Dezember 1997  Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel, ge-  stützt auf § 15 des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , erlässt fol-  gende Ordnung für die Promotion zum Doktor der Staatswissenschaf-  ten:  a. allgemeine bestimmungen  Doctor rerum politicarum
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel
                            verleiht aufgrund eines bestandenen Doktorexamens den Titel «Doc-  tor rerum politicarum» (Dr. rer. pol.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verleihung des Titels «Doctor rerum politicarum honoris causa»  (Dr. rer. pol. h. c.) ist in den §§ 12 und 13 der Ordnung der Philoso-  phisch-Historische Fakultät vom 1. März 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a)  geregelt.  Doktorexamen
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Das Doktorexamen besteht aus einer wirtschaftswissenschaftli-
                            chen Dissertation und einem Kolloquium. Durch dieses Examen soll  die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur Ent-  wicklung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftswissen-  schaften  nachgewiesen  werden.  Das  Thema  der  Dissertation  kann  sämtlichen Gebieten der Wirtschaftswissenschaften entnommen wer-  den.  Doktorandenstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Das Doktorexamen setzt ein wenigstens zwei Semester dauern-
                            des Doktorandenstudium an der Universität Basel voraus.  Prüfungskommission  Fakultät dem Dekan oder der Dekanin und der Prüfungskommission  für Wirtschaftswissenschaften (vgl  . § 7 der Ordnung für das Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Beschluss der Prüfungskommission können habilitierte auswär-  tige Dozenten oder Dozentinnen, Privatdozenten oder Privatdozentin-  nen sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Fächern, die ausserhalb  der Wirtschaftswissenschaften liegen, von Fall zu Fall zum Doktorexa-  men hinzugezogen werden. Nicht habilitierte Dozenten oder Dozen-  tinnen können als Korreferenten bzw. Korreferentinnen hinzugezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission erlässt nach Anhören der Vertreter oder  Vertreterinnen    aller    Gruppierungen    Ausführungsbestimmungen.  Diese regeln insbesondere das Doktorandenstudium gemäss § 3.  Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Rekurse gegen Entscheidungen der Fakultät, des Dekans bzw.
                            der Dekanin oder der Prüfungskommission sind innert 10 Tagen nach  Eröffnung bei der Rekurskommission des Universitätsrates anzumel-  den. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist an die  gleiche  Rekursbehörde  die  Rekursbegründung  einzureichen,  welche  die Anträge des Rekurrenten oder der Rekurrentin und deren Begrün-  dung mit der Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Prüfungsgebühren sind in der Verordnung betreffend Erhe-
                            bung von Gebühren an der Universität Basel festgelegt.  b. zulassung zum doktorexamen  Voraussetzungen für die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktorexamen sind:
1.
                            1b)  Ein  an  der  Universität  Basel  absolviertes  wirtschaftswissen-  schaftliches Lizentiaten-Examen oder Handelslehrer-Examen, so-  fern das Prädikat mindestens «magna cum laude» lautet, oder ein  anderes, gemäss § 8 oder § 9 gleichwertig anerkanntes Examen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ein Doktorandenstudium gemäss § 3.
                            Anerkennung von Examina anderer Universitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Als gleichwertig mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Lizentia-
                            ten-Examen der Universität Basel werden anerkannt die entsprechen-  den Abschlussprüfungen an den anderen schweizerischen Universitä-  ten,  sofern  sie  mindestens  mit  der  Gesamt-  oder  Durchschnittsnote  «gut» oder mit einer gleich zu bewertenden Note bestanden worden  sind und an den Universitäten, an denen sie abgelegt wurden, zur Pro-  motion  berechtigen.  In  Zweifelsfällen  entscheidet  die  Prüfungskom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Anerkennung von Abschlussexamina ausländischer Uni-  versitäten entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die Anerken-  nung von der erfolgreichen Ablegung mündlicher Prüfungen in einzel-  nen Gebieten abhängig machen.  Anerkennung von Examina fachverwandter Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Ein an der Universität Basel oder einer anderen wissenschaftli-
                            chen  Universität  absolviertes  Abschlussexamen  in  einer  den  Wirt-  schaftswissenschaften  verwandten  Disziplin  kann  von  der  Prüfungs-  kommission als gleichwertig mit den wirtschaftswissenschaftlichen Li-  zentiaten-Examen der Universität Basel anerkannt werden, sofern es  mindestens mit der Gesamt- oder Durchschnittsnote «gut» bestanden  wurde und in der Disziplin, in der es abgelegt wurde, zur Promotion be-  rechtigt. Die Anerkennung ist in diesem Fall von der erfolgreichen Teil-  nahme an Seminaren der Oberstufe oder des Doktorandenstudiums  abhängig zu machen. Darüber hinaus kann die Prüfungskommission  die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung zusätzlicher Prüfun-  gen abhängig machen.  Anmeldung und Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Anmeldung zum Doktorexamen erfolgt durch ein schriftli-
                            ches Gesuch an den Dekan oder an die Dekanin. Das Gesuch enthält  den genauen Titel der Dissertation. Dem Gesuch sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lebenslauf,
2. Zeugnis über das gemäss § 7 Abs. 1 erforderliche Abschlussexa-
                            men,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Nachweis des Doktorandenstudiums gemäss § 3,
4. Dissertation in drei vollständigen Exemplaren,
5. Erklärung gemäss § 12 Abs. 4,
6. Quittung über die Promotionsgebühren.
                            c. prüfungsverfahren  Betreuung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Dissertation wird von einem habilitierten Mitglied der Prü-
                            fungskommission angeregt und betreut.  Formale Anforderungen an die Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Dissertation kann in deutscher, französischer oder engli-
                            scher Sprache verfasst sein; in anderen Sprachen verfasste Arbeiten  können mit Zustimmung der Prüfungskommission eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zitate aus der Literatur und entlehnte Gedanken sind als solche mit  genauer Quellenangabe kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Arbeit, die bereits bei einer Promotion als Dissertation gedient  hat oder von einer anderen Fakultät als ungenügend abgelehnt worden  ist, darf nicht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  einem  der  Dissertation  beizulegenden  besonderen  Schriftstück  hat der Bewerber oder die Bewerberin anzugeben, ob ausser der ange-  führten Literatur weitere Hilfsmittel benutzt, ob und von wem Hilfe  empfangen und ob die Dissertation bereits einer anderen Fakultät zur  Begutachtung eingereicht wurde. Am Schluss dieses Schriftstücks ist  wörtlich die Erklärung abzugeben: «Ich bezeuge durch meine Unter-  schrift, dass meine Angaben über die bei der Abfassung meiner Disser-  tation benutzten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie  über frühere Begutachtungen meiner Dissertation in jeder Hinsicht der  Wahrheit entsprechen».  Begutachtung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Wird der Bewerber oder die Bewerberin zum Doktorexamen
                            zugelassen, so ernennt der Dekan oder die Dekanin nach Anhörung  des Bewerbers oder der Bewerberin einen Referenten oder eine Refe-  rentin und einen Korreferenten oder eine Korreferentin aus dem Kreis  der Prüfer oder der Prüferinnen gemäs  s § 4 Abs. 2. Referent oder Refe-  rentin ist in der Regel der Betreuer oder die Betreuerin der Disserta-  tion gemäss § 11. Ist der Referent oder die Referentin nicht Inhaber  oder Inhaberin einer Professur der Wirtschaftswissenschaften an der  Universität Basel, so muss der Korreferent oder die Korreferentin es  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht mehr amtierende Inhaber oder Inhaberinnen von Professuren  der Wirtschaftswissenschaften können während drei Jahren nach ihrem  Ausscheiden ohne Einschränkung als Referent bzw. Referentin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Dissertation  und  die  beiden  Gutachten  liegen  während  zehn  Tagen beim Dekan oder bei der Dekanin zur Einsicht auf. Während  dieser Zeit können alle Mitglieder der Prüfungskommission ebenfalls  zur Dissertation Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn Referent oder Referentin und Korreferent oder Korreferentin  sowie etwaige weitere Mitglieder der Prüfungskommission einstimmig  die Annahme der Dissertation empfehlen, so ist die Dissertation ange-  nommen. Bei widersprüchlichen Voten entscheidet die Prüfungskom-  mission unter dem Vorsitz des Dekans, eines von ihm benannten Ver-  treters bzw. einer von ihm benannten Vertreterin oder der Dekanin,  eines von ihr ernannten Vertreters bzw. einer von ihr ernannten Vertre-  terin über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Dissertation als unzureichend abgelehnt, so wird dem Be-  werber  oder  der  Bewerberin  mit  der  Bekanntgabe  des  Ergebnisses  auch mitgeteilt, ob ihm oder ihr empfohlen wird, seine oder ihre Disser-  tation zu überarbeiten, eine neue in Angriff zu nehmen oder auf die  Promotion zu verzichten.  Einladung zum Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Ist die Dissertation angenommen, so lädt der Dekan oder die
                            Dekanin zum Kolloquium ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen der Annahme der Dissertation und dem Kolloquium dür-  fen höchstens drei Monate (nicht eingerechnet die Semesterferien) ver-  streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Empfang der Einladung  dem Dekan oder der Dekanin schriftlich zu bestätigen. Auf begründe-  tes Gesuch des Bewerbers oder der Bewerberin kann das Kolloquium  verschoben werden, doch ist eine Überschreitung der in Abs. 2 gesetz-  ten Frist nur in Ausnahmefällen mit Bewilligung des Präsidenten oder  der Präsidentin der Prüfungskommission gestattet.  Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Ziel des Kolloquiums ist es zu zeigen, dass der Bewerber oder
                            die Bewerberin die in seiner oder ihrer Dissertation entwickelten Er-  kenntnisse in einer wissenschaftlichen Diskussion begründen und ver-  teidigen kann. Grundlage der Diskussion bilden Thesen, die der Be-  werber oder die Bewerberin den Mitgliedern der Prüfungskommission  wenigstens zehn Tage vor dem Kolloquium schriftlich zur Kenntnis zu  bringen hat. Die Diskussion kann aber auch über das Gebiet der Dis-  sertation hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kolloquium wird vom Dekan, einem von ihm ernannten Vertre-  ter bzw. einer von ihm ernannten Vertreterin oder von der Dekanin,  einem von ihr ernannten Vertreter bzw. einer von ihr ernannten Vertre-  terin geleitet. Ausser dem Dekan, seinem Vertreter oder seiner Vertre-  terin oder der Dekanin, ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin müssen  wenigstens zwei weitere Prüfer gemäss § 5 Abs. 2 am Kolloquium teil-  nehmen. Einer bzw. eine von diesen muss Inhaber oder Inhaberin einer  Professur der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
                            4  Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, am Kollo-  quium als Prüfer oder Prüferin teilzunehmen. Anwesend sind der Refe-  rent oder die Referentin, der Korreferent oder die Korreferentin sowie  alle anderen Kommissionsmitglieder, die ein schriftliches Votum zur  Dissertation abgegeben haben.  Abschluss des Doktorexamens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Nach Beendigung des Kolloquiums beschliessen die Prüfer, ob
                            das Doktorexamen bestanden ist und wie die Leistung des Bewerbers  oder der Bewerberin insgesamt zu bewerten ist. Können die Prüfer sich  über die Bewertung der Leistung nicht einigen, so entscheidet die Prü-  fungskommission unter dem Vorsitz des Dekans, seines Vertreters oder  seiner Vertreterin oder der Dekanin, ihres Vertreter oder ihrer Vertre-  terin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  das  Doktorexamen  nach  dem  Kolloquium  nicht  bestanden,  so  kann das Kolloquium einmal, frühestens nach einem halben Jahr, wie-  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  das  Gesamturteil  über  Dissertation  und  Kolloquium  sind  fol-  gende Noten möglich:  summa cum laude  insigni cum laude  magna cum laude  cum laude  rite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Doktorexamen bestanden, so werden dem Bewerber oder der  Bewerberin  die  dem  Gesuch  beigelegten  Originalzeugnisse  gegen  Empfangsbescheinigung zurückgegeben. Die übrigen Unterlagen ge-  mäss § 12 Abs. 4 verbleiben bei den Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. veröffentlichung der dissertation  Verpflichtung zum Druck der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, die Disser-
                            tation in der von der Prüfungskommission genehmigten Form drucken  oder in anderer Weise vervielfältigen und binden zu lassen und die in  den Ausführungsbestimmungen festgesetzte Zahl von Pflichtexempla-  ren  an  die  Universitätsbibliothek  abzuliefern.  Die  Prüfungskommis-  sion kann Änderungen an dem von ihr angenommenen Text (vgl. § 13)  sowohl verlangen als auch gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen kann die Fakultät auf Empfehlung  der Prüfungskommission einen Teildruck der Dissertation genehmigen  oder die Druckpflicht gänzlich erlassen.  Ablieferungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt zwei
                            Jahre vom Tage des Kolloquiums an. Kann diese Frist nicht eingehalten  werden, so hat der Bewerber oder die Bewerberin vor ihrem Ablauf ein  begründetes Gesuch um Fristverlängerung an den Dekan oder an die  Dekanin zu richten, der oder die eine weitere Frist von zwei Jahren und  auf erneutes Gesuch hin eine dritte von einem Jahr gewähren kann. Da-  nach kann die Fakultät die Frist um zwei weitere Jahre letztmalig ver-  längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Bewerber oder die Bewerberin seiner oder ihrer Druck-  pflicht nicht innerhalb der gesetzten Pflicht nach, so wird die vorläufige  Promotion (vgl. § 19) widerrufen.  e. promotion  Vorläufige Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Ist das Doktorexamen nach dem Kolloquium bestanden, so
                            wird die Promotion zunächst vorläufig vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der vorläufigen Promotion nimmt der Dekan, sein Vertreter bzw.  seine Vertreterin oder die Dekanin, ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin  (vgl. § 15) dem Bewerber oder der Bewerberin das folgende Verspre-  chen ab: «Indem ich, N.N., unter Vorbehalt der Erfüllung der mir noch  obliegenden  Verpflichtungen,  von  der  Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät der Universität Basel den Titel eines Doktors der Staatswis-  senschaften  empfange,  verspreche  ich,  die  wissenschaftliche  Erfor-  schung der Wahrheit immer als eine hohe und ernste Aufgabe zu be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom, Rechtskraft der Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erteilt die Wirtschafts-
                            wissenschaftliche  Fakultät  ein  Diplom  über  das  bestandene  Doktor-  examen. Die Erteilung des Diploms wird durch Anzeige im Kantons-  blatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotion wird erst durch die Ausstellung des Diploms und die  Anzeige im Kantonsblatt rechtskräftig. Vorher darf der Doktortitel in  förmlichem Verkehr, insbesondere mit Amtsstellen, nur in der Form  «Dr. rer. pol. des.» (Doctor rerum politicarum designatus) geführt wer-  den. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.  f. übergangs- und schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Durch diese Ordnung werden die Bestimmungen der Ordnung
                            der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für die  Promotion  zum  Doktor  der  Staatswissenschaften  vom  16.  Mai  1991  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                            2)